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VG Berlin 26 K 11/22 Urteil Rücknahme einer Corona Soforthilfe § 61 Nr 1 VwGO, § 74 Abs 1 S 1 GmbHG, § 394 FamFG

Rücknahme einer Corona Soforthilfe Orientierungssatz

  1. Beteiligtenfähigkeit setzt voraus, dass die Klägerin eine juristische Person ist. (Rn.14)
  2. Mit der Vollbeendigung verliert die Gesellschaft ihre Beteiligtenfähigkeit und ihre Klage wird unzulässig. (Rn.14) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um einen Bescheid, mit dem die Beklagte eine der Klägerin am
  3. April 2020 gewährte Förderung (Corona-Soforthilfe II) zurücknahm und die ihr gezahlten 14.000 Euro zurückforderte. Randnummer 2 Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
  4. April 2021 wies die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Dezember 2021, zugestellt am
  6. Dezember 2021, zurück, weil die Klägerin bereits am
  7. Dezember 2019 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 19 bis 25 d. A.) verwiesen. Randnummer 3 Die Klägerin hat am
  8. Januar 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend: Zwar habe ihr Eigenkapital laut ihrer Bilanz zum
  9. Dezember 2019 minus 204.151,59 Euro betragen. Wegen einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung mit ihrem Geschäftsführer und Gläubiger über 222.584,62 Euro führe der „Nichtansatz Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus wegen Rangrücktritt und Eigenkapitalersatz“ zu einem „Eigenkapital 31.12.2019 im Überschuldungsstatus“ von (plus) 18.433.03 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
  10. Juli 2022 (Bl. 42 bis 44 d. A.) und vom
  11. Oktober 2022 (Bl. 98 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Bereits am
  12. Juli 2020 hatte die Klägerin ihre Auflösung beschlossen und ihren Geschäftsführer zum Liquidator bestellt. Mit Datum vom
  13. Juni 2022 meldete sie beim Handelsregister an, dass die Liquidation beendet sei. Das Handelsregister – HRB 6… B – weist aus, dass das Unternehmen gelöscht ist. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 den Bescheid der Beklagten vom
  14. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom
  15. Dezember 2021 aufzuheben und Randnummer 7 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie macht geltend: Mangels Beteiligtenfähigkeit der Klägerin sei die Klage unzulässig. Sie wäre auch unbegründet, weil die Klägerin aus den Gründen des Widerspruchsbescheids nicht antragsberechtigt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
  16. August 2022 (Bl. 55 bis 69 d. A.), vom
  17. September 2022 (Bl. 92 f. d. A.) und vom
  18. Januar 2023 (Bl. 146 bis 148 d. A.) verwiesen. Randnummer 11 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  19. Dezember 2022 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 12 Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom
  20. Dezember 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Randnummer 14 Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht mehr fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein. Beteiligtenfähigkeit setzt voraus, dass die Klägerin eine juristische Person ist (§ 61 Nr. 1 VwGO). Das ist sie nicht mehr, weil sie inzwischen gelöscht ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Mit der Vollbeendigung verliert die Gesellschaft ihre Beteiligtenfähigkeit und ihre Klage wird unzulässig (vgl. Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO,
  21. Aufl. 2018, § 61 Rn. 13; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, § 61 Rn. 12). Randnummer 15 Auch bei differenzierterer Betrachtung ergibt sich hier kein anderes Ergebnis. Die Löschung (vermeintlich) vermögensloser Gesellschaften (heute nach § 394 FamFG) kann Probleme aufwerfen, wenn die Gesellschaft doch noch Vermögen hat oder aber ein Klagebegehren vorliegt, für das ein schutzwertes Interesse auch dann besteht, wenn davon ausgegangen wird, dass die juristische Person vermögenslos ist (eingehend dazu Bork, Die als vermögenslos gelöschte GmbH im Prozeß, JZ 1991, 841; Lieder, ZIP 1981, 1382 zitiert nach Juris; Kunkel, jurisPR-HaGesR 1/2015 Anm. 2; Bundesgerichtshof, Urteil vom
  22. April 1979 – II ZR 73/78 –, BGHZ 72, 212, und Urteil vom
  23. September 1981 – VI ZR 21/80 –, NJW 1982, 238; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
  24. Juli 1981 – 2 AZR 329/79 –, BAGE 36, 125 mit Einwänden gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Urteil vom
  25. Juni 2003 – 10 AZR 448/02 –, BAGE 106, 217; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  26. März 1994 – 22 A 1063/91 –, NVwZ 1995, 1228 [1229]; Scholz, GmbHG,
  27. Aufl. 2022, § 74 Rn. 42; Noack/Servatius/Haas, GmbHG,
  28. Aufl. 2022, § 74 Rn. 18 f.). Randnummer 16 Auch danach ist die Anfechtungsklage der nach Auflösung und Liquidation gelöschten Klägerin mangels Beteiligtenfähigkeit unzulässig. Denn die Klägerin ist nicht nur gelöscht, sondern auch vermögenslos. Letzteres ist sie nicht durch die Verteilung einst vorhandenen Vermögens. Denn sie hatte Ende 2019 nach einem weiteren mit einem Fehlbetrag abschließenden Geschäftsjahr ein negatives Eigenkapital. Die qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung, die ein Gesellschafter mit der Klägerin schloss, führte ihr kein neues Eigenkapital zu, sondern wandelte Darlehns- und Gehaltsforderungen ihres Gesellschafters gegen sie in Forderungen um, die nach § 19 Abs. 2 InsO nicht bei den Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Überschuldung führen, welche nach § 19 Abs. 1 InsO der Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer juristischen Person ist. Der nachträgliche Erwerb von Vermögen steht nicht in Rede. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Klägerin aktiv einen Prozess führt. Denn sie macht damit nicht einen vermögenswerten Anspruch gegen die Beklagte geltend, sondern wendet sich letztlich gegen einen Rückforderungsanspruch der Beklagten. Damit ist die Anfechtungsklage mit einem Passivprozess vergleichbar. Randnummer 17 Ein schutzwertes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens ist nicht erkennbar. Die Klägerin, die sich selbst auflöste und ihre Löschung herbeiführte, ist wegen der Vermögenslosigkeit aufgrund des Bescheids praktisch nicht mehr zu belangen. Ob die Beklagte aufgrund des Bescheids gegen andere als die Klägerin vorgehen kann, ist hier nicht zu entscheiden. Ein Vorgehen der Beklagten gegen andere zu vermeiden, ist nicht mehr Sache der Klägerin. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 19 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 14.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001527075

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