zum Ganzen Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom
für die Zulässigkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch das Berufungsgericht gerade in diesem Fall BSG, Beschluss vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 99/20 R – Rn 12 mwN). Das Gebot fairen und effektiven Rechtsschutzes verlangt in einem derartigen Fall, in dem der Kläger noch eine mündliche Verhandlung vor dem SG beantragen kann und ihm hierfür auch noch ein Zeitraum von mehreren Monaten verbleibt, nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verwerfung des unstatthaften Rechtsmittels der Berufung. Es liegt kein Fall vor, in dem der Kläger keine echte Wahlmöglichkeit im Hinblick auf sein Recht hätte, mündliche Verhandlung zu beantragen oder eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Es ist auch von keiner unklaren Prozesslage auszugehen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung etwaiger gerichtlicher Fürsorge- oder Hinweispflichten hätte notwendig erscheinen lassen. Randnummer 5 Die Berufung ist vorliegend nicht statthaft. Nach § 144 Absatz 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro (Nr 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- Euro (Nr 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Randnummer 6 Nach diesen Maßstäben ist das Rechtsmittel der Berufung (§ 143 SGG) nicht gegeben. Der mit der Berufung in zulässiger Weise weiterverfolgte Wert des Streitgegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 750,- € (
Einerseits wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen der Bewilligung vom
BSG, Urteil vom 5. März 1980 – 9 RV 44/87 – juris - Rn 14). Es ist daher auch ohne Belang, dass der Kläger mit seiner Berufungsschrift auf eine hier nicht streitgegenständliche angebliche „Leistungsverweigerung und Rückforderung“ iHv 33.000,- € Bezug nimmt. Randnummer 7 Das SG hat die Berufung nicht zugelassen, woran das Landessozialgericht gebunden wäre (
Eine etwaige Berufungszulassung folgt indes auch nicht aus einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung, die die Berufung nennt (st Rspr,
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl § 144 Rn 40 mwN). Randnummer 8 Die Berufung betrifft schließlich keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr (
Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 10 Gründe für eine Zulassung der Revision (
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