Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, die AfD-Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung M... von Berlin, begehrt Zugang zu einem Stadtteilzentrum. Randnummer 2 Das Land Berlin fördert durch finanzielle Zuwendungen sog. Stadtteilzentren. Grundlage der Förderung ist der mit verschiedenen Wohlfahrtsverbänden geschlossene Rahmenfördervertrag für die Jahre 2021–2025 und die Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren. Bestandteil der Kooperationsvereinbarung sind die Rahmenbedingungen für die Gestaltung und Ausrichtung gesamtstädtisch geförderter Stadtteilzentren (im Folgenden: Rahmenbedingungen) sowie die Gemeinsamen Empfehlungen zur Ausrichtung der Stadtteilzentren und der Selbsthilfekontaktstellen des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren im Rahmenvertragszeitraum 2021–2025 (im Folgenden: Gemeinsame Empfehlungen). Randnummer 3 Zur Umsetzung dieser Förderung schloss der Bezirk M... von Berlin mit drei Wohlfahrtsverbänden den Vertrag über die Ausgestaltung der Nachbarschafts- und Gemeinwesenarbeit im Bezirk M... von Berlin (im Folgenden: Stadtteilzentrenvertrag), der als Anlage 1 das Rahmenkonzept Soziale Stadtteilzentren zur Sicherung von Nachbarschafts- und Gemeinwesenarbeit in M... enthält (im Folgenden: Rahmenkonzept). Randnummer 4 Der V... e.V., der nicht Partei des Stadtteilzentrenvertrags ist, ist Träger des Stadtteilzentrums M... (im Folgenden: Stadtteilzentrum). Er hat es in von ihm beschafften Räumlichkeiten eingerichtet. Das Bezirksamt M... von Berlin gewährte dem Träger jährlich, zuletzt mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 Zuwendungen zur Sicherstellung und weiteren Gestaltung des Stadtteilzentrums entsprechend des Stadtteilzentrenvertrags und des dort enthaltenen Rahmenkonzepts. Randnummer 5 In der Vergangenheit stellte der Träger mehrfach Räume des Stadtteilzentrums verschiedenen Untergliederungen politischer Parteien zur Verfügung. Randnummer 6 Am 14. März 2019 und am 11. April 2019 fragte die Klägerin bei dem Träger an, ob das Stadtteilzentrum für eine Informationsveranstaltung über ihre politische Arbeit zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 26. April 2019 und vom 9. Juli 2020 teilte der Träger mit, das Stadtteilzentrum stehe der Klägerin nicht zur Verfügung. Die unzureichende Abgrenzung der AfD von nationalsozialistischer Ideologie und Tradition mache sie zum Gegenbild der Ziele und Werte des Trägers. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 11. September 2020 forderte die Klägerin das Bezirksamt M... erfolglos auf, auf den Träger dahingehend einzuwirken, dass dieser sie bei der Raumvergabe berücksichtige. Randnummer 8 Am 16. März 2021 hat die AfD-Fraktion der VIII. Wahlperiode (2016–2021) Klage erhoben. Die AfD-Fraktion der IX. Wahlperiode hat den Prozess übernommen. Sie trägt vor, ihr werde in diskriminierender Weise der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung verweigert. Der Beklagte bediene sich des Trägers zur Erfüllung originärer sozialpolitischer Aufgaben, die er andernfalls durch eigene Mitarbeiter und Strukturen zu erfüllen hätte. Die von dem Träger aufgeführten Gründe für die Verweigerung der Raumvergabe verstießen gegen das Parteienprivileg. Der Beklagte habe es unterlassen, sich für die Gewährleistung der Chancengleichheit der Klägerin einzusetzen. Der Beklagte könne auf den Träger einwirken. Dieser sei ihm gegenüber berichtspflichtig. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet, die Rechtsbeziehungen mit dem Träger so anzupassen, dass der Neutralitätspflicht genüge getan werde. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verurteilen, dem Träger des Stadtteilzentrums M... Berlin (V... Berlin) aufzugeben, sie bei der Vergabe von Räumen des Stadtteilzentrums im Hinblick auf die Vergabe an andere politische Parteien und Fraktionen gleich zu behandeln, Randnummer 11 hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, Einwirkungsmöglichkeiten auf den Träger des Stadtteilzentrums zu schaffen, um die Vergabe von Räumen des Stadtteilzentrums an politische Parteien und Fraktionen unter Wahrung des Neutralitätsgebots zu gewährleisten. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er trägt im Wesentlichen vor, das Stadtteilzentrum sei keine öffentliche Einrichtung. Das Land Berlin unterstütze den Träger lediglich finanziell, ohne Rechte zur Einwirkung auf die Wirkungsweise der Einrichtung zu erhalten. Eine Einmischung des Staates in die Privatautonomie könne nicht durch die finanziellen Zuwendungen an den Träger gerechtfertigt werden. Der Träger habe außerhalb der geförderten Aufgaben gehandelt, als er seine Räumlichkeiten politischen Parteien überlassen habe. Das ergebe sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Trägers. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klägerin, die AfD-Fraktion der (laufenden) IX. Wahlperiode, ist im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 239, § 250 der Zivilprozessordnung - ZPO - analog an die Stelle der ursprünglichen Klägerin, der AfD-Fraktion der VIII. Wahlperiode, getreten. Denn sie ist gemäß § 5a Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes durch Neukonstituierung und Erklärung gegenüber dem Bezirksverordnetenvorsteher deren Rechtsnachfolgerin geworden. Randnummer 17 Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten richtet sich nach dem öffentlichen Recht. Im Streit steht ein (öffentlich-rechtlicher) Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land auf Einwirkung auf den Träger des Stadtteilzentrums und nicht die (privatrechtlichen) Modalitäten der Nutzung des Stadtteilzentrums (Zwei-Stufen-Theorie). Randnummer 18 Die Klage hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. Randnummer 19 I. Soweit die Klägerin begehrt dem Träger aufzugeben, sie bei der Vergabe von Räumen des Stadtteilzentrums gleich zu behandeln, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Denn sie kann zumindest unter Berufung auf das allgemeine Willkürverbot geltend machen, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen Bezug zum Streitgegenstand aufweist. Ihr fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Erfolg der Klage kann ihre Rechtsstellung verbessern. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, die Klägerin wolle auch in Zukunft Veranstaltungen in dem Stadtteilzentrum abhalten. Randnummer 20 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Einwirkung auf den Träger des Stadtteilzentrums. Randnummer 21 1. Auf § 5 Satz 1 des Parteiengesetzes - PartG - kann die Klägerin sich nicht berufen. Danach sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.Die Klägerin ist keine „Partei“ in diesem Sinne. Denn sie ist ein von der Partei rechtlich und funktional getrenntes Organ der Bezirksverordnetenversammlung (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2007 – VG 2 A 169/06 – juris Rn. 5; s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2019 – 15 L 530/19 – juris Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 2020 – 7 K 5431/20 – juris Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. November 2020 – 10 K 4564/20 – juris Rn. 8). Randnummer 22 2. Für eine analoge Anwendung von § 5 Satz 1 PartG fehlt es an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Denn während Parteien und ihre Untergliederungen keine Staatsorgane sind, sondern Vereinigungen im gesellschaftlichen Bereich (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 – 2 BvR 2/84 u.a. – BVerfGE 73, 40, 85; BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – BVerwG 6 C 2/17 – BVerwGE 164, 1 Rn. 15), ist die Klägerin in die organisierte Staatlichkeit eingefügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 – 2 BvC 46/14 – BVerfGE 146, 327 Rn. 50; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. September 2018 – 4 M 172/18 – juris Rn. 7; Urteil der Kammer vom 26. November 2004 – VG 2 A 146/03 – NVwZ 2005, 1101, 1102). Zudem überginge eine analoge Anwendung des § 5 Satz 1 PartG, dass der Bund für die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen einer Fraktion der Bezirksverordnetenversammlung mit dem Land Berlin keine Gesetzgebungskompetenz hat (Art. 70 Abs. 1 GG). Randnummer 23 3. Die Klägerin kann sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG in seiner grundrechtlichen Dimension berufen. Als Organ der Bezirksverordnetenversammlung ist sie Teil des Staates, der durch die Grundrechte verpflichtet wird, und nicht Grundrechtsberechtigte (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 10 CN 1/17 – BVerwGE 162, 284 Rn. 34). Randnummer 24 4. Das allgemeine Willkürverbot, das als Bestandteil des allgemeinen Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht nur für die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat, sondern auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 10 CN 1/17 – BVerwGE 162, 284 Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 – juris Rn. 9), trägt den geltend gemachten Anspruch auf Einwirkung auf den Träger des Stadtteilzentrums ebenfalls nicht. Eine etwaige Ungleichbehandlung durch diesen ist dem Beklagten nicht zurechenbar, weil es sich bei dem Stadtteilzentrum hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Nutzung nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt (dazu
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