zug von Drittstaatsangehörigen zu einem bereits in Deutschland lebenden Familienangehörigen mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis Leitsatz 1. Der Wortlaut des § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II schließt unterschiedslos alle Ausländerinnen und Ausländer von Leistungen
dem SGB II aus, unabhängig davon, ob es sich um Unionsbürger oder um Drittstaatsangehörige handelt. (Rn.26) 2. § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass Drittstaatsangehörige, die zu einem Familienangehörigen, der über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügt,
ziehen, vom dreimonatigen Leistungsausschluss ausgenommen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug
G (juris: AufenthG 2004) nicht vorgelegen haben und weder ein entsprechendes Visum noch ein entsprechender Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde tatsächlich erteilt wurden. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 9. Dezember 2019, S 117 AS 3604/15, Urteil
gehend BSG,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom
. Der Beklagte gewährte dem Vater bzw. Ehemann der Kläger mit Bescheid vom
dem SGB II. Randnummer 3 Die Kläger reisten am 20. Oktober 2014 aus Tunesien mit einem Besuchsvisum
Deutschland ein und zogen in die bereits vom Ehemann bzw. Vater der Kinder bewohnte Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Bei der Wohnung handelte es sich im um eine Einzimmerwohnung mit ca. 41m² Wohnfläche. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zu 1) schwanger. Der errechnete Entbindungstermin war der 16. Februar 2015. Am 30. Oktober 2014 beantragten die Kläger gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater bzw. Ehemann die Gewährung von Leistungen
dem SGB II beim Beklagten. Dieser lehnte die Leistungsgewährung gegenüber den Klägern mit Bescheid vom
G für die Kläger aus. Mit seinem Bescheid vom
dem SGB II ab dem
gezogene ausländische Ehepartner von Deutschen und Unionsbürgern, da in diesen Fällen für den Familiennachzug kein
weis der Lebensunterhaltssicherung nötig sei. In entsprechender Anwendung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
zugs zu einem Drittstaatsangehörigen übertragbar. Auch die Schwangerschaft der Klägerin zu 1) könne an dem Ausschlussgrund nichts ändern. Mit weiterem Bescheid vom
zug zu einem deutschen Ehepartner und dem
zug zu einem sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden ausländischen Ehepartner zu differenzieren sei. Randnummer 7
dem der Beklagte die Leistungsgewährung mit Bescheid vom
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II verwiesen. Randnummer 8 Die Ausländerbehörde hat der Klägerin zu 1) am
dem SGB II zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Kläger erfüllten die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen
Der am 30. Oktober 2014 gestellte Antrag wirke auf den Monatsersten zurück. Die Kläger hätten auch keinem Leistungsausschluss unterlegen. Zwar seien
1 Satz 2 Nr. 1 SGB II Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund von § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen ausgeschlossen. Auch hätten sich die Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum weniger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Sie seien jedoch zum Zwecke des Familiennachzugs eingereist, hätten am
zug einer Ausländerin, die von ihrem Recht auf Familiennachzug zu ihrem ausländischen, mit Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausgestatteten Ehegatten Gebrauch mache, nicht anwendbar. Durch die Regelung hätten vor allem EU-Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die von dem voraussetzungslosen dreimonatigen Aufenthaltsrecht
G/EU Gebrauch machten, im Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen von den Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen werden sollen. Das BSG habe hiervon ausgehend bereits am 30. Januar 2013 (Aktenzeichen B 4 AS 37/12 R) entschieden, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von vornherein den Zuzug ausländischer Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen nicht erfasse. Dass ein Familiennachzug zu einem daueraufenthaltsberechtigten Ehegatten einerseits aufenthaltsrechtlich gestattet, andererseits vom SGB II leistungsrechtlich sanktioniert werden solle, lasse sich weder dem Willen des Gesetzgebers entnehmen noch entspreche dies dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit Blick auf den gebotenen Schutz der Ehe (Art. 6 Grundgesetz – GG -) sei eine dahingehende einschränkende, den Ehegattennachzug ausnehmende Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von Verfassungs wegen geboten. Das gefundene Ergebnis werde unterstrichen durch die Regelung der Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II und deren Auslegung durch die Rechtsprechung.
dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2016 (L 11 AS 1076/14) unterfielen Familienangehörige eines Ausländers, welcher einen Aufenthaltstitel
Abschnitt Fünf des Zweiten Kapitels des AufenthG besitze, nicht dem Leistungsausschluss, wenn sie auf der Grundlage eines zum Zwecke des Familiennachzugs erteilten Einreisevisums
Deutschland eingereist seien und ihnen im Anschluss eine Fiktionsbescheinigung und ein Aufenthaltstitel erteilt würden. Gleiches müsse (erst recht) gelten, wenn ein
zug eines Familienangehörigen zu einem Ausländer erfolge, dessen Aufenthalt nicht nur – wie bei einem Aufenthalt gemäß Abschnitt Fünf des Zweiten Kapitels - aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen vorübergehend oder auf Dauer genehmigt werde, sondern der das höchste Maß aufenthaltsrechtlicher Verfestigung im Bundesgebiet in Form einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis erlangt habe. Es liege auch kein Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vor, denn das Recht zum Aufenthalt der Klägerin ergebe sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur aus dem Recht zur Arbeitsuche, sondern aus dem Familiennachzug. Randnummer 10 Der Beklagte hat gegen das ihm an
G wegen der Personensorge für das am
dem sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 19 Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingereichte Berufung des Beklagten erweist sich als zulässig und begründet. Das Urteil des SG Berlin vom
dem SGB II zu gewähren. Für den Zeitraum ab dem
Bewilligung von Leistungen durch Bescheid vom
1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 24 Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Der Beklagte hat mit dem Erlass des Ablehnungsbescheides vom
dem SGB II in diesem Zeitraum. Randnummer 25 Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen
, 19 SGB II für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes lagen vor. Die Kläger waren hilfebedürftig und hatten ihren Aufenthalt in Deutschland. Die Klägerin zu 1) war allerdings nicht erwerbsfähig. Im streitgegenständlichen Zeitraum hielt sie sich nur auf Grund des Besuchsvisums in Deutschland auf, das ebenso wie die Fiktionsbescheinigung vom 22. Dezember 2014 eine Erwerbstätigkeit nicht gestattete. Als Ehefrau eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten hatte sie aber, ebenso wie die Kläger zu 2) und zu 3), gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialgeld. Randnummer 26 Die Kläger unterlagen jedoch dem Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a. F.). Danach sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des FreizügigG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von den Leistungen ausgenommen. Der Wortlaut der Bestimmung schließt unterschiedslos alle Ausländerinnen und Ausländer von Leistungen
dem SGB II aus, unabhängig davon, ob es sich um Unionsbürger oder um Drittstaatsangehörige handelt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 37/12 R –, Rn. 21, juris). Randnummer 27 Die Kläger sind als tunesische Staatsangehörige Ausländer und auch nicht freizügigkeitsberechtigt
europarechtlichen Vorschriften. Sie waren selbst weder Arbeitnehmer noch Selbstständige und hielten sich auf Grund ihrer Einreise am 20. Oktober 2014 im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht drei Monate in Deutschland auf. Es greift auch nicht die in § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II normierte Rückausnahme, wonach der Ausschlussgrund des Satz 2 Nr. 1 nicht für Ausländerinnen und Ausländer gilt, die sich mit einem Aufenthaltstitel
Weder die Klägerin zu 1) noch deren in Deutschland lebender Ehemann (vgl. zu diesem Fall, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
Deutschland einreisen, von dem Ausschlusstatbestand nicht erfasst werden, betrifft das nicht den hier zur Entscheidung stehenden Fall; der Zuzug erfolgte nicht zu einem deutschen Staatsangehörigen. Randnummer 30 Diese Rechtsprechung des BSG ist auch nicht auf den konkreten Fall zu erweitern. Randnummer 31 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24. Januar 2017 – L 9 AS 3548/16 -, juris ), der sich das SG in dem angegriffenen Urteil angeschlossen hat, zu folgen ist. Danach greife die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in einer Konstellation nicht ein, in der eine Ehefrau mit einem zum Zwecke des Familiennachzuges erteilten Visum eingereist ist, ihr kurze Zeit
der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis
G erteilt wurde und sie sich somit durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft mit ihrem seit der Geburt hier lebenden Ehemann, der im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) ist, aufgehalten hat. Abweichend von der vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Konstellation sind die hiesigen Kläger nicht zum Zwecke des Familiennachzuges eingereist. Ob eine Einreise zum Zwecke des Familiennachzuges erfolgt ist, ist nicht allein subjektiv vom natürlichen Willen des Ausländers her zu bestimmen, sondern objektivrechtlich anhand der tatsächlich erteilten Aufenthaltstitel und der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
zuges zu ihrem Ehegatten, sondern zum Zwecke der Betreuung ihres minderjährigen am 09. Februar 2015 geborenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit erteilt. Den Klägern war zum Zeitpunkt ihrer Einreise auch kein Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Zwar war
G in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung ein Aufenthalt zum Familiennachzug zu einem Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, grundsätzlich gestattet.
G musste hierfür aber ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hätten die Kläger die
G für die Erteilung eines Aufenthaltstitels geltenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen müssen.
G war hierzu unter anderem die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich. Bei der Einreise der Kläger war mit dem Einzug in die vom Vater bzw. Ehemann bewohnte Einzimmerwohnung mit ca. 41m² Wohnfläche weder ausreichender Wohnraum vorhanden noch war – wie die Beantragung von Leistungen beim Beklagten zeigt – der Lebensunterhalt gesichert. Von diesen Voraussetzungen konnte auch nicht
G abgesehen werden. Einen der dort aufgeführten aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltstitel hatte der Vater bzw. Ehemann der Kläger nicht inne. Randnummer 32 Der Senat kann bei seiner maßgeblich am Wortlaut orientierten Auslegung auch weder einen Widerspruch zum Sinn und Zweck des Gesetzes, zu aufenthaltsrechtlichen Wertungen noch zu Art. 6 GG erkennen. Randnummer 33 Der in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 16/5065, S. 234 ) zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Ausschlussregelung stehen nicht im Widerspruch zur Anwendung der Regelung im vorliegenden Fall.
der Begründung des Gesetzentwurfs betreffe der mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu eingefügte Leistungsausschluss zwar vor allem Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Unionsbürger, die sich gemäß § 2 Abs. 5 FreizügG/EU in Deutschland aufhalten – dreimonatiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht –, sollten in dieser Zeit keine Leistungen
dem SGB II erhalten. Dem ist zu entnehmen, dass Anlass und Intention der Einführung der Ausschlussregelung zwar die Begrenzung der Leistungspflicht gegenüber Unionsbürgern, die ihr dreimonatiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen, gewesen ist. Aus der in der Gesetzesbegründung verwendeten Formulierung „vor allem“ ergibt sich aber zugleich, dass auch andere Ausländer erfasst werden. Der Wille zur Beschränkung nur auf Unionsbürger wird jedenfalls nicht erkennbar. Das in der Gesetzesbegründung ebenfalls zum Ausdruck gekommene Ziel, dass Personen, die sich voraussetzungslos in Deutschland aufhalten, keine SGB II-Leistungen in Anspruch nehmen sollen, stünde einer auf Unionsbürger beschränkenden Auslegung sogar entgegen. Randnummer 34 Systematische Erwägungen stützen die dem Wortlaut entsprechende Auslegung, wonach nicht nur Unionsbürger vom Leistungsausschluss erfasst werden.
der in § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II enthaltenen Rückausnahme gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel
G in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aus dem direkten Verweis auf das Aufenthaltsrecht, das gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG keine Anwendung auf Ausländer findet, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, wird deutlich, dass auch Drittstaatsangehörige von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II erfasst sein müssen. Mangels direkter Anwendbarkeit des AufenthG auf Unionsbürger ginge der Verweis bei einer einschränkenden Auslegung ins Leere. Bei einem auf Unionsbürger beschränkten Regelungswillen wäre ein Verweis auf das AufenthG unter Einbeziehung der in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU (in der bis zum 08. Dezember 2014 geltenden Fassung), der zum Teil eine entsprechende Anwendung aufenthaltsrechtlicher Regelungen anordnet, zu erwarten gewesen. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung des SG besteht bei einer dem Wortlaut folgenden Anwendung der Vorschrift auch kein Wertungswiderspruch zwischen der ausländerrechtlichen Gestattung der Einreise und des Aufenthaltes zum Zwecke der Familienzusammenführung einerseits und einem Ausschluss von der Leistungsgewährung
dem SGB II andererseits. Dies mag in Fällen, in denen ein Visum zur Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung und anschließend entsprechende Aufenthaltstitel erteilt worden sind, der Fall sein (so im vom LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2017 – L 9 AS 3548/16 -, juris, entschiedenen Fall). In der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation, in der solche Visa und Aufenthaltstitel im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften nicht erteilt wurden, dürfte es andersherum gerade den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, die auch für den Familiennachzug zu einem Ausländer, der über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügt,
1 Nr. 1 ausreichenden Wohnraum und
G die Sicherung des Lebensunterhalts fordern, zuwiderlaufen, einen Anspruch auf Leistungen
dem SGB II sofort
der Einreise zu konstruieren. Die Forderung
der Sicherung von Wohnraum und Lebensunterhalt und damit der Sinn und Zweck dieser Bestimmungen liefen ins Leere. Randnummer 36 In der Forderung
gesichertem Lebensunterhalt und Wohnraum liegt neben dem Wortlaut auch ein weiterer rechtlicher Grund für die Differenzierung zwischen einem Familiennachzug zu einem Deutschen und einem Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis.
G (in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung) war die Aufenthaltserlaubnis bei einem Familiennachzug zu einem Deutschen abweichend von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen (minderjährigen ledigen Kindern und Eltern minderjähriger lediger Kinder) bzw. sollte abweichend erteilt werden (Ehegatten). Im Hinblick auf den
zug zu deutschen Staatsangehörigen hat der Gesetzgeber damit weitgehend auf die Sicherung des Lebensunterhalts verzichtet. Das Abstellen auf diese aufenthaltsrechtlich unterschiedliche Behandlung bei der Frage, ob der Ausländer vom Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 1 SGB II erfasst ist, steht auch mit der Argumentation des BSG in Bezug auf den Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 37/12 R –, juris) in Einklang. Danach werde aus dem Umstand, dass es
der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die demselben Gesetz wie die Änderung des § 7 Abs 1 S 2 SGB II entstamme, bei der Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung bei den Angehörigen Deutscher auf ausreichenden Wohnraum und Unterhaltssicherung grundsätzlich nicht ankomme, ersichtlich, dass der Gesetzgeber das fiskalische Interesse der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels berücksichtigen wollte. Er habe aber durch die anlässlich der Umsetzung der EU-Richtlinien erfolgte Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Rechtsposition von Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen des Familiennachzugs
Deutschland einreisen, nicht ändern wollen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich mit dieser Entscheidung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung in Widerspruch setzen wollte (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 37/12 R –, Rn. 24, juris). Das BSG hat damit zur Begründung der Ausnahme vom Ausschluss der SGB II-Leistungen für den Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen auf die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Verzicht auf die Unterhaltssicherung abgestellt. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass bei fehlendem Verzicht der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen auf die Unterhaltssicherung auch kein Grund für eine einschränkende Auslegung des in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II normierten Leistungsausschlusses besteht. Randnummer 37 Auch Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, gebietet keine den Wortlaut einengende Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks
zugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom
2 Nr. 2 SGB II einer Leistungsgewährung
dem SGB II entgegensteht, weil die Klägerin zu 1) sich allein zu dem Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhielt, kann
alledem offen bleiben. Es bedurfte daher keiner Entscheidung, ob sich die Klägerin zu 1) – und dann
folgend auf ihr Aufenthaltsrecht stützend auch die Kläger zu 2) und zu 3) - auf eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung im Hinblick auf die bevorstehende Geburt ihres dritten Kindes berufen konnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
Auffassung des Senats grundsätzlich klärungsbedürftig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001527992
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.