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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 551/21 Beschluss Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz - Hauptauftraggeber - kom

Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz - Hauptauftraggeber - komplexer Wohnungsbau Berlin - Magistrat von Berlin - Arbeitgeber Orientierungssatz 1. Die Zugehörigkeit zu einem Versorgungss

§ 153Absatz 4 Satz 2 SGG).

Randnummer 13 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom

  1. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Randnummer 14 Der Kläger hat keinen Anspruch iSv § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Er hat auch keine fiktive Anwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG inne. Denn es war bis zum Inkrafttreten des AAÜG am
  3. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine gesetzlich fingierte Anwartschaft ab dem
  4. August 1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und er diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (

hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 Nr. 15). Randnummer 15 Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG bezogen auf den Stichtag

  1. Juni 1990 aus bundesrechtlicher Sicht keine (fiktive) Anwartschaft auf Versorgung iSv § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil er keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er erfüllte zwar die persönlichen Voraussetzungen, weil er berechtigt war, den akademischen Grad Diplomingenieur zu führen sowie die sachlichen Voraussetzungen, weil er eine dieser Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtete, nicht jedoch die betrieblichen Voraussetzungen nach § 1 der Verordnung über die AVItech (VO-AVItech) vom
  2. August 1950 (GBl I Nr 93 S 844) und der dazu ergangenen
  3. DB vom
  4. Mai 1951 (GBl Nr 62 S 487). Denn bei seinem Arbeitgeber im streitgegenständlichen Zeitraum, dem HAG, handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1
  5. DB) oder um einen durch § 1 Abs. 2
  6. DB gleichgestellten Betrieb. Randnummer 16 Für die fiktive Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem iSv § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, maßgeblich, ob aus der Sicht des bei Inkrafttreten des Gesetzes am
  7. August 1991 geltenden Bundesrechts nach der in tatbestandlicher Rückanknüpfung maßgeblichen Sachlage am Stichtag
  8. Juni 1990 aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage bestanden hätte (

BSG, Urteil vom

  1. April 2002 – B 4 RA 3/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 56). Die Frage, ob der Kläger am Stichtag
  2. Juni 1990 bei einem VEB beschäftigt war und damit neben der persönlichen und sachlichen Voraussetzung die betriebliche Voraussetzung der VO-AVItech iVm der
  3. DB erfüllt (

zu den Voraussetzungen der Einbeziehung in die AVItech BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; zur Rechtsnatur der Versorgungsordnungen im Zusammenhang des § 1 AAÜG BSG, Urteil vom 18.10.2007 – B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 10 Rn 18 ff), bestimmt sich nach dieser Rechtsprechung danach, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten an diesem Tag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war und welchem Zweck der Betrieb des Arbeitgebers - nicht eines Dritten, bei dem die Arbeit tatsächlich verrichtet wurde - tatsächlich diente (

BSG, Urteil vom

  1. September 2006 - B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rn 15 und BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Randnummer 17 Vorliegend war Arbeitgeber des Klägers am
  3. Juni 1990 der HAG, nicht der Magistrat von Berlin. Das erhellt zweifelsfrei daraus, dass nach dem maßgebenden Statut des HAG vom
  4. März 1986, mit dem der Kläger auch seinen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, dieser eine dem Magistrat von Berlin nachgeordnete staatliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit war (§ 1 Abs. 1 des Statuts). Aus dem Namen allein („Magistrat von Berlin, Hauptstadt der DDR, Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau Berlin“) kann daher nicht gefolgert werden, dass der Magistrat selbst Arbeitgeber des Klägers war. Auch aus der Anordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise der Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau vom
  5. September 1983 (AO-HAG; GBl I Nr 28 S 269) folgt, dass der HAG juristische Person und dem örtlichen Rat – hier dem Magistrat – unterstellt war. Er war indes nicht Teil des Magistrats, sondern wurde von diesem beauftragt (

§ 2Abs.

1 AO-HAG). Dass das Land Berlin die Beschäftigungszeit tariflich als Vordienstzeit beim Land Berlin anerkannt hat, ergibt keine andere Beurteilung und ist für die hier anzustellende Prüfung, ob Zugehörigkeitszeiten zur AVItech zurückgelegt wurden, ohne Relevanz. Randnummer 18 Bei dem HAG handelte es sich nicht um einen VEB, denn er war nicht als solcher organisiert (

auch § 14 AO-HAG) und im Übrigen gab ihm auch nicht die Massenproduktion von Bauwerken sein Gepräge, sondern Vorbereitungs-, Leitungs- und Organisationsaufgaben für Wohnungsbauprojekte (

§§ 2bis 8 AO-HAG).

Der HAG war auch nicht ein den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellter Betrieb. Denn der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am

  1. Juni 1990, im Übrigen auch nicht der Magistrat von Berlin, der keine Hauptverwaltung der DDR war, kann unter keinen der in § 1 Abs. 2 der
  2. DB genannten, den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betriebsgruppen gefasst werden. Wegen des Analogieverbotes (

hierzu BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 - juris) ist schließlich auch eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe nicht möglich, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1BvR 203/05 - juris). Randnummer 19 Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil nimmt der Senat im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, § 153 Abs. 2 SGG analog. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 21 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001528270

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