GO sicherungsfähige Anordnung i.S.v. § 81 Abs. 4 Satz 3 dar. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums ist bei einem Wechsel der Ausbildungsstätte nur ausnahmsweise verlängerbar. Die Zulassung zu einem weiteren Studium begründet nicht ohne Weiteres einen (sonstigen) gesetzlichen Anspruch i.S.v. § 16 Abs. 4 Satz 1 a.E. i.V.m. § 16 Abs. 1 AufenthG. Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin ist indische Staatsangehörige und begehrt eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke. Randnummer 2 Die 1992 geborene Antragstellerin schloss 2014 ein Studium an der Technischen Universität Hyderabad mit dem Grad B. Tech. Electronics & Communication Engineering ab. Am
Abbruch des Studiums und Studiengangwechsel …“ Dazu hatte sie Studienbescheinigung vom 18. März 2020 eingereicht,
der sie bei einer Regelstudienzeit von drei Semestern im vierten Fachsemester einen von 90 erforderlichen Leistungspunkten für Prüfungs- und Studienleistungen sowie 15 von 30 erforderlichen Leistungspunkten für Auflagen erreicht hatte, sowie eine Auflistung von zehn für die beiden folgenden Semester vorgesehenen Prüfungen mit insgesamt 61 Leistungspunkten. Am
einer Bescheinigung aller Studien- und Prüfungsleistungen vom
Indien angedroht (2.), für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (3.) und dieses auf zwei Jahre ab Abschiebung befristet (4.). Randnummer 8 Dagegen richtet sich die am
GO, hilfsweise § 123 VwGO“ überschriebenen Schriftsatz beantragt sie, Randnummer 9 die aufschiebende Wirkung der Klage […] gegen die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2022 anzuordnen. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 11 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Randnummer 12 Er verweist auf den angegriffenen Bescheid sowie darauf, dass die BSBI bisherige Studienleistungen nicht anerkannt habe und daher ein Studiengang- und Hochschulwechsel vorliege. Randnummer 13 Außerdem legt er einen polizeilichen Tätigkeitsbericht anlässlich des Versuchs der Passsicherstellung vor,
dem die Antragstellerin
Angaben des Vermieters und des Mieters der als Anschrift angegeben Wohnung seit Oktober 2022 verzogen ist; eine neue Meldeanschrift gebe es nicht. II. Randnummer 14 Über den Antrag entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter,
dem ihm die Kammer den Rechtsstreit – Eil – und Hauptsachenverfahren - mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 15 Mangels einer – im Eilverfahren regelmäßig untunlichen – Aufforderung entsprechend § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO kommt eine Zurückweisung wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift nicht in Betracht. Randnummer 16 Der Antrag ist jedoch
GO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unstatthaft. Die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist, wenn sie nicht bereits in Folge der Exmatrikulation erloschen ist, so doch spätestens am
G zu sehen, da dies eine Entscheidung durch Verwaltungsakt erfordert, das Ausstellen der Fiktionsbescheinigung jedoch lediglich deklaratorisch ist. Anhaltspunkte dafür, dass darin im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch eine solche Anordnung zu sehen wäre, liegen nicht vor (OVG NW, Beschluss vom 18. August 2021 – 18 B 1254/21 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Vielmehr spricht der Umstand, dass der Antragsgegner sich im angegriffenen Bescheid auch auf die verspätete Antragstellung beruft, dagegen. Randnummer 17 Der Antrag wäre zudem unbegründet. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Verlängerung noch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G. Randnummer 18 Soweit die Antragstellerin die Verlängerung der ihr für das Studium an der TU Ilmenau erteilten Aufenthaltserlaubnis begehrt, spricht dagegen, dass das Studium an der TU bereits vor der Immatrikulation an der BSBI erfolglos abgeschlossen war. Die Behauptung, dass die Angabe in der Bescheinigung vom 21. März 2022, die Anzahl zulässiger zweiter Wiederholungsprüfungen sei überschritten, unzutreffend sei, hat sie nicht belegt. Auch spricht gegen die Behauptung, bei dem nunmehr aufgenommenen Studium handele es sich tatsächlich eine Fortsetzung des an der TU begonnenen Studiums, dass offensichtlich keine der dortigen Studienleistungen von der BSBI anerkannt wurden. Randnummer 19 Jedenfalls aber scheitert die Verlängerung an dem Wechsel der Ausbildungsstätte.
G dient diese Bestimmung der Umsetzung der dort näher bezeichneten Richtlinie (EU) 2016/801. Art. 21 Abs. 6 der Richtlinie sieht in den Fällen des Art. 21 Abs. 2 lit. a), c),
3 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer zu Studienzwecken auf die Höchststudiendauer
nationalem Recht beschränkt ist.
2 lit. f. RL 2016/801 können die Mitgliedsstaaten einen Aufenthaltstitel entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn der Student keine ausreichenden Studienfortschritte
Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht. Dies ist hier der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass hier auf Grund besonderer Umstände der Antragstellerin eine Fortsetzung des Studiums ermöglicht werden müsste. Insbesondere war die Regelstudienzeit von drei Semestern – auch unter Berücksichtigung eines Vorbereitungssemesters – bereits mit Ablauf des Wintersemesters 2018/19 erreicht, so dass der Verweis auf die erst ein Jahr später wirksamen Beschränkungen in Folge der SARS-CoV-2-Pandemie als Erklärung für die übermäßige Studiendauer unergiebig ist. Dass ein erfolgreicher Studienabschluss nunmehr unmittelbar bevorstünde, ist nicht belegt oder sonst erkennbar. Randnummer 21 Auch die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G für das nunmehrige Studium an der BSBI, für das die Antragstellerin zugelassen wurde, kommt nicht in Betracht, da dem das Zweckwechselverbot in § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Zwar kann der Wortlaut des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der Tat so verstanden werden, dass unter den zulässigen Zweckwechsel im Falle eines neben den ausdrücklich bezeichneten Fällen stehenden (sonstigen) gesetzlichen Anspruchs auch ein solcher
G fällt. So geht auch die Gesetzesbegründung davon aus, dass diese Bestimmung den Studienwechsel mit erfasst (BT-Drs. 19/8285, S. 91). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber eine Koppelung von der Studienzulassung (durch die Hochschule) und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde uneingeschränkt statuieren wollte. Bei einer solchen Annahme könnte ein Ausländer – ohne weitere Prüfung – durch den bloßen Wechsel des Studiums immer wieder einen Aufenthaltstitel erlangen, was der in der Systematik von § 16b Abs. 2 Satz 1 und 4 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG erkennbaren Intention des Gesetzes, dass ein Zweckwechsel während seines Aufenthalts grundsätzlich verboten ist, zuwiderliefe. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass § 16b Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beschränkt, § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für denselben Studienzweck nur zulässt, wenn der Aufenthaltszweck in angemessener Zeit noch erreicht werden kann. All dies spricht gegen die Annahme eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 16b Abs. 1 AufenthG für ein weiteres Studium, nur weil der Ausländer von einer Hochschule zu einem anderen Studium zugelassen worden ist (ThürOVG, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 EO 279/19 –, InfAuslR 2021, 233 = juris Rn. 37 m.w.N.; dem folgend BayVGH, Beschluss vom 1. August 2022 – 10 CS 22.1596 –, juris Rn. 6). Randnummer 22 Soweit die Antragstellerin tatsächlich einen – nicht ausformulierten – Antrag
GO mit dem Ziel stellen wollte, von Abschiebungsmaßnahmen einstweilig verschont zu bleiben, ist dieser
den obigen Ausführungen nicht
5 unstatthaft. Randnummer 23 Er wäre aber unbegründet, weil der behauptete Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der hier gegebenen Konstellation im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht sicherungsfähig ist. Denn dies widerspräche der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens nur unter den dort geregelten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. In allen anderen Fällen muss der Ausländer grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 S 64.18 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 4 f., jeweils m.w.N.). III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. IV. Randnummer 25 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001525803
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