3 IFG. Der Begriff der „Rechtsvorschrift“ erfasst nur Normen mit Außenwirkung, also Gesetze im formellen Sinne und Rechtsverordnungen (BVerwG, Urteil vom
1 IFG. Randnummer 27 Die Beklagte kann sich für diese Dokumente nicht auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. Anhang 2 GO-BT berufen. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die Bestimmungen von Anhang 2 GO-BT sind – wie bereits ausgeführt – keine Rechtsvorschriften. Randnummer 28 3. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zugang zu den noch streitigen Dokumenten. Randnummer 29
1 S. 1 FVG zum Gegenstand. Der Beschluss betraf nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung die einheitliche Auslegung eines Begriffs des Steuerrechts. Soweit der Kläger den Begriff der „Zusammenarbeit“ auf Verfahrensfragen beschränken will, liegt dem ein zu enges Verständnis zugrunde, das im Wortlaut von § 21a FVG keine Stütze findet und im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift steht. Dieser besteht in der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Festsetzung und Erhebung von Steuern und der Entwicklung von Maßstäben für einen Vergleich der Steuerverwaltungen der Länder (BT-Drs. 16/814 S. 19). Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird gerade auch durch die einheitliche Auslegung materieller Rechtsbegriffe des Steuerrechts durch den Bund und die Länder gewährleistet. Das Initiativverfahren in § 21a Abs. 1 S. 3 FVG ist eingehalten, da die Referatsleiterrunden auf gemeinsame Initiative des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder in regelmäßigen Abständen stattfinden. Randnummer 35 Eine teilweise Informationsgewährung (§ 7 Abs. 2 S. 1 IFG) unter Schwärzung des Beschlusses scheidet aus. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten würde wegen der Zuordnung der Kommentarfunktion zu einer bestimmten dem Kläger bekannten Textpassage der Nichtzulassungsbeschwerde die ebenfalls der Vertraulichkeit unterliegende Information offen gelegt, dass auf einer Bund-Länder-Sitzung nach § 21a Abs. 1 S. 1 FVG ein bestimmtes Thema diskutiert und ein Beschluss hierzu gefasst wurde. Randnummer 36 bb) Die Dokumente Nr. 70, 79 und 83 betreffen den Entwurf eines Sprechzettels für den Abteilungsleiter des BMF für eine Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (Nr. 70) mit einer handschriftlichen Rückfrage (Nr. 79) und die endgültige Fassung des Sprechzettels (Nr. 83). Randnummer 37 Sie unterfallen als vorbereitende Sitzungsunterlagen dem § 21a Abs. 1 S. 4 FVG, da der Sprechzettel(entwurf) nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung bereits die Aufbereitung der unterschiedlichen Positionen der obersten Finanzbehörden der Länder zu einem bestimmten Thema enthält und den Gegenstand der Sitzung wiedergibt. Randnummer 38 cc) Die Dokumente Nr. 64, 68 und 76 betreffen Stellungnahmen verschiedener oberster Landesfinanzbehörden im schriftlichen Verfahren über die Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II. Der Beschluss über die Veröffentlichung betrifft eine „Regelung zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern“
1 S. 1 FVG. Mit ihm bringen das BMF und die obersten Landesfinanzbehörden im Interesse der gleichmäßigen Steuererhebung und -festsetzung zum Ausdruck, dass das veröffentlichte Urteil bei der Bearbeitung gleichgelagerter Fälle angewendet werden soll (vgl. Desens, Bindung der Finanzverwaltung an die Rechtsprechung, 2011, S. 55 f.; Isensee, StuW 1994, 3, 14; Koch, DStZ/A 1975, 370, 370; Seer, Verständigungen in Steuerverfahren, 1996, S. 250 ff.; ders., in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Stand: 2020, Art. 108 Rn. 195; Voß, DStR 2003, 441, 445). Ob die Veröffentlichung als solche zugleich eine „allgemeine fachliche Weisung“
1 S. 1 FVG darstellt (so wohl Juchum, ZG 1991, 56, 61 f.; Schmitt, in: Drüen/Hey/Mellinghoff, 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Bd. I, 2018, S. 251, 254; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Der Nichtanwendungserlass im Steuerrecht, 2009, S. 3), bedarf hier keiner Entscheidung. Randnummer 39 Das BMF übersendet wöchentlich die vom Bundesfinanzhof zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen an die obersten Landesfinanzbehörden und ergreift damit gemäß § 21a Abs. 1 S. 3 FVG die Initiative für die im Gremium abzustimmende Regelung, ob die gerichtlichen Entscheidungen im Bundessteuerblatt veröffentlicht oder nicht veröffentlicht werden. Randnummer 40 c) Dem Zugang zu Dokument Nr. 84 steht § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 30 der Abgabenordnung - AO - entgegen. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm aus anderem dienstlichen Anlass bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Randnummer 41 Das Dokument Nr. 84 benennt konkrete steuerbegünstigte Körperschaften, die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betroffen sein können. Der Status der Steuerbegünstigung unterliegt gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO dem Steuergeheimnis. Die Beklagte hat diese Informationen von den obersten Landesfinanzbehörden, d.h. aus anderem dienstlichen Anlass, erlangt. Ihre Offenbarung ist unbefugt, da ein Offenbarungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 4 AO nicht gegeben ist, insbesondere eine Einwilligung der betroffenen Personen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) nicht vorliegt. Randnummer 42 Die in der mündlichen Verhandlung eingereichte Einwilligungserklärung, die nach den Angaben des Klägers von einer möglicherweise in Dokument Nr. 84 genannten Körperschaft stammt, berechtigt die Beklagte nicht zur teilweisen Offenlegung des Dokuments (§ 7 Abs. 2 S. 1 IFG). Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters werden in dem nicht zugänglich gemachten Teil von Dokument Nr. 84 Fallgruppen dargestellt mit der Folge, dass andere Betroffene bei einer teilweisen Zugangsgewährung wegen der geringen Anzahl möglicher Betroffener und deren Konzentration auf einen kleinen regionalen Bereich aus dem Kontext des Dokuments heraus identifiziert werden können. Auch die vom Kläger behauptete Angabe der Steuerbegünstigung bzw. der Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft auf der Website einer Organisation stellt keine Einwilligung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO dar. Randnummer 43 Die Beklagte war zudem nicht gehalten, ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Die Abgabenordnung enthält keine Verpflichtung der Steuerbehörde, die Einwilligung des betroffenen Steuerpflichtigen in die Offenlegung der ihn betreffenden Informationen einzuholen. Eine solche begründet auch § 8 Abs. 1 IFG nicht. Denn § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 16). Nur wenn die fachgesetzlichen Regelungen die vom Informationsfreiheitsgesetz für disponibel erklärten privaten Belange (§ 5 und § 6) der Einwilligung des Betroffenen öffnen, überwindet die erteilte Einwilligung auch den Versagungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – BVerwG 7 C 24/15 – BVerwGE 159, 194 Rn. 37). So liegt der Fall hier aber mangels erteilter Einwilligung nicht. Randnummer 44 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob auch § 32e i.V.m. § 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AO dem Zugang zu Dokument Nr. 84 entgegensteht. Randnummer 45 4. Der Kläger hat keinen ungeschriebenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch. Der Anwendung dieses Anspruchs steht der rechtsstaatliche Gesetzesvorrang entgegen, wenn der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes – wie hier – eröffnet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 – OVG 12 B 5/17 – juris Rn. 12 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 LB 2/17 – juris Rn. 43). Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem Informationszugang insoweit Ausschlussgründe entgegenstanden. Im Übrigen tragen die Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihres Unterliegens. Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 48 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen, ob die Bestimmungen von Anhang 2 der GO-BT „Rechtsvorschriften“
3, § 3 Nr. 4 IFG sind, und ob bei § 30 AO ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001525519
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.