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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 784/22 B PKH Beschluss Prozesskostenhilfe - Arbeitslosengeld II - Bedarfsgemeinschaft - Bewei

Obsah (5)§ 73a§ 9§ 7§ 103§ 127

Prozesskostenhilfe - Arbeitslosengeld II - Bedarfsgemeinschaft - Beweiserhebung - Erfolgsaussichten Orientierungssatz 1. Kommt bei nach § 73a SGG beantragter Prozesskostenhilfe eine Beweisaufnahme im

§ 73aAbs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i

Vm §§ 114 ff Zivilprozessordnung <ZPO>) als bedürftig anzusehenden – Kläger ist begründet. Diesen ist für das Verfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren. Die erstinstanzlich erhobene Klage auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom

  1. Mai 2021 bis
  2. Juni 2022 hat schon deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil es weiterer Sachermittlungen und einer Beweiserhebung des SG zu den streitentscheidenden Fragen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft der Kläger mit Issam Askari (A) – dem Vater des Klägers zu 2) – und bejahendenfalls zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit der Kläger (

§ 9Abs.

1 und 2 SGB II) bedarf. Randnummer 2 Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (

BVerfGE 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>; Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom

  1. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 – juris - Rn 10; Beschluss vom
  2. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18, 2 BvR 1222/18, 2 BvR 1583/18 – juris – Rn 10). Dies ergibt sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) allgemein verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG eine besondere Ausprägung gefunden hat, in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Unbemittelte muss allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (

BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 81, 347 <357>; BVerfG, Beschluss vom

  1. April 2015 - 2 BvR 3058/14 – juris - Rn 19; Beschluss vom
  2. November 2018 - 1 BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18 – juris - Rn 8; stRspr). Randnummer 3 Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (

BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 2 BvR 2726/17 – juris - Rn 13 mwN). Im PKH-Verfahren dürfen grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (

BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 - juris, Rn 13 mwN). Allerdings begegnet die Verweigerung von PKH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (

BVerfG, Beschluss vom 1. April 2015 - 2 BvR 3058/14 – juris - Rn 20 mwN). Daher ist auch eine Beweisantizipation im PKH-Verfahren in begrenztem Rahmen zulässig. Soweit konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, kommt eine PKH-Ablehnung in Betracht (

BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 – juris - Rn 23). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens PKH zu verweigern (

BVerfG, Beschluss vom

  1. April 2012 - 1 BvR 2869/11 – juris - Rn 18 mwN; Beschluss vom
  2. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 – juris – Rn 27 mwN; stRspr). Letzteres ist hier der Fall. Randnummer 4 Zwar spricht die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a Nrn. 1 bis 3 SGB II für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft der Klägerin mit A und damit für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft der Kläger mit A (

§ 7Abs.

3 Nr 3c und Nr 4 SGB II). Zweifelsfreie Feststellungen hierzu sind im gerichtlichen Verfahren hingegen noch nicht getroffen worden. Insbesondere sind hierzu im Wege der Amtsermittlung (

§ 103

SGG) sämtliche erreichbaren Beweismittel zu nutzen, wozu auch eine Vernehmung des A als Zeuge zählt. Diese wäre selbst dann nicht entbehrlich, wenn vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft – wie das SG meint – auszugehen wäre. Denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des A im Streitzeitraum sind nicht bekannt. Entsprechende Feststellungen können nicht durch Vermutungen ersetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Streitzeitraum kein Elterngeld mehr bezogen hat. Dessen Bezug endete im April 2021 (

Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 18. November 2020). Das SG wird auch zu ermitteln haben, ob die Klägerin, die augenscheinlich seit Oktober 2021 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht und nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen zuletzt für Juni 2022 BAföG-Leistungen iHv 844,- € bezogen hat, insoweit einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGG unterfällt. Auch diesbezüglich ist eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Randnummer 5 Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (

§ 127Abs.

4 ZPO analog). Randnummer 6 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001528287

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