Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, er habe die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden. Randnummer 2 Der im Jahr 1985 geborene Kläger erwarb zunächst einen Universitätsabschluss als Diplom-Physiker. Er wurde im August 2017 von dem Beklagten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) als Lehrer angestellt und trat in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein. Als Ausbildungsschule wurde ihm das W...-Gymnasium zugewiesen. Er strebte den Abschluss der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien an (Fächer Physik und Mathematik). Randnummer 3 Der Kläger bestand im November 2018 die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht, da seine Ausbildungsnote mit 5,00 festgesetzt wurde. Daraufhin verlängerte die Senatsverwaltung seinen Vorbereitungsdienst. Die Ergebnisse der Modulprüfungen „Unterrichten“ (befriedigend - 3,0) und „Erziehen und Innovieren“ (ausreichend - 4,0) erkannte sie für den zweiten Versuch an. Randnummer 4 Im Rahmen des Wiederholungsversuchs erreichte der Kläger eine Ausbildungsnote von 3,66. Die Senatsverwaltung lud ihn zur unterrichtspraktischen Prüfung auf den 22. Mai 2019 um 8:55 Uhr am W...-Gymnasium. Der Prüfungsausschuss bestand aus Herrn M...als Vorsitzendem, Frau K... als Fachseminarleiterin für das Fach Physik, Herrn M... als Fachseminarleiter für das Fach Mathematik und Herrn M... als Leiter des W...-Gymnasiums. Randnummer 5 Die erste Prüfungsstunde im Fach Physik begann um 8:55 Uhr und endete um 9:40 Uhr. Der Kläger war der Meinung, dass die zweite Prüfungsstunde im Fach Mathematik (dritte Unterrichtsstunde am W...-Gymnasium) zum regulären Unterrichtsbeginn der Schule um 9:50 Uhr beginnen solle. Der Prüfungsausschuss ging davon aus, dass die Stunde um 9:55 Uhr beginnt und erschien zu diesem Zeitpunkt im Klassenraum. Zwischen den Beteiligten besteht Uneinigkeit darüber, ob der Kläger die zweite Prüfungsstunde wegen einer Verspätung des Prüfungsausschusses mit einer Verzögerung beginnen musste oder der Unterricht wie geplant erst um 9:55 Uhr beginnen sollte. Der Kläger beendete die zweite Prüfungsstunde schon nach ca. 40 Minuten zum Klingelzeichen. Danach bot der Prüfungsausschuss ihm mindestens 45 min Zeit zur Reflektion der beiden Unterrichtsstunden vor dem sich anschließenden Analysegespräch an. In diesem Gespräch thematisierte er den Beginn der zweiten Prüfungsstunde nicht. Der Prüfungsausschuss bewertete beide Stunden mit der Note mangelhaft (5,0) und protokollierte das Gesamtergebnis der Staatsprüfung mit „nicht bestanden“. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 teilte die Senatsverwaltung dem Kläger mit, dass er die Staatsprüfung für Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden habe und die Prüfung nicht mehr wiederholbar sei. Randnummer 7 Der Kläger legte mit Schreiben vom 21. Juni 2019 Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Es sei nicht erkennbar, ob für die unterrichtspraktische Prüfung ein Prüfungsausschuss berufen worden, ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig gewesen sei. Er sei benachteiligt worden, weil der Prüfungsausschuss verspätet zu der zweiten unterrichtspraktischen Stunde erschienen sei. Die Prüfung sei vorzeitig beendet worden. Als der Prüfungsausschuss in der zweiten Prüfungsstunde zum Klingelzeichen um 9:50 Uhr noch immer nicht anwesend gewesen sei, sei ein Kollege (Herr Y...) aus dem benachbarten Unterrichtsraum darauf aufmerksam geworden und ins Sekretariat geeilt, um den Prüfungsausschuss zu benachrichtigen. Während dieser Zeit habe der Kläger den Unterricht nicht beginnen können. Eine Kompensation der fehlenden fünf Minuten habe nicht stattgefunden. Er sei vorher und bei Eintreffen des Prüfungsausschusses nicht darüber informiert worden, dass der Beginn der Unterrichtsstunde um mindestens fünf Minuten verschoben wurde, sodass er eigenständig die Unterrichtzeit auch nicht verlängert habe. Dies habe er vor dem Hintergrund getan, dass ein Überziehen der Stunde negativ bewertet werde und auch zu einem Nichtbestehen der Prüfung führen könne. Die verkürzte Prüfungszeit habe sich bedeutend auf den weiteren Verlauf der Examensprüfung ausgewirkt. Da die Mathematikstunde „auf Naht“ geplant gewesen sei, habe er diese nicht wie geplant durchführen können. Er habe bereits zu Beginn des Unterrichts versucht, die fehlende Zeit aufzuholen. Der Kläger habe zwar eingeplant, dass er flexibel auf diverse Probleme in den einzelnen Phasen des Unterrichts reagieren müsse, er habe wegen der fehlenden Minuten die gesamte Stunde jedoch ad hoc ändern müssen. Durch den Spagat zwischen laufendem Unterricht und gleichzeitiger gedanklicher Umstrukturierung sei er zusätzlich mental - wie emotional - extrem gefordert und daher nicht in der Lage gewesen, durchgehend so angemessen zu reagieren, wie es ohne diese Ausnahmesituation möglich gewesen wäre. In dem anschließenden Analysegespräch habe er deshalb auch seine Diagnose - und Reflexionskompetenz nicht abrufen können und habe sich auf die Darlegung der Schwächen des Unterrichts fokussiert. Wegen des Zeitmangels sei er nicht in der Lage gewesen, erkannte Schwächen der Schülerinnen und Schüler in der Stunde zu klären, da diese eine längere Besprechung oder Diskussion erfordert hätten. Es sei aus dem gleichen Grund nicht möglich gewesen, in der Sicherungsphase das Konzept zu verschriftlichen. Die Sicherung des Ergebnisses sei jedoch im Unterrichtsentwurfs festgehalten und geplant gewesen. Die Schwächen der Physikstunde habe er erkannt, er habe jedoch einen Schwerpunkt auf die Kompetenz der Kommunikation gelegt. In der Mathematikstunde hätten die Schülerinnen und Schüler die Aufgaben lösen können, weshalb die Unterrichtsplanung schlüssig gewesen sei. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass der Kläger auch nicht zielführende Wege zugelassen hat und den Schülerinnen und Schülern Raum gelassen habe. Randnummer 8 Der Prüfungsausschuss verfasste im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Vorbringen des Klägers, die am 23. Oktober 2019 bei der Senatsverwaltung eingegangen ist. Die Fachseminarleiterin Frau K... befand sich zu dieser Zeit in einem Sabbatical in Portugal. Sie erhielt sowohl die Widerspruchsbegründung, als auch die beiden Unterrichtsentwürfe des Klägers per E-Mail als Kopie von dem Sekretariat des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Frau K...teilte ihre Einschätzung über E-Mail mit und verfasste eine eigene Stellungnahme. Hinsichtlich der Einzelheiten des weiteren Austauschs der Mitglieder des Prüfungsausschusses wird auf Blatt 1-63 des Widerspruchsvorgangs Bezug genommen. Bei einer abschließenden Beratung des Entwurfs am 20. September 2019 in Berlin war Frau K... nicht persönlich zugegen. Die übrigen drei Mitglieder des Ausschusses berieten den Entwurf und unterschrieben diesen. Frau K... zeichnete eine Kopie bzw. eine Mehrfertigung der Stellungnahme gesondert, mit dem Hinweis, dass sie sich zurzeit im Sabbatical und nicht in Deutschland befinde, jedoch „am Austausch und Beschluss der Ausführungen zu Herrn O... Widerspruch aktiv per Mail teilgenommen“ hat und übersandte sie an Herrn P.... Der Prüfungsausschuss blieb auch unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung bei seiner Bewertung. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Blatt 56-59 des Widerspruchsvorgangs verwiesen. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2019, zugestellt am 23. Oktober 2019, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids führte sie aus, dass etwaige Mängel des Prüfungsverfahrens bzw. der Bewertung der Prüfungsleistung vom Prüfling unverzüglich gerügt werden müssten. Es sei dem Prüfling hierbei in der Regel zuzumuten, die Prüfung unter dem Vorbehalt der Anfechtung abzulegen und nicht erst das Ergebnis der Prüfung abzuwarten. Der Kläger habe vor Beginn der Prüfung Einwände gegen die Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht erhoben, weshalb er hiermit ausgeschlossen sei. Die Bewertung der Prüfungsleistung in der unterrichtspraktischen Prüfung in den Fächern Physik und Mathematik sei fehlerfrei erfolgt. Die Mitglieder der Prüfungskommission hätten nach sorgsamer Überprüfung der Einwände des Klägers ihre Bewertungen bestätigt. Randnummer 10 Mit der am 22. November 2019 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung mit der Note 5,0 und die darauf basierende Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung durch den Beklagten. Randnummer 11 Zur Begründung seiner Klage vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus: Der Prüfungsausschuss sei nicht ordnungsgemäß zur Beratung und Beschlussfassung über die mit der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Einwände des Klägers zusammengetreten. Da Frau K... nicht ortsanwesend war, sei hierdurch der Grundsatz der Kongruenz der Beratung und Beschlussfassung verletzt. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob ein Mitglied persönlich anwesend ist, da die Auseinandersetzung mit den Argumenten und Erwägungen der anderen Mitglieder zu einer anderen Abstimmung hätte führen können. Eine solche Beratung habe nicht durch einzelne E-Mails oder punktuelle Einflussnahmen ersetzt werden können. Ihre Zustimmung zur abschließenden Stellungnahme belege nur die Dokumentation des Ergebnisses, ein ordnungsgemäßes Überdenken habe nicht stattgefunden. Zudem habe offensichtlich Herr M... das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung vorweggenommen, indem er den anderen Mitgliedern des Ausschusses eine fertige Stellungnahme zur Unterzeichnung unterbreitet habe. Randnummer 12 Die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Herr R... habe von der Oberstufenkoordinatorin der Schule, Frau T... erfahren, dass die Schulleitung entschieden hatte, die Prüfung erst nach einer 15-minütigen Pause beginnen zu lassen. Der von dem Kläger entwickelte Ablaufplan für die Unterrichtsstunde sei dadurch durcheinandergeraten und habe ihm keine Orientierung und Stütze für die einzelnen Phasen geben können. Diese würden jeweils mit Uhrzeiten festgehalten, sodass mit einem Blick auf die Uhr erkennbar sei, wann zu nächsten Phase überzugehen ist. Durch den verspäteten Beginn sei eine Anpassung an die Verzögerung und eine Kürzung der Stunde notwendig geworden. Er habe wegen dieses Umstands nicht hinreichend in Form von Hilfen oder Hinweisen steuernd in den Unterricht eingreifen können. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass er die auf 45 Minuten geplante Stunde in 40 Minuten zeigen müsse und er sie nicht über das Klingelzeichen hinaus habe verlängern dürfen. Ein Überziehen der Stunde in die Pause hinein hätte die Schüler zudem nervös gemacht, sodass sie unruhig geworden und deren Konzentrationen sowie Leistungsbereitschaft verloren gegangen wären. Hätte die Stunde tatsächlich fünf Minuten später begonnen, damit der Kläger eine längere Pause gehabt hätte, wäre die Klasse in der Zeit unbeaufsichtigt gewesen. Mängel in der Planung hätten in der Prüfungsstunde noch behoben werden können, da der Schwerpunkt auf der Bewertung der Stunde und nicht auf der Planung liegen soll. Auch der Schwerpunkt auf eine bestimmte Kompetenz könne in bzw. durch die Stunde noch erheblich verändert werden. Dass er den verspäteten Beginn der zweiten Prüfungsstunde nicht thematisiert habe, habe daran gelegen, dass er die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der ihn zu bewerten hatte, nicht habe tadeln wollen. Er habe die zweite Prüfungsstunde auf 45 min geplant, die Angaben in dem Unterrichtsentwurf hätten auf einem Rechenfehler beruht, da er für die Sicherungsphase am Ende der Stunde fünf Minuten vorgesehen habe. Dies ergebe sich auch aus dem Titelblatt, welches eine Unterrichtszeit von 9:50 Uhr bis 10:35 Uhr ankündige. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Bescheid des Prüfungsamtes für Lehramtsprüfungen Berlin vom 29. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 21. Oktober 2019 über das Ergebnis der Staatsprüfung des Klägers vom 21. Mai 2019 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung trägt er ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vor: Die Einwände des Klägers seien im Überdenkungsverfahren hinreichend berücksichtigt worden. Zwar beginne am W...-Gymnasium aus organisatorischen Gründen die dritte Unterrichtsstunde regulär um 9:50 Uhr, dies gelte jedoch nicht für Prüfungsstunden, um den Prüfungskandidaten eine 15-minütige Pause zu ermöglichen. Grundsätzlich sei zwischen den Prüfungsstunden eine Pause von mindestens 15 Minuten vorgesehen. Dies sei dem Kläger vorab durch den Schulleiter Herrn P... mitgeteilt worden und werde am W...-Gymnasium in dieser Form schon seit 2010 gehandhabt. Der Prüfungsausschuss komme stets sehr kurzfristig vor Beginn des Unterrichts in den Klassenraum, um den Prüfling und die Klasse nicht nervös zu machen. Da der Prüfungsausschuss die Unterrichtsentwürfe erst ca. eine halbe Stunde vor der Prüfung zur Kenntnis nehme, sei nicht aufgefallen, dass der Kläger auf das Deckblatt der Stundenplanung für die Mathematikstunde einen Unterrichtsbeginn um 9:50 Uhr aufgeführt hatte. Selbst wenn der Prüfungsausschuss jedoch verspätet eingetroffen wäre, hätte der Kläger ohnehin nur 40 Minuten Zeit für seinen Unterricht benötigt. Unabhängig davon sei es ihm jederzeit möglich gewesen, die Stunde auch nach dem Klingelzeichen zu beenden, da die Lehrkraft den Unterricht öffne und schließe. Zudem würden auch andere Unterrichtsstunden nicht genau zum Klingelzeichen beendet. Ein solches Überziehen wäre nicht negativ bewertet worden. Da es sich um eine Oberstufenklasse gehandelt habe, sei keine durchgehende Aufsicht erforderlich gewesen. Randnummer 18 Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt verhehlt, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht vor Ort an der Beratung und Beschlussfassung teilgenommen habe. Aufgrund des Sabbaticals von Frau K...hätte es neben dem gewählten Verfahren des Überdenkens nur die Option gegeben, einen anderen Prüfer zu bestellen, was hinsichtlich der Anforderung an ein eigenständiges Überdenken nicht in Betracht gekommen sei. Alternativ hierzu hätte das Überdenkungsverfahren ohne Frau K... oder erst nach ihrer Rückkehr stattfinden können. Die gewählte Verfahrensweise sei diejenige gewesen, die das Gebot effektiven Rechtsschutzes am besten zu gewährleisten vermochte. Da das Überdenkungsverfahren vor Ausbruch der Corona-Pandemie durchgeführt worden sei, sei eine Beteiligung mittels Video-Konferenz noch nicht üblich, aber auch technisch wegen des Internetempfangs in Portugal schwer umzusetzen gewesen. Frau K... sei im vollen Umfang eingebunden und stets informiert gewesen. Sie habe mehrfach zum Verfahren und zur Sache Stellung genommen. Der Austausch sei offen, gewissenhaft und dialogisch erfolgt. Allen Kommissionsmitgliedern hätten stets alle Stellungnahmen der jeweils anderen Kommissionsmitglieder vorgelegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe lediglich ein Basisdokument erstellt und diejenigen Abschnitte ausgefüllt, die in seinen Zuständigkeitsbereich fielen. Insbesondere habe er keine federführenden Ausführungen zu den jeweiligen Stunden getätigt, sondern dies der jeweiligen Fachseminarleitung überlassen. Im Übrigen bestehe zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und gegenüber dem Vorsitzenden kein Weisungsverhältnis. Randnummer 19 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. März 2021 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 20 Das Gericht hat den Kläger, sowie die Fachseminarleiterin für das Fach Physik, Frau W..., den ehemaligen Schulleiter des Robert-Koch-Gymnasium, Herrn P... und die pädagogische Koordinatorin des Robert-Koch-Gymnasiums, Frau T..., in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 22 B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 29. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz VwGO). Randnummer 23 Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern grundsätzlich ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (st.Rspr.: vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34 (50 ff.) und juris, Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, NVwZ 1993, 677 und juris, Rn. 24, und vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 11). Nach diesen Maßstäben sind Rechtsfehler in der getroffenen Entscheidung nicht zu erkennen. Randnummer 24 I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung ist § 23 Abs. 2 i.V.m. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO; GVBl. 2014, S. 228). Danach ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet wird. Da eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann, ist die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. Die unterrichtspraktische Prüfung des Klägers wurde am 22. Mai 2019 in den Unterrichtsstunden Physik und Mathematik jeweils mit „mangelhaft“ benotet. Damit hat der Kläger die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien im zweiten und letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestanden. Randnummer 25 II. Verfahrensfehler in der Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung und im Überdenkungsverfahren liegen nicht vor. Randnummer 26 Etwaige Mängel an der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sind von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls hat er diese ausweislich des Prüfungsprotokolls nicht beanstandet. Fehler in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sind zudem nicht erkennbar. Randnummer 27 1. Die unterrichtspraktische Prüfung genügte den gesetzlichen Anforderungen. Randnummer 28
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