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VG Berlin 2. Kammer 2 K 102/21 Urteil Der Kläger begehrt Informationszugang im Zusammenhang mit der Versagung seines steuerrechtlichen Gemeinnützigkei

Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 29. April 2024, OVG 12 B 1/23, Urteil nachgehend BVerwG, 3. Juli 2025, 10 B 18.24, Beschluss Tenor Soweit die Beteiligten

§ 1Abs.

3 IFG. Der Begriff der „Rechtsvorschrift“ erfasst nur Normen mit Außenwirkung, also Gesetze im formellen Sinne und Rechtsverordnungen (BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2022 – BVerwG 10 C 1/21 – NVwZ 2022, 1565 Rn. 23). Hieran fehlt es. Randnummer 21 Anhang 2 der GO-BT entfaltet ebenso wie die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages selbst keine Außenwirkung. Es handelt sich dabei – ungeachtet der umstrittenen rechtlichen Qualifizierung der Geschäftsordnung als „autonome Satzung“ oder Regelungstyp sui generis (vgl. Morlok, in: Dreier, GG,
  2. Aufl. 2015, Art. 40 Rn. 18) – um Binnenrecht, welches grundsätzlich nur für die Mitglieder des Bundestages Bindungswirkung entfaltet (BVerfG, Urteil vom
  3. März 1952 – 2 BvE 1/51 – BVerfGE 1, 144, 148 und vom
  4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 u.a. – BVerfGE 118, 277, 359 f.). Randnummer 22 Die in Anhang 2 der GO-BT genannten Bestimmungen, die zudem nicht der Bundestag selbst, sondern der Bundestagspräsident im Benehmen mit dem Präsidium (§ 73 Abs. 3 GO-BT) als Richtlinien erlassen hat und die daher nicht Bestandteil der Geschäftsordnung sind (vgl. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 2018, Art. 40 Rn. 48), betreffen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Sie räumen dem Bundestagspräsidenten lediglich die Möglichkeit ein, Ausschussprotokolle im Einzelfall Dritten zugänglich zu machen. Da sie auf der Grundlage der Geschäftsordnung erlassen wurden, können sie in ihrer Reichweite nicht über deren Regelungsbereich hinausgehen. Die Richtlinien regeln als Binnenrecht auch nur das Verhältnis der Organe des Deutschen Bundestages zueinander. Randnummer 23 An der fehlenden Außenwirkung ändert der Umstand nichts, dass die Geschäftsordnung (nicht aber Anhang 2 der GO-BT) nach der Praxis des Deutschen Bundestages im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Mangels Pflicht zur förmlichen Verkündung ist diese keine Voraussetzung für ihre Gültigkeit (Brocker, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Stand: 2019, Art. 40 Rn. 252; vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Dezember 2018 – BVerwG 7 C 19/17 – BVerwGE 164, 112 Rn. 30). Randnummer 24 Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung der Geschäftsordnungsautonomie in Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG folgt nichts Anderes. Denn diese Bestimmung enthält keine spezifische Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Regelungen über den Informationszugang, die in ihrem Anwendungsbereich das Informationsfreiheitsgesetz verdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Mai 2022 – BVerwG 10 C 1/21 – NVwZ 2022, 1565 Rn. 24). Randnummer 25 Das von der Beklagten (zur Geschäftsordnung des Bundesrats) zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vom
  7. November 2008 – OVG 12 B 50/07 – OVGBE 29, 154, 158) ist durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Der zum Presserecht ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
  8. Januar 2015 (OVG 6 S 42/14 – NVwZ 2015, 835 ) ist auf das Informationsfreiheitsgesetz nicht übertragbar. Diese Entscheidung verhält sich nicht zur Frage des Vorliegens einer „Rechtsvorschrift“, sondern der Abwägung von Interessen. Randnummer 26
  9. Für die Dokumente Nr. 13–15, 17, 18, 20 und 27 sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 S. 1 IFG gegeben. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts „jeder“, das BMF ist eine Behörde des Bundes und die streitbefangenen Dokumente sind amtliche Informationen

§ 2Nr.

1 IFG. Randnummer 27 Die Beklagte kann sich für diese Dokumente nicht auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. Anhang 2 GO-BT berufen. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die Bestimmungen von Anhang 2 GO-BT sind – wie bereits ausgeführt – keine Rechtsvorschriften. Randnummer 28 3. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zugang zu den noch streitigen Dokumenten. Randnummer 29

  1. a)Für die Dokumente Nr. 96, 97 und 109 fehlt es bereits an dem ungeschriebenen Merkmal, dass die Informationen bei der Behörde vorhanden sein müssen, wobei hierfür maßgeblich der Zeitpunkt des Eingangs des Informationszugangsantrags bei der Behörde ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – BVerwG 7 C 22/15 – NVwZ 2018, 179 Rn. 18). Der Antrag des Klägers vom 5. Juni 2019 ist am 6. Juni 2019 beim BMF eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt gab es die Dokumente Nr. 96, 97 und 109 noch nicht. Randnummer 30
  2. b)Für die Dokumente Nr. 23, 24, 64, 68, 70, 76, 79 und 83 kann sich die Beklagte mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 21a Abs. 1 S. 4 und 5 des Gesetzes über die Finanzverwaltung, Finanzverwaltungsgesetz - FVG - berufen. Randnummer 31 Nach § 21a Abs. 1 FVG bestimmt das BMF mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung einheitliche Verwaltungsgrundsätze, Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche Weisungen (Satz 1). Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das BMF allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens vier Ländern ergreifen (Satz 3). Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde (Satz 4). Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt Entsprechendes (Satz 5). Randnummer 32 § 21a Abs. 1 S. 4 und 5 FVG ist eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG, die eine Vertraulichkeitspflicht anordnet und nach materiellen Kriterien Informationen umschreibt, die einem besonderen Schutz unterstellt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 – BVerwG 7 C 6/10 – NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; Urteil der Kammer vom 27. Januar 2022 – VG 2 K 169/19 – juris Rn. 51 f.). Die Dokumente Nr. 23, 24, 64, 68, 70, 76, 79 und 83 werden von der in § 21a Abs. 1 S. 4 und 5 FVG angeordneten Vertraulichkeitspflicht erfasst. Randnummer 33
  3. aa)Die Dokumente Nr. 23 und 24 enthalten den Entwurf einer Nichtzulassungsbeschwerde; in der Kommentarfunktion zu diesem Entwurf wird ein Beschluss wiedergegeben, der auf einer Sitzung der Referatsleiter Körperschaftsteuer des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder gefasst wurde. Randnummer 34 Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Informationen von der Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit „der Sitzung“ erfasst. Die Vertraulichkeitspflicht in § 21a Abs. 1 S. 4 und 5 FVG ist nicht auf den eigentlichen Beratungsverlauf beschränkt, sondern erstreckt sich auf die vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungsunterlagen, einschließlich der Protokolle und Unterlagen über Sitzungsergebnisse (vgl. BT-Drs. 19/13436 S. 183 f.). Die Sitzung hatte eine „Regelung zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern“

§ 21aAbs.

1 S. 1 FVG zum Gegenstand. Der Beschluss betraf nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung die einheitliche Auslegung eines Begriffs des Steuerrechts. Soweit der Kläger den Begriff der „Zusammenarbeit“ auf Verfahrensfragen beschränken will, liegt dem ein zu enges Verständnis zugrunde, das im Wortlaut von § 21a FVG keine Stütze findet und im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift steht. Dieser besteht in der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Festsetzung und Erhebung von Steuern und der Entwicklung von Maßstäben für einen Vergleich der Steuerverwaltungen der Länder (BT-Drs. 16/814 S. 19). Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird gerade auch durch die einheitliche Auslegung materieller Rechtsbegriffe des Steuerrechts durch den Bund und die Länder gewährleistet. Das Initiativverfahren in § 21a Abs. 1 S. 3 FVG ist eingehalten, da die Referatsleiterrunden auf gemeinsame Initiative des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder in regelmäßigen Abständen stattfinden. Randnummer 35 Eine teilweise Informationsgewährung (§ 7 Abs. 2 S. 1 IFG) unter Schwärzung des Beschlusses scheidet aus. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten würde wegen der Zuordnung der Kommentarfunktion zu einer bestimmten dem Kläger bekannten Textpassage der Nichtzulassungsbeschwerde die ebenfalls der Vertraulichkeit unterliegende Information offen gelegt, dass auf einer Bund-Länder-Sitzung nach § 21a Abs. 1 S. 1 FVG ein bestimmtes Thema diskutiert und ein Beschluss hierzu gefasst wurde. Randnummer 36 bb) Die Dokumente Nr. 70, 79 und 83 betreffen den Entwurf eines Sprechzettels für den Abteilungsleiter des BMF für eine Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (Nr. 70) mit einer handschriftlichen Rückfrage (Nr. 79) und die endgültige Fassung des Sprechzettels (Nr. 83). Randnummer 37 Sie unterfallen als vorbereitende Sitzungsunterlagen dem § 21a Abs. 1 S. 4 FVG, da der Sprechzettel(entwurf) nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung bereits die Aufbereitung der unterschiedlichen Positionen der obersten Finanzbehörden der Länder zu einem bestimmten Thema enthält und den Gegenstand der Sitzung wiedergibt. Randnummer 38 cc) Die Dokumente Nr. 64, 68 und 76 betreffen Stellungnahmen verschiedener oberster Landesfinanzbehörden im schriftlichen Verfahren über die Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II. Der Beschluss über die Veröffentlichung betrifft eine „Regelung zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern“

§ 21aAbs.

1 S. 1 FVG. Mit ihm bringen das BMF und die obersten Landesfinanzbehörden im Interesse der gleichmäßigen Steuererhebung und -festsetzung zum Ausdruck, dass das veröffentlichte Urteil bei der Bearbeitung gleichgelagerter Fälle angewendet werden soll (vgl. Desens, Bindung der Finanzverwaltung an die Rechtsprechung, 2011, S. 55 f.; Isensee, StuW 1994, 3, 14; Koch, DStZ/A 1975, 370, 370; Seer, Verständigungen in Steuerverfahren, 1996, S. 250 ff.; ders., in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Stand: 2020, Art. 108 Rn. 195; Voß, DStR 2003, 441, 445). Ob die Veröffentlichung als solche zugleich eine „allgemeine fachliche Weisung“

§ 21aAbs.

1 S. 1 FVG darstellt (so wohl Juchum, ZG 1991, 56, 61 f.; Schmitt, in: Drüen/Hey/Mellinghoff, 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Bd. I, 2018, S. 251, 254; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Der Nichtanwendungserlass im Steuerrecht, 2009, S. 3), bedarf hier keiner Entscheidung. Randnummer 39 Das BMF übersendet wöchentlich die vom Bundesfinanzhof zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen an die obersten Landesfinanzbehörden und ergreift damit gemäß § 21a Abs. 1 S. 3 FVG die Initiative für die im Gremium abzustimmende Regelung, ob die gerichtlichen Entscheidungen im Bundessteuerblatt veröffentlicht oder nicht veröffentlicht werden. Randnummer 40 c) Dem Zugang zu Dokument Nr. 84 steht § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 30 der Abgabenordnung - AO - entgegen. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm aus anderem dienstlichen Anlass bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Randnummer 41 Das Dokument Nr. 84 benennt konkrete steuerbegünstigte Körperschaften, die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betroffen sein können. Der Status der Steuerbegünstigung unterliegt gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO dem Steuergeheimnis. Die Beklagte hat diese Informationen von den obersten Landesfinanzbehörden, d.h. aus anderem dienstlichen Anlass, erlangt. Ihre Offenbarung ist unbefugt, da ein Offenbarungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 4 AO nicht gegeben ist, insbesondere eine Einwilligung der betroffenen Personen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) nicht vorliegt. Randnummer 42 Die in der mündlichen Verhandlung eingereichte Einwilligungserklärung, die nach den Angaben des Klägers von einer möglicherweise in Dokument Nr. 84 genannten Körperschaft stammt, berechtigt die Beklagte nicht zur teilweisen Offenlegung des Dokuments (§ 7 Abs. 2 S. 1 IFG). Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters werden in dem nicht zugänglich gemachten Teil von Dokument Nr. 84 Fallgruppen dargestellt mit der Folge, dass andere Betroffene bei einer teilweisen Zugangsgewährung wegen der geringen Anzahl möglicher Betroffener und deren Konzentration auf einen kleinen regionalen Bereich aus dem Kontext des Dokuments heraus identifiziert werden können. Auch die vom Kläger behauptete Angabe der Steuerbegünstigung bzw. der Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft auf der Website einer Organisation stellt keine Einwilligung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO dar. Randnummer 43 Die Beklagte war zudem nicht gehalten, ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Die Abgabenordnung enthält keine Verpflichtung der Steuerbehörde, die Einwilligung des betroffenen Steuerpflichtigen in die Offenlegung der ihn betreffenden Informationen einzuholen. Eine solche begründet auch § 8 Abs. 1 IFG nicht. Denn § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 16). Nur wenn die fachgesetzlichen Regelungen die vom Informationsfreiheitsgesetz für disponibel erklärten privaten Belange (§ 5 und § 6) der Einwilligung des Betroffenen öffnen, überwindet die erteilte Einwilligung auch den Versagungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – BVerwG 7 C 24/15 – BVerwGE 159, 194 Rn. 37). So liegt der Fall hier aber mangels erteilter Einwilligung nicht. Randnummer 44 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob auch § 32e i.V.m. § 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AO dem Zugang zu Dokument Nr. 84 entgegensteht. Randnummer 45 4. Der Kläger hat keinen ungeschriebenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch. Der Anwendung dieses Anspruchs steht der rechtsstaatliche Gesetzesvorrang entgegen, wenn der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes – wie hier – eröffnet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 – OVG 12 B 5/17 – juris Rn. 12 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 LB 2/17 – juris Rn. 43). Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem Informationszugang insoweit Ausschlussgründe entgegenstanden. Im Übrigen tragen die Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihres Unterliegens. Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 48 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen, ob die Bestimmungen von Anhang 2 der GO-BT „Rechtsvorschriften“

§ 1Abs.

3, § 3 Nr. 4 IFG sind, und ob bei § 30 AO ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001525519

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