4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrags vom 25.02.2010 unwirksam ist, Randnummer 23
4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrags vom 25.02.2010 unwirksam ist. Randnummer 34
(3641). Insbesondere könne der Entscheidung BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 nicht entnommen werden, dass eine Preisanpassungsklausel nur aufgrund eines zweiseitigen Änderungsvertrages der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB wirksam geändert werden könne. Vielmehr sei der Passus in dem Urteil darauf zurückzuführen, dass nach dem damaligen Vortrag der Parteien Unklarheit darüber bestanden habe, auf welcher Grundlage die dortige Preisanpassungsklausel geändert worden sei, insbesondere ob überhaupt eine öffentliche Bekanntgabe im Sinne von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorgelegen habe. Seiner Natur nach handele es sich bei § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV um ein auf eine vertragliche Vereinbarung zurückzuführendes Änderungsrecht. B. Randnummer 49 Die Berufungen der Parteien sind statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie haben jeweils teilweise Erfolg hinsichtlich der Zahlungsbegehren der Kläger. Die Beklagte wendet sich mit Erfolg gegen den vom Landgericht zugesprochenen Anspruch hinsichtlich der Jahresabrechnungen 2015 bis 2018. Den Klägern steht ein Teil der mit der in zweiter Instanz im Wege der Klageerweiterung betreffend die Jahresabrechnungen 2019 und 2020 geltend gemachten Ansprüche zu. Die Klageerweiterung ist statthaft. Sie ist unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich und auf Tatsachen gestützt, die das Gericht zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 ZPO). Bei der Klageerweiterung handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne dieser Vorschrift (BeckOK ZPO/Wulf, 41. Ed. 1.7.2021 Rn. 4, ZPO § 533 Rn. 4). I. Randnummer 50 Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Abweisung ihres in erster Instanz geltend gemachten Zahlungsantrags betreffend die Jahresabrechnungen 2015 bis 2018 der Beklagten (Klageantrag zu 1.). Die Klageerweiterung betrifft die Jahresabrechnungen 2019 und 2020. Randnummer 51 Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die teilweise Stattgabe des Zahlungsantrags durch das Landgericht. Ferner wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Landgerichts, die ursprüngliche Preisänderungsklausel sei nicht nur hinsichtlich des Arbeitspreises, sondern insgesamt unwirksam sowie dagegen, dass das Landgericht die mit Schreiben vom 24.04.2019 mitgeteilte Preisänderungsklausel als unwirksam angesehen hat. II. Randnummer 52 1. Der Zahlungsantrag der Kläger hinsichtlich der Heizkostenabrechnungen der Beklagten für 2015 bis 2018 ist auf die Berufung der Beklagten unbegründet. Die Klage ist insoweit abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die in zweiter Instanz geltend gemachte Klageerweiterung in Bezug auf die Abrechnungen 2019 und 2020 ist teilweise begründet. Randnummer 53
- a)Die Kläger haben hinsichtlich der Abrechnungen der Heizkosten der Jahre 2015 bis 2018 keinen Anspruch auf Erstattung von ihnen gezahlter Heizkosten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 54
- aa)Die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel aus dem Vertrag des Jahres 2010 ist in Bezug auf die Berechnung des Arbeitspreises AP nichtig gemäß § 134 BGB. Sie verstößt insoweit gegen das Transparenzgebot aus § 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 1.1.2000 bis 11.11.2010. Randnummer 55 Die von den Klägern beanstandete Preisänderungsklausel unterfällt dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrages, soweit ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind; dass die Beklagte die Energie nur liefert, aber nicht selbst erzeugt, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15 -, Rn. 17, juris). Randnummer 56 Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV aF müssen Preisänderungsklauseln die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Dies bedeutet, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann (BGH, a.a.O., Rn. 21). Randnummer 57 Diesen Anforderungen wird die von den Klägern beanstandete Klausel zur Berechnung des Arbeitspreises AP = AP2000 x E/E2000 nicht gerecht. Mit dem jeweils aktuellen Energiepreis E enthält die Klausel einen variablen Faktor, hinsichtlich dessen der Vertrag auf den „jeweiligen Energiepreis des Fernwärmeversorgers in EUR/MWh als effektiver Fernwärmepreis“ verweist. Es fehlen Angaben der Beklagten dazu, wie der jeweilige aktuelle Energiepreis E des Fernwärmeversorgers als Bestandteil des Arbeitspreises ermittelt wird und aus welchen Komponenten er sich zusammensetzt (KG, Urteil vom 10.01.2019 - 20 U 146/17 ; Urteil vom 28.04.2021 - 28 U 4/20 ; Urteil vom 20.05.2021 - 20 U 1022/20 ; Urteil vom 15.06.2021 - 21 U 1108/20; Urteil vom 05.07.2021 - 24 U 1061/20 ).
- bb)Randnummer 58 (
- a)Die Rechtsfolge der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB beschränkt sich auf die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises. Die Formel zur Berechnung des Bereitstellungs- und des Messpreises (P = P2000 (0,4 l/I2000 + 0,6 L/L2000) ist hiervon nicht betroffen (so auch KG, Urteil vom 5. Juli 2021 - 24 U 1004/20; KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20 ; KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20 ; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20 ; KG, Urteil vom 10. Januar 2019 - 20 U 146/17 ). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger die einzelnen Komponenten nicht berechnen konnten. Der Annahme einer Gesamtnichtigkeit steht zudem entgegen, dass die Komponenten Bereitstellungs-/Messpreis und Arbeitspreis Teil einer Mischkalkulation sein könnten. Vielmehr stehen beide Komponenten nebeneinander und die jeweiligen Preisbestandteile werden unabhängig voneinander berechnet, so dass die einzelnen Preisbestandteile einer gesonderten und voneinander unabhängigen Betrachtung zugänglich sind. Randnummer 59 Auch ergibt sich aus dem Wortlaut der AVBFernwärmeV nicht, dass es nur einen Gesamtpreis geben kann. Randnummer 60 (
- b)Entgegen der im Berufungsverfahren vorgetragenen Auffassung der Kläger verstößt die Klausel der Beklagten insoweit auch nicht gegen das Gebot der Kostenorientierung. Der Grundsatz der Kostenorientierung ist dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (BGH, Urteil vom 18.12.2019 - VIII ZR 209/18, Rn. 26; ferner BGH NJW 2011, 3222 Rn. 24, beck-online). Dies ist aber nicht deshalb der Fall, weil die Beklagte die Lohnkosten mit 60 Prozent anstatt - wie im Verhältnis zur Lieferantin ... - mit 32 Prozent berechnet. Denn die Kalkulation der Beklagten hat sich an ihren eigenen Lohnkosten zu orientieren und nicht an denen ihres Lieferanten. Randnummer 61
- cc)Der Höhe nach steht den Klägern für die Abrechnungen 2015 bis 2018 aber kein Anspruch zu. Randnummer 62 (
- a)Die der Beklagten auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrags zustehenden Preise bemessen sich nicht nach den bei Vertragsschluss vereinbarten Preisen. Die durch die Teilnichtigkeit der Preisänderungsklausel entstandene Regelungslücke ist gemäß §§ 133, 157 BGB durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Danach tritt bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde Preiserhöhungen längere Zeit unbeanstandet hingenommen hat und er für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhung geltend macht, an die Stelle der unwirksamen Formel für den Arbeitspreis grundsätzlich das Preisniveau, das vor der Jahresabrechnung galt, welche innerhalb von drei Jahren nach Zugang beanstandet wurde (BGH, Urteil vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, Rn. 29; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, Rn. 21). Wird der nach der „Dreijahreslösung“ maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die betreffenden Zeiträume nur die geringeren Entgelte zu entrichten (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, Rn. 40). Randnummer 63 (
- b)Bei der Abrechnung für die Jahre 2015 bis 2017 ist danach die sog. „Dreijahreslösung“ des BGH anzuwenden. Die Kläger haben hier mit Schreiben vom 4.7.2019 die Abrechnungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 beanstandet. Der somit grundsätzlich für die nachfolgenden Jahre maßgebliche AP 2014 in Höhe von 0,0838 €/kWh anstelle des im Jahr 2010 vertraglich vereinbarten Anfangspreises von 0,059 €/kWh gilt jedoch nicht, da der AP in den Jahren 2015 bis 2017 unter dem AP 2014 lag, nämlich 2015: 0,0836 €/kWh, 2016: 0,0833 €/kWh und 2017 0,0830 €/kWh. Diese Arbeitspreise hat die Beklagte den Heizkostenabrechnungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 wie aus den Anlagen K 4, K 5 und K 6 ersichtlich zugrunde gelegt. Insoweit haben die Kläger gegen die Beklagten keinen Erstattungsanspruch. Randnummer 64 (
- c)Hinsichtlich der Heizkostenabrechnung 2018 hat die Beklagten einen Arbeitspreis von 0,0836 €/kWh abgerechnet (Anlage K 7). Auch diese Abrechnung begegnet keinen Bedenken und war daher zutreffend. Es besteht keine Veranlassung, den niedrigsten Preis der betreffenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen, so dass es bei dem für das Jahr 2018 von der Beklagten berechneten AP von 0,0836 €/kWh bleibt, da dieser immer noch unter dem AP 2014 liegt (so auch KG, Urteil vom 5. Juli 2021 - 24 U 1004/20; KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20 ; abweichend hingegen KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20 ; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20 ). Randnummer 65
- b)Die Kläger haben hinsichtlich der Abrechnungen der Heizkosten des Jahres 2019 einen Anspruch auf Erstattung eines Teils von ihnen gezahlter Heizkosten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 66
- aa)Für die Monate Januar bis April 2019 ist die Klage unbegründet. Die Kläger haben danach keinen Anspruch nach § 812 BGB. Die Beklagte hat insoweit mit der Teilrechnung vom 06.11.2020 einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0836 €/kWh und damit einen unter dem Preis 2014 liegenden AP angesetzt. Randnummer 67
- bb)Hinsichtlich der Teilabrechnung für die Monate Mai bis Dezember 2019 vom 10.11.2020 ist hingegen der Arbeitspreis des Jahres 2014 in Höhe von 0,0838 €/kWh anzusetzen, da der von der Beklagten angesetzte AP von 0,0861 €/kWh unwirksam ist. Somit berechnet sich der Arbeitspreis für diesen Zeitraum wie folgt: Randnummer 68 0,0838 €/kWh x 3601 kWh = 301,76 EUR netto + 57,34 EUR USt. = 359,10 EUR brutto. Die Differenz zum berechneten und von den Klägern gezahlten Betrag beläuft sich auf 9,86 EUR brutto. Entgegen der Auffassung der Kläger ist ein USt.-Satz von 19 Prozent anzusetzen, weil der herabgesetzte Satz von 16 Prozent lediglich für in Anspruch genommene Leistungen zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.07.2020 galt. Das Datum der Rechnung ist unerheblich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 69
- c)Die Kläger haben zudem hinsichtlich der Abrechnungen der Heizkosten des Jahres 2020 einen Anspruch auf Erstattung eines Teils von ihnen gezahlter Heizkosten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 70
- aa)Für die Monate Januar bis Juni 2020 beläuft sich der Anspruch auf 8,43 EUR. Anstelle des von der Beklagten auf Grundlage der unwirksamen Klausel berechneten Arbeitspreises ist der Arbeitspreis des Jahres 2014 in Höhe von 0,0838 €/kWh anzusetzen. Somit berechnet sich der Arbeitspreis für diesen Zeitraum wie folgt: Randnummer 71 0,0838 €/kWh x 3937 kWh = 329,92 EUR netto + 62,68 EUR USt. (19%) = 359,10 EUR brutto. Die Differenz zum berechneten und von den Klägern gezahlten Betrag beläuft sich auf 8,43 EUR brutto. Randnummer 72
- bb)Für die Monate Juli bis Dezember 2020 beläuft sich der Anspruch auf 8,28 EUR. Anstelle des von der Beklagten auf Grundlage der unwirksamen Klausel berechneten Arbeitspreises ist der Arbeitspreis des Jahres 2014 in Höhe von 0,0838 €/kWh anzusetzen. Somit berechnet sich der Arbeitspreis für diesen Zeitraum wie folgt: Randnummer 73 0,0838 €/kWh x 3965 kWh = 332,27 EUR netto + 53,16 EUR USt. (16%) = 385,43 EUR brutto. Die Differenz zum berechneten und von den Klägern gezahlten Betrag beläuft sich auf 8,28 EUR brutto. Randnummer 74
- cc)Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Randnummer 75 Die Kläger haben ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass die aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.4.2019 ersichtliche Preisänderungsklausel unwirksam ist. Randnummer 76 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere mangelt es nicht an der Bestimmtheit. Denn der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass er sich auf die in dem Schreiben der Beklagten angeführte, den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel bezieht. Randnummer 77 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 78 Die Klausel ist unwirksam, weil die Beklagte die hinsichtlich des Arbeitspreises geänderte Klausel nicht einseitig zum Inhalt des Vertrags machen konnte. Eine einseitige Vertragsänderung kommt nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Betracht. Hiernach können lediglich Änderungen von allgemeinen Versorgungsbedingungen von deren öffentlicher Bekanntmachung abhängig gemacht werden (vgl. Kammergericht, Urteile vom 29.09.2020 - 9 U 19/20 - juris Rn. 26 ; vom 28.04.2021 - 28 U 4/20 - juris Rn. 42 , 43 und vom 29.07.2021 - 20 U 1151/20). Randnummer 79 Vielmehr setzt die Änderung einer Preisänderungsregelung zwei korrespondierende Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB voraus (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 - juris Rn. 57). Dem wird die von der Beklagten einseitig am 30.04.2019 veröffentlichte Preisanpassungsformel nicht gerecht. Randnummer 80 Die Beklagte steht insoweit auch nicht schutzlos, sondern hat im Falle eines Anpassungsbedarfs die Möglichkeit einer „Änderungskündigung“. III. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. IV. Randnummer 82 Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. V. Randnummer 83 Eine Vorlage an den EuGH gemäß Artikel 267 AEUV ist nicht veranlasst. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 70/15, Rn. 30 ff. ausgeführt, dass die von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsfortbildung und ergänzende Vertragsauslegung mit dem EU-Recht und insbesondere Artikel 6 Absatz 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG vereinbar ist. Dieser Würdigung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung und im Einklang mit den weiteren Senaten des Kammergerichts an. Die Entscheidung EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-154/15 - ändert daran nichts. Denn der BGH hat auch danach und in Kenntnis der EuGH-Rechtsprechung an seiner gefestigten Rechtsprechung festgehalten (siehe nur BGH, Urteil vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, Rn. 29 und BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, Rn. 18). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001525143