Auskunftsanspruch - Wettbewerbsverbot - Konkurrenztätigkeit - angestellter Rechtsanwalt - Nachlasspflegeschaft - Datenschutz - Übergabe von Dokumenten in mündlicher Verhandlung Leitsatz 1. Ein angeste
§ 64Absatz 6 Satz 1 Arb
GG). Schriftsätze dienen nur der Vorbereitung dieser Verhandlung (§ 129 ZPO in Verbindung mit §
§ 64Absatz 6 Satz 1 Arb
GG). Die mündliche Verhandlung schließt die Bezugnahme auf Dokumente (§ 137 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit §
§ 64Absatz 6 Satz 1 Arb
GG) und damit ebenfalls deren Überreichung ein. Dies entspricht auch einem praktischen Bedürfnis, da sich bei der gesetzlich vorgesehenen erschöpfenden Erörterung der Sache (§ 136 Absatz 3 Halbsatz 1 ZPO in Verbindung mit §
§ 64Absatz 6 Satz 1 Arb
GG) die Bedeutung von Unterlagen erst im Termin herausstellen kann. Bei einer elektronischen Aktenführung ist es auch ohne größeren Aufwand möglich, derartige Unterlagen einzuscannen und so zum Bestandteil der elektronischen Akte zu machen. Diese in dieser besonderen Fallgestaltung bestehende Notwendigkeit beeinträchtigt den elektronischen Rechtsverkehr nur minimal. Außerdem ist weder der gesetzlichen Regelung noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass sich die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch auf die mündliche Verhandlung erstrecken soll (vergleiche dazu insbesondere BT-Drs. 17/12634 Seite 27 f.) . Randnummer 73 Zum anderen ist, ist in der mündliche Verhandlung die schriftliche Abgabe von Erklärungen gerade nicht vorgeschrieben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der mündlichen Verhandlung auch noch Schriftsätze übergeben werden können (bejahend Hettenbach/Müller NJW 2022, Seite 815 ff.) oder diese auch dann lediglich vorbereitenden Charakter haben und damit unter § 46g ArbGG fallen. Randnummer 74 (
- b)Nach der „Dienstanweisung“ behielt sich der Kläger vor, in Ausnahmefällen auch Kleinmandate durch die Kanzlei bearbeiten zu lassen. Von einer konkludenten Einwilligung wäre deshalb allenfalls in den Fällen auszugehen, in denen der Kläger eine Ausnahmeregelung abgelehnt hat. Dazu ist nichts vorgetragen. Außerdem war im Rahmen einer Gebührenvereinbarung die Bearbeitung von Kleinmandaten auch durch die Dienstanweisung gedeckt. Randnummer 75
- b)Aus dem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot folgt ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 241 Absatz 2 BGB. Randnummer 76 Verletzt der oder die Arbeitnehmer*in - wie hier der Beklagte - das in § 60 Absatz 1 geregelte und hier entsprechend anwendbare Wettbewerbsverbot kann der oder die Arbeitgeber*in in entsprechender Anwendung des § 61 Absatz 1 Halbsatz 1 HGB Schadensersatz fordern, soweit er oder sie nicht nach dem Halbsatz 2 der Vorschrift verlangt, dass der oder die Handlungsgehilf*in die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des oder der Arbeitgeber*in eingegangen gelten lässt und die aus den Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. Auf einen solchen Schadensersatzanspruch beruft sich der Kläger. Randnummer 77 Diesen Schadensersatzanspruch hat der Kläger als Arbeitgeber der Höhe nach darzulegen und zu beweisen. Denn nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten tatsächlichen Voraussetzungen der Prozesspartei, die aus einer ihr günstigen Norm Rechte herleitet (vergleiche BAG 28. Oktober 2021 - 6 AZR 450/20 - Rn. 26; BGH (Bundesgerichtshof) 10. März 2010 - IV ZR 264/08 - Rn. 12) . Damit der oder die Arbeitgeber*in diesen Vortrag leisten kann, hat er oder sie einen auf § 241 Absatz 2 BGB gestützten Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (vergleiche BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 68 ff.) . Randnummer 78
- c)Allerdings stehen Verschwiegenheitspflichten des Beklagten diesem Auskunftsanspruch entgegen, soweit es um Mandate geht, die er unabhängig von der Kanzlei des Klägers angenommen hat. Insoweit ist er lediglich zur anonymisierten Auskunft verpflichtet. Darüber hinausgehende Einschränkungen bestehen nicht. Randnummer 79
- aa)Die Beschränkung der Auskunftspflicht auf eine anonymisierte Auskunft folgt aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht des Beklagten. Randnummer 80
(1)Auskunftspflichten aus Treu und Glauben können durch berechtigte Geheimhaltungsinteressen des oder der Schuldner*in beschränkt sein (vergleiche BGH
- Februar 2002 - I ZR 140/99 - NJW-RR (Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht) 2002, 1119 unter II 3 b der Gründe) . Zu diesen berechtigten Geheimhaltungsinteressen gehören auch berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten, die dem oder der Schuldner*in zumindest auch im Interesse Dritter obliegen, weil deren Interessen sonst nicht gewahrt würden. Das betrifft auch die dem Beklagten obliegende anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, wie sie in § 43a Absatz 2 Satz 1 BRAO als anwaltliche Grundpflicht niedergelegt ist. Zudem ist die Einhaltung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht nur ein Recht des oder der Rechtsanwält*in, sondern auch seine oder ihre Berufspflicht (BVerwG (Bundesverwaltungsgericht)
- Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 28) . Randnummer 81 Andererseits besteht diese Pflicht nicht unbegrenzt. Nach § 2 Absatz 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die die anwaltlichen Berufspflichten, darunter auch die Verschwiegenheitspflicht, konkretisiert, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen. Soweit rechtliche Auskunftspflichten bestehen, gehen diese deshalb auch dann vor, wenn sie die Verschwiegenheitspflicht nicht ausdrücklich einschränken, sondern allgemein und nicht berufsbezogen gelten (BVerwG
- Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 25) . Eine solche allgemeine, nicht berufsbezogene Auskunftspflicht begründet auch § 241 Absatz 2 BGB im Hinblick auf die Durchsetzung der dem oder der Arbeitgeber*in in entsprechender Anwendung des § 61 HGB zustehenden Rechte. Randnummer 82 Demnach ist einerseits der Auskunftsanspruch nach § 241 Absatz 2 BGB durch die Verschwiegenheitspflicht und andererseits die Verschwiegenheitspflicht durch den Auskunftsanspruch begrenzt. Es bedarf daher einer genauen, im Zweifel durch Abwägung der maßgeblichen Interessen bestimmten Abgrenzung der jeweils dem oder der auskunftsverpflichteten Rechtsanwält*in obliegenden Pflichten. Randnummer 83 Soweit sich daraus eine Auskunftspflicht ergibt, ist die Auskunft auch nicht „unbefugt“ im Sinne von § 203 Absatz 1 Nr. 3 StGB (Strafgesetzbuch), wonach die Nicht-Einhaltung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht strafbewehrt ist. Die Erteilung der Auskunft ist vielmehr durch die Rechtsordnung geboten. Dem Beklagten wird also keine Straftat auferlegt. Randnummer 84
(2)Die Abgrenzung erübrigt sich hier nicht schon deshalb, weil die Angaben zu den vom Beklagten bearbeiteten Mandaten ohnehin nicht der Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Vielmehr sind die Angaben von der Verschwiegenheitspflicht erfasst. Randnummer 85 (
- a)Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was dem oder der Rechtsanwält*in in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist (§ 43a Absatz 2 Satz 2 BRAO). Das umfasst unter anderem auch die Identität der Mandantschaft, die Tatsache ihrer Beratung sowie die Höhe der Vergütung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch gegenüber Personen, die - wie der Kläger - ihrerseits einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen ( BVerwG 30. September 2009 - 6 A 1/08 - Rn. 37) . Randnummer 86 (
- b)Die vom Auskunftsanspruch erfassten Tatsachen sind - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht in den Fällen offenkundig und deshalb nach § 43a Absatz 2 Satz 3 Alternative 1 BRAO von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen, in denen der Beklagte als Prozessvertreter aufgetreten ist, der Name der Mandantschaft auf einem gerichtlichen Terminaushang angegeben und die bearbeitete Angelegenheit etwa Gegenstand einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war. Die Verschwiegenheitspflicht hat den Zweck, die Mandantschaft vor der Verbreitung von Tatsachen zu schützen, die sie für sich behalten will, ohne die Beratung durch die Rechtsanwaltschaft zu behindern. Nur unter der Voraussetzung dieser Verschwiegenheit kann der Rechtsanwalt der Mandantschaft umfassend beistehen (BVerwG 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 28) . Mit dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwält*in und Mandantschaft ist es nicht vereinbar, wenn die Mandantschaft jederzeit befürchten müsste, tatsächlich nur einem kleinen Kreis bekannte Informationen würden gerade durch ihre anwaltliche Vertretung weiterverbreitet. Ein Gerichtsaushang oder ein öffentliches gerichtliches Verfahren führten deshalb lediglich dann zu einer offenkundigen Tatsache, wenn sie allgemein bekannt ist oder sich jeder oder jede aus allgemein zugänglichen Quellen über die Tatsache unterrichten kann (Henssler/Prütting-Henssler, BRAO 5. Auflage § 43a Rn. 54 allerdings mit zweifelhaftem Bezug auf den Begriff der Offenkundigkeit nach dem Beweisrecht; ähnlich wie hier Kleine-Cosak, BRAO 9. Auflage § 43a Rn. 18) . Das ist bei gerichtlichen Verfahren in der Regel nicht der Fall. Eine bloße „Fluröffentlichkeit“ macht eine Tatsache nicht offenkundig. Ausnahmen - zum Beispiel aufgrund öffentlicher Berichterstattung - sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 87 (
- c)Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Mandat in ein gerichtliches Verfahren münden und der Name der Mandantschaft so auf dem Gerichtsflur und im Gerichtssaal bekannt werden kann. Das macht Mandantennamen nicht so unbedeutend, dass sie nach im Sinne von § 43a Absatz 2 Satz 3 Alternative 2 BRAO keiner Geheimhaltung bedürften. Diese gesetzliche Vorschrift betrifft nur Bagatelltatsachen (Henssler/Prütting-Henssler, BRAO § 43a Rn. 56; Kleine-Cosak, BRAO § 43a Rn. 18) . Darum geht es hier nicht. Es sind vielmehr zentrale Fragen des Mandats betroffen. Randnummer 88
(3)Die danach vorzunehmende Abgrenzung ist dahingehend vorzunehmen, dass die Verschwiegenheitspflicht zwar der Auskunft auch über die Identität der Mandantschaft nicht entgegensteht, soweit der Beklagte das einzelne Mandat über die Kanzlei des Klägers erhalten hat. In den Fällen jedoch, in denen er das Mandat auf andere Weise erlangt hat, ist die Auskunftspflicht lediglich in anonymisierter Form (Mandat 1, Mandat 2 und so weiter) zu erfüllen (für weitergehende Auskunftspflichten wohl LAG (Landesarbeitsgericht) Berlin-Brandenburg
- April 2010 - 10 Sa 2763/09 - zitiert nach juris Rn. 65 f.) . Randnummer 89 Denn, wenn das Mandat über die Kanzlei des Klägers entstanden ist, hat sich die Mandantschaft an diese Kanzlei gewandt und damit zugleich ihr Einverständnis mit der Kenntnis des Kanzleiinhabers bezüglich des Mandats erteilt. Damit liegt es in ihrer Sphäre, dass die Kanzlei und damit der Kläger in die Abwicklung des Mandats verwickelt wird und an den darauf bezogenen Informationen teilhat. Zudem werden grundlegende, wenngleich unvollständige Informationen dort auch bereits vorliegen (vergleiche zu einem vormals angestellten Steuerberater BAG
- September 1988 - 3 AZR 59/87 - Rn. 39; zu einer gegenteiligen Abwägung im dort entschiedenen Einzelfall BGH
- April 2002 - I ZR 317/99 - NJW 2002, 209 (Neue Juristische Wochenschrift) unter II 3 der Gründe) . Der Bezug zur Kanzlei des Klägers ist unabhängig davon, ob die Mandatierung in den Räumlichkeiten der Kanzlei des Klägers vorgenommen wurde oder wegen der Covid-19-Pandemie in anderer Weise. Entscheidend ist, wie der Kontakt zwischen dem Beklagten und der Mandantschaft zustande gekommen ist. Randnummer 90 Beschränkt ist die Auskunftspflicht, soweit das Mandat nicht über die Kanzlei des Klägers sondern auf andere Weise zustande gekommen ist. Denn dann hat das Mandat aus der Sicht der Mandantschaft nichts mit der Kanzlei des Klägers zu tun. Einerseits ist in diesem Fall die Mandantschaft besonders schützenswert. Andererseits kann der Kläger als Arbeitgeber auch bei einer anonymisierten Auskunft wenn auch eingeschränkte, aber noch relevante Informationen erhalten, die ihm bei der Berechnung seiner Forderung weiterhelfen können. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Kontakt zwischen dem Beklagten und der Mandantschaft ursprünglich auf die Kanzlei des Klägers zurückgeht, sondern wie der Kontakt in Bezug auf das konkrete Mandat zustande gekommen ist. Denn jedes Mandat betrifft eine andere Sache und damit potentiell neue und andere Informationen. Randnummer 91
(4)Dies entspricht - hält man die Vorschrift hier überhaupt für anwendbar - auch § 24 Absatz 1 Nr. 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Denn diese Vorschrift verlangt ebenfalls eine Abwägung der maßgeblichen Interessen. Diese wäre nach denselben Gesichtspunkten vorzunehmen. Randnummer 92
(5)Das ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Randnummer 93 (
- a)Artikel 12 GG ist nicht verletzt. Der Beklagte ist in seiner dort geschützten Berufsausübungsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (zu den allgemeinen Voraussetzungen: BVerwG 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 30 ff.) . Die Auskunftspflicht dient einem legitimen Interesse, nämlich der Stärkung der Möglichkeit des oder der Arbeitgeber*in, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Dafür ist sie auch geeignet, weil durch die Erteilung der Auskunft der Kläger die für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlichen Informationen erhält. Die nach den obigen Grundsätzen bestehende Auskunftspflicht ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Da bei neuen unabhängig von der Kanzlei des Klägers zustande gekommenen Mandaten die Namen von Mandant*innen nicht mitgeteilt werden müssen und in den anderen Fällen seitens der Mandantschaft der Kontakt ohnehin zur Kanzlei des Klägers angebahnt worden ist, wird die Tätigkeit des Beklagten nur am Rande berührt. In sein Vertrauensverhältnis zur Mandantschaft wird nur unwesentlich eingegriffen. Randnummer 94 (
- b)Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mandantschaft des Beklagten ist nicht verletzt. Randnummer 95 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aus dem durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht strahlt auch auf die Rechtsbeziehungen Privater wie den Kläger aus. Es hat sich maßgeblich in Konstellationen der mittelbaren Drittwirkung und geleitet von dem Erfordernis praktischer Konkordanz entwickelt. Deshalb bestimmen sich die Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts letztlich immer einzelfallbezogen im Abgleich mit den Grundrechten Dritter. Die Bestimmung seiner Schutzwirkungen und die Abwägung mit den gegenüberstehenden Freiheitsrechten greifen hier Hand in Hand. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insoweit flexibel und durch die Einbindung der Person in ihre sozialen Beziehungen relativiert. Ihm steht die Freiheit gegenüber, selbst Informationen aufzugreifen, zu verarbeiten und nach eigenen, auch wechselnden Zwecken zu nutzen. Seine Anforderungen und die hieraus folgenden Rechtfertigungslasten lassen sich damit nicht in gleicher Weise formal bestimmen, sondern sind in Blick auf die unterschiedlichen und nicht selten vielpoligen Konstellationen zwischen Privaten je nach Schutzbedarf durch Abwägung zu ermitteln (BVerfG (Bundesverfassungsgericht) 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 79, 81, 86, 87 - „Recht auf Vergessen I“) . Randnummer 96 Dabei ergibt die Abwägung der jedenfalls durch die Allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG geschützten Interessen des Klägers mit denen der Mandantschaft des Beklagten, dass die Interessen des Klägers vorgehen, soweit die Mandate über die klägerische Kanzlei zum Beklagten gelangten. Denn es geht um die Durchsetzung ihm zustehender Rechtspositionen. Die Namen der Mandantschaft des Beklagten werden nur insoweit bekannt, als sie sich an die Kanzlei des Klägers gewandt haben. Zudem ist eine Auskunftspflicht ohnehin nur insoweit gegeben, als sie zur Vorbereitung der Durchsetzung von Ansprüchen nach § 61 HGB erforderlich ist. Dies schließt eine umfassende Auskunftspflicht von vornherein aus (zu einer ähnlichen Konstellation: BFH (Bundesfinanzhof) 1. Februar 2005 - VII B 198/04 - NJW 2005, 1308 unter 2 der Gründe) . Weiter ist mit zu berücksichtigen, dass die Informationen dem Kläger zugutekommen, der in den Fällen, in denen seine eigene anwaltliche Tätigkeit betroffen ist, selbst schweigepflichtig ist (vergleiche BVerwG 30. September 2009 - 6 A 1/08 - Rn. 40) , auch wenn er im Falle einer gerichtlichen Interessenverfolgung unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Vertretung von Eigeninteressen diese Informationen verwenden darf (dazu § 2 Absatz 4 Buchstabe b BORA) . Randnummer 97 (
- c)Das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK ist nicht verletzt. Die beschränkten Informationen, um die es hier geht, und die begrenzte Fallgestaltung, die zu einer Offenlegung führt, sind so weit von einer Prozessführung der Mandantschaft des Beklagten entfernt, dass Auswirkungen auf gerichtliche Verfahren, an denen die Mandantschaft beteiligt ist, nicht zu erwarten sind. Das gilt auch für indirekte Auswirkungen in Erwartung einer möglichen Offenlegung bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit des oder der eigenen Rechtsanwält*in. Randnummer 98
- bb)Aus Unionsrecht folgt kein anderes Ergebnis. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verbietet die Auskunftserteilung nicht. Denn die Auskunft dient der Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 241 Absatz 2 BGB und damit einer rechtlichen Verpflichtung, der der Beklagte als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher (Artikel 4 Nr. 2 und 7 DS-GVO) unterliegt (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO). Der gesetzliche Auskunftsanspruch nach nationalem Recht in den genannten Grenzen ist auch eine Rechtsvorschrift, die notwendig und verhältnismäßig die Weitergabe von Daten zu einem anderen Zweck als ihrer ursprünglichen Erhebung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche ermöglicht (Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j DSG-VO). Soweit nach nationalem Recht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht geregelt ist und in die Abgrenzung des Auskunftsanspruchs einfließt, ergibt sich aus Artikel 90 Absatz 1 Satz 1 DS-GVO, dass die Mitgliedsstaaten berechtigt sind, Berufsgeheimnisse zu regeln. Da somit keine unionsrechtliche Vollharmonisierung vorliegt, sind bei der grundrechtlichen Beurteilung grundsätzlich die Grundrechte des Grundgesetzes und nicht die der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen (BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 41 ff. - „Recht auf Vergessen I“) , hier also - wie geschehen - Artikel 12 sowie Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG. Randnummer 99
- d)Der Auskunftsanspruch erstreckt sich - soweit nicht die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten nach dem Vorgesagten einer Namensnennung entgegensteht - auf Auskunft über die vom Beklagten in der Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2020 auf eigene Rechnung bearbeiteten Mandate einschließlich des Namens der Mandantschaft. Der Beklagte hat insoweit Auskunft zu geben hinsichtlich der Art der erbrachten Leistungen, der getroffenen Vergütungsvereinbarungen, des noch Abrechenbaren nach Grund, Art und Höhe. Ferner hat er die erstellten Rechnungen und der darauf bezogenen Kontobewegungen auf seinen Geschäftskonten vorzulegen. Soweit es seine Verschwiegenheitspflicht verlangt, sind die Auskünfte anonymisiert zu erteilen. Randnummer 100
- aa)Die Auskunftspflicht des Beklagten besteht in dem genannten Umfang. Randnummer 101
(1)Die Reichweite der zu erteilenden Auskunft ergibt sich aus der Funktion des Auskunftsanspruchs. Auskunft ist zu erteilen über Umstände, die zur Prüfung und Bezifferung des materiellrechtlichen Anspruchs, hier des vom Kläger angesprochenen Schadensersatzanspruchs, erforderlich sind. Dafür bedarf es der ausgeurteilten Auskünfte. Soweit der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Namen der Mandantschaft nicht beschränkt ist, weil das Mandat über die Kanzlei des Klägers zustande gekommen ist, hat der Beklagte auch über den Namen Auskunft zu erteilen. Der Kläger bringt zu Recht vor, dass er die Informationen benötigt, um diese mit den ihm vorliegenden Unterlagen abzugleichen und so die erteilten Auskünfte auf ihre Plausibilität zu prüfen. Randnummer 102 (
- a)Eine Beschränkung auf Geschäfte mit einem Streitwert ab 3.000,00 Euro bzw. 5.000,00 Euro ist auch unter Berücksichtigung der klägerischen „Dienstanweisung“ nicht erforderlich. Auch danach muss der Kläger prüfen können, ob und inwieweit ihm auch hinsichtlich der darin genannten Kleinmandate Schadensersatzansprüche zustehen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Gebührenvereinbarung zustande gekommen wäre oder der Kläger seine Zustimmung zur Mandatsübernahme auch ohne Gebührenvereinbarung erteilt hätte, zum Beispiel in Erwartung weiterer lukrativer Mandate. Randnummer 103
- bb)Der Beklagte hat auch die erstellten Rechnungen und die darauf bezogenen Kontobewegungen auf seinen Geschäftskonten vorzulegen, insoweit handelt es sich um erforderliche Belege. Jedoch besteht kein Anspruch des Klägers auf vollständige Kontoeinsicht. Randnummer 104
(1)Eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sieht das Gesetz in den allgemeinen Vorschriften über Auskunft und Rechnungslegung (§§ 259, 260 BGB) nur für die Rechnungslegung (§ 259 Absatz 1 BGB: "... soweit Belege erteilt zu werden pflegen ..."), nicht dagegen für die Auskunft (§ 260 Absatz 1 BGB) vor. Jedoch kann sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruchs - wie er auch hier gegeben ist - ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben. Das setzt voraus, dass der oder die Gläubiger*in hierauf angewiesen ist und dem oder der Schuldner*in diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (BGH 21. Februar 2002 - I ZR 140/99 - NJW-RR 2002, 1119 unter II 3 b der Gründe mwN (mit weiteren Nachweisen) - Entfernung der Herstellungsnummer III) . Randnummer 105
(2)Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 106 Dem oder der auskunftsberechtigten Arbeitgeber*in wird erst durch die Einsicht in die Rechnungen und die damit in Zusammenhang stehenden Kontobelege ermöglicht, die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen. Zudem wird die Vorlage der Belege häufig Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft ausräumen und damit eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners über die Richtigkeit der erteilten Auskunft überflüssig machen (ähnlich BGH
- Februar 2002 - I ZR 140/99 - NJW-RR 2002, 1119 unter II 3 b der Gründe - Entfernung der Herstellungsnummer III ) . Randnummer 107 Soweit der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Mandantschaft namentlich zu benennen, wird seinem berechtigten Geheimhaltungsinteresse Genüge getan, indem er nur verpflichtet ist, Kopien vorzulegen, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind (dazu BGH
- Februar 2002 - I ZR 140/99 - NJW-RR 2002, 1119 unter II 3 b der Gründe - Entfernung der Herstellungsnummer III) . Randnummer 108 Durch die Verpflichtung entsteht auch kein Wertungswiderspruch zu § 259 Absatz 1 BGB. Die hier maßgeblichen Belege - Rechnung und Kontoauszug - sind allgemein üblich, pflegen also, wie es das Gesetz verlangt, erteilt zu werden. Randnummer 109
(3)Es ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Einschränkung daraus, dass in vergleichbaren Fällen eine Vorlage von Belegen nicht üblich ist (dazu BGH 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 - Rn. 67 - Sektionaltor II) . Denn vergleichbar ist die Situation, dass der Beklagte die Mandate ordnungsgemäß über die Kanzlei des Klägers abgewickelt hätte. In diesem Fall hätte der Kläger unbegrenzt Zugang zu allen Belegen. Randnummer 110
(4)Demgegenüber ist der Beklagte nicht verpflichtet, vollständig Einblick in seine Kontounterlagen zu gewähren. Denn es ist ihm unzumutbar, Informationen zu offenbaren, die nichts mit der wettbewerbswidrigen Mandatsbearbeitung zu tun haben. Randnummer 111
- e)Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für Vorgänge bis zum Ende des Jahres 2017 greift nicht durch. Weder der Auskunftsanspruch noch mögliche Zahlungsansprüche des Klägers sind verjährt. Randnummer 112 Dies gilt auch unter Heranziehung der kürzestmöglichen Verjährungsfrist des § 61 Absatz 2 Halbsatz 1 HGB. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in welchem der oder die Arbeitgeber*in Kenntnis vom Abschluss des Geschäfts erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (zu den möglicherweise von dieser Frist erfassten Ansprüchen BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 36 ff.) . Es kann dabei zugunsten des Beklagten auch davon ausgegangen werden, dass die Frist schon beginnt, wenn der oder die Arbeitgeber*in nicht von dem einzelnen Geschäft, sondern davon Kenntnis erlangt, dass der oder die Arbeitnehmer*in überhaupt unerlaubt Wettbewerb betreibt (dazu BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 50 f.). Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger von den maßgeblichen Vorgängen frühestens im Dezember 2020 Kenntnis erlangt hat und auch nicht früher ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dagegen hat sich der Beklagte nicht mit der Berufung gewehrt. Dass diese Annahme falsch wäre, ist auch nicht ersichtlich. Eine Verjährung konnte damit frühestens im März 2021 eintreten. Selbst wenn man nicht auf den Mahnbescheid, sondern auf den am 26. Februar 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 4. März 2021 zugestellten Schriftsatz vom 26. Februar 2021 abstellt, wäre die Verjährung durch die mit diesem Schriftsatz erhobene Stufenklage gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB, § 697 Absatz 2 Satz 1, §§ 253 und 167 ZPO; vergleiche BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 51 und 53) . Randnummer 113 3. Hinsichtlich des Klageantrages zu 4. ist die Klage in der Formulierung, wie sie vor dem Landesarbeitsgericht angebracht und nunmehr unter II. der Urteilsformel ausgeurteilt wurde, begründet. Randnummer 114
- a)Der Auskunftsanspruch ergibt sich ebenfalls daraus, dass der Beklagte gegen sein vertragliches Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass er nach § 1 des Arbeitsvertrages als anwaltlicher Mitarbeiter eingestellt wurde. Randnummer 115
- aa)Allerdings ist die Tätigkeit als Nachlasspfleger keine anwaltliche Tätigkeit. Randnummer 116 Die Tätigkeit als Rechtsanwält*in erfasst die Beratung und Vertretung in „allen Rechtsangelegenheiten“ beispielsweise vor Gerichten (§ 3 Absatz 1 und 2 BRAO). Tätigkeiten, die sich nicht auf Rechtsangelegenheiten beziehen, sondern sich als wirtschaftlich darstellen, sind daher keine anwaltliche Tätigkeit (vergleiche BVerwG 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 22) . Dazu gehört auch die Abwicklung von Nachlässen, da es hierbei nicht um rechtliche, sondern um wirtschaftliche Fragen geht. Demgemäß sieht auch die Bundesrechtsanwaltsordnung die Befassung mit einer Angelegenheit als Nachlassverwalter oder in ähnlicher Funktion als nichtanwaltliche Vorbefassung an (§ 45 Absatz 1 Nr. 2 BRAO). Da die Nachlassverwaltung ein Unterfall der Nachlasspflegschaft ist (§ 1975 BGB), gehört die Nachlasspflegschaft zu den einer Nachlassverwaltung zumindest ähnlichen Funktionen (für eine Unterscheidung von Pflegschaft und anwaltlicher Tätigkeit auch OLG (Oberlandesgericht) Rostock 22. April 2021 - 3 W 70/18 - FamRZ (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht) 2022, 64 unter 2 der Gründe) . Randnummer 117
- bb)Darauf kommt es indes nicht an. Denn ob unerlaubte Konkurrenztätigkeit vorliegt, entscheidet sich entsprechend § 60 Absatz 1 HGB danach, ob der oder die Arbeitnehmer*in im Wirtschaftszweig des oder der Arbeitgeber*in Geschäfte macht. Da der Kläger in seiner Kanzlei Nachlasspflegschaften übernahm, übte der Beklagte, indem er dies auf eigene Rechnung ebenfalls tat, unerlaubten Wettbewerb aus. Randnummer 118
- cc)Dass es sich bei der Übernahme einer Nachlasspflegschaft um ein an die Person des Nachlasspflegers gebundenes Amt handelt, steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Denn auch bei einer persönlichen Bestellung des oder der Arbeitnehmer*in zum oder zur Nachlasspfleger*in können Ansprüche des oder der Arbeitgeber*in bestehen (vergleiche BAG 22. Oktober 2022 - 6 AZR 566/18 - Rn. 20 ff. zur vergleichbaren Bestellung als Insolvenzverwalter*
- in). Randnummer 119
- b)Der Auskunftsanspruch beschränkt sich nicht auf anonymisierte Angaben. Randnummer 120
- aa)Aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht ergibt sich eine solche Einschränkung schon deshalb nicht, weil insoweit keine anwaltliche Tätigkeit vorliegt, hinsichtlich derer der Beklagte dieser Pflicht unterliegen könnte. Soweit der Beklagte im Einzelfall in Zusammenhang mit einer Nachlasspflegschaft anwaltlich tätig war, fällt dies unter die Übernahme von Mandaten und wird bereits vom Klageantrag zu 1. bzw. vom Urteilsausspruch zu I. erfasst. Randnummer 121
- bb)Sonstige Rechtsgründe für eine Begrenzung der Auskunftspflicht auf anonymisierte Angaben bestehen nicht. Insbesondere sind Rechte der Verstorbenen und ihrer Erb*innen nicht unzulässig beeinträchtigt. Randnummer 122
(1)Soweit es um die Verstorbenen geht, kommt nur noch ein postmortales - also nach dem Ableben weiter bestehendes - Persönlichkeitsrecht in Betracht. Dieses greift jedoch nicht ein. Zu schützen ist lediglich noch die auch nach dem Tode weiter bestehende Menschenwürde; die Schutzanforderungen bleiben daher hinter denen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück. Es besteht grundsätzlich kein Schutz des Geheimhaltungsinteresses (BGH 29. November 2021 - VI ZR 248/18 - Rn. 20, 127, 131 mwN - KOHL-PROTOKOLLE I) . Randnummer 123
(2)Den Erb*innen kommt zwar ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu. Es tritt jedoch bei der Abwägung hinter die Interessen des Klägers zurück. Da es um Angelegenheiten geht, die sich aus dem Nachlass der Erblasser*innen ergeben, betrifft die rein wirtschaftliche Tätigkeit in Zusammenhang mit einem Nachlass bei typisierter Betrachtung nicht den persönlichen Bereich der Erb*innen. Demgegenüber sind die Auskünfte für den Kläger von hoher wirtschaftlicher Bedeutung, weil sie ihm dabei helfen, berechtigte Ansprüche durchsetzen zu können. Randnummer 124 c) Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zum Klageantrag zu
- verwiesen. Randnummer 125 III. Das Berufungsgericht hat den Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung insoweit klarstellend nach § 319 ZPO berichtigt, als er keinen Ausspruch zum abgewiesenen Teil der Klage enthält (zur entsprechenden Berechtigung des Rechtsmittelgerichts BAG
- Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 26 ff. ) . Randnummer 126 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 und 2 Nummer 1, § 97 Absatz 1, § 516 Absatz 3 Satz 1 ZPO. Da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat, konnten dem Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden. Randnummer 127 V. Hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung ist die Revision nach § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001525179