Vm §§ 114 ff Zivilprozessordnung <ZPO>) als bedürftig anzusehenden – Kläger ist begründet. Diesen ist für das Verfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren. Die erstinstanzlich erhobene Klage auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom
1 und 2 SGB II) bedarf. Randnummer 2 Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (
BVerfGE 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>; Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom
BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 81, 347 <357>; BVerfG, Beschluss vom
BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 2 BvR 2726/17 – juris - Rn 13 mwN). Im PKH-Verfahren dürfen grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (
BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 - juris, Rn 13 mwN). Allerdings begegnet die Verweigerung von PKH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (
BVerfG, Beschluss vom 1. April 2015 - 2 BvR 3058/14 – juris - Rn 20 mwN). Daher ist auch eine Beweisantizipation im PKH-Verfahren in begrenztem Rahmen zulässig. Soweit konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, kommt eine PKH-Ablehnung in Betracht (
BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 – juris - Rn 23). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens PKH zu verweigern (
BVerfG, Beschluss vom
3 Nr 3c und Nr 4 SGB II). Zweifelsfreie Feststellungen hierzu sind im gerichtlichen Verfahren hingegen noch nicht getroffen worden. Insbesondere sind hierzu im Wege der Amtsermittlung (
SGG) sämtliche erreichbaren Beweismittel zu nutzen, wozu auch eine Vernehmung des A als Zeuge zählt. Diese wäre selbst dann nicht entbehrlich, wenn vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft – wie das SG meint – auszugehen wäre. Denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des A im Streitzeitraum sind nicht bekannt. Entsprechende Feststellungen können nicht durch Vermutungen ersetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Streitzeitraum kein Elterngeld mehr bezogen hat. Dessen Bezug endete im April 2021 (
Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 18. November 2020). Das SG wird auch zu ermitteln haben, ob die Klägerin, die augenscheinlich seit Oktober 2021 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht und nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen zuletzt für Juni 2022 BAföG-Leistungen iHv 844,- € bezogen hat, insoweit einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGG unterfällt. Auch diesbezüglich ist eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Randnummer 5 Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (
4 ZPO analog). Randnummer 6 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001528287
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.