Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses durch den Träger der Arbeitsförderung Orientierungssatz 1. Der Gründungszuschuss für eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit wird nach § 9
Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 11/09 R – juris Rn 17) und verfügte damit auch auf der Grundlage dieses – die Beteiligten und das Gericht bindenden (
§ 77SGG) – Bewilligungsbescheides am 1.
Juni 2016 noch über einen Restanspruch auf Alg von mehr als 150 Tagen. Der Anspruch ruhte auch nicht allein im Hinblick auf § 147 Abs. 3 SGB III. Die Klägerin hatte – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – auch die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachgewiesen und ihre Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt. Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III oder ein Ausschlusstatbestand liegen nicht vor. Randnummer 19 Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme der selbständigen Tätigkeit iSd § 93 Abs. 1 SGB III beendet hat. Der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III entspricht dem des § 138 SGB III. Er setzt mithin Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit voraus (
Landessozialgericht <LSG> Hamburg, Urteil vom
- Dezember 2016 - L 2 AL 7/16 - bei juris Rn. 24; Urteil des erkennenden Senates vom
- Mai 2014 - L 18 AL 236/13 - juris). Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Begrenzung ist es grundsätzlich zwar ausreichend, wenn die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit (nur) an einem Tag gegeben sind. Problematisch ist das Vorliegen der Verfügbarkeit der Klägerin (
§ 138Abs.
5 SGB III) vorliegend jedoch deshalb, weil sie bereits bei ihrer Arbeitslosmeldung die selbständige Tätigkeit geplant und dies auch der Beklagten so mitgeteilt und nach einem GZ gefragt hatte (
Vermerk über das Erstgespräch nach Arbeitslosmeldung am
- November 2015). Es bestehen deshalb schon Zweifel daran, dass die Klägerin wenigstens an einem Tag in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum (
- November 2015 bis zur Abmeldung aus dem Leistungsbezug zum
- Juni 2016) überhaupt bereit war, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen; so ist sie auch der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch beim Stadtsportbund Potsdam am
- März 2016 nicht nachgekommen. Denn die Klägerin war trotz der anderslautenden EV schon bei ihrer Arbeitslosmeldung entschlossen, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Sie hatte sich durchweg intensiv bemüht, was aus ihren E-Mails vom
- Dezember 2015,
- Februar 2016,
- März 2016 und
- April 2016 und ihrer Vorsprache vom
- Januar 2016 erhellt, ihre selbständige Tätigkeit zielgerichtet vorzubereiten; dies hat auch die als Zeugin gehörte Vermittlerin L bestätigt, wonach die Klägerin bereits im April 2015 mitgeteilt habe, selbständig werden zu wollen und das Thema GZ „vordergründig“ war. Der Verneinung subjektiver Verfügbarkeit und damit des nach § 93 Abs. 1 SGB III anspruchsbegründenden Merkmals der Beendigung von Arbeitslosigkeit stünde nicht entgegen, dass der Klägerin ab
- November 2015 für 360 Leistungstage Alg bewilligt wurde. Denn dieser Bescheid entfaltet für die Gewährung eines GZ im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Beendigung von Arbeitslosigkeit keine Tatbestandswirkung (
Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13 – juris - Rn 18 ). Randnummer 20 Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit für die Annahme der Beendigung der Arbeitslosigkeit ausreicht, ohne dass Verfügbarkeit gegeben sein muss (
. die diesbezüglichen Literaturnachweise im oa Urteil des LSG Hamburg vom
- Dezember 2016 aaO Rn 25; zum Meinungsstand Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,
- Aufl., § 93 SGB III <Stand:
- Januar 2019>, dort Rn 36) und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über die Gewährung des GZ allesamt vorlagen, hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres GZ-Antrags, weil die Beklagte das ihr nach § 93 Abs. 1 SGB III zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat. Ein Anspruch auf GZ scheidet schon deshalb aus, weil eine Ermessensreduzierung auf „Null“ nicht ersichtlich ist. Für die Zeit ab
- Juli 2016 (Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosmeldung) kommt die Gewährung eines GZ bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach ihren insoweit eindeutigen Angaben im Alg-Antrag ihre Tätigkeit als Selbständige nicht mehr ausgeübt und damit eine Beendigung der Arbeitslosigkeit iSv § 93 Abs. 1 SGB III nicht mehr vorgelegen hatte. Eine erneute Förderung kam daher frühestens nach 24 Monaten in Betracht (
§ 93Abs.
4 Halbs 1 SGB III). Besondere, in der Person der Klägerin liegende Gründe, wegen derer von dieser Frist abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Randnummer 21 Im Übrigen gilt Folgendes: Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – und § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergeben sich zwei Schranken der Ermessensausübung: Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt, wobei die Begrifflichkeiten und Unterteilung in die einzelnen Fallgruppen zT nicht einheitlich sind (
insoweit BSG, Urteil vom
- März 2008 - B 2 U 1/07 R – juris – Rn 16). Keiner dieser Ermessensfehler liegt hier indes vor. Von einem Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall kann keine Rede sein. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide tatsächlich ausgeübt und sich nicht nur mit formelhaften Erwägungen begnügt. Ebenso wenig liegt eine Ermessensunter- oder -überschreitung vor. Die Beklagte hat keine Rechtsfolge gesetzt, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Sie war sich auch dessen bewusst, dass die Bewilligung des GZ in ihrem Ermessen stand und hat ihr Ermessen folglich auch nicht zu eng ausgelegt. Der Beklagten kann schließlich auch kein Ermessensfehlgebrauch vorgeworfen werden (siehe zum Ermessensfehlgebrauch zusammenfassend BSG, Urteil vom
- November 2010 - B 2 U 10/10 R – juris - Rn 15). Indem die Beklagte darauf abgestellt hat, ob die Klägerin voraussichtlich auch ohne die Förderung einer selbständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden wäre, hat sie einen legitimen, der Teleologie des § 93 SGB III entsprechenden Zweck verfolgt und damit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Der GZ dient der möglichst frühzeitigen Reintegration des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Insoweit ist aber der allgemeine Vorrang der Vermittlung zu beachten, so dass der GZ als Ermessensleistung nur dann gewährt werden kann, wenn er für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 SGB III), dh wenn die Vermittlung voraussichtlich nicht zu einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt führt (
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- November 2013 – L 9 AL 81/13 – juris - Rn 42 mwN; Urteil des erkennenden Senats vom
- Mai 2014 – L 18 AL 236/13 – Rn 22 ). Diesen normativen Vorgaben entspricht es, wenn die Beklagte, wie im Falle der Klägerin geschehen, im Rahmen ihres Ermessens entscheidend darauf abstellt, ob eine möglichst nachhaltige Integration innerhalb des Alg-Bezugszeitraums realistisch ist, ob sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden können oder ob Hemmnisse bestehen, die den Integrationserfolg behindern können. Randnummer 22 Die Beklagte ist auch nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr ist ihre – als Teil einer Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbare – Prognose, dass die Klägerin bei Inanspruchnahme der Vermittlungsbemühungen der Beklagten in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt integriert worden wäre, ohne dass hierfür die Förderung der Selbständigkeit notwendig gewesen wäre, angesichts der von der Beklagten dargestellten Lage auf dem für die Klägerin in Betracht kommenden Stellenmarkt nicht zu beanstanden. Danach durfte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass für die Klägerin wie – was im Übrigen aufgrund des entsprechenden Mangels an Fachkräften allgemein bekannt ist – allgemein für Sozialpädagoginnen hinreichende Vermittlungschancen bestanden und bestehen. Die Beklagte hat insoweit ermessensfehlerfrei berücksichtigt, dass der GZ keine allgemeine Subvention selbständiger Tätigkeiten darstellt, sondern die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördern soll, die ansonsten durch Vermittlung in eine Beschäftigung nicht erfolgen kann. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch berücksichtigen darf, ob der betroffene Versicherte in absehbarer Zeit ohne die Förderung einer selbständigen Tätigkeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (
hierzu zB auch Senatsurteil vom
- April 2017 – L 18 AL 154/16 – juris Rn 18 ; Senatsurteil vom
- Januar 2021 – L 18 AL 48/20 – juris – Rn 23 ). Randnummer 23 Schließlich liegt auch ansonsten kein Abwägungsfehler vor. Soweit die Klägerin geltend macht (und das SG dem gefolgt ist), dass die Beklagte die in ihrer Person liegenden gesundheitlichen und dabei insbesondere psychischen Umstände, die gegen einen Integrationserfolg als Sozialpädagogin sprächen, nicht ausreichend beachtet hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beklagte zum Einen berücksichtigt hat, dass einer Vermittlung als Sozialpädagogin für Kinder bzw Jugendliche Hinderungsgründe hätten entgegen stehen können. Zum Anderen hat die Klägerin in ihren Anträgen auf Alg, auch vom
- Juli 2016, gesundheitliche Einschränkungen für bestimmte Beschäftigungen ausdrücklich verneint. Derartige Einschränkungen sind auch im Übrigen nicht durch aussagekräftige Unterlagen belegt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Klägerin eine gravierende psychische Erkrankung vorgelegen hätte, die die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses als Sozialpädagogin von vornherein ausgeschlossen hätte. Schließlich haben sich die Klägerin und die Beklagte in den EV vom
- November 2015 und
- August 2016 auch auf dieses Eingliederungsziel verständigt, nachdem L bereits anlässlich des Erstgesprächs – wie sie dem SG gegenüber bestätigt hat – die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass es höchstwahrscheinlich zu einer Ablehnung des GZ aufgrund des Vermittlungsvorrangs kommen werde. Ein für die Bewilligung des GZ sprechender Gesichtspunkt, der mindestens ebenso gewichtig wäre wie der für die Ablehnung maßgebliche Gesichtspunkt der ausreichenden Vermittlungschancen der Klägerin, ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat auch einen GZ weder mündlich zugesagt noch sich im Wege einer EV auf eine selbständige Tätigkeit der Klägerin als Eingliederungsziel festgelegt (
hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2014 – L 8 AL 1515/13 – juris – Rn 33); der zunächst die Gewährung eines Zuschusses bejahende interne – und dann sofort berichtigte – Aktenvermerk eines Sachbearbeiters der Beklagten ist insoweit ohne Relevanz. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001528002