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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 548/22 Beschluss Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid durch

Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid durch Beschluss des Berufungsgerichts Orientierungssatz Bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts steht es dem Kläg

zum Ganzen Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom

  1. Juli 2021 – B 14 AS 99/20 R = SozR 4-1500 § 158 Nr 9; BSG, Beschluss vom
  2. Oktober 2019 – B 14 AS 7/19 B – juris – Rn 2f; Beschluss vom
  3. Juli 2012 – B 14 AS 31/12 B – juris – Rn 13). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Denn im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des SG steht es dem Kläger frei, gemäß § 105 Absatz 2 Satz 2 SGG dort mündliche Verhandlung innerhalb der – noch einen erheblichen Zeitraum umfassenden – Jahresfrist des § 66 Absatz 2 Satz 1 SGG zu beantragen (oder das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen). Er hat trotz des entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht von dieser Möglichkeit aber bislang keinen Gebrauch gemacht (

für die Zulässigkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch das Berufungsgericht gerade in diesem Fall BSG, Beschluss vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 99/20 R – Rn 12 mwN). Das Gebot fairen und effektiven Rechtsschutzes verlangt in einem derartigen Fall, in dem der Kläger noch eine mündliche Verhandlung vor dem SG beantragen kann und ihm hierfür auch noch ein Zeitraum von mehreren Monaten verbleibt, nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verwerfung des unstatthaften Rechtsmittels der Berufung. Es liegt kein Fall vor, in dem der Kläger keine echte Wahlmöglichkeit im Hinblick auf sein Recht hätte, mündliche Verhandlung zu beantragen oder eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Es ist auch von keiner unklaren Prozesslage auszugehen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung etwaiger gerichtlicher Fürsorge- oder Hinweispflichten hätte notwendig erscheinen lassen. Randnummer 5 Die Berufung ist vorliegend nicht statthaft. Nach § 144 Absatz 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro (Nr 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- Euro (Nr 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Randnummer 6 Nach diesen Maßstäben ist das Rechtsmittel der Berufung (§ 143 SGG) nicht gegeben. Der mit der Berufung in zulässiger Weise weiterverfolgte Wert des Streitgegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 750,- € (

§ 144Absatz 1 Satz 1 Nr 1 SGG), sondern erreicht lediglich 675,10 €.

Einerseits wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen der Bewilligung vom

  1. März 2018 iHv mtl 43,10 € für die Zeit von März bis August 2018; dahinstehen kann dabei, dass es zu einer leistungsmindernden Anrechnung dieses innerhalb des Grundfreibetrags liegenden Einkommens ohnehin nicht kam. Darüber hinaus greift er die Ablehnung der Bewilligung von Futtermittelkosten iHv 416,50 € im Bescheid vom
  2. März 2018 an. Ein etwaiges weitergehendes „wirtschaftliches“ Interesse führt entgegen der Auffassung des SG nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewerts. Denn für die Zulässigkeit der Berufung kommt es allein darauf an, was der Rechtsmittelkläger als sachlich verfolgtes Prozessziel anstreben, was er unter den gegebenen Umständen allenfalls wollen kann. Maßgebend ist der materielle „Kern“ des gerichtlichen Verfahrens (

BSG, Urteil vom 5. März 1980 – 9 RV 44/87 – juris - Rn 14). Es ist daher auch ohne Belang, dass der Kläger mit seiner Berufungsschrift auf eine hier nicht streitgegenständliche angebliche „Leistungsverweigerung und Rückforderung“ iHv 33.000,- € Bezug nimmt. Randnummer 7 Das SG hat die Berufung nicht zugelassen, woran das Landessozialgericht gebunden wäre (

§ 144Absatz 3 SGG), sondern für zulässig erachtet.

Eine etwaige Berufungszulassung folgt indes auch nicht aus einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung, die die Berufung nennt (st Rspr,

Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl § 144 Rn 40 mwN). Randnummer 8 Die Berufung betrifft schließlich keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr (

§ 144Absatz 1 Satz 2 SGG).

Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 10 Gründe für eine Zulassung der Revision (

§ 160Absatz 2 SGG) liegen nicht vor.

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