Abschiebungsandrohung: Trennung von Familienmitgliedern als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis; Berücksichtigung des Kindeswohls Leitsatz 1. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht Unionsrecht, insbesondere Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, nicht entgegen. (Rn.22) (Rn.23) 2. Ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken, kann nach nationalem Verständnis lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen. (Rn.21) 3. Das Bundesamt berücksichtigt das Kindeswohl i.S.d. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie schon dadurch gebührend, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststeht, dass eine Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. (Rn.24) Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt zuletzt noch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung, hilfsweise die Neuentscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Randnummer 2 Er ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit, schiitischer Religionszugehörigkeit und stammt aus Bagdad. Randnummer 3 Am 1. April 2015 stellte er einen Asylantrag, der zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Juli 2015 als unzulässig abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Klage und der Eilrechtsantrag vom 5. August 2015 hatten jeweils Erfolg. Mit Beschluss des VG Berlin vom 18. August 2015 – VG 7... – ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an. Mit Urteil vom 16. Februar 2016 – VG 7... – wurde der Bescheid aufgehoben. Nach persönlicher Anhörung am 29. September 2016 stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 8. November 2017 das Asylverfahren ein. Hiergegen erhobene Klage und Eilantrag vom 20. November 2017 hatten wiederum Erfolg. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 – VG 7... – ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an und mit Urteil vom 22. Dezember 2017 – VG 7... – wurde der Bescheid aufgehoben. Die Beklagte hob daraufhin deklaratorisch mit Bescheid vom 11. Januar 2018 den Bescheid vom 8. November 2017 auf. Randnummer 4 Nach ergänzender Anhörung am 1. März 2018 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 23. März 2018 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2.) und seinen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte den Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5.). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Zeitpunkt der Abschiebung (Ziffer 6.). Randnummer 5 Am 12. Juli 2022 wurde der Kläger Vater eines deutschen Kindes. Er lebt mit seiner Tochter und der Kindesmutter in familiärer Lebensgemeinschaft. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 9. November 2022 reduzierte die Beklagte im Hinblick auf die Vaterschaft eines deutschen Kindes das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 8 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Randnummer 7 Mit seiner Klage vom 18. April 2018 begehrte der Kläger ursprünglich die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2022 hat der Kläger seine Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie der Feststellung von Abschiebungsverboten zurückgenommen. Nunmehr wendet er sich nur noch gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Er meint, dass im Hinblick auf die Rückführungsrichtlinie und die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH wegen der gebotenen Berücksichtigung des Kindeswohles die Abschiebungsandrohung aufzuheben sei. Randnummer 8 Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung wörtlich, Randnummer 9 die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 23. März 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 6 des Bescheides aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 11 die Klage abzuweisen Randnummer 12 Sie meint, die Abschiebungsandrohung stehe im Einklang mit Unionsrecht. Die familiäre Bindung des Klägers zu seinem deutschen Kind habe sie mit dem Änderungsbescheid vom 9. November 2022 ausreichend berücksichtigt. Randnummer 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Juli 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 14 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2022 zu Protokoll sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, die Beklagte ihres mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2022. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Der Einzelrichter konnte im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Randnummer 17 Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Randnummer 18 Die zulässige Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden ist – unbegründet. Randnummer 19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden. Randnummer 20 1. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) rechtmäßig. Randnummer 21
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