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VG Berlin 2. Kammer 2 K 195/21 Urteil  Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten „Pkw-Maut“ § 1 Abs 3 IFG, § 2 Nr 1 IFG, § 3 Nr 1a IFG, §

Obsah (8)§ 92§ 173§ 1§ 3Art. 28Art. 3Art. 44§ 2

Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten „Pkw-Maut“ Orientierungssatz 1. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a IFG schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das dip

§ 92Abs. 3 Satz 1 Vw

GO einzustellen. Randnummer 160 Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.). Randnummer 161 I.1. Das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit

§ 173Vw

GO, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 261 Abs. 3 Nr. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - steht der Klage nicht entgegen. Die anderweitige Rechtshängigkeit setzt neben der Identität des Streitgegenstands voraus, dass die Beteiligten identisch sind. Demgegenüber besteht Personenverschiedenheit, wenn eine Partei in dem einen Prozess für sich selbst und in dem anderen als gesetzlicher Vertreter beteiligt ist (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO,

  1. EL 2021, § 17 GVG Rn. 11). Eine solche Personenverschiedenheit liegt hier vor. Die Kläger klagen im eigenen Namen, während sie in dem Verfahren VG 2 K 117/20 als Prozessbevollmächtigte der dortigen Klägerinnen auftreten. Randnummer 162
  2. Die Kläger haben die Klage nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Rechtlich missbilligte Zwecke sind nicht ersichtlich. Der Einwand der Beklagten, die Kläger wollten mit ihrer Klage die Schiedsvereinbarung der Beteiligten des Klageverfahrens VG 2 K 117/20 und die dort geltend gemachten Ablehnungsgründe unterlaufen, greift nicht. Die Beklagte kann die Schiedsvereinbarung den Klägern nicht entgegenhalten, weil sie nur zwischen den Vertragsparteien gilt. Soweit die Beklagte meint, es seien auch keine anderen Motive als die Schaffung zusätzlicher Kosten und zusätzlichen Aufwands ersichtlich, ist dies durch ihren eigenen Einwand widerlegt, den Klägern gehe es um Zugang zu Informationen, zu denen ihre Mandantinnen wegen der Schiedsvereinbarung keinen Zugangsanspruch hätten. Anhaltspunkte für verwerfliche Zwecke ihrer Klageerhebung ergeben sich auch nicht bezüglich der Ablehnungsgründe. Selbst wenn diese und insbesondere das Schiedsverfahren dem Informationszugang (auch) der Kläger entgegenstünden, schließt dies allenfalls den Anspruch in der Sache aus. Randnummer 163 II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Bescheid vom
  3. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. Juli 2021 ist – soweit in der Hauptsache zu entscheiden war und mit Ausnahme der Anträge 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; die Kläger haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Akteneinsicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 164 Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Randnummer 165
  5. Der von den Klägern geltend gemachte Informationszugangsanspruch fällt in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Die für die Schiedsverfahren der Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 geltenden prozessualen Regeln der §§ 1025 ff. ZPO in Verbindung mit der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind keine Spezialregelungen, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen und Sperrwirkung entfalten. Randnummer 166

§ 1Abs.

3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Die Vorschrift dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. Um diesen Vorrang zu erreichen, wird das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch Rechtsvorschriften verdrängt, die bei abstrakter Betrachtung einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (Urteil der Kammer vom

  1. Februar 2021 – VG 2 K 184/18 – juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 167 Die für die Schiedsverfahren geltenden prozessualen Regeln der §§ 1025 ff. ZPO haben keinen mit § 1 Abs. 1 IFG – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt. Denn sie treffen – wie die Beklagte selbst ausführt – ihrem sachlichen Gegenstand nach keine Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen und sind nicht an eine nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtige Stelle adressiert (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2020 – BVerwG 10 C 16/19 – BVerwGE 168, 280 Rn. 11). Zweck dieser Vorschriften ist es alleine, die Rechte und Pflichten der Beteiligten an dem Schiedsverfahren im Verhältnis zueinander und zu dem Schiedsgericht zu regeln (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  3. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800, 802; Schoch, IFG,
  4. Auflage 2016, § 1 Rn. 369). Nichts anderes gilt für die Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung. Randnummer 168
  5. Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sind gegeben. Der Kläger zu 1 als natürliche Person und die Klägerin zu 2 als Personengesellschaft sind „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das BMDV ist eine Behörde des Bundes. Die von den Klägern begehrten Unterlagen sind amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Randnummer 169 Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nach § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG nicht dazu. Hiernach sind auch die vier Fassungen eines Gutachtens von im Auftrag des BMVI (Antrag 1) sowie der Vorentwurf eines am
  6. Mai 2020 an die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 versandten Mitteilungsschreibens des BAG mit dem Betreff „Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems (Automatische Kontrolle)“, der Änderungen im Überarbeitungsmodus durch einen externen Rechtsberater enthält (Antrag 33), amtliche Informationen. Randnummer 170 Die vier Fassungen des Gutachtens sowie die in dem Entwurf enthaltenen Anmerkungen des Rechtsberaters sind kein „Entwurf“ im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG. Entwürfe sind vorläufige Gedankenverkörperungen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat (Urteil der Kammer vom
  7. August 2020 – VG 2 K 163/18 – juris Rn. 19 m.w.N.). Der Beklagtenvortrag lässt nicht erkennen, dass die Fassungen des Gutachtens bzw. die Anmerkungen des Rechtsberaters solche vorläufigen Gedankenverkörperungen sind. Sie sind vielmehr jeweils als fertiges Arbeitsprodukt an die Behörde übermittelt worden und stellen keine Vorüberlegungen eines Behördenmitarbeiters dar. Hierfür kommt es nicht darauf an, dass das Gutachten innerhalb von weniger als 48 Stunden in vier Fassungen erstellt hat und nach Angaben der Beklagten hierbei auf die Vorläufigkeit hingewiesen hat. Für die maßgeblichen Entäußerungen der Fassungen des Gutachtens an das BMVI als Anlage von E-Mails ist ohne Belang, ob in der Sache jeweils nur eine vorläufige Abschätzung des Sachverhalts unterbreitete und diese Einschätzung später änderte. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeregte Zeugenvernehmung ist entbehrlich. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass sich im Nachhinein nach weiterer Überprüfung von den Entwürfen am
  8. Juni 2019 distanziert und damit die Entwürfe wieder zurückgezogen habe, ist nicht erheblich. Die Qualifikation als „amtliche Information“ kann nicht nachträglich entfallen (Schoch, IFG,
  9. Auflage 2016, § 2 Rn. 70). Randnummer 171 Darüber hinaus scheidet die Anwendung des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG für die vier Fassungen des Gutachtens (Antrag 1) sowie das Mitteilungsschreiben (Antrag 33) aus, weil die Informationen Bestandteil eines Vorgangs werden sollten. Ob ein Entwurf nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollte, ist primär nach Maßgabe der einschlägigen Aktenordnung oder – wenn diese nichts für die Beantwortung der Frage hergibt – der einschlägigen Verwaltungspraxis zu beantworten (Urteil der Kammer vom
  10. Oktober 2016 – VG 2 K 82/16 – juris Rn. 16). Sofern ein Entwurf zu einem konkreten Vorgang als Aktenbestandteil genommen worden ist oder er an andere Stellen im Hause weitergeleitet worden ist, also das Referat verlassen hat, liegt eine amtliche Information vor (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 19). Die vier Fassungen des Gutachtens hätten jedenfalls aus Gründen der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhangs (vgl. § 4 Abs. 1
  11. SpStr. der Registraturrichtlinie) zum Vorgang genommen werden müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung, die Fassungen seien gelöscht und erst mit erheblichem Aufwand wiederhergestellt worden. Denn die vier Fassungen des Gutachtens entstanden im konkreten Zusammenhang wesentlicher Entscheidungen des damaligen Bundesministers; sie wurden am Tag der Verkündung des EuGH-Urteils vom
  12. Juni 2019 bzw. am Folgetag übersandt und beziehen sich inhaltlich auf potentielle Entschädigungen im Falle der – ebenfalls am
  13. Juni 2019 ausgesprochenen – Kündigung der Betreiberverträge. Da das Dokument des Antrags 33 Änderungen eines externen Beraters im Überarbeitungsmodus enthält, ist ebenfalls davon auszugehen, dass es zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit zum Vorgang genommen werden musste. Jedenfalls haben beide Informationen nicht nur das Referat verlassen, sondern wurden sogar außerhalb der Behörde bearbeitet. Randnummer 172
  14. Die Beklagte beruft sich bezüglich der von Anträgen 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) erfassten Informationen mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a IFG, hingegen ohne Erfolg bezüglich der Anträge 59, 61 und
  15. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Randnummer 173 Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a IFG schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen. Für die Regelung dieser auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen prinzipiell weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll. Randnummer 174 Was den Grad der Gewissheit anbelangt, lässt die Vorschrift des § 3 Nr. 1a IFG die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichen. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus. Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (BVerwG, Urteil vom
  16. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22/08 – NVwZ 2010, 321 Rn. 14 f., 19 f.). Randnummer 175 Gemessen hieran hat die Beklagte für die Anträge 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) beurteilungsfehlerfrei dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1a IFG erfüllt sind.Der Antrag 58 betrifft nach dem Vortrag der Beklagten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI mit dem Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch eines Parlamentarischen Staatssekretärs mit dem österreichischen Botschafter zur Einführung der ISA und zu dem Stand des von Österreich angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens. Aus dem Sprechzettel und der damit einhergehenden Abstimmung innerhalb des BMVI gehe hervor, wie Deutschland mit dieser Konfliktlage umgegangen sei und welche Informationen zwischen den beiden Staatsvertretern ausgetauscht werden sollten. Die Beklagte kann hierauf ihre Prognose stützen, es könne den Beziehungen zwischen Deutschland und Österreich schaden, wenn Deutschlands Umgang mit der damaligen Konfliktlage und die Inhalte der nichtöffentlichen Treffen mit dem österreichischen Botschafter bekannt würden. Diese Einschätzung erscheint auch nach Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens weder offensichtlich fehlerhaft noch in sich widersprüchlich. Die Beklagte darf weiterhin berücksichtigen, dass österreichische Regierungsvertreter bei einer Offenlegung in Zukunft nicht mehr gewillt sein können, vertrauensvoll mit deutschen Staatsvertretern zu kontroversen Themen zu sprechen und sich zu beraten. Der Schutz des diplomatischen Vertrauensverhältnisses gebietet im Allgemeinen, dass der Verlauf von nichtöffentlichen Verhandlungen und die dort vertretenen Standpunkte nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich offenbart werden (BVerwG, Beschluss vom
  17. Juni 2012 – BVerwG 20 F 10/11 – juris Rn. 12; Urteile der Kammer vom
  18. Dezember 2014 – VG 2 K 275.12 – UA S. 16 f. und vom
  19. Juni 2020 – VG 2 K 154/17 – juris Rn. 27). Die Beklagte macht auch nicht bloß abstrakt die Verletzung von Vertraulichkeit im diplomatischen Verkehr geltend, was nicht genügte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  20. Juni 2013 – OVG 12 B 9/12 – juris Rn. 30). Sie bezieht sich hinreichend konkret auf mögliche Nachteile infolge einer einseitigen Offenlegung des nichtöffentlichen Austauschs mit Staatsvertretern Österreichs vor dem Hintergrund der in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Rechtmäßigkeit der ISA sowie des Vertragsverletzungsverfahrens. Randnummer 176 Der E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI vom
  21. Juni 2019 (Antrag 62) enthält Kommunikation über eine Mitteilung der österreichischen Botschaft und Details über die Reaktion Österreichs auf das EuGH-Urteil vom
  22. Juni
  23. Gegen die Prognose der Beklagten, das Bekanntwerden dieser Informationen könne die internationalen Beziehungen zu Österreich nachteilig beeinträchtigen, ist nichts zu erinnern. Die Beklagte konnte bei ihrer Darlegung insoweit Bezug nehmen auf die genannte Konfliktlage. Auf diese lässt auch der Betreff der E-Mail „Freude und Genugtuung in EUT“ (richtig wohl: AUT) schließen. Randnummer 177 Bezüglich des Antrags 91, der einen Vermerk des Auswärtigen Amts vom
  24. Juni 2019 und einen E-Mail-Verlauf zur Weiterleitung vom
  25. Juni 2019 umfasst, macht die Beklagte beurteilungsfehlerfrei geltend, die diplomatischen Erwägungen, welche Reaktionen das Auswärtige Amt als Reaktion auf das EuGH-Urteil zum Schutz der Beziehungen zu Österreich und den Niederlanden empfehle, seien zum Schutz dieser internationalen Beziehungen vom Informationszugang auszuschließen. Hiernach unterfällt indes nur der Vermerk des Auswärtigen Amts dem Ausschlussgrund, da zu dem E-Mail-Verlauf zur Weiterleitung nichts vorgetragen ist. Randnummer 178 Tragfähig ist auch der Vortrag zum Antrag 97, dass ein Bekanntwerden des Berichts der Botschaft Wien zum EuGH-Urteil vom
  26. Juni 2019 die Beziehungen zu Österreich nachteilig beeinträchtigen könnte, da er eine Bewertung der österreichischen Reaktionen auf das EuGH-Urteil und eine Prognose der Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen enthalte. Hierzu passt der offengelegte Betreff „Freude und Genugtuung in AUT“. Wiederum unterfällt indes nur der Bericht der Botschaft Wien dem Ausschlussgrund, da die E-Mail zur Weiterleitung nach Angaben der Beklagten keine sachlichen Informationen enthält und damit keine Auswirkungen auf internationale Beziehungen erkennbar sind. Randnummer 179 Im Übrigen hat die Beklagte den geltend gemachten Ausschlussgrund nicht einleuchtend begründet. Zu den von dem Antrag 59 erfassten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI und dem Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch des damaligen Bundesministers mit dem österreichischen Nationalratspräsidenten trägt die Beklagte nur vor, die interne Abstimmung und der Sprechzettel enthielten Details über die Erhebung der ISA und die Durchführung zur Umsetzung sowie über den Stand des Gerichtsverfahrens, die bei dem vertraulichen Treffen ausgetauscht werden sollten. Warum eine Offenlegung dieser Sachinformationen sich auf internationale Beziehungen auswirken können soll, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat – im Unterschied zu ihrem Vortrag zum Antrag 58 – nichts dafür vortragen, dass aus dem Dokument über die Sachinformationen hinaus ein Umgang Deutschlands mit der deutsch-österreichischen Konfliktlage oder ein sonstiger Umstand von anhaltender diplomatischer Bedeutung hervorginge. Randnummer 180 Entsprechendes gilt für den von dem Antrag 61 erfassten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI und den Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch eines Staatssekretärs mit der bulgarischen Botschafterin. Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind nicht nachvollziehbar, da nur Sachinformationen über die ISA und das Verfahren vor dem EuGH in Rede stehen. Zu dem Antrag 135 erschließen sich keine möglichen Nachteile im Verhältnis zur Europäischen Union, wenn eine Handlungsempfehlung und eine subjektive Einschätzung des Verfassers der E-Mails betreffend die Natur des Schreibens der Europäischen Kommission offengelegt werden. Die Beklagte bezieht sich nur abstrakt auf die Vertraulichkeit des Austauschs. Randnummer 181
  27. § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG steht der Akteneinsicht nicht entgegen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich sämtlicher von den Klägern begehrten Unterlagen auf diesen Ausschlussgrund, mit Ausnahme der Anträge 16, 20, 24, 33, 39, 47, 49, 53–56, 58–66, 68–82, 85, 87, 89, 95–100, 103, 104, 108, 110, 113–116, 120, 124–130, 132 und 133–136.

§ 3Nr.

1g Var. 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Randnummer 182 Die zwischen den Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 anhängigen Schiedsverfahren sind „Gerichtsverfahren“ in diesem Sinne. Nach seinem Sinn und Zweck besteht kein Anlass, schiedsrichterliche Verfahren aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift zu nehmen. Vielmehr verdient die Schiedsgerichtsbarkeit, die gleichrangig an die Stelle der staatlichen Gerichtsbarkeit tritt und materielle Rechtsprechung ausübt, im selben Umfang wie die staatlichen Gerichte den Schutz von § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG (Urteil der Kammer vom

  1. Juni 2008 – VG 2 A 69/07 – UA S. 10; Schoch, IFG,
  2. Auflage 2016, § 3 Rn. 126). Randnummer 183 Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Unterlagen nachteilige Auswirkungen auf die Schiedsverfahren haben kann. Mit ihrem Vortrag, die Unterlagen könnten für die laufenden Schiedsverfahren (möglicherweise) relevant sein, sind nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne nicht dargetan. Die (mögliche) Relevanz der streitbefangenen Informationen für das laufende Gerichtsverfahren ist für die Annahme nachteiliger Auswirkungen erforderlich, aber nicht hinreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 18: „Grundvoraussetzung“; vgl. auch Urteil der Kammer vom
  4. Dezember 2019 – VG 2 K 84/18 – juris Rn. 38 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Randnummer 184 Das Bekanntwerden der verfahrensrelevanten Information muss sich vielmehr nachteilig auf die Durchführung des Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens auswirken können. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte schützt § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG den ordnungsgemäßen Ablauf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  5. Mai 2014 – OVG 12 B 4/12 – NVwZ-RR 2015, 126 , 126) sowie die Effektivität des Gerichtsverfahrens (OVG Münster, Urteil vom
  6. Mai 2019 – 15 A 873/18 – juris Rn. 175). Die verfahrens- und nachfolgend die materiellrechtliche Position der öffentlichen Hand unterfällt diesem Schutz dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom
  7. November 2010 – BVerwG 7 B 43/10 – NVwZ 2011, 235 Rn. 12; anders noch Urteile der Kammer vom
  8. Juni 2008 – VG 2 A 69/07 – UA S. 9 und vom
  9. Juni 2009 – VG 2 A 62/08 – juris Rn. 37 ff.). Die Beklagte hat keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Schutzgüter dargelegt. Randnummer 185 a) Mit ihrem Vortrag, durch den Informationszugang würden die zwischen den Beteiligten für die Schiedsverfahren vereinbarten Beweisregeln unterlaufen, ist eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs dieser Verfahren nicht belegt. Das Bekanntwerden der Information kann nachteilige Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren haben, wenn auf Grund der konkreten Umstände eine Beeinträchtigung mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende Prognose (BVerwG, Urteil vom
  10. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 17). Randnummer 186 Die Schiedsvereinbarungen in Nr. 35.4.1 Satz 1 des Betreibervertrags Erhebung und in Nr. 36.3.1 des Betreibervertrags Kontrolle sehen vor, dass die Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung Anwendung finden.

Art. 28.1 DIS-Schieds

O stellt das Schiedsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest. Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht nach Art. 28.2 Satz 1 DIS-SchiedsO auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen und anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden. An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden (Art. 28.2 Satz 2 DIS-SchiedsO). Das Schiedsgericht kann auf dieser Grundlage – über den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz hinausgehend – eigene Ermittlungen anstellen, wobei der Umfang der anzustellenden Ermittlungen im Ermessen des Schiedsgerichts liegt (vgl. Theune, in: Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage 2018, Art. 28 DIS-SchiedsO Rn. 1; Trittmann/Schardt, in: Flecke-Giammarco u.a., The DIS Arbitration Rules, 2020, Art. 28 Rn. 27, 66). Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist nicht erkennbar, dass der Informationszugang diese Beweisregeln beeinträchtigen würde. Soweit die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 die hier streitbefangenen Informationen in das Schiedsverfahren einführen könnten, steht es dem Schiedsgericht frei, ob es die vorgelegten Unterlagen als entscheidungserheblich ansieht (Art. 28.1 SchiedsO) und seiner Entscheidung zugrunde legt. Das Ermessen des Schiedsgerichts, über die Beweisangebote der Parteien hinausgehend „eigene Ermittlungen“ anzustellen (Art. 28.2 SchiedsO), wird durch den Informationszugang ebenfalls nicht beeinträchtigt. Randnummer 187 Auch soweit die Beklagte vorträgt, der Informationszugang würde die in den Schiedsverfahren geltenden Bestimmungen zur Vorlage von Urkunden durch die gegnerische Partei unterlaufen, ist die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Schiedsverfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargelegt. Die Beteiligten haben sich in den Schiedsverfahren auf die Anwendung der IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration) verständigt.

Art. 3.2 der IBA-Regeln in den Fassungen vom 29.

Mai 2010 sowie vom 17. Dezember 2020 (im Folgenden übereinstimmend: IBA-Regeln) kann jede Partei innerhalb der von dem Schiedsgericht bestimmten Frist gegenüber dem Schiedsgericht und der anderen Partei einen Antrag auf Dokumentenvorlage (Request to Produce) stellen. Der Antrag soll die in Art. 3.3 IBA-Regeln aufgeführten Angaben enthalten. Die gegnerische Partei kann

Art. 3.5 IBA-Regeln die in Art.

9.2 (in der Fassung vom

  1. Dezember 2020 auch die in Art. 9.3) IBA-Regeln aufgeführten Einwendungen erheben. Das Schiedsgericht kann unter den in Art. 3.7 IBA-Regeln aufgeführten Voraussetzungen die Dokumentenvorlage anordnen. Randnummer 188 Die Effektivität des Schiedsverfahrens wird nicht bereits dadurch beeinträchtigt, dass das Schiedsgericht die Vorlage von Dokumenten der gegnerischen Partei (nur) unter bestimmten Voraussetzungen anordnet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  2. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800, 802 zu §§ 421 ff. ZPO). Denn das Ermessen des Schiedsgerichts, die Vorlage anzuordnen (Art. 3.7 Satz 3 IBA-Regeln: „The Arbitral Tribunal may order“; Khodykin/Mulcahy, A Guide to the IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration, 2019, 6.237), wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine Partei Dokumente in das Verfahren einführt, die sie auf anderem Wege erlangt hat. Die Möglichkeit, eigene Unterlagen im weiteren Verlauf des Verfahrens vorzulegen, sehen Art. 3.1 und Art. 3.11 IBA-Regeln vielmehr ausdrücklich vor. Randnummer 189 Die Beklagte hat auch keine konkrete Gefährdung für die Ziele einer effizienten, kostengünstigen und fairen Beweisaufnahme (Präambel 1 Satz 1, Art. 2.1 IBA-Regeln) dargelegt. Eine drohende Verzögerung der Schiedsverfahren durch den Informationszugang ist nicht vorgetragen. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten können die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 im Rahmen der Schiedsverfahren jederzeit eine Dokumentenvorlage beantragen. Das Ziel einer fairen Beweisaufnahme steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Namentlich der Grundsatz der Waffengleichheit kann nicht zum Nachteil der Beklagten verletzt sein, weil sie gegenüber den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 bzw. den Klägern aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG materiell-rechtlich informationspflichtig ist (OVG Münster, Urteil vom
  3. Januar 2018 – 15 A 28/17 – juris Rn. 130). Randnummer 190 b) Auch mit dem Verweis auf die Vertraulichkeit der Schiedsverfahren sind nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG nicht dargelegt.

Art. 44.1 DIS-Schieds

O haben die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten, die Schiedsrichter, die Mitarbeiter der DIS und sonstige bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasste Personen über das Schiedsverfahren Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. Insbesondere dürfen die Existenz des Verfahrens, Namen von Parteien, Streitgegenstände, Namen von Zeugen und Sachverständigen, prozessleitende Verfügungen oder Schiedssprüche sowie Beweismittel, die nicht öffentlich zugänglich sind, nicht offengelegt werden. Diese Vertraulichkeitspflicht steht der Akteneinsicht bereits deshalb nicht entgegen, weil die dem Informationsfreiheitsgesetz unterstellten amtlichen Informationen grundsätzlich „öffentlich zugänglich“ im Sinne von Art. 44.1 DIS-SchiedsO sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 – BVerfGE 145, 365 Rn. 21). Soweit die Beklagte den Zugang zu sämtlichen möglicherweise für die Schiedsverfahren relevanten Informationen unter Berufung auf die schiedsverfahrensrechtliche Vertraulichkeitspflicht versagen möchte, ist dies durch den Ausschlussgrund nicht gedeckt. Der Einwand liefe auf eine mit § 3 Nr. 8 IFG vergleichbare Bereichsausnahme hinaus, die durch § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG gerade nicht begründet wird. Randnummer 191

  1. c)Auch mit dem weiteren Vortrag der Beklagten sind nachteilige Auswirkungen auf das Schiedsverfahren nicht dargelegt. Randnummer 192 Die Behauptung, bei einer Offenlegung der mit den Anträgen 2–15, 17, 21–23, 25, 26, 27–32, 34, 35–38 und 40–45, 46, 48, 50, 51, 57, 67, 88 und 92 begehrten Informationen bestehe die Gefahr, dass durch eine tendenziöse Berichterstattung Druck auf die Schiedsrichter ausgeübt werde, belegt nachteilige Auswirkungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Es sind bereits keine konkreten Anhaltspunkte für die von der Beklagten behauptete tendenziöse Berichterstattung gegeben. Der Vortrag der Beklagten verkennt zudem, dass die Schiedsrichter unparteilich und unabhängig (Art. 9.1 DIS-SchiedsO) sind und sich frei von dem Einfluss der öffentlichen Meinung auf ihre Entscheidung machen müssen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 6 L 284/17 – juris Rn. 49; Rosenau, Die öffentliche Hand als Partei in verwaltungs- und zivilrechtlichen Schiedsverfahren, 2018, S. 141 f.). Dem von der Beklagten befürchteten (zusätzlichen) Druck auf die Schiedsrichter steht auch die umfangreiche und kontroverse Berichterstattung zu dem Thema „Pkw-Maut“, zuletzt anlässlich des Abschlussberichts des 2. Untersuchungsausschusses, entgegen. Die Beklagte hat es als Verfahrensbeteiligte im Schiedsverfahren schließlich auch in der Hand, etwaigen Presseberichten entgegenzutreten. Randnummer 193 Mit ihrem Vorbringen, die mit dem Antrag 1 begehrten Informationen beträfen mögliche Entschädigungen, über die im Kern im Rahmen des Schiedsverfahrens gestritten werde, und die mit den Anträgen 2–15, 22, 23, 26, 27–32, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 48, 83, 84, 86, 90, 93, 101, 102, 105, 107, 109, 117, 118, 122 und 123 begehrten Dokumente enthielten interne ad-hoc Einschätzungen und Bewertungen, gäben nicht unbedingt ein zutreffendes Bild von der (abschließenden) Position der Beklagten wieder und könnten – insbesondere in verfremdeter oder aus dem Kontext gerissener Form – von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 genutzt werden, um unzutreffende Behauptungen über ihre vertragsgemäße Leistungserbringung aufzustellen, zielt die Beklagte auf eine mögliche Gefährdung ihrer verfahrens- und nachfolgend materiellrechtlichen Position, die dem Schutz von § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG nicht unterfällt. Randnummer 194 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 (BVerwG 7 C 32/98 – BverwGE 110, 17) kann die Beklagte nichts ziehen. Dieses ist zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1994 ergangen, durch nachfolgende Rechtsänderungen überholt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – BVerwG 10 C 2/20 – NVwZ 2021, 1621 Rn. 19), auf das Informationsfreiheitsgesetz nicht übertragbar und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG. Randnummer 195 5. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich zur Versagung der Akteneinsicht hinsichtlich aller streitbefangenen Unterlagen mit Ausnahme von Antrag 33, 52, 58, 62, 80, 81, 87, 97, 111, 112, 113, 119 und 120 auf § 3 Nr. 3b IFG. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Randnummer 196 Schutzgut des § 3 Nr. 3b IFG ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – BVerwG 7 C 34/17 – NVwZ 2019, 1769 Rn. 13). Randnummer 197 Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 Nr. 3b IFG liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 7 C 19/17 – BVerwGE 164, 112 Rn. 23). Es bedarf im jeweiligen Einzelfall einer Prognose, ob durch das Bekanntwerden der Informationen die notwendige Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt wird. Erforderlich ist eine ernsthafte konkrete Gefährdung der geschützten Belange. An die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die eintretende Beeinträchtigung ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – BVerwG 7 B 14/11 – NVwZ 2011, 1072 Rn. 11). Randnummer 198 Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist bereits nicht dargelegt, dass, in welchem Umfang und an welcher Stelle die streitbefangenen Unterlagen Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess enthalten (a). Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren Prognose, dass die Offenlegung etwaiger Informationen über Beratungen nachteilige Auswirkungen auf den behördlichen Entscheidungsprozess erwarten lässt (b). Randnummer 199
  2. a)
  3. aa)Die vier Entwürfe eines Gutachtens von (Antrag 1), die Statusberichte und deren Kurzfassungen sowie die Präsentationen zu Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24 und 26), die E-Mails aus Mai 2019 und vom 11. Juni 2019 (Anträge 28 und 34) sowie die Berichte und Übersichten (Anträge 29, 31 und 35) externer Berater enthalten nach dem Vortrag der Beklagten keine Informationen über den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung und lassen auch keine Rückschlüsse auf diesen zu. Randnummer 200 Diese Unterlagen wurden von behördenexternen Beratern und Sachverständigen verfasst, die nicht unmittelbar zur Entscheidung berufen waren. Daher ist es schon im Ansatz fernliegend, dass sie Ausführungen zu der behördlichen Entscheidungsfindung enthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 89/09 – juris Rn. 25). Soweit die Beklagte vorträgt, die für die Erstellung der Statusberichte beauftragte Beratungsgesellschaft habe als „verlängerter Arm“ der Fachreferate beim BMVI, dem KBA und dem BAG fungiert und eine „klassische Referententätigkeit“ ausgeübt, folgt hieraus nichts Anderes. Denn die abschließende Bewertung und Entscheidung oblag auch nach dem Vortrag der Beklagten den Behörden. Selbst wenn sich die staatlichen Entscheidungsträger den von den Beratern entwickelten Lösungsansätzen vollinhaltlich angeschlossen hätten, etwa weil die Thematik darin umfassend, abschließend und schlüssig erörtert wurde und die Lösungsansätze stimmig erschienen, änderte dies nichts an der Einordnung der in Rede stehenden externen Stellungnahmen als (externe) Beratungsgrundlagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2021 – OVG 12 N 74/21 – UA S. 3). Randnummer 201 Dessen ungeachtet bilden die Berichte, Präsentationen, E-Mails und Übersichten auch ihrem Inhalt nach die Grundlage der behördlichen Entscheidungsfindung und lassen keine Rückschlüsse auf den Entscheidungsprozess zu. Die Statusberichte enthalten nach dem Beklagtenvortrag Ausführungen zu Meilensteinen, Risikoanalysen und Bewertungen einzelner Projektschritte, Dokumentationen der internen Vorgehensweise und Projektplanung und Zeitpläne für die termingerechte Erfüllung. Die Präsentationen nehmen jeweils Bezug auf die Statusberichte und beinhalten Zusammenfassungen der Fortschritte in den Vergabeverfahren, Zeitpläne, Änderungsanforderungen, die Zusammenarbeit mit dem Gutachter, das geplante Vollstreckungskonzept, Zuständigkeitsfragen, das Projekthandbuch, Termine und Sitzungen sowie Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner. Die E-Mail (Antrag 28) und der Bericht aus Mai 2019 (Antrag 29) stellen den Leistungsstand und noch nicht erfüllte Anforderungen bzw. Defizite, Bewertungen und Handlungsstrategien dar. Der E-Mail-Verlauf vom 11. April 2019 (Antrag 30) enthält nach dem Beklagtenvortrag eine vorläufige Einschätzung und Bewertungen der Spezifikationsdokumente im Abgleich mit den vertraglich geforderten Inhalten. Die E-Mail des BAG vom 11. Juni 2019 (Antrag 34) leitet eine E-Mail eines Beratungsunternehmens weiter, die eine Bewertung der Nachlieferung von Spezifikationsdokumenten durch die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 enthält. Der Bericht vom 11. Juni 2019 (Antrag 35) beinhaltet Analysen von Defiziten und skizziert Maßnahmenempfehlungen. Mit diesem Vortrag ist das Vorhandensein von Informationen über den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung nicht dargelegt. Vielmehr handelt es sich erkennbar um dem behördlichen Entscheidungsprozess vorgelagerte Sachinformationen. Randnummer 202 Entsprechendes gilt für die Anfragen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (Anträge 55, 56, 64, 101, 103, 118, 129 und 130), der Presse (Antrag 73, 75, 76 und 96), eines Geschäftsführers eines Verbands (Antrag 85) sowie eines Bürgers

(108). Soweit die begehrten Informationen nur die Anfragen außenstehender Personen weiterleiten, wiedergeben oder zusammenfassen, liegen Rückschlüsse auf die behördliche Entscheidungsfindung von vorneherein fern. Dem Beklagtenvortrag lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten anderen Passagen gleichwohl Beratungen von Behörden enthalten sollen. Randnummer 203
  1. bb)Für die Protokolle der Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 3, 9, 13, 17, 21 und 25), die Ergebnisprotokolle zu den Jours Fixes BMVI/BAG (Anträge 36 und 37) sowie zu den Sitzungen Vertrags- und Prioritätenmanagement (Anträge 38–40) hat die Beklagte ebenfalls keine Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess dargelegt. Randnummer 204 Die Protokolle der Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe enthalten nach dem Beklagtenvortrag Teilnehmerlisten, Informationen zum Projektzeitplan, zur Zusammenarbeit mit einem Gutachter, zum Vollstreckungskonzept, zur Aktualisierung des Projekthandbuchs, zu Statusberichten, zu organisatorischen und Zuständigkeitsfragen sowie Listen mit anstehenden Terminen und Entwicklungen zum Projektverlauf, den Vergabeverfahren, dem Verfahren vor dem EuGH und erreichten Meilensteinen. Dies lässt das Vorhandensein von Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess nicht erkennen. Randnummer 205 Für die weiteren Protokolle spricht bereits ihre Bezeichnung als „Ergebnis“protokolle gegen die Anwendung von § 3 Nr. 3b IFG, der nur den eigentlichen Beratungsvorgang, nicht aber das Ergebnis der behördlichen Beratungen schützt. Darüber hinaus ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags nicht erkennbar, dass diese Dokumente Informationen über den Entscheidungsprozess enthalten. Die Protokolle zu den Jours Fixes von BMVI und BAG enthalten Informationen zu dem aktuellen Projektstand, den von den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 erbrachten Leistungen und Defiziten, zu deren Projekt- und Änderungsmanagement, zur weiteren Zusammenarbeit, zu verschiedenen Handlungsoptionen in Bezug auf die Feinplanungsdokumentation sowie zum Umgang mit Änderungsanträgen der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 und deren rechtlichen Konsequenzen. Die Ergebnisprotokolle des Vertrags- und Prioritätenmanagements enthalten Ausführungen zu geplanten gesetzlichen Regelungen, erforderlichen Gesetzesänderungen, der zukünftigen Rechtsauslegung, internen Zuständigkeiten, der Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen, Benutzerkonten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20, der Möglichkeit von Ratenzahlungen, Erstattungsleistungen und kalkulatorische Überlegungen. Insoweit ist das Vorhandensein von Informationen über die behördlichen Beratungen zwar nicht ausgeschlossen. Der Beklagtenvortrag lässt indes nicht erkennen, welche Passagen außer bloßen Zustandsbeschreibungen oder Hintergrundinformationen den Beratungsprozess wiedergeben. Gleiches gilt für das von dem Antrag 48 erfasste Protokoll über eine Sitzung im BMVI vom 19. November 2018, in dem in einer Übersicht Aufgaben, Anmerkungen, Verantwortlichkeiten und Termine im Projekt Automatische Kontrolle festgehalten sind, ohne dass hierdurch der eigentliche Beratungsvorgang abgebildet wäre. Randnummer 206
  2. cc)Gleiches gilt für die übrigen Unterlagen, die von dem BMVI oder anderen Behörden erstellt wurden (Anträge 27, 30, 32, 34 und 41–45). Diese Unterlagen enthalten Informationen zum Leistungsstand und zu den Leistungspflichten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20, Einschätzungen des Status und künftiger Maßnahmen, Ausführungen zu möglichen Forderungen, Maßnahmen zur Risikominimierung, Handlungsempfehlungen und Handlungsstrategien. Auch insoweit ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Unterlagen teilweise Informationen zum behördlichen Entscheidungsprozess enthalten. Jedenfalls die Sachinformationen über die von den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 erbrachten Leistungen und deren Bewertung unterfallen aber nicht dem Schutzzweck von § 3 Nr. 3b IFG. Der Beklagten hätte es deshalb oblegen darzulegen, welche Passagen konkret betroffen sind. An einer trennscharfen Darlegung fehlt es auch für die weiteren Dokumente, die zumindest passagenweise bloße Sachinformationen über das Projekt ISA enthalten (Anträge 46, 47, 61, 79, 94, 95, 98, 100–102, 105, 110–112, 114, 116, 117, 119, 124 und 128), in denen mögliche Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 18. Juni 2019 in tatsächlicher, rechtlicher und haushalterischer Hinsicht dargelegt sind (Anträge 49, 50, 51, 52, 57, 63, 65–73, 82–84, 86, 88, 90, 92, 93, 118, 122, 123, 125–127, 131 und 133) oder in denen Sachinformationen zum Vorhandensein von Gesprächsaufzeichnungen ohne Bezug zum Beratungsverlauf (Antrag 60) oder über den Abschluss und das Volumen abgeschlossener Beraterverträge (Antrag 75) enthalten sind. Randnummer 207
  3. b)Selbst wenn einzelne Dokumente Informationen über den Beratungsprozess enthalten sollten, ist nicht dargelegt, dass die Offenlegung dieser Informationen hinreichend wahrscheinlich nachteilige Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige behördliche Beratungen haben kann. Randnummer 208 Die von den Klägern begehrten Unterlagen betreffen einen abgeschlossenen Beratungsprozess. Die behördlichen Beratungen über die Vergabe der ISA-Kontrolle, den Abschluss des Betreibervertrags sowie die Vertragsdurchführung und -beendigung sind beendet. Die Abwicklung des Betreibervertrags und die Geltendmachung wechselseitiger Ansprüche im Rahmen der Schiedsverfahren sind ein eigenständiger Beratungsvorgang. Der Abschluss der behördlichen Beratungen bildet im Rahmen von § 3 Nr. 3b IFG zwar keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Mit der Formulierung „solange“ macht das Gesetz aber deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Im Wege einer Prognose ist zu ermitteln, ob das (nachträgliche) Bekanntwerden der Information (zukünftig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördlichen Beratungsprozesses führt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – BVerwG 7 C 19/15 – NVwZ 2017, 1621 Rn. 10). Randnummer 209 Eine solche ernsthafte und konkrete Gefährdung ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Es fehlt an Vorbringen dazu, dass die Offenlegung der konkreten in den Unterlagen enthaltenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf den unbefangenen innerbehördlichen Meinungsaustausch haben kann. Der (pauschale) Vortrag der Beklagten, das ISA-Projekt sei von Beginn an hochumstritten gewesen und kontrovers diskutiert worden, ist keine geeignete Tatsachengrundlage für die anzustellende Prognose. Gleiches gilt für die allgemeine Befürchtung, die Veröffentlichung der begehrten Informationen hätte zur Folge, dass interne Informationen zukünftig nicht mehr kommuniziert würden und eine unbefangene interne Diskussion nicht mehr gewährleistet wäre. Auch insoweit fehlt es an einem inhaltlichen Bezug zu den konkreten aus Sicht der Beklagten zu schützenden Informationen. Randnummer 210 Soweit die Beklagte sich ergänzend für die von den Anträgen 54, 57, 63, 64, 66 und 103 erfassten Informationen auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beruft, bleibt dies ohne Erfolg. Der „Kernbereich des Kernbereichs“ in Gestalt der vertraulichen Beratungen der Bundesregierung in der Kabinettssitzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 7 c 19/17 – BVerwGE 164, 112 Rn. 24) ist nicht betroffen. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass die Informationen Rückschlüsse auf die internen Willensbildungsprozesse der Bundesregierung zuließen. Hierfür genügt es nicht, dass Kommunikation des damaligen Bundesministers betroffen ist. Dem entspricht es, dass die Beklagte sich durch den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht gehindert sah, die Dokumente dem Deutschen Bundestag für dessen 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode zu überlassen. Randnummer 211 6. Soweit die Beklagte sich auf die Einstufung der begehrten Unterlagen als Verschlusssache beruft, steht dies dem Informationszugang nicht

§ 3Nr.

4 Var. 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, Verschlusssachenanweisung - VSA - geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Auf dieser Grundlage ist der Zugangsanspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung noch vorliegen. Dies hat – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – die um Informationszugang ersuchte Behörde darzulegen und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20/17 – BVerwGE 165, 1 Rn. 33). Randnummer 212 a) Die von den Anträgen 2–21 und 24 erfassten Unterlagen sind als Verschlusssachen – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - VS-NfD - eingestuft. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass die materiellen Gründe für die Einstufung dieser Dokumente vorliegen. Randnummer 213

§ 2Abs.

2 Nr. 4 VSA und § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen, Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG - sind Verschlusssachen als VS-NfD einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Dabei muss nicht der sichere Nachweis eines solchen Nachteils erbracht werden. Es genügt insofern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf aber nicht nur eine theoretische sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – OVG 12 B 17/15 – juris Rn. 21). Die Beklagte hat die konkrete Möglichkeit eines Nachteils nicht plausibel dargelegt. Randnummer 214

  1. aa)Soweit die Beklagte für die von den Anträgen 2–16, 18–21 und 24 erfassten Unterlagen Nachteile für andere vergleichbare Projekte befürchtet, handelt es sich um eine theoretische, fernliegende Möglichkeit. Ein konkret anstehendes Projekt, für das die Kenntnis der eingestuften Dokumente nachteilig sein kann, hat die Beklagte nicht benannt. Soweit sie ausführt, ein zukünftiges vergleichbares Maut-Projekt sei „nicht ausgeschlossen“, benennt sie keine Tatsachen, die ein bestimmtes Vorhaben belegen. Mit ihrem Verweis auf „andere Großprojekte“, wie den Aufbau und Betrieb eines bundesweiten Schnellladennetzes für E-Fahrzeuge, sind mögliche Nachteile durch die Kenntnisnahme der eingestuften Unterlagen nicht dargelegt. Randnummer 215 Denn nach dem Vortrag der Beklagten enthalten diese Unterlagen projektspezifische Informationen. Es ist nicht dargelegt, dass sich diese Informationen auf andere Projekte übertragen lassen. Die Statusberichte sowie Präsentationen und Protokolle zu den Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe enthalten interne Risikoanalysen, Informationen über Haushaltsmittelverwendungen und Ressourcen im BMVI, KBA und BAG, Informationen zum Projektzeitplan, zur Zusammenarbeit mit einem Gutachter, zum Vollstreckungskonzept, zur Aktualisierung des Projekthandbuchs, zu organisatorischen und Zuständigkeitsfragen, Listen mit anstehenden Terminen und Entwicklungen zum Projektverlauf, den Vergabeverfahren, dem Verfahren vor dem EuGH und erreichten Meilensteinen. Die Präsentationen nehmen jeweils Bezug auf die Statusberichte und beinhalten Zusammenfassungen der Fortschritte in den Vergabeverfahren, Zeitpläne, Änderungsanforderungen, die Zusammenarbeit mit dem Gutachter, das geplante Vollstreckungskonzept, Zuständigkeitsfragen, das Projekthandbuch, Termine und Sitzungen sowie Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diesen projektspezifischen Informationen – wie die Beklagte meint – allgemeine Erkenntnisse zu entnehmen sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht dargelegt, dass die Kenntnis hiervon sich nachteilig auf zukünftige Projekte auswirken kann. Soweit die Beklagte eine Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition befürchtet, fehlt es an einer für das Gericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage für diese Befürchtung. Randnummer 216
  2. bb)Die materiellen Gründe für die Einstufung sind auch nicht mit dem Vorbringen der Beklagten dargelegt, die von den Anträgen 2–21 und 24 erfassten Unterlagen könnten – verzerrt oder verkürzt – von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 oder auch im Rahmen einer begleitenden Medienkampagne zum Nachteil der Beklagten genutzt werden, was das Vertrauen der Bürger und des Auslands in die Beklagte (unberechtigterweise) nachhaltig beschädigen könne. Zu den von § 2 Abs. 2 VSA und § 4 Abs. 2 SÜG geschützten öffentlichen Interessen zählt zwar auch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland (Entwurf eines Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 10. Mai 1993, BT-Drs. 12/4891 S. 20). Die Beklagte hat die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik aber nicht plausibel dargelegt. Anhaltspunkte für eine (von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 gesteuerte) „Medienkampagne“ zulasten der Beklagten sind nicht dargetan. Einer verkürzten oder verzerrenden Wiedergabe der Inhalte der eingestuften Dokumente könnte die Beklagte zudem durch Richtigstellung begegnen. Randnummer 217
  3. cc)Soweit die Beklagte vorträgt, in den Präsentationen zum 10. und 11. Termin der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 8 und 12) befinde sich ein Schaubild mit der Struktur des virtuellen ISA Projektraums in dem genutzten Cloudsystem, eine Beschreibung der Struktur des ISA Projektraums sowie das Zugriffsrechtemanagement und die Ordnerstruktur für diesen Projektraum, ist nicht nachvollziehbar, welche Nachteile durch die Offenbarung dieser Informationen für den Bund eintreten könnten. Weder ist vorgetragen, ob der Server, das Zugriffsrechtemanagement oder die Ordnerstruktur nach Beendigung des Projekts weiter genutzt werden, noch was bei Offenlegung dieser Informationen zu befürchten wäre. Randnummer 218
  4. dd)Der Vortrag, die Präsentation für den 13. Termin der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Antrag 20) enthalte Informationen hinsichtlich der Konstituierung und Aufgaben einzelner Gremien der Gesamtprojektlenkungsgruppe, die die interne Organisation und das Risikomanagement beträfen, lässt ebenso wenig nachteilige Auswirkungen erkennen. Randnummer 219 Danach kann offen bleiben, ob die von der Beklagten benannten Interessen überhaupt „öffentliche Interessen“ im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Verschlusssachenanweisung sind, deren Schutzobjekt der Bestand und die Sicherheit des Staates ist (BT-Drs. 12/4891 S. 15). In erster Linie kommt eine Einstufung daher zugunsten von Schutzgütern in Betracht, die der Existenz und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen und Aufgaben dienen (VG Köln, Urteil vom 22. Juli 2021 – 13 K 15354/17 – juris Rn. 30). Randnummer 220
  5. ee)Für den Zugang zu dem von dem Antrag 97 erfassten Vermerk der Botschaft Wien kann die Rechtmäßigkeit der Einstufung als VS-NfD offen bleiben. Insoweit greift bereits der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a IFG. Randnummer 221
  6. b)Die materiellen Gründe für die Einstufung der von den Anträgen 1, 22, 23, 25, 26, 27 –32, 34, 35, 36, 37 und 41 erfassten Unterlagen als Verschlusssache –VERTRAULICH - VS-V - sind ebenfalls nicht dargelegt. Randnummer 222

§ 2Abs.

2 Nr. 3 VSA und § 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG erfordert dies, dass die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann. Hierunter fallen nur wesentliche Interessen der genannten Gebietskörperschaften. Das sind solche, die den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner wesentlichen Teile betreffen. Dazu zählen die innere oder äußere Sicherheit des Bundes oder eines Landes, die freundschaftlichen Beziehungen zu einem anderen Staat oder zu internationalen Institutionen sowie die massive Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2018 – VG 2 K 178/17 – juris Rn. 35). Die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen auf diese Schutzgüter hat die Beklagte schon nicht behauptet. Randnummer 223 Soweit die Beklagte befürchtet, die Unterlagen enthielten Bewertungen eines zentralen Bestandteils eines komplexen Projekts, Risikoeinschätzungen, rechtliche und wirtschaftliche Folgen sowie konkrete Handlungsvorschläge, durch deren Offenlegung die Beklagte für die Kläger bzw. die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 als auch für Dritte zum „gläsernen“ Partner werde, ist ein von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VSA und § 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG geschütztes öffentliches Interesse nicht benannt. Der Vortrag der Beklagten bietet auch keine Anhaltspunkte für die von ihr befürchtete verzerrende oder verkürzte Wiedergabe der Informationen durch die Kläger bzw. die Klägerinnen des Verfa

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