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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 685/20 Beschluss Rente wegen Erwerbsminderung - Schmerzerkrankung - Beweislast § 43 SGB 6, § 1

Rente wegen Erwerbsminderung - Schmerzerkrankung - Beweislast Orientierungssatz 1. Bei beantragter Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB 6 urteilt das Sozialgericht gemäß § 128 Abs. 1 SGG nach seiner

. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerin das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen hat, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG) und das angefochtene SG-Urteil gegenstandslos. Randnummer 14 Die Klägerin hat für den noch streitgegenständlichen Zeitraum vom

  1. Juni 2016 bis
  2. November 2020 keinen Anspruch auf Rente wegen voller EM gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Dabei kann offen bleiben, ob die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß den §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI; Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor vermeintlichem Eintritt der EM gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) für die Zeit ab
  3. Juni 2016 (Antragsmonat;

§ 99SGB VI) erfüllt sind.

Denn die weiteren – medizinischen – Voraussetzungen für eine Rente wegen voller EM (

§ 43Abs.

2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI) liegen bei der Klägerin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur vollen Überzeugung des Senats im gesamten noch streitgegenständlichen Zeitraum vom

  1. Juni 2016 bis zum
  2. November 2020 nicht vor. Insgesamt geht der Senat nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, dass ein früherer Eintritt eines quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens vor der Untersuchung durch Dr. H nicht nachgewiesen ist. Randnummer 15 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (

§ 43Abs.

2 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens vermochte der Senat nicht mit der erforderlichen zweifelsfreien Gewissheit festzustellen, ob bereits in dem vorliegend noch streitigen Zeitraum vom

  1. Juni 2016 bis
  2. November 2020 Tatsachen vorlagen, aus denen sich eine volle bzw teilweise EM der Klägerin ergeben hätte. Randnummer 16 Zwar hat der für die Begutachtung von Schmerzerkrankungen fachkompetente Sachverständige Dr. H in seinem ausführlichen, die vorliegende Schmerzerkrankung umfassend analysierenden und plausibel herleitenden Gutachten vom
  3. Februar 2022 überzeugend dargelegt, dass die von ihm am
  4. Dezember 2021 festgestellten Gesundheitsstörungen letztlich ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin zur Folge haben. Er hat sich bei der Schilderung der Krankheitsentwicklung auf eine eingehende Anamnese und kritische Würdigung der medizinischen Unterlagen und Vorgutachten gestützt und nachvollziehbar dargelegt, dass die Schmerzerkrankung sich erstmals 2013 manifestiert habe. Nicht schlüssig und aufgrund fehlender Anknüpfungstatsachen auch nicht überzeugend ist indes seine Einschätzung, dass die von ihm im Dezember 2021 gesehene Ausprägung der Beschwerden („volle Ausbildung“,

Antwort zu Beweisfrage Nr 7) bereits seit dem Jahr 2015 vorliege. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, zumal Dr. H selbst ausführt, dass die psychischen Auffälligkeiten bei seiner Untersuchung „jetzt allerdings in stärkerer Ausprägung…gefunden wurden“ (S 48 oben des Gutachtens). Auch eine neuropathische Schmerzkomponente sieht Dr. H erst ab Juli 2020 als gesichert an (S 49 des Gutachtens). Zudem beschreibt er, dass die neurochirurgisch-orthopädischen Leiden „weiter“ fortgeschritten sind, dh dass er auch hier eine tendenzielle Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verlauf sieht. Letztlich steht auch die eigene – und überzeugende – Einschätzung von Dr. H, dass sich aus dem primären Schmerzbild in Verbindung mit den gleichzeitig bestehenden starken langjährigen Stressbelastungen ein multilokuläres Schmerzmischbild vom sekundären Fibromyalgietyp mit „nachfolgenden“ schweren psychovegetativen Störungen ausgebildet habe und Schmerzreizempfindlichkeit und Schmerzwahrnehmung sich „inzwischen“ krankhaft gesteigert hätten, was zur Entwicklung einer stressbedingten Hyperalgesie geführt habe, seiner eigenen Annahme entgegen, dieser Gesundheitszustand bestehe in dieser Form bereits seit dem „Jahr 2015“, ohne dass hierfür im Übrigen ein konkreter tatsächlicher Ansatzpunkt benannt wurde oder ansonsten ersichtlich wäre. Auch hieraus erhellt, dass nicht von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand seit 2015 bzw seit Rentenantragstellung ausgegangen werden kann. Der – zutreffende – Hinweis von Dr. H darauf, dass bei der Klägerin die Diagnose einer Fibromyalgie bereits seit 2014 und die einer Schmerzerkrankung bereits seit 2009 gestellt wurden und werden, ersetzt nicht die präzise Feststellung hieraus sich ergebender konkreter Leistungseinschränkungen aufgrund im Einzelnen erhobener körperlicher und psychischer Befunde. Eine sichere Beurteilung des Restleistungsvermögens bedarf zweifelsfreier ärztlicher Feststellungen, die dem Gericht, das regelmäßig nicht über die entsprechende Sachkunde verfügt, eine sichere Überzeugungsbildung ermöglichen. Randnummer 17 Für eine Verschlechterung der Leiden im Verlauf und deren erstmals infolge der Begutachtung bei Dr. H zweifelsfrei festzustellende leistungslimitierende Auswirkungen (im Sinne des Vorliegens von voller EM) im zu fordernden Vollbeweis spricht zudem, dass im Vorgutachten der Sachverständigen Dr. Ha, die ebenfalls über einschlägige Expertise in der Schmerzbegutachtung verfügt, diese noch im Oktober 2019 der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt hatte. Auch in Ansehung der fachlichen Kritik von Dr. H an dem Gutachten von Dr. Ha kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der von Dr. Ha erhobene psychopathologische Befund, die anlässlich der seinerzeitigen Begutachtung von der Klägerin geschilderten Beschwerden und auch der von Dr. Ha – zwar in gedrängter Kürze, aber durchaus umfassend – geschilderte Tagesablauf nicht ansatzweise ein (schon damals) derart ausgeprägtes Schmerzerleben der Klägerin nahelegen, wie dies bei Dr. H dann der Fall war. Auch aus dem Reha-Entlassungsbericht vom Juni 2015 lassen sich derart weitgehende Einschränkungen nicht entnehmen, hatte die H-U-Klinik seinerzeit doch noch ein mehr als sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen der Klägerin beschrieben. Anlässlich der stationären Behandlung im August 2019 wurde die Klägerin mit einer „leichten Beschwerdelinderung“ entlassen. In der Gesamtschau ist damit von einem sich im Verlauf verschlechternden und schließlich chronifizierten Gesundheitszustand der Klägerin auszugehen (

in diesem Sinne auch der die Klägerin seit November 2020 behandelnde Schmerztherapeut Dr. N in seinem Bericht vom 10. März 2021), ohne dass mit Sicherheit festzustellen ist, ob (und ggf seit wann genau) bereits vor dem Untersuchungszeitpunkt bei Dr. H die von diesem schließlich gesehene ausgeprägte Schmerzerkrankung mit der daraus resultierenden quantitativen Leistungseinschränkung vorlag. Dies gilt für den noch streitgegenständlichen Zeitraum naturgemäß auch für die Beurteilung des Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bzw einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätte (

. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – juris). Auch insoweit lassen sich keine entsprechenden Tatsachen mit der zu fordernden Gewissheit feststellen. Die Nichtfeststellbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen geht nach Ausschöpfung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten zu Lasten der Klägerin, die hieraus Rechte herleiten will. Randnummer 18 Nach § 128 Abs. 1 SGG urteilt das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die erforderliche Überzeugung liegt, da es eine absolute Gewissheit nur selten gibt, in der Regel dann vor, wenn eine Tatsache mit einem besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die an Gewissheit grenzt. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (

etwa BSGE 45, 1, 9; BSGE 7, 103, 106 sowie BSGE 19, 52, 53). Eine Beweisführungslast wie im Zivilprozess gibt es im sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes zwar nicht. Allerdings gibt es nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die sogenannte materielle Feststellungslast, der zu Folge derjenige bzw diejenige die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer (anspruchsbegründenden) Tatsache trägt, der oder die aus dieser Tatsache ein Recht oder Vorteil herleiten will (

BSGE 6, 70, 72; BSGE 19, 52, 53). Dies ist in der Regel für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale einer EM-Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der bzw die Versicherte, hier also die Klägerin. Randnummer 19 Die Wegefähigkeit der Klägerin war und ist schließlich auch nach der Einschätzung von Dr. H gegeben. Die Klägerin war und ist in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in mindestens 20 Minuten (für 500 Meter) zurückzulegen (

zum Ganzen: BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 mwN). Die Klägerin konnte und kann ferner auch öffentliche Verkehrsmittel zweimal täglich ohne Begleitperson nutzen. Randnummer 20 Darauf, ob der Klägerin im Streitzeitraum einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erhalten konnte, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer – wie die Klägerin – kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte, ist für die Feststellung von voller oder teilweiser EM – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat – unerheblich (

§ 43Abs.

3 Halbs 2 SGB VI). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 22 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001528080

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