Klägers gegen das Urteil
Sozialgerichts Potsdam vom 20. November 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten
Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; die Beigeladenen zu
Dentallabors („“) in E. Randnummer 4 Der Kläger war seit 1993 in der Vertreterversammlung und seit 1998 durchgängig ehrenamtlich in verschiedenen Ausschüssen der vertragszahnärztlichen Selbstverwaltung tätig, unter anderem über mehrere Jahre als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender
Zulassungsausschusses der Beigeladenen zu
Vertrags vom 30. September 2009). Als Gesellschafter bezeichnet der Vertrag neben dem Kläger G, Dr. W, Dr. S und S. Neben ihnen werden als „nicht beteiligte Zahnärzte“ Dr. D, Dr. W und O (später: P; im Folgenden: O) benannt. Unterzeichner/-innen
Vertrags sind neben den ausdrücklich als Gesellschafter bezeichneten Ärzten auch diese „nicht beteiligten“ Zahnärztinnen und Zahnärzte. Randnummer 9 Der Vertrag über die WSG-GbR vom
üBAG-Vertrags vom
erwirtschafteten Gewinns erfolgt nach einem gesondert festzulegenden Modus. Randnummer 21
üBAG-Vertrags vom
vertragszahnärztlichen Gewinns der Gesellschaft. [...] Randnummer 24 2. Die Verteilung
darüber hinaus erwirtschafteten Gewinns erfolgt zwischen den Gemeinschaftern 1 bis 5 im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile (d.h. der Kläger und die Gesellschafter
WSG-GbR-Vertrags) zueinander. Randnummer 25
üBAG-Vertrags z.B. vom 23. Mai 2014 bestimmte: Randnummer 28 „Die Gemeinschafter üben ihre zahnärztliche Tätigkeit jeweils unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Sie sind ausschließlich den rechtlichen Vorgaben für ihre Berufsausübung unterworfen und unterliegen keinerlei Weisungen.“ Randnummer 29 Im Zuge
Genehmigungsantrags für eine üBAG vom
Vertrags). Randnummer 36 Im Jahr 2008 sowie ab April 2012 wurden die üBAGs vom Kläger „juristisch vertreten“. Der Kläger übernahm zudem für die üBAGs von 2009 bis April 2012 vertraglich „die juristische Verantwortung für die rechtlichen Rahmenbedingungen“. Im letzten üBAG-Vertrag vom 3. November 2014 wird der Kläger (neben Dr. S) vertraglich mit der Geschäftsführungsbefugnis betraut (§ 5). Randnummer 37 Einen expliziten Hinweis auf das Bestehen weiterer Verträge (über eine GbR oder speziell die WSG-GbR) enthalten die üBAG-Verträge nicht. Randnummer 38 Parallel zu den üBAG-Verträgen wurden ab 2008 bis Juni 2015 einschließlich der mit Dr. W geschlossenen zwei Kaufverträge insgesamt 16 Praxiskaufverträge zwischen in die üBAG jeweils eintretenden Vertragszahnärztinnen und -ärzten und der WSG-GbR geschlossen, mit denen die Verkäuferinnen bzw. Verkäufer ihre jeweilige Zahnarztpraxis an die WSG-GbR (und nicht: an die üBAG) veräußerten. Randnummer 39 Der konkrete Inhalt der einzelnen Praxiskaufverträge unterscheidet sich: Randnummer 40 Zum Teil enthielten sie lediglich die üblichen essentiellen Kaufmodalitäten (Kaufpreis, Kaufsache, Zahlungsmodalitäten). Zum Teil beinhalten manche Kaufverträge darüberhinausgehende Regelungen, nämlich eigene Regelungen zur Vergütung der Verkäuferin durch eine Gewinnausschüttung. Viele Praxen blieben danach zunächst im Eigentum der bisherigen Inhaber/-innen. Die Käuferin übernahm mit Eintritt der Praxisinhaber-/innen in die üBAG sämtliche anfallende Praxiskosten. Nach dem Ende der Tätigkeit und dem Ausscheiden der bisherigen Inhaber aus der üBAG gingen die Praxen gemäß den Verträgen in das Vermögen der WSG-GbR über. Erkennbares Modell einer Kooperation mit Praxisverkauf und der Aufnahme von Juniorpartnern war, dass die sog. „Seniorpartner/-innen“ Mitglieder der üBAG auf Zeit sein sollten, d.h. nach und nach weniger praktizieren sollten, aufgefangen durch die „Juniorpartner“, die ohne Praxis nur ihre Arbeitskraft einbrachten; die Verkäufer-/innen verpflichteten sich daher in den Kaufverträgen ab 2012, ihre Tätigkeit (schrittweise) zu reduzieren und die Integration von jüngeren üBAG-Mitgliedern in ihrem Umfeld mit entsprechender Überführung der Patienten zu fördern (z.B. § 3 Abs. 3 Praxiskaufvertrag Dr. B). Wegen
Inhalts der einzelnen Praxiskaufverträge wird auf die Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 41 Keiner der Praxiskaufverträge wurden dem Zulassungsausschuss anlässlich der Anträge auf Genehmigung der üBAG vorgelegt. Randnummer 42 Die ab Juli 2008 bis 2015 genehmigten üBAGs haben folgende Zusammensetzung: Randnummer 43 Zeitraum Mitglieder der üBAG 01.07.08 bis 30.09.09 Dr. S, Dr. W, S, G, Dr. W, Dr. D 01.10.09 bis 31.03.11 Dr. S, Dr. W, V, G, O, Dr. W 01.04.11 bis 31.12.11 Dr. S, Dr. W, V, G, O, Dr. W, K, Dr. S 01.01.12 bis 30.06.12 Dr. S, Dr. W, V, G, O, K, H 01.07.12 bis 30.06.13 Dr. S, Dr. W, V, G, O, H, Dr. A, Dr. B, Dr. K, S 01.07.13 bis 31.03.14 Dr. S, Dr. W, V, G, O, H, Dr. A, Dr. B, Dr. K, Dr. G, Dr. L, S, V 01.07.14 bis 31.12.14 Dr. S, Dr. W, V, G, O, B, Dr. K, Dr. L, V, S, G, Dr. G, V, Dr. B, Dr. M, R, Dr. R 01.01.15 bis 30.06.15 Dr. S, Dr. W, V, G, O, B, Dr. K, Dr. A, Dr. B, Dr. L, V, S, G, V, Dr. B, Dr. M, R, K, G, Dr. M Randnummer 44 Der Kläger versandte in dieser Zeit E-Mails an die anderen Mitglieder der üBAGs und an nichtärztliches Personal. Die E-Mails betreffen die Abrechnung von Leistungen, die Öffnungszeiten einzelner Praxen, die Therapieplanung sowie die Erstellung von Heil- und Kostenplänen („HKP“). Wegen
konkreten Inhalts wird auf die Akten Bezug genommen. Randnummer 45 Der Zulassungsausschuss genehmigte zuletzt mit Bescheid vom
Klägers mit Beschluss vom
verbleibenden Gewinns an die kapitalbeteiligten Gesellschafter/-innen vereinbart gewesen. Der Kläger habe den Zulassungsausschuss nie bewusst getäuscht. Eine gesetzliche Pflicht zur Vorlage der Praxiskaufverträge bestehe außerdem nicht. Auch habe die Staatsanwaltschaft Potsdam ihr diesbezügliches Strafverfahren gegen ihn eingestellt. Tatsächlich seien alle Zahnärzte/Zahnärztinnen der üBAG freiberuflich tätig gewesen. Der Kläger habe die medizinische Handlungsfreiheit der anderen an der üBAG Teilnehmenden nicht durch Weisungen eingeschränkt. Die Auslegung seiner E-Mails als Weisungen sei lebensfremd. Auch die weiteren behaupteten Pflichtverstöße lägen nicht vor. Er habe schließlich nicht über den
infektionspauschale sei rechtswidrig gewesen. Denn die Abrechnung von Versandkosten sei nur bei Patienten der AOK Nordost möglich gewesen. Bei allen anderen Krankenkassen sei dies nicht erlaubt gewesen. Die Umgehung dieser Regelung durch die indirekte Abrechnung der Versandkosten in Form der
infektionspauschale sei unzulässig. Randnummer 52 Entgegen der Ansicht
Beklagten sei jedoch kein Verstoß
Klägers gegen § 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V nachgewiesen. Die vom Beklagten behauptete Weisung
Klägers, dass nur noch das FFF Dentallabor beauftragt werden solle, ergebe sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Randnummer 53 Die Pflichtverstöße
Klägers seien auch gröblich. Der Entzug sei folglich auch verhältnismäßig. Der über Jahre verursachte Schaden sei erheblich. Der Kläger habe weitreichend in die Therapiefreiheit, in die Abrechnungsvorgänge sowie in den Arbeitsalltag der anderen Zahnärzte/Zahnärztinnen eingegriffen. Weiterhin zeige der Kläger nur eine geringe Einsichtsbereitschaft. Die Verstöße seien in ihrer Gesamtheit so gravierend, dass eine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht möglich sei. Auch schütze Art. 12 Abs. 1 GG nicht den Erhalt eines bestimmten Arbeitsplatzes. Dem Kläger sei es möglich, als Privatzahnarzt weiterzuarbeiten. Es sei außerdem möglich, die Zulassung als Vertragszahnarzt erneut zu beantragen. Randnummer 54 Gegen das seinem Bevollmächtigten am 6. Januar 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Januar 2020 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe sowohl die materiellen Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung als auch die gesetzlichen Anforderungen an die Amtsermittlung sowie die Darlegungs- und Beweislastverteilung verkannt. Die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage sei vom Sozialgericht unzureichend ermittelt worden. Behördliche Meinungen seien unter Verletzung
Untersuchungsgrundsatzes ungeprüft übernommen worden, obwohl der Beklagte seiner Beweislast nicht hinreichend nachgekommen sei. Bei Entscheidungen über die Zulassungsentziehung gelte ein besonders strenger Maßstab für die Überzeugungsbildung der Gerichte. In solchen Fällen müsse ein sicherer Beweis für die Pflichtverletzungen erbracht werden. Randnummer 55 Gemessen daran sei ein sicherer Beweis für die Pflichtverletzungen im Fall
Klägers nicht erbracht. Er sei außerdem nicht beweisbelastet und müsse sich mithin nicht exkulpieren. Der zentrale Streitpunkt sei derjenige, ob eine Scheingesellschaft mit versteckten Anstellungsverhältnissen bestanden habe. Dabei seien alle Gesellschafter vom Bestehen einer einzigen Gesellschaft ausgegangen. Die so tatsächlich gelebte Gesellschaft, welche ausschließlich entscheidend sei, spiegele sich auch in den Verträgen der WSG-GbR wider. Randnummer 56 Ergänzend führt er an, dass in den Verträgen der WSG-GbR, so in § 6
Vertrags 2013, auf die nicht am Vermögen beteiligten Mitglieder Bezug genommen werde. Es fehle demnach nicht an der Personenidentität zwischen den beiden Gesellschaften. Die tatsächlich gelebte Einheitlichkeit der Gesellschaft, welche ausschließlich entscheidend sei, spiegele sich in den Verträgen der WSG-GbR wider. Randnummer 57 Selbst wenn es aber formal betrachtet zwei Gesellschaften gegeben hätte – die WSG-GbR und die jeweilige üBAG –, so folge daraus keine Einschränkung der Dispositionsbefugnis i.S. der freien Verfügbarkeit über die sächlichen Mittel für die Gesellschafter. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Vertragszahnärzte nicht Inhaber ihrer Praxisräumlichkeiten seien, sondern Dritte. Abgeleitete Nutzungsrechte seien insoweit für die freie Praxis ausreichend. Bei anderer Betrachtung läge außerdem lediglich ein Rechtsirrtum vor. Die Dispositionsbefugnis der Seniorpartner wäre auch in dem Fall nicht eingeschränkt, in dem sie tatsächlich ihre Praxen an einen Dritten verkauft hätten, denn nach den Praxiskaufverträgen behielten sie bis zur Übergabe der Praxen bei ihrem Ausscheiden das dingliche Eigentum als Sonderbetriebsvermögen. Randnummer 58 Hinsichtlich der notwendigen Verlustbeteiligung treffe es zwar zu, dass die üBAG-Verträge vor dem Vertrag vom 3. November 2014 diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung enthalten hätten. Daraus ergebe sich aber nicht die Rechtsfolge, dass die Verlustbeteiligung ausgeschlossen gewesen sei. Vielmehr komme in diesem Fall § 722 Abs. 2 BGB zur Anwendung, wonach, wenn nur Gewinn- oder Verlustbeteiligung geregelt sei, dies auch jeweils für den nicht geregelten Teil gelte. Schließlich sei nicht in einem einzigen Behandlungsfall von der Beklagten oder Beigeladenen zu 1) eine unwirtschaftliche Behandlung substantiiert behauptet worden (u.a. betreffend den doppelten Festzuschuss). Randnummer 59
Weiteren komme es entgegen der Ansicht
Sozialgerichts für die Frage
Eingriffs in die freie Praxis der Mitglieder der üBAG entscheidend darauf an, ob diese die angeblichen Weisungen
Klägers tatsächlich befolgt hätten bzw. sich dadurch als eingeschränkt angesehen hätten oder nicht. Schon der Begriff „Eingriff“ setze eine tatsächliche Einschränkung voraus. Die (schriftlichen) Aussagen der Gesellschafter vom August 2015 seien insoweit vom Sozialgericht nicht beachtet worden. Randnummer 60 Der Kläger beantragt, Randnummer 61 das Urteil
Sozialgerichts Potsdam vom 20. November 2019 und den Bescheid
Beklagten vom 8. Februar 2017 aufzuheben Randnummer 62 sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 63 Hilfsweise stellt der Kläger folgende Beweisanträge: Randnummer 64 a) Zum Beweis der Tatsache, dass nur eine Gesellschaft bestand, insbesondere seit 2008 die Praxisgemeinschaft als üBAG fortgeschrieben wurde, dass der Zulassungsausschuss niemals bewusst getäuscht wurde, dass eine Gesellschaft von allen wahrgenommen wurde, dass eine Gesellschaft mit Gesellschaftsversammlung, Beschlüssen aller Gesellschafter und Gewinnverteilung gelebt wurde, dass Angaben jederzeit nach bestem Gewissen wahrheitsgemäß waren, soll Beweis erhoben werden durch Zeugnis von SGT (Steuerberater), KB, Einsichtnahme in die Protokolle der Gesellschafterversammlung sowie Einsichtnahme in die Unterlagen
Steuerbüros T, insbesondere Schreiben vom
Steuerberaters T und Einsichtnahme in die Finanzamtsbescheide 2007 und 2014. Randnummer 66
Klägers zurückzuweisen. Randnummer 70 Er halte an seiner bisherigen Argumentation fest und verweise ergänzend auf die Stellungnahme der Beigeladenen zu
Klägers zurückzuweisen. Randnummer 73 Auf die Regelungen in den einzelnen üBAG-Verträgen komme es für die Prüfung der Scheinselbständigkeit nicht an. Denn diese Verträge seien den Zulassungsgremien nur pro forma vorgelegt worden. Sie spiegelten jedoch nicht die tatsächlich angewandten und gelebten Regelungen wider. Randnummer 74 Auch sei ein Verstoß gegen § 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V gegeben. Der Kläger habe die übrigen Mitglieder angewiesen, nahezu ausschließlich die Dienste
FFF Dentallabors zu nutzen, an dem u.a. er selbst beteiligt sei. Randnummer 75 Schließlich sei die Entziehung der Zulassung unter Berücksichtigung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die einzige angemessene Maßnahme. Es werde darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich der Zulassungsausschuss für das Land Mecklenburg-Vorpommern verschiedene Anträge
Klägers auf Zulassung u.a. eines MVZ abgelehnt habe (Beschluss vom 2. August 2021). Randnummer 76 Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge. Randnummer 77 Der Disziplinarausschuss hat ein Ruhen der Zulassung
Klägers wegen schuldhafter schwerwiegender Verstöße gegen vertragszahnärztliche Pflichten beschlossen (Beschluss vom 7. Dezember 2016, Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam, Az.: S 1 KA 79/16, Berufung anhängig unter Az. L 7 KA 3/20). Randnummer 78 Wegen
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten (Bd. I – IV nebst Anlagenkonvoluten) und
Verwaltungsvorgangs
Beklagten (drei Ordner) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 79 Die zulässige Berufung
Klägers bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 80 Der beklagte Berufungsausschuss,
sen Entscheidung allein Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, hat den Widerspruch
Klägers gegen den Beschluss
Zulassungsausschusses, mit welchem dieser dem Kläger die vertragszahnärztliche Zulassung entzogen hat, zu Recht zurückgewiesen. Die Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung erfolgte rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor und eine Entziehung der Zulassung ist gegenüber dem Kläger nicht unverhältnismäßig, verletzt insbesondere nicht seine Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz [GG]). Randnummer 81 A. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Zulassung zur vertrags(-zahn)ärztlichen Versorgung ist § 95 Abs. 6 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV). Danach ist die vertragszahnärztliche Zulassung zu entziehen (kein Ermessen), wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Randnummer 82 B. Der Kläger hat seine vertragszahnärztlichen Pflichten auch zur Überzeugung
Senats gröblich verletzt; dies rechtfertigt die Entziehung seiner vertragszahnärztlichen Zulassung. Randnummer 83
Berufungsausschusses, verletzt (vgl. zum Entscheidungszeitpunkt, Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012, B 6 KA 49/11 R). Randnummer 85 Vertragsärztliche Pflichten sind solche, die den Vertragsärzten durch Gesetz, Satzung, Verträge über die vertragsärztliche Versorgung, Richtlinien
Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) oder sonstige Rechtsbestimmungen auferlegt sind. Das umfasst nicht nur solche, die im Verhältnis zu den Patienten wirken; vertragsärztliche Pflichten resultieren vielmehr auch aus Gesetzen, Satzungen oder anderen Rechtsnormen, die in erster Linie dazu dienen, die vertragsärztliche Versorgung zu regeln und zu sichern. Zu den vertragsärztlichen Pflichten gehören daher auch die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bestehenden (Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 95 SGB V [Stand: 04.10.2022], Rdnr. 872). Randnummer 86 Eine Pflichtverletzung i.S. eines (aktiven) Verstoßes oder die schlichte Nichtbeachtung der o.g. Pflichten ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung der vertragsärztlichen/vertragszahnärztlichen Zulassung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. Davon ist nach der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wie auch
Bundessozialgerichts (BSG) auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten
Vertragsarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann. Eine weitere Zusammenarbeit ist dann nicht mehr zumutbar, wenn das Verhalten
Vertragsarztes das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zerstört. Der Arzt erscheint dann als ungeeignet für die (weitere) Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Der Sicherung
Systems dient es, wenn maßgeblich auf die Bereitschaft zur Einhaltung der vertragsärztlichen Vorschriften und zur Kooperation mit den vertragsärztlichen Institutionen abgestellt wird. Randnummer 87 Für die Einordnung der Gröblichkeit der Pflichtverletzung ist im Einzelfall maßgeblich, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht hat und wie schwer der Verstoß unter Berücksichtigung seiner Eigenart wiegt (BSG, Urteil vom 21. März 2012, B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269-287, Rdnr. 33, zitiert nach juris). Randnummer 88 Grundlegend für die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung sind insbesondere die Pflicht, vor Tätigkeitsbeginn einen statusbegründenden Verwaltungsakt der Zulassungsgremien zu erwirken, die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung und die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung. Allen diesen genannten Pflichten kommt großes Gewicht zu (BSG, a.a.O., Rdnr. 34). Randnummer 89 Die Pflicht zur stets korrekten Leistungsabrechnung hat allgemein hohen Stellenwert; denn das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung baut auf Vertrauen auf. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Abrechnung ist ein Fundament
Systems der vertragsärztlichen Versorgung (BSG, a.a.O., Rdnr. 35). Randnummer 90 Ebenso großes Gewicht kommt der Pflicht zu, vor Tätigkeitsbeginn einen statusbegründenden Verwaltungsakt der Zulassungsgremien zu erwirken. Denn es muss im vertragsärztlichen System zu jedem Zeitpunkt klar sein, welcher Arzt und welche Ärztin Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu deren Lasten behandeln und Leistungen verordnen dürfen und ob insoweit ein Anspruch besteht, wegen der ärztlich erbrachten Leistungen an der Verteilung
Honorars durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) beteiligt zu werden (BSG, a.a.O., Rdrn. 36). Dem gleichzustellen ist die Pflicht, eine berufliche Zusammenarbeit mit anderen (Vertrags-) Ärztinnen und -Ärzten (nur) in der Form zu praktizieren und auszugestalten, wie sie sich aus den vertragsarztrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Ärzte- und Zahnärzte-ZV ergibt (für die sachlich-rechnerische Richtigstellung: BSG, Urteil vom
Sachverhalts durch das Strafgericht grundsätzlich nicht gebunden (zum Ganzen: Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 95 SGB V [Stand: 19.07.2022], Rdnr. 1055 unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung
BSG). Randnummer 105 Eine Zulassungsentziehung erfordert schließlich keine Negativprognose für das künftige Verhalten
Leistungserbringers im Sinne der Feststellung einer Wiederholungsgefahr. Die Entziehung ist nach dem Wortlaut
Gesetzes (§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V) und ihrer Zielrichtung eine nachträgliche Reaktion auf ein in der Vergangenheit liegendes pflichtwidriges Verhalten. Entscheidend sind allein Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzung und die Frage, ob den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zuzumuten ist (BSG, Urteil vom
Es lagen insoweit verdeckte Anstellungsverhältnisse vor. Die Ausgestaltung wie auch die Tätigkeit der üBAG stellen sich als Missbrauch vertragsärztlicher Kooperationsformen dar. Bereits das begründet einen Pflichtenverstoß der teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, der als gröblich zu bewerten ist. Denn zu den vertragsärztlichen Pflichten gehört es, die Bestimmungen für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem SGB V und der Ärzte-/Zahnärzte-ZV gehören, jederzeit genauestens zu beachten. Randnummer 109 Die nur formal bestehende üBAG hat Leistungen abgerechnet, die im Widerspruch zu bindenden Vorgaben
Vertragsarztrechts erbracht wurden (Leistungen durch angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte). Damit hat die üBAG die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung gröblich verletzt. Als langjährig vertretungsberechtigter Gesellschafter – und im Übrigen als im Zulassungswesen bewanderter Zahnarzt, der selbst jahrelang dem Zulassungsausschuss angehört hatte – hat der Kläger beim Zulassungsausschuss federführend die Genehmigungen für die üBAGs beantragt, so dass er ohne Zweifel verantwortlich ist für den Missbrauch der Kooperationsform. Als Gesellschafter mit einem großen Stimmenanteil und „ausführendes Organ“ der Kooperation hat er die Tätigkeit der üBAG maßgeblich geprägt. Außerdem hat er die Arbeit anderer Ärztinnen und Ärzte angeleitet und damit selbst bindende Vorgaben
Vertragsarztrechts missachtet. Schließlich hat er maßgebliche Verträge, aus deren Zusammenschau allein erkennbar war, dass Teile der üBAG-Mitglieder nicht in freier Praxis tätig wurden, federführend gestaltet und für eine diffuse Vertragslage gesorgt, die, wie der Verlauf
Verfahrens zeigt, Anlass gibt für verschiedenste Interpretationen. Randnummer 110 aa) Die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassener Vertragsärztinnen und -ärzte, die über eine bloße Praxisgemeinschaft hinausgeht (gemeinschaftliche Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal), ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 33 Abs. 2 und Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft zulässig (zur Berufsausübungsgemeinschaft – BAG – vgl. § 1a Nr. 12 in Abgrenzung zu Nr. 12a Bundesmantelvertrag Ärzte [BMV-Ä], inhaltlich gleichlautend für die zahnärztliche Tätigkeit: § 10 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte [BMV- Z]). Während § 33 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV die gemeinsame Ausübung an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft) zum Gegenstand hat, regelt § 33 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV die genannte vertragsärztliche Tätigkeit an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft – üBAG). § 6 Abs. 7 Satz 1 a.E. BMV-Z in der hier maßgeblichen Fassung zuletzt aus dem Jahr 2014 (heute: § 10 Abs. 2 BMV-Z 2022) verweist auf diese Bestimmung der Ärzte-ZV für die zahnärztliche BAG. Randnummer 111 Sowohl die örtliche wie auch die überörtliche BAG bedürfen der vorherigen Genehmigung
Zulassungsausschusses (§ 6 Abs. 7 Satz 1 BMV-Z [2014], § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV). Die Genehmigung hat konstitutive Wirkung und statusrelevanten Charakter. Dies gilt auch bei einem Mitgliederwechsel oder der Aufnahme eines weiteren Mitglieds (BeckOK SozR/Scholz, 65. Ed. 1.6.2022, Ärzte-ZV § 33 Rdnr. 33). Die genehmigte Tätigkeit in einer üBAG (wie auch einer örtlichen BAG) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften
Vertragsarztrechts ausgeübt werden. Die Genehmigung entfaltet gegenüber den Zulassungsgremien – d.h. nach innen – keine Tatbestandswirkung. Randnummer 112 Voraussetzung der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in einer BAG an mehreren Vertragsarztsitzen (üBAG) ist nach diesen Bestimmungen die vorherige Genehmigung der BAG (in ihrer jeweiligen personellen Zusammensetzung) sowie eine genehmigungs- und vertragsarztrechtskonforme Gestaltung der Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gemäß den Vorgaben von § 10 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV
2 Nr. 13a SGB V auf. Die Ärzte-ZV ist ihrerseits eine auf gesetzlicher Grundlage erlassene verhältnismäßige Beschränkung der beruflichen Tätigkeit (BSG, Urteil vom
2 und Abs. 3 Ärzte-ZV. Zur Durchführung
Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 6 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 BMV-Z
7 BMV-Z bzw. § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV nicht, weil die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die nicht Gesellschafter der WSG-GbR (zu dieser gehörten der Kläger, Frau Dr. WSGS) waren, nicht als Zahnärztinnen und Zahnärzte „in freier Praxis“ tätig waren. Randnummer 118 Der Rechtsbegriff der „freien Praxis“ beinhaltet im Kern, dass der Arztberuf durch ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und eigenem Risiko in wirtschaftlicher Beziehung charakterisiert ist. Das Berufsbild trägt im Ganzen den unternehmerischen Zug, der auf Selbstverantwortung, individuelle Unabhängigkeit und eigenes wirtschaftliches Risiko gegründet ist. Die Tätigkeit in freier Praxis wird durch die Merkmale der individuellen Unabhängigkeit und Tragung
wirtschaftlichen Risikos konkretisiert. Das insoweit allgemein und für die Kooperation konkret auch von § 6 Abs. 7 Satz 3 BMV-Z geforderte Merkmal zur Abgrenzung zu einem Angestelltenverhältnis erfordert mehr als nach den §§ 705 ff. BGB für die Stellung als Gesellschafter erforderlich ist. Die (formale) Stellung als BGB-Gesellschafter ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung einer Tätigkeit in freier Praxis. Diesen Zusammenhang verkennt der Kläger, wenn er darauf abhebt, entscheidend sei, dass in der üBAG nur eine GbR bestanden habe und alle üBAG-Angehörigen deren Mitglieder gewesen seien. Randnummer 119 Vielmehr kommt es darauf an, dass die freie ärztliche Tätigkeit in beruflicher, aber auch persönlicher Selbständigkeit (rechtlich) gesichert sein muss; das bedingt, dass die Ärztinnen/Ärzte ein wirtschaftliches Risiko tragen und dass es nicht zu erheblichen Einflussnahmen Dritter in die Ausgestaltung der ärztlichen Tätigkeit kommt, damit ausgeschlossen ist, dass in Wahrheit ein verdecktes Anstellungsverhältnis vorliegt. Zur insoweit konstitutiven unabdingbaren eigenverantwortlichen Gestaltung der (zahn-) ärztlichen Tätigkeit gehört, dass es maßgebend von der ärztlichen Arbeitskraft abhängen muss, in welchem Umfang die Tätigkeit Einkünfte einbringt. Außerdem müssen die Ärztinnen und Ärzte die Befugnis haben, den konkreten medizinischen Auftrag (im Einzelfall) nach eigenem Ermessen zu gestalten und schließlich über das Hilfspersonal entweder selbst zu disponieren oder daran zumindest mitzuwirken (BSG, Urteil vom
Klägers – bereits für den Zeitraum ab Juli 2008 (Erstantrag auf Genehmigung der üBAG mit dem Eintritt Dr. W und S [V] sowie Dr. D), spätestens aber ab dem 1. Oktober 2009 (Eintritt von O, Ausscheiden von Dr. D) nicht erfüllt. Randnummer 122 Ein Teil der Mitglieder der üBAG, konkret die nicht an der WSG-GbR als Gesellschafter-/innen beteiligten Zahnärzte und -ärztinnen, trugen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, zu keinem Zeitpunkt ein für freie Selbständigkeit typisches relevantes wirtschaftliches Risiko (aa). Das gilt unabhängig davon, ob eine oder mehrere GbR vorlagen. Diese Ärztinnen und Ärzte waren an der Verwertung
von ihnen erarbeiteten (immateriellen) Wertes der üBAG nicht oder nur sehr unvollkommen beteiligt (bb). Sie waren darüber hinaus in ihrer Dispositionsfreiheit, konkret in der persönlichen Erbringung der ärztlichen Leistungen, eingeschränkt und unterlagen messbaren Einflussnahmen seitens
Klägers (cc). Randnummer 123 aa) Das Erfordernis, dass es bei Vertragsärztinnen und -ärzten maßgebend von ihrer Arbeitskraft abhängen muss, in welchem Umfang ihre freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt, sie im positiven wie negativen Sinne die Chance und das Risiko
beruflichen Erfolgs oder Misserfolgs persönlich treffen müssen, ist der Notwendigkeit geschuldet, den Status der Vertragsärzte von demjenigen der angestellten Ärztinnen und Ärzte abzugrenzen. Dem Vertragsarzt/der Vertragsärztin in freier Praxis muss maßgeblich der Ertrag der vertragsärztlichen Tätigkeit wie auch ein eventueller Verlust anheimfallen. Dabei kann die Teilhabe am Gewinn und Verlust der laufenden Praxistätigkeit nicht allein auf den Kapitaleinsatz bezogen werden. Denn dieser spielt bei der ärztlichen Tätigkeit regelmäßig nicht die ausschlaggebende Rolle. Ein fehlender wirtschaftlicher Erfolg einer Arztpraxis wirkt sich aber vor allem in Gestalt einer Reduzierung
sog. Unternehmerlohnes aus, weil die laufenden Praxiskosten nicht sofort einem Umsatzrückgang angepasst werden können. Das kann dazu führen, dass Verbindlichkeiten auflaufen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 7/09 R, Rdnr. 42/43, zitiert nach juris). Dabei muss das Erfordernis
Unternehmerrisikos von Anbeginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erfüllt sein. Es kann nicht für die Dauer einer „Probezeit“ suspendiert werden (BSG, a.a.O., Rdnr. 42). Randnummer 124 Ein reales Unternehmerrisiko lag für die nicht an der WSG-GbR als Gesellschafter beteiligten Zahnärztinnen und Zahnärzte der verschiedenen üBAGs seit 2008 nicht vor. Nach den Rahmenbedingungen, die durch mehrere Verträge die Kooperation (in der üBAG) bestimmten, trugen die Nicht-Gesellschafter(innen) der WSG-GbR kein relevantes wirtschaftliches Risiko. Dabei unterscheiden sich diese Ärztinnen und Ärzte in zwei Gruppen von üBAG-Mitgliedern: zum einen diejenigen, die bis zum Eintritt in die üBAG im Rahmen einer (eigenen) Einzelpraxis tätig waren und zum anderen die Mitglieder, die „nur“ ihre Arbeitskraft in die üBAG einbrachten. Randnummer 125 Zur ersten Gruppe der ehemaligen Einzelpraxisinhaber/-innen gehört z.B. der Zahnarzt Dr. W. Er führte zum
Gewinns, den er in der Einzelpraxis bis
to höher sein Anteil. Eine Verlustbeteiligung war dagegen nicht geregelt. Einen festen Anteil an den Praxiskosten trug er nach den genannten Vereinbarungen nicht, so dass sein Gewinn nicht von der Höhe dieser Kosten abhängt. Auch an den Laborumsätzen ist er nach dem Wortlaut der Verträge nicht beteiligt, sondern er erhielt nur einen Anteil an seinen ärztlich erwirtschafteten Honoraren. Dass insoweit nur die tatsächlich endgültig erwirtschafteten Honorare, damit ohne Honorarberichtigung, die Vergütung bestimmten, ist kein aus einer BAG folgendes unternehmerisches Risiko. Der Arzt hat es in der Hand, seine Honoraransprüche durch eine rechtlich beanstandungsfreie und i.S.
Ein verbleibendes Risiko der Honorarberichtigung mit Auswirkung auf die Vergütung begründet allein kein unternehmerisches Risiko als üBAG-Gemeinschafter. Eine auch erfolgsabhängige Vergütung ist schließlich auch bei ärztlichen Angestellten möglich und ist gerade nicht Ausweis einer freien ärztlichen Tätigkeit. Randnummer 126 Dieser Befund ändert sich nicht dadurch, dass neben dem Praxisgemeinschaftsvertrag und der Vereinbarung über die üBAG noch der dritte Vertrag, der Praxiskaufvertrag, in den Blick genommen wird. Tatsächlich existieren zwei Kaufverträge über den Verkauf der Praxis Dr. W, nämlich aus 2008 und
Arztes kein Kostenrisiko aus dem Betrieb seiner Praxis. Randnummer 127 Der Zahnarzt Dr. W hatte auch nicht als Gesellschafter der WSG-GbR ein Gewinn- und Verlustrisiko. Er ist – trotz Verkaufs seiner Praxis an die GbR „Zahnärzte R“ – bereits ab 2008 nicht an deren Vermögen und damit an der WSG-GbR beteiligt (vgl. Ziff. 4
Praxisgemeinschaftsvertrags vom 18. Mai 2008). Dr. W nahm damit auch nicht an deren Gewinn und Verlust teil, außerdem war er vertraglich von sämtlichen Haftungen im Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften der GbR freigestellt (so Ziff. 4 a.E.
Praxisgemeinschaftsvertrags „Zahnärzte ...“). Er war nicht Mitglied und damit nicht Gesellschafter der WSG-GbR. Das ergibt sich bereits aus der klaren Gegenüberstellung der beiden Verträge (üBAG-Vereinbarung auf der einen Seite und Praxisgemeinschaftsvertrag auf der anderen Seite). Diese lassen im Wortlaut erkennen, dass sie nicht nur – wie es der Kläger auch für spätere Verträge vorträgt – verschiedene Komplexe ein und derselben Gesellschaft regelten, sondern verschiedene Kooperationen. So differenziert der Vertrag vom 18. Mai 2008 zwischen der (vertragszahnärztlichen) üBAG auf der einen und der GbR auf der anderen Seite. In letztere tritt nach diesem Vertrag zwar Frau S (V) ein, hingegen gerade nicht Dr. W, der deutlich außen vor bleibt. Da die WSG-GbR nicht als eigene GbR nach außen tritt, kann offen bleiben, ob es bereits vertragsarztrechtlich nicht zulässig wäre, dass eine BAG als Teil einer anderen BAG geführt wird. Nach Auffassung
BSG, wonach eine BAG berechtigt ist, ihre Leistungen unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der KÄV abzurechnen und dieser gegenüber wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber auftritt, scheint die Konstruktion einer „BAG in der BAG“ aber ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 16. Juli 2003 – B 6 KA 49/02 R Rdnr. 31, zitiert nach juris); nichts anderes zeigt sich aber vorliegend: Die genehmigten üBAGs waren in das unternehmerische System der nicht personenidentischen WSG-GbR eingebettet. Randnummer 128 Keine andere Beurteilung ergibt sich bei Einbeziehung
späteren Vertrags, nämlich
zwischen den Partnern/Partnerinnen der üBAG und der „WSG & Kollegen GbR“ (WSG-GbR) geschlossenen Vertrag vom
genannten Vertrags ist bestimmt, dass Dr. W zu den „nicht beteiligten Zahnärzten“, damit nicht zu den Gesellschaftern der GbR gehört, die in Ziff. 2 explizit als solche und auch namentlich benannt sind. Randnummer 129 Auch für die zeitgleich zu Dr. zum
üBAG-Vertrags vom 31. August 2009 ergibt sich für sie keinerlei Regelung zur Gewinnverteilung. Es erfolgt darin allein der Hinweis, dass die Verteilung
erwirtschafteten Gewinns nach einem gesondert festzulegenden Modus erfolgt und die üBAG-Gemeinschafter hierzu separate schriftliche Verträge abschließen. Solche schriftlichen Verträge zwischen allen üBAG-Gesellschaftern liegen dem Senat nicht vor. Der üBAG-Vertrag vom
Vertrags der WSG-GbR
Gewinns im Rahmen einer Gesellschafterversammlung regeln“. Auch die Zahnärztin O gehört aber insoweit explizit nicht zum Kreis der dort benannten Gesellschafter-/innen. Nach Ziff. 2
WSG-GbR-Vertrags ist sie nicht als solche benannt, sondern wird wie Dr. D als „nicht beteiligte Zahnärztin“ gemäß Ziff. 3 qualifiziert. Gemäß Ziff. 3 Abs. 4 Satz 2 dieses Vertrags sind sich die „den Vertrag schließenden Gesellschafter darin einig O auf eigenen Wunsch zum geeigneten (also späteren) Zeitpunkt an der Gesellschaft zu beteiligen.“ Demgemäß finden die übrigen in Ziff. 13 niedergelegten Regelungen zur Verteilung
Gewinns oder der Überschüsse zwischen den „Gesellschaftern“ für Frau O nach Wortlaut und Systematik nach diesem Vertrag gerade keine Anwendung. Ziff. 13
Vertrags enthält insoweit konkrete Gewinnregelungen für die dort benannten „Gesellschafter“ [Gesellschafterin zu 3) und 4)], teilweise werden diese Gesellschafter auch nur nach Standorten („Bernau“) bezeichnet. Im Ergebnis hing eine Gewinnbeteiligung für Frau O möglicherweise an den Beschlüssen der Gesellschafter der GbR gemäß Ziff. 13 Abs. 1
Vertrags. Ein rechtlich begründetes und damit greifbares Gewinn- und Verlustrisiko ist für sie damit aber nicht nachgewiesen, vielmehr war sie vom Inhalt der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung abhängig, der sie nicht angehörte; all dies spricht für abhängige Beschäftigung, nicht aber für die selbständige Ausübung
freien Arztberufs. Erst im WSG-GbR-Vertrag vom 1. Juli 2013 wird Frau O als Gesellschafterin der WSG-GbR in § 2 genannt (mit einem 1 % Anteil). Auch ab diesem Zeitpunkt lässt sich den Verträgen aber gerade kein klar definierter Gewinnanteil für sie ermitteln. In § 13 Abs. 3 und 4 dieses GbR-Vertrags erhalten die Gesellschafter (außerhalb
Standorts Bernau) 40 % der von ihnen erbrachten zahnärztlichen Leistung, darüber hinaus regeln individuelle Vereinbarungen die Gewinnverteilung. Solche Vereinbarungen liegen in schriftlicher Form nicht vor. Gemäß § 13 Abs. 7
genannten Vertrags werden die übrigen Gewinne separat erfasst und entsprechend der Quote zugewiesen. Daraus erwuchs Frau O u.U. ein Gewinn-Anteil in Höhe von 1 % entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil. Eine Verlustregelung ist dagegen für sie nicht getroffen. Einen gesellschaftsvertraglichen Anspruch auf die Erträge aus den veranlassten Laborleistungen hatte Frau O ebenfalls nicht. § 13 Abs. 6
Vertrags weist die Erträge aus dem zahntechnischen Eigenlabor allein dem Kläger und seiner (an keiner üBAG beteiligten) Ehefrau zu. Selbst wenn Frau O ab Juli 2013 also einen Anspruch auf Anteil am Gewinn hatte, betrifft das nicht den Zeitraum von Oktober 2009 bis Juni 2013, mithin fast vier Jahre, und trug sie während der gesamten Zeit ihrer (formalen) Mitgliedschaft zumindest kein Verlustrisiko. Randnummer 131 Die beiden genannten Ärzte/Ärztinnen stehen aus Sicht
Senats exemplarisch für das Kooperationsmodell, das zwischen 2008 und 2015 vereinbart war. Dieses variierte hinsichtlich eines Gewinn- und Verlustrisikos nur quantitativ, nicht qualitativ. Die vertraglichen Rahmenbedingungen der dem Zulassungsausschuss allein vorliegenden üBAG-Verträge unterschieden sich insoweit nur marginal. Die üBAG-Verträge enthielten bis zum Vertrag vom 23. Mai 2014 allein eine Gewinn- und keinerlei Verlustregelung. Dieses Schweigen war zur Überzeugung
Senats beredt. Denn nach der Gewinnregelung erhielten die Gemeinschafter einen Prozentsatz
von ihnen erwirtschafteten zahnärztlichen Honorars (30 % im Vertrag vom
übrigen Gewinns erfolgte im Rahmen der einmal jährlichen Versammlung (so § 9 Abs. 2
üBAG-Vertrags vom
vertragsärztlichen Gewinns der Gesellschaft geregelt. Allerdings wird, und das ist entscheidend, der über den festen Prozentanteil hinausgehende erwirtschaftete Gewinn, das meint den Gewinn der üBAG, allein dem Kläger und den vier übrigen Gesellschaftern der WSG-GbR zugeschrieben (§ 10 Abs. 2
genannten Vertrags). Abweichendes sollte im Rahmen einer gemeinsamen jährlichen Versammlung einvernehmlich vereinbart werden. Wie genau dieses Einvernehmen herzustellen war (einstimmiger Beschluss oder Mehrheitsentscheidung) wurde in den üBAG-Verträgen nicht geregelt, so dass sie als grob lückenhaft anzusehen sind. Für die Gesellschafter ohne Gesellschaftsanteil, damit einer Nullbeteiligung, wie sie sich aus § 4a der Verträge vom
Vertrags) tragen, führte das zu einer vollkommen einseitigen Verteilung eines möglichen Verlustes zueinander. Ein ungleich höherer Gewinnanteil der Gesellschafter der WSG-GbR bildet sich in einem entsprechend höheren Verlustrisiko dagegen nicht ab. So besteht ab diesem Zeitpunkt also für alle Gemeinschafter zwar rechtlich auch ein Verlustrisiko. Die entsprechende Möglichkeit ihren Gewinn zu steigern, hatten allein die WSG-Gesellschafter, die übrigen üBAG-Gemeinschafter aber nicht. Ein Unternehmerrisiko ist daher für diese zumindest unvollkommen. Randnummer 133 Hinsichtlich der insgesamt 16 Zahnärzte/Zahnärztinnen, die über ihre eigenen Praxen beim Eintritt in die üBAG einen Kaufvertrag mit der WSG-GbR geschlossen haben, gilt zudem, dass auch aus dem Weiterbetrieb ihrer Praxen für sie kein Unternehmerrisiko (Gewinn- und Verlustrisiko) als üBAG-Gemeinschafter/-innen erwuchs. Auch sie haben die üBAG-Verträge unterzeichnet, aus denen ihnen ein Anspruch auf einen 30 %- bzw. 20 %-Anteil am erwirtschafteten zahnärztlichen Honorar entstand. Ob es sich dabei für diese Gruppe tatsächlich um Gewinnregelungen handelte oder diese nur zum Schein gefasst wurden, kann offenbleiben. Nach den späteren Erklärungen von Dr. K und Dr. B hat es sich bei den üBAG-Verträgen nur um „pro forma-Verträge“ für die Genehmigung der üBAG gehandelt. Die Gewinnregelungen hätten sich für sie aus den Praxiskaufverträgen ergeben (Vermerk über Gespräch vom 6. Dezember 2016). Bemerkenswert erscheint dabei, dass nach Aktenlage allein für Dr. B gemäß den Regelungen
Praxiskaufvertrags mit der WSG-GbR ein Anteil von 45 bis 50 %
vertragsärztlichen Honorars vereinbart war. Im Kaufvertrag von Dr. K ist hingegen – anders als er 2016 erklärt hat – tatsächlich keine Gewinnregelung enthalten, sondern allein die Vereinbarung, dass die Praxiskosten von der WSG-GbR übernommen werden. Sein späterer Vortrag, im Kaufvertrag sei ein Anteil von 60 % vereinbart gewesen, ist also nicht belegt (Schreiben vom Dr. K vom 7. Dezember 2016 an Rechtsanwalt Dr. G). Selbst bei Berücksichtigung von Regelungen in den Kaufverträgen mit der WSG-GbR bleibt schließlich zu konstatieren, dass diese nicht deckungsgleich mit den Regelungen zur üBAG waren. Vor diesem diffus-widersprüchlichen Hintergrund ist jedenfalls der Nachweis eines rechtlich begründeten oder realen Unternehmerrisikos nicht geführt. Randnummer 134 bb) Ein weiterer wesentlicher Mangel an ausreichender Selbständigkeit der üBAG-Mitglieder lag darin begründet, dass zumindest ein Teil der üBAG-Gesellschafter-/innen bei Beendigung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit in der üBAG keine Chance auf Verwertung eines von ihnen erarbeiteten ideellen Praxiswertes hatte. Randnummer 135 Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer BAG ist unabhängig von der Frage der Beteiligung der Partner an den Investitionen und Kosten der Praxis (dazu oben) grundsätzlich nicht zwingend eine Beteiligung am materiellen, aber am immateriellen Wert („Goodwill“) erforderlich. Letzterer ist Ausfluss der mit einer Tätigkeit in „freier Praxis“ verbundenen Chancen. Dabei sind Einschränkungen
Rechts, über den Praxiswert zu verfügen – bei der Einzelpraxis z.B. anlässlich der Praxisnachfolge –, für die BAG anerkannt. Bei dieser sind die Bindungen und Arbeitsteilungen unter den Partnern/Partnerinnen zu beachten. Diese Situation führt dazu, dass die Rechte aus der BAG Ausscheidender regelmäßig beschränkt werden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 7/09 R Rdnr. 47/48, zitiert nach juris). Anderes gilt aber, wenn selbst beschränkte Teilhaberechte am Wert der BAG vertraglich ausgeschlossen sind. Dies impliziert, dass keine Selbständigkeit gegeben ist. Allenfalls für eine begrenzte Probezeit ist ein solcher Ausschluss für den Status als freier Arzt/freie Ärztin möglicherweise unschädlich (offengelassen von BSG, a.a.O., Rdnr. 49). Randnummer 136 Gemessen daran wurden den Mitgliedern der üBAG, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der WSG-GbR waren, vertraglich für den Fall ihres Ausscheidens entweder gar keine oder eine Beteiligung eingeräumt, die in keiner Weise dem immateriellen Wert (Goodwill) der gesamten Praxis (BAG) zum Zeitpunkt
Ausscheidens entsprach. Randnummer 137 So enthielten die üBAG-Verträge noch einschließlich
Vertrags vom
Senats in der Gesamtschau der Verträge keineswegs evident. Randnummer 141 Soweit demgegenüber erstmals mit Vertrag vom 23. Mai 2014 in § 4a den üBAG-Mitgliedern Anteile am ideellen Vermögen der Gesellschaft zugeordnet werden, so haben diejenigen, die keine eigenen Praxen eingebracht haben, einen 0 %-Anteil zugewiesen. Ihnen soll (erst) nach einer Kennenlernphase von drei Jahren die Möglichkeit eröffnet werden, Anteile am Vermögen der Gesellschaft und am Sonderbetriebsvermögen anderer Gesellschafter zu erwerben. Für den Fall der Kündigung ist zwar eine differenzierte Abfindungsregelung enthalten. Für die Gemeinschafter, die ohne eigene Praxis eingetreten sind, ist in den ersten drei Jahren keine Abfindung vorgesehen, da davon ausgegangen wird, dass in diesem Zeitraum noch kein eigener nennenswerter Patientenstamm entsteht. Nach Ablauf der Kennenlernphase mit entsprechender Gesellschaftsbeteiligung wird über den Abfindungsanspruch neu verhandelt. Unabhängig von dieser Beteiligung beträgt die Abfindung für ideelle Wertanteile nach Ende der Kennenlernphase, also möglicherweise ab dem vierten Jahr, pro Jahr der Beteiligung 2 %
von dem Gemeinschafter im jeweils letzten vollständigen Kalenderjahr vor dem Ausscheiden erarbeiteten und tatsächlich eingegangenen Honorarumsatzes, maximal begrenzt auf zehn Jahre und maximal begrenzt auf 30.000 Euro (so § 11 Abs. 4
üBAG-Vertrags vom
Anteils an der gesamten BAG entsprechen. Mit Blick darauf liegt aus Sicht
Senats ein Etikettenschwindel vor. Für die Gruppe derjenigen Mitglieder, die zunächst in der Kennenlernphase sind, wird der Wert ab dem vierten Jahr ausgehend von ihrem (letzten) Honorarumsatz bemessen. Damit wird weder der materielle noch der immaterielle Anteil (Goodwill) an der Gesamtpraxis (aktuell) abgebildet. Für diejenigen, die in der (ehemals) eigenen Praxis arbeiten, sollte sich der Abfindungsanspruch nach dem Kaufpreis dieser Praxis bemessen. Dieser wurde aber bei Eintritt in die üBAG bzw. Beginn der Tätigkeit in den Kaufverträgen festgelegt. Er konnte damit auch im Übrigen bereits strukturell in keiner Weise dem Wert
Anteils an der üBAG entsprechen. Randnummer 143 cc) Die üBAG-Mitglieder waren mit Ausnahme der Gesellschafter der WSG-GbR schließlich in ihrer Disposition in beruflicher und persönlicher Hinsicht nicht frei. Sie waren auch
halb nicht „in freier Praxis“ tätig. Das Erfordernis, dass der Arzt in freier Praxis die Befugnis haben muss, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf. auch über den Einsatz von Hilfspersonal, zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken, erfordert, dass erhebliche Einflussnahmen Dritter bei der Gestaltung
medizinischen Auftrags und bei der Disposition über das Hilfspersonal ausgeschlossen sein müssen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222-239, Rdnr. 50, zitiert nach juris). Grundsätzlich sind erhebliche (fachliche) Entscheidungs- und Handlungsspielräume zwar allen höheren Dienstleistungen eigen (BSG, a.a.O., Rdnr. 51). Bei Vertragsärzten und -zahnärzten gehört nach der Vorstellung
Ärzte-ZV wie auch
Sie hängt nicht davon ab, ob einzelne Ärzte/Ärztinnen „wehrhaft“ gegenüber Einflussnahmen sind oder nicht. Vielmehr müssen (umgekehrt) erhebliche Einflussnahmen Dritter bei der Gestaltung
medizinischen Auftrags schlichtweg ausgeschlossen sein (BSG, a.a.O.). Bleiben diesbezüglich Zweifel, ist nicht von einer ausreichenden Dispositionsfreiheit auszugehen. Randnummer 144 Gemessen daran war ein namhafter Teil der üBAG-Mitglieder, nämlich diejenigen, die nicht zugleich Gesellschafter-/innen der WSG-GbR waren, bei der Gestaltung
medizinischen Auftrags nicht in ausreichendem Maße frei und nicht stets sein „eigener Herr“. Sie waren vielmehr vielfältigen Einflussnahmen
Klägers ausgesetzt. Dies ergibt sich zur Überzeugung
Senats aus den im Verfahren vorgelegten E-Mail-Nachrichten, die der Kläger nachweislich an die gesamte üBAG (einschließlich der nichtärztlichen Mitarbeiterinnen) verschickt hat. Aus ihnen werden klare Handlungsanweisungen hinsichtlich der medizinischen Behandlung und der Art der Abrechnung erkennbar. Die E-Mails betreffen die Abrechnung von Leistungen, die Öffnungszeiten einzelner Praxen, die Therapieplanung sowie die Erstellung von Heil- und Kostenplänen (HKP). So hat der Kläger beispielsweise am 27. September 2012 allen Ärztinnen und Ärzte der üBAG wie auch den nichtärztlichen Mitarbeiterinnen eine „einheitliche Grundordnung“ eröffnet. Er fordert darin die Adressaten auf, Planungen der Zahnersatzversorgung mit der höherwertigen (vollkeramischen, galvanotechnologischen, geschiebetechnischen) Therapie vorzunehmen und Patienten entsprechend zu beraten/informieren. Erreicht werden soll nach seinen Ausführungen bei Abrechnung von Regelversorgungen der Festzuschuss. Für die Qualität einer Anweisung spricht die Wortwahl
Klägers, die nicht nur klar mit der Formulierung einleitet, „wir wollen...“, sondern auch im Weiteren entsprechend gefasst ist, so z.B.: „Daher gilt bei der Planerstellung ab sofort neu folgende Richtlinie, die Pläne werden grundsätzlich mit Gesichtsbogen erstellt...“ (Anlage 6 zum Schriftsatz
Beklagten vom
Klägers zur HKP in einem Behandlungsfall). Somit handelt es sich nicht um nur einmalige Maßgaben. Für die Qualifizierung als Einflussnahmen auf die ärztliche Tätigkeit ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger in den E-Mails zur Begründung seiner als Hinweise und Empfehlungen bezeichneten Behandlungs- und Abrechnungsvorgaben zum Teil einerseits auf die Unerfahrenheit junger Kolleginnen und Kollegen und andererseits seine eigene große Erfahrung verweist. Die Motivation für die Einflussnahmen ist für ihre Qualität gänzlich ohne Belang. Allerdings spiegelt sich in ihnen durchweg die vom Kläger angestrebte Rolle als weisungsgebender Kopf
Unternehmens. Randnummer 146 Die Einflussnahmen auf Behandlung, Abrechnung und Organisation der Einzelpraxen (Öffnungszeiten) werden schließlich bestätigt durch die Aussage der Zahnärztin G vor dem Beklagten. Sie hat detailreich erläutert, dass der Kläger ihr gegenüber darauf gedrungen habe, das FFF-Dentallabor zu beauftragen und Einfluss auf die Behandlung (Verwendung von Gesichtsbogen) und die Art der Abrechnung von Reparaturen genommen habe, konkret den Ansatz einer privaten GOZ-Position. Die E-Mail
Klägers an die Zahnärztin G vom
Klägers, die mit den erforderlichen Gepflogenheiten in einer BAG nichts mehr gemeinsam hat, sondern unverblümt Weisungen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erteilt: „Ich erspare mir weitere Recherchen, da ich feststelle, dass Frau G leider versucht, innerhalb unserer Gemeinschaft einen eigenen Weg zu gehen. Sehr geehrte Frau G, ich finde es schade, dass Sie nicht bereit sind, mit uns gemeinsam zu arbeiten und wie von mir empfohlen, ´loszulassen`. (...) Wir werden daher ab sofort Ihre Praxis Freitag und ab 3.3.15 auch Mittwoch schließen.“ Randnummer 147 Unabhängig davon verhält es sich ähnlich beim Umgang
Klägers mit der Zahnärztin G, die der üBAG ab 1. Juli 2014 angehörte. Die E-Mail
Klägers an diese Zahnärztin vom
Klägers in ganz besonderem Maße: „Hallo Helena, (...) das Leben wäre so schön, wenn einfach meine Erfahrungen öfter zur Kenntnis genommen werden und darüber nachgedacht wird, was ich mit meiner Argumentation bezwecke. (...) Leider ist genau der von Dir beschriebene Sachverhalt mir auch schon vor 20 Jahren passiert und ich habe danach meinen Planungsansatz geändert und versuche seitdem allen meinen Assistenzzahnärzten diesen Zusammenhang zu vermitteln. Leider wissen es häufig die jungen oder unerfahrenen Zahnärzte/Innen besser und müssen ihre eigene Erfahrung sammeln. Es ist wie mit dem Kleinkind und der Herdplatte.“ Die Subsumierung einer nach außen hin als Mitglied der üBAG fungierenden Zahnärztin unter die Gruppe von „meinen Assistenzzahnärzten“ bzw. allein ihre Gleichsetzung mit diesen und die Koppelung
sen mit einem herablassend-paternalistischen Tonfall sprechen für sich. Der Kläger wollte die in die üBAG eintretenden jungen Zahnärzte „für sich“ arbeiten lassen und begegnete ihnen nicht auf Augenhöhe nach Art einer Zusammenarbeit von Partnern einer üBAG in freier Praxis. Randnummer 148 Keine andere Einschätzung begründen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen der üBAG-Angehörigen vom 13./
Klägers für die darin behandelten Themen hinterlassen, nicht abmildern. Eine Einflussnahme in die ärztliche Tätigkeit erfordert nicht, dass alle üBAG-Mitglieder den Weisungen auch tatsächlich gefolgt sind oder nach ihrem Selbstverständnis freiberuflich tätig waren. Schließlich haben vor dem Hintergrund, dass alle beteiligten üBAG-Mitglieder zum Zeitpunkt der Erklärungen (August 2015) bereits dem Vorwurf der Falschabrechnung und möglicher Honorarrückforderung ausgesetzt waren, ihre übereinstimmenden und sehr uniform erscheinenden schriftlichen Äußerungen betreffend die freie Disposition geringen Beweiswert. Sie werden vom Senat als Schutzbehauptung im Angesicht drohender Honorarrückforderungen und disziplinarischer Maßnahmen gewertet. Randnummer 149 Unabhängig davon, ob die detailliert vom Kläger in seinen aktenkundigen E-Mails vorgegebene Behandlungsweise wirtschaftlich i.S.
BAG-Angehörigen. Die Fülle der E-Mails vermittelt nach dem breiten Adressatenkreis, der Wortwahl und dem Inhalt gleichzeitig für den Senat anschaulich das vorherrschende Verständnis
Klägers von der Struktur der üBAG und seiner eigenen Stellung darin. Er führte die üBAG wie ein Unternehmen, in dem er wie ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied die Rolle eines Chief Executive Officer („CEO“) einnahm, welcher nicht nur eine Strategie plant und steuernd umsetzt (z.B. Genehmigungen für weitere üBAG-Mitglieder erwirkt), sondern auch auf die Geschäftstätigkeit
Unternehmens, d.h. das „operative Geschäft“, im Interesse einer maximalen Gewinnorientierung bis ins Kleinste maßgeblichen Einfluss ausübte. Randnummer 150 c) Die Gesamtschau der o.g. Kriterien, insbesondere die Einbeziehung aller vertraglichen Vereinbarungen, zeigt, dass hinsichtlich der Mehrheit der üBAG-Angehörigen tatsächlich verdeckte Anstellungsverhältnisse vorlagen. Dies wird dadurch bestätigt, dass auch nach den Kriterien
Sozialversicherungsrechts die Tätigkeit der Mehrheit der üBAG-Gesellschafter als abhängige Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV in Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit die o.g. Merkmale einzuordnen sein dürfte. Trotz der Autonomie der Rechtsgebiete (Vertragsarztrecht und Sozialversicherungsrecht) und der demgemäß nicht gänzlich deckungsgleichen Auslegung
spezifisch vertragsärztlichen Begriffes der Tätigkeit in freier Praxis einerseits und
sozialversicherungsrechtlichen Begriffs der selbständigen Tätigkeit in Abgrenzung zur Beschäftigung andererseits, gibt es gemeinsame Kriterien. Diese führen im vorliegenden Fall zu einem Gleichklang zwischen der sozialversicherungsrechtlichen und der vertragszahnarztrechtlichen Bewertung. So sprechen Weisungen, die für die Ausübung einer Tätigkeit erteilt werden und eine Nullbeteiligung von BAG-Mitgliedern für das Vorliegen einer Beschäftigung, gleiches gilt für die (allein) umsatzabhängige Vergütung der Mitglieder, d.h., nach ihrem erwirtschafteten ärztlichen Honorar (vgl. dazu Sedlaczek, ZGMR 2018, 227 ff., zur Geltung der allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Arzt bzw. Zahnarzt: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2016, L 5 R 1176/15, Rdnr. 71, zitiert nach juris). In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist u.a. maßgebend, dass die üBAG-Gesellschafter, die nicht gleichzeitig Gesellschafter-/innen der WSG-GbR waren, ihre eigene Arbeitskraft nicht mit den Verlustrisiken (und den Gewinnaussichten)
selbständig erwerbstätigen (freien) Dienstleisters einsetzten. Daran ändert es nichts, dass sie für ihre Arbeitsleistung kein (arbeitnehmertypisches) Festgehalt erhielten, ihre Vergütung vielmehr in einem festen prozentualen Anteil ihres erzielten zahnärztlichen Honorars bestand. Eine solche Vergütungsregelung ist – so u.a. zutreffend das LSG Baden-Württemberg – für die Tätigkeit
abhängig Beschäftigten zwar nicht typisch, prägt das Gesamtbild der Tätigkeit aber in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch (etwa) auf Abruf tätige oder unständig beschäftigte Arbeitnehmer/-innen verfügen nicht über ein gleichbleibendes festes Arbeitsentgelt und auch Arbeiter können die Aussicht haben, durch Mehrarbeit ein höheres Arbeitsentgelt zu erzielen. Im Vertragszahnarztrecht angelegte Vergütungsrisiken (wie die Honorarkürzungen) begründen ein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung beachtliches Unternehmerrisiko dagegen allein nicht (zutreffend LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 76). Randnummer 151
Senats einen selbständigen Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten dar. Die Genehmigung der üBAG hat konstitutive Wirkung. Die statusbegründenden Verwaltungsakte der Zulassungsgremien dienen dazu, Transparenz zu schaffen, damit im vertragsärztlichen System zu jedem Zeitpunkt klar ist, welcher Arzt und welche Ärztin Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu deren Lasten behandeln und Leistungen verordnen dürfen. Das bedingt aber, dass auch die Vertragsärzte, die eine Kooperation beabsichtigen und dazu eine Genehmigung beantragen, die Statusprüfung nicht konterkarieren. Sie dürfen die Zulassungsbehörden nicht durch eine unübersichtliche Vertragsgestaltung hinter das Licht führen, indem z.B. vertragliche Doppelstrukturen wie hier mit der Rolle der WSG-GbR einerseits und den üBAGs andererseits angelegt werden. Die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zusammenarbeit relevanten Verträge müssen eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Kooperation grundsätzlich zuverlässig ermöglichen. Dem wurden die nach den Vorstellungen
Klägers konzipierten Verträge, die die üBAGs begründen und ausgestalten sollten, in keiner Weise gerecht. Dies zeigen nicht zuletzt die vorangegangenen Überlegungen
Senats zu möglichen Rechten und Pflichten der Mitglieder der üBAGs. Der Kläger kann sich nicht entlastend darauf berufen, er selbst habe den Inhalt der Verträge als Zahnarzt und damit als juristischer Laie entworfen. Wird ein Vertragsarzt vertragsgestaltend tätig, um eine Kooperation zu gründen, hat er sich ausreichenden juristischen Sachverstand zu beschaffen und sich ggf. um Beratung zu kümmern. Unterlässt er dies und begibt sich auf das Gebiet der privatrechtlichen Vertragsgestaltung und schafft – als Laie – eine widersprüchliche Vertragslage, so verletzt er zumindest die Sorgfaltspflicht, die ihm als Vertragsarzt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gewählten Kooperationsformen obliegt. Randnummer 155 bb) Unabhängig von seiner Rolle bei Erstellung der Verträge ist dem Kläger auch die konkret (missbräuchliche) Ausgestaltung der üBAG wie auch deren Falschabrechnung wegen seines Verantwortungsanteils im Übrigen zuzurechnen. Zwar ist Antragstellerin und Adressatin eines statusbegründenden Verwaltungsakts die BAG selbst (BeckOK SozR/Scholz, 65. Ed. 1.6.2022, Ärzte-ZV § 33 Rn. 33). Der Kläger hat aber aktiv an der Gestaltung der Kooperation als deren „Kopf“ gewirkt. Seine überragende Stellung ergibt sich aus den E-Mail-Weisungen an die anderen Mitglieder, er hielt die Kooperation planvoll in seinen Händen und organisierte die Genehmigungsanträge (vgl. u.a. seine E-Mail an die Mitglieder vom 27. März 2014 zum vertagten Antrag auf Genehmigung der üBAG, Anlage 2 zum Schriftsatz
Beklagten vom 7. Dezember 2018: „Ich werde als Vertreter...“). Schließlich war er auch juristisch als Vertreter der üBAG eingesetzt: So wurden im Jahr 2008 sowie ab April 2012 die üBAGs von ihm nach den Verträgen „juristisch vertreten“ (vergleiche Ziff. 13
Vertrags vom
Beklagten steht, sondern bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen als gebundene Entscheidung zu verfügen ist, haben der Beklagte und der Senat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Randnummer 157 Zur Überzeugung
Senats ist die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten vorliegend auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich und angemessen. Sie verletzt nicht das Grundrecht
Klägers auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG; überragende Gemeinwohlbelange – Funktionsfähigkeit und Integrität
Systems der vertragszahnärztlichen Versorgung – gebieten den harten Eingriff in das Grundrecht
Klägers. Randnummer 158 Wegen der Schwere
Grundrechtseingriffs ist die Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung selbst immer ultima ratio. Als mildere Mittel kommen Disziplinarmaßnahmen in Betracht, wie z.B. das befristete Ruhen der Zulassung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2002, L 5 KA 3536/01, zitiert nach juris, für die wiederholte Beleidigung von Mitarbeitern der KÄV). Eine disziplinarische Ahndung ist aber nur sinnvoll, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Betroffene die Maßnahme zur Warnung dienen lässt und sein Verhalten danach ausrichtet (BSG, Urteil vom
Klägers aber nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entziehung. Randnummer 163 Die Entziehung bedeutet, ausgehend von der Entscheidung
Berufungsausschusses im Jahre 2017, für den seit 1991 niedergelassen Kläger zudem keinen lebenslangen Ausschluss von der vertragszahnärztlichen Versorgung. Er kann jederzeit eine Zulassung erneut beantragen; eine Sperrfist gibt es nicht (anders etwa im Gewerberecht: vgl. § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO). Eine etwaige Verhaltensänderung
Klägers ist in einem Verfahren auf Wiederzulassung zu würdigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012, B 6 KA 49/11 R, zitiert nach juris, Leitsatz 2). Randnummer 164 Eine Verletzung
Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) liegt schließlich nicht
halb vor, weil allein dem Kläger die Zulassung entzogen wurde. Selbst wenn anderen Mitgliedern der üBAG oder der WSG-GbR vergleichbare Pflichtverstöße zur Last gelegt werden könnten, ihnen aber zu Unrecht die Zulassung nicht entzogen wurde, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen. Denn es besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Randnummer 165 5. Der Senat musste sich auch in Kenntnis der Beweisanträge nicht gedrängt fühlen, die dort benannten Zeugen zu vernehmen oder Sachverständigengutachten einzuholen. Randnummer 166 Dem Beweisantrag a) Randnummer 167 - zum Beweis der Tatsache, dass nur eine Gesellschaft bestand, insbesondere seit 2008 die Praxisgemeinschaft als üBAG fortgeschrieben wurde, dass der Zulassungsausschuss niemals bewusst getäuscht wurde, dass eine Gesellschaft von allen wahrgenommen wurde, dass eine Gesellschaft mit Gesellschaftsversammlung, Beschlüssen aller Gesellschafter und Gewinnverteilung gelebt wurde, dass Angaben jederzeit nach bestem Gewissen wahrheitsgemäß waren, soll Beweis erhoben werden durch Zeugnis von S, G, T (Steuerberater), K, B, Einsichtnahme in die Protokolle der Gesellschafterversammlung sowie Einsichtnahme in die Unterlagen
Steuerbüros T, insbesondere Schreiben vom
halb nicht zu folgen, weil es sich bei der formulierten Beweisfrage, ob eine oder mehrere Gesellschaften bestanden, um eine Rechtsfrage handelt, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Auch kommt es nach der oben dargelegten Auffassung
Senats letztlich nicht auf die zwischen den Beteiligten hart umkämpfte Frage an, ob mit der WSG-GbR einerseits und den üBAGs andererseits eine oder mehrere Gesellschaften bestanden. Selbst wenn die Verträge nur eine (BGB-) Gesellschaft oder üBAG ausformten, lag in deren Ausgestaltung ein Gestaltungsmissbrauch vor, weil die Ärztinnen und Ärzte der üBAG bis auf die als Gesellschafter der WSG-GbR bezeichneten Mitglieder nicht in freier Praxis tätig waren. Auf die Frage, ob der Kläger den Zulassungsausschuss willentlich getäuscht hat, kommt es nach den obigen Ausführungen
Senats ebenfalls nicht an. Randnummer 169 Dem Beweisantrag b) Randnummer 170 - zum Beweis der Tatsache, dass eine Gesellschaft steuerlich veranlagt und steuerberaterrechtlich bearbeitet wurde, soll Beweis erhoben werden durch das Zeugnis
Steuerberaters T und Einsichtnahme in die Finanzamtsbescheide 2007 und 2014 Randnummer 171 war
halb nicht nachzugehen, weil die steuerliche Veranlagung für die Frage, ob eine (genehmigungsfähige) üBAG i.S.
Vertragsarztrechts (SGB V, Ärzte-ZV Zahnärzte-ZV und BMV-Z) vorliegt, ohne jede Bedeutung ist. Auch ist dies im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsmerkmale
6 Satz 1 SGB V ohne Belang. Randnummer 172 Dem Beweisantrag c) Randnummer 173 - zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger keine therapeutischen oder sonstigen Weisungen erteilt hat, dass immer frei therapiert wurde und jeder Zahnarzt die Kostenplanung selbst vorgenommen hat, soll Beweis erhoben werden durch das Zeugnis von S, G, K und B Randnummer 174 war
halb nicht nachzugehen, weil es sich bei der Frage, ob Weisungen erteilt wurden und frei therapiert wurde, um eine rechtliche Kategorie und Bewertung handelt. Auch kann als wahr unterstellt werden, dass jedenfalls aus Sicht der vier Benannten, von denen zwei der WSG-GbR angehörten, diesen gegenüber keine Weisungen erteilt worden sein mögen, frei therapiert worden sein mag und die Kostenplanung selbst erfolgte. Allein eine diesen vier Personen gegenüber unterbliebene Weisung, wäre jedoch nicht zum Nachweis geeignet, dass insgesamt keine Weisungen vom Kläger erteilt worden sind und eine Vernehmung der vier Zeugen wäre daher auch zum Nachweis der Unrichtigkeit der vorliegenden E-Mails ungeeignet. Randnummer 175 Auch dem Beweisantrag d) Randnummer 176 - zum Beweis der Tatsache, dass keine systematische, nicht indizierte und unwirtschaftliche Behandlung durch eine Änderung von HKP nach Genehmigung stattfand oder stattfinden konnte, dass auch keine per se unwirtschaftlichen Behandlungsvorgaben gemacht werden, dass es keinen Einzelfall gibt, der unwirtschaftlich oder nicht indiziert ist, soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Randnummer 177 musste der Senat nicht nachkommen. In Zusammenhang mit der rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der vertragszahnärztlichen Kooperationsform kommt es auf die Frage, ob eine unwirtschaftliche Behandlung von Patientinnen und Patienten durch die Mitglieder der üBAG erfolgte, nicht an; vielmehr ist die Frage der Wirtschaftlichkeit für den Senat nicht entscheidungstragend. Randnummer 178 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 179 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Rechtssache betrifft einen Einzelfall und hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Der Senat wendet die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe an (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001524813
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