Stellung eines Asylantrags - Abschiebungsverbot auf unbestimmte Zeit - Schlechterstellung gegenüber zeitlich befristeten Duldungen - Wirkung des Abschiebungsverbots nur für die Zukunft Leitsatz
S von § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst a BKGG 1996 idF vom 13.12.2006 reicht es nicht aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der Stellung eines Asylantrags gemäß § 55 AsylG rechtmäßig geworden ist (Aufenthaltsgestattung). Insbesondere ist die Vorschrift des § 55 Abs 3 AsylG auch im Rahmen von § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst a BKGG 1996 idF vom 13.12.2006 anwendbar. (Rn.113) 4. Ob § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst a BKGG 1996 idF vom 13.12.2006 analog auf ein Abschiebungsverbot
G 2004 anzuwenden ist (weil das Abschiebungsverbot grundsätzlich auf unbestimmte Zeit festgestellt wird und somit weiter reicht als eine Duldung, die eine Abschiebung nur vorübergehend verhindert), kann vorliegend offenbleiben. Denn das Abschiebungsverbot wirkt erst ab Bekanntgabe und nur für die Zukunft. (Rn.117) 5. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst a BKGG 1996 idF vom 13.12.2006 kann gleichfalls unberücksichtigt bleiben, dass § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst b BKGG 1996 idF vom 13.12.2006
Auffassung des BVerfG zur wortgleichen Regelung in § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG idF vom 13.12.2006 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist (vgl BVerfG vom 28.6.2022 - 2 BvL 9/14 ua = NVwZ 2022, 1452; zur verfassungskonformen Einschränkung von § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst b BKGG 1996 idF vom 13.12.2006 für minderjährige Kinder siehe BSG vom 5.5.2015 - B 10 KG 1/14 R = BSGE 119, 33 = SozR 4-5870 § 1 Nr 4). (Rn.122) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts:
dem die Klage vor dem BSG zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil sowie das vorinstanzliche Urteil des SG Berlin wirkungslos. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 20. Mai 2019, S 3 KG 69/17, Gerichtsbescheid
gehend BSG,
G) zur Erlangung des Berufsabschlusses als Fachkraft im Gastgewerbe. In beiden Unterlagen wird als Geburtsdatum des Klägers der
G) fest (Bescheid vom
eigenen Angaben im November 2012 auf dem Landweg
Deutschland eingereist ist. Der Bescheid enthält ferner folgende Aussage: „Die positive Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung bestandskräftig.“ Wegen des weiteren Inhalts dieses Bescheids wird auf Bl. 128 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 5 Für die Zeit vom 2. Februar 2017 bis zum 1. Februar 2020 verfügte der Kläger über eine Aufenthaltserlaubnis
G, eine Erwerbstätigkeit war ihm gestattet. Unter seiner aktuellen Anschrift ist er seit dem
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 6 In seinem Antrag auf Kindergeld vom
trägliche Kenntniserlangung vom Aufenthaltsort der Eltern sei unschädlich. Randnummer 9 Ferner hat der Kläger unter dem
Bangladesch wieder ausfindig machen. Ich hatte seit meiner Ausreise 2007 bis 2015 keinerlei Kontakt mit anderen Familienmitgliedern und wusste nicht, wo diese sich aufhielten. Im Jahr 2015 kam ein Kontakt mit meinem Bruder zustande. Seit der Ausreise 2007 bis zu dem Anruf im April oder Mai dieses Jahres hatte ich keinerlei Kontakt zu meinen Eltern oder anderen Familienmitgliedern als meinem Bruder und wusste auch nicht, wo diese sich aufhielten. Meine Eltern leben heute zwar in der gleichen Gemeinde wie früher, sind aber innerhalb dieser umgezogen.“ Randnummer 11 Mit Schriftsatz vom
2 BKGG seien weder hinreichend dargelegt noch
gewiesen. Der Vortrag im Klageverfahren, der Kläger kenne den Aufenthalt seiner Eltern nicht, stehe im Widerspruch zu dessen Angaben im Antragsverfahren. Dort habe er eine Anschrift der Eltern mitgeteilt und zudem seinen Antrag darauf gestützt, dass seine Eltern finanziell nicht in der Lage seien, ihn zu unterstützen. Soweit nunmehr vorgetragen werde, der Kontakt zu den Eltern sei im Streitzeitraum abgebrochen, habe der Kläger schon keinen
weis erbracht, in welcher Form die Versuche der Kontaktaufnahme erfolgt und dass diese gescheitert seien. Randnummer 14 Lebende Elternteile eines Kindes stünden mit den verstorbenen Eltern eines Waisen nicht gleich, nur weil sie an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort keine dem deutschen Zustellungsrecht genügende Adresse hätten. Ebenso wenig reiche es aus, dass der Kläger „sozial wie eine Vollwaise“ dastehe. In dieser Lage seien viele Jugendliche, für die z.B. ihre Eltern „gestorben“ seien, weil sie vollständig und auf Dauer mit ihnen gebrochen hätten. Schließe ihre besondere familiäre Situation aus, dass andere Personen für sie Kindergeld erhielten, greife zwar grundsätzlich der Gesetzeszweck, elternlosen Kindern zur Vermeidung sozialer Härten die Leistung für sich selbst zu gewähren. Den Status der Elternlosigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 BKGG könnten sie aber – ebenso wie der Kläger – erst erwerben, wenn sie den Aufenthalt ihrer Eltern nicht (mehr) kennten. Diese eng gefasste Ausnahmeregelung lasse sich nicht entsprechend auf Kinder anwenden, für die kein Kindergeld gezahlt werden könne, weil ihre Eltern sich im Ausland aufhielten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bestünden nicht. Randnummer 15 Gegen diesen ihm am 12. Juni 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 12. Juli 2019, zu deren Begründung er vorträgt: Randnummer 16 Er habe sieben Brüder und eine Schwester. Seine Eltern hätten ihn, zwei jüngere Bruder und seine Schwester zum Schutz vor Schlägereien in ihrem Dorf zu seinem Onkel gebracht. Dieser lebe in Indien und in Bangladesch und habe, während die anderen drei Geschwister in Bangladesch geblieben seien, ihn im Juli oder August 2007
Indien bringen lassen, wo er bei einer Schwester des Onkels und weiterer Verwandtschaft gelebt habe und ca. ein bis eineinhalb Jahre, vielleicht auch weniger als ein Jahr, zur Schule gegangen sei. Von anderen Bengalen in Indien sei 2008 organisiert worden, dass er mit fünf oder sechs anderen Personen aus der weiteren Verwandtschaft mit dem Bus
Griechenland gebracht worden sei, wo er vier Jahre gelebt habe, jedoch nicht bei Verwandten, sondern bei Leuten, die er aus seinem Dorf oder der
barschaft kannte oder die aus demselben Ort wie seine Großeltern stammten. Von diesen Leuten habe er gehört, dass seine Eltern in ein anderes Haus im selben Ort umgezogen sind. Als er 2007/2008 in Griechenland gewesen sei, habe er auch Kontakt zu seiner Familie gehabt. Von Griechenland sei er mit dem Schiff
Italien und dann von dort
Deutschland gelangt. Randnummer 17 Als er
Deutschland gekommen sei, habe es zunächst niemanden aus seiner
barschaft oder seinem Dorf gegeben. Er habe von Deutschland aus nicht an seine Familie in Bangladesch geschrieben. Bis er Bangladesch verlassen habe, habe er niemanden in seinem Bekanntenkreis gekannt, der ein Handy genutzt habe. Er habe sich bei anderen erkundigt, wie er den Aufenthalt seiner Eltern herausfinden könnte. Andere Bemühungen um die Suche
seinen Eltern habe er nicht unternommen. Er habe aber immer
anderen Bengalen gesucht und sei dann in einem Laden auf jemanden aus Bangladesch gestoßen, habe ihn kennengelernt und festgestellt, dass sie aus demselben Ort stammten. Über dessen Bruder in Saudi-Arabien sei dann seine Telefonnummer an seinen Bruder G in Saudi-Arabien weitergegeben worden. Er könne sich allerdings an diesen Bruder nicht erinnern, weil er bei dessen Weggang
Saudi-Arabien noch sehr klein gewesen sei. Randnummer 18 Auch dieser Bruder habe 2015 keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr gehabt, habe ihm aber im April oder Mai 2018 die Telefonnummer eines anderen noch in Bangladesch lebenden Bruders namens R gegeben. R habe ihm daraufhin berichtet, dass sein Vater schwer krank sei und seine Eltern wegen Streitereien um Land nicht mehr an der früheren Stelle wohnten, sondern innerhalb des Dorfes P B umgezogen seien. B sei eine Zusammenfassung von mehreren Dörfern. Ob der Umzug seiner Eltern schon absehbar gewesen sei, als sie ihn zu seinem Onkel gegeben hätten, wisse er nicht. Randnummer 19
seiner Ankunft in Deutschland habe er gegenüber den Behörden 1995 als Geburtsjahr angegeben. Die Behörden hätten ihm dies jedoch nicht geglaubt und gemeint, er sei mindestens 18 Jahre alt. Deswegen stehe in einige Unterlagen, er sei 1993 geboren. Randnummer 20 Beim Ausfüllen des Kindergeldantrages habe ihm ein Betreuer (Herr B) geholfen; dieser habe nicht bengalisch schreiben können. In seinem Büro habe es jedoch Freiwillige gegeben, die bengalisch konnten. Hätte er damals an seine Eltern in Bangladesch geschrieben, hätten die Mitarbeiter des dortigen Postamtes möglicherweise die Post an seine Eltern weiterleiten können. Randnummer 21 Wenn das Sozialgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der in der eidesstattlichen Erklärung bezeugten Tatsachen gehabt habe, hätte es mitteilen können, dass die – auf seine Initiative hin zustande gekommene – eidesstattliche Erklärung nicht geeignet sei, eine Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zu vermeiden. Das Sozialgericht dürfe eine Tatsache nicht einfach als unzutreffend behandeln, ohne eine Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durchzuführen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2019, soweit darin die Klage abgewiesen und eine Kostenerstattung abgelehnt wurde, und den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kindergeld für die Monate März bis September 2017 zu zahlen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor: Randnummer 27 Der Kläger habe im Klageverfahren keinen
weis erbracht, wie er (erfolglos) versucht habe, über die Familie „mütterlicherweise und/oder väterlicherweise“, über
barn, Bekannte und Freunde oder Behörden den Aufenthalt der Eltern herauszufinden. Er habe seine durchgeführten erfolglosen Bemühungen zum Auffinden der Eltern nicht glaubhaft dargelegt und nicht detailliert erläutert. Randnummer 28 An die Glaubhaftmachung der Nichtkenntnis des Aufenthalts der Eltern seien strengste Maßstäbe anzulegen und es dürften keinerlei ernstzunehmenden Zweifel an dieser bestehen. Der Kläger müsse konkret darlegen, warum er im streitigen Zeitraum davon ausgegangen sei, dass seine Eltern nicht mehr an der ihm zuletzt bekannten Adresse gelebt hätten. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass ihm der Aufenthalt seiner Eltern im hier zu entscheidenden Zeitraum nicht bekannt gewesen sei, würde ein Anspruch auf Kindergeld für sich selbst ausscheiden, da jedenfalls bezüglich des Merkmals der Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern von einer missbräuchlichen Nichtkenntnis auszugehen sei. Zumindest ein missbräuchliches „Sich verschließen“ stehe der Kenntnis des Aufenthalts der Eltern gleich. Konkrete Bemühungen, den Aufenthalt der Eltern ausfindig zu machen, habe der Kläger weder vorgetragen noch
gewiesen. Insbesondere müsse er sich dazu äußern, ob er versucht habe, seine Verwandtschaft in Indien und Bangladesch
dem Aufenthalt der Eltern zu befragen, und hierfür jeweils
weise vorlegen. Wer Kindergeld für sich selbst begehre, müsse die in seiner Lebenssphäre liegenden günstigen Umstände für seine Unkenntnis vom tatsächlichen Aufenthaltsort der Eltern darlegen und beweisen. Des Weiteren müsse er auch objektive Anhaltspunkte gehabt haben, dass seine Eltern nicht mehr an dem ihm zuletzt bekannten Ort sich aufhielten. Randnummer 29 Mit ihrem – nicht angefochtenen – Bescheid vom
den Adressaten gesucht hätten. In Bangladesch gebe es nur in Städten Straßenbezeichnungen, nicht aber in ländlichen Regionen. Randnummer 33 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den o.g. Gerichtsbescheid mit der Beschwerde angefochten, soweit er verurteilt wurde, Gerichtskosten zu tragen ( L 4 KG 1/21 B ). Hierüber hat der Senat mit Beschluss vom
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 5. Mai 2015 – B 10 KG 1/14 R –, juris, Rn. 15) besondere Maßstäbe gelten sollen, wenn der Gesetzgeber anhand einer speziellen Vorschrift konkrete Maßstäbe zur Beurteilung der Bleibeprognose eines Ausländers vorgegeben hat, sind auch diese Voraussetzungen im Falle des Klägers erfüllt.
dieser Rechtsprechung des BSG ist die Klärung der Frage, ob ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleibt, dann nicht mehr Bestandteil der
der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG vorzunehmenden Prüfung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie ist vielmehr allein anhand der Maßstäbe zu beurteilen, die sich aus der hierzu erlassenen spezielleren Regelung ergeben, hier des § 1 Abs. 3 BKGG (zu dessen weiteren Voraussetzungen s. II.).
diesen Vorgaben erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG, wer ein reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt gezeigt hat, also erkennbar gewillt ist, an einem bestimmten Ort in Deutschland zu wohnen. Dies war beim Kläger der Fall. Er lebte und wohnte seit Ende 2013 in Deutschland und brachte seither den Willen, langfristig in Deutschland zu wohnen, u.a. dadurch zum Ausdruck, dass er einen Vorbereitungskurs zur Ausbildung für unbegleitete jugendliche Flüchtlinge und junge Erwachsene absolvierte und anschließend eine schulische Ausbildung zur Erlangung eines anerkannten Berufsabschlusses begann. Randnummer 50 2. Der Kläger kannte jedoch den Aufenthalt seiner Eltern. Den von der Beklagten und vom Sozialgericht angelegten Maßstab für die Unkenntnis eines Kindes vom Aufenthalt der Eltern i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG teilt der Senat zwar nicht, weil er weder mit dem Gesetzeszweck noch mit der Rechtsprechung des BSG zu § 1 Abs. 2 BKGG in Einklang zu bringen ist. Allerdings erfüllt der Kläger die vom Senat für maßgeblich erachteten Voraussetzungen für die Unkenntnis eines Kindes vom Aufenthaltsort seiner Eltern nicht. Randnummer 51 a. Grundsätzlich werden
dem Kindergeldrecht Zahlungen nicht den Kindern selbst, sondern den Eltern und solchen Personen, die elternähnlich mit dem Unterhalt von Kindern belastet sind, geleistet.
dem mehrere Fälle, in denen alleinstehenden Vollwaisen
dem Tod der Eltern lediglich Kindergeld für ihre jüngeren Geschwister gewährt wurde, den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beschäftigt hatten, räumte das
2 Satz 1 Nr. 2 BKGG in § 14 BKGG in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung; vgl. Conradis, in: Rancke/Pepping, Mutterschutz | Elterngeld | Elternzeit | Betreuungsgeld, 6.A., BKGG § 1 Rn. 4); die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 10/3369 S. 11) sprechen insoweit von Kindern, "bei denen
dem Tode oder der Verschollenheit ihrer Eltern niemand die Elternstelle iS des Kindergeldrechts eingenommen hat". Randnummer 52 b. Hieraus ergibt sich jedoch kein Maßstab für die Anforderungen, die an die Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG zu stellen sind. Schon
dem deutlich abweichenden Gesetzeswortlaut kann insoweit nicht der Verschollenheitsbegriff
G) maßgebend sein. Hiernach ist verschollen, "wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass
richten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern
den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden". Auf diesen Verschollenheitsbegriff nehmen diejenigen Regelungen Bezug,
denen ausnahmsweise Hinterbliebenenleistungen auch ohne
weis des Todes erbracht werden (so § 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 63 Abs. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 16 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, § 52 Abs. 1, § 78a Bundesversorgungsgesetz, § 44 Soldatenversorgungsgesetz). Für diese Fallkonstellationen eignet sich der strenge Maßstab
G, da hier der
weis des Todes durch eine naheliegende Vermutung seines Eintritts ("ernsthafte Zweifel an seinem Fortleben") ersetzt wird. Dementsprechend dient das Verfahren
dem VerschG der Vorbereitung der Todeserklärung (BSG, Urteil vom 8. April 1992 – 10 RKg 12/91 –, juris, Rn. 14 ff.). Randnummer 53 c. Das hier begehrte Kindergeld ist jedoch keine Leistung an Hinterbliebene. Es steht vielmehr im Regelfall allen Einwohnern der Bundesrepublik Deutschland für ihre hier lebenden Kinder zu und soll
der Neuregelung des § 1 Abs. 2 BKGG nicht nur erweiternd auch Waisen gewährt werden, sondern allgemein in jenen Fällen nicht verloren sein, in denen kein Leistungsberechtigter für das Kind vorhanden ist (BSG a.a.O.). Aus welchen Gründen die Beklagte in ihren Dienstanweisungen (DA-BKGG 101.73 Abs. 3 Satz 4) gleichwohl einen „
weis der Verschollenheit der Eltern“ verlangt, ist nicht
vollziehbar. Randnummer 54 d. Mangels sonstiger näherer Anhaltspunkte bleiben für die Auslegung der Formulierung "den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt" in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG allein der Wortlaut und die allgemein mit dem Kindergeld verfolgten Zwecke maßgebend. Randnummer 55 aa. Für das Verständnis des Wortlauts ist die hiervon abweichende Fassung der Vorschriften über die öffentliche Zustellung (vgl. u.a. § 185 Nr. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 15 Abs. 1 lit. 1 Verwaltungszustellungsgesetz) oder die Abwesenheitspflegschaft (vgl. u.a. § 15 SGB X, § 1911 Bürgerliches Gesetzbuch) bedeutsam. Dort ist jeweils Voraussetzung, dass "der Aufenthalt[sort] [...] unbekannt ist", also von niemandem, weder der antragstellenden Person noch der Behörde, zu ermitteln ist; in diesen Fällen ist also ein objektiver Maßstab anzulegen. Demgegenüber ist § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG erkennbar subjektiv ausgerichtet und stellt auf die Unkenntnis des das Kindergeld beanspruchenden Kindes ab (BSG a.a.O.). Randnummer 56 bb. Kindergeld bezweckt einen typisierten Ausgleich für die finanzielle Mehrbelastung durch die Kindererziehung bzw. die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Heranwachsenden ("Kinder kosten"). Im Fall von alleinstehenden Kindern (Quasi-Vollwaisen) dient es diesen selbst als Ausgleich für die eigenen Belastungen, die damit gleichzeitig anerkannt und gewürdigt werden. Das Kindergeldrecht geht dabei typisierend von durch die Gewährung von Kindergeld abzumildernden kindbedingten Belastungen bis zum 18. Lebensjahr aus (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BKGG), weil – so die Vorstellung des Gesetzes – das Kind sich frühestens
Eintritt der Volljährigkeit selbst unterhalten kann. Wird es
Erreichen der Volljährigkeit für einen Beruf ausgebildet, kann der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 2 Abs. 2 BKGG) sogar noch länger bestehen. Unabhängig vom Alter des Kindes dient das Kindergeld bei gering oder gar nicht mit Einkommenssteuer Belasteten in vollem Umfang der Familienförderung und stellt sich unter dem Regime des BKGG als reine Sozialleistung dar (BSG, Urteil vom
dem er Bangladesch verlassen hatte, aufgrund von örtlichen Auseinandersetzungen innerhalb dieses Ortes umgezogen waren – wie er während seines Aufenthalts in Griechenland erfuhr –, wirkte sich auf ihre Erreichbarkeit im streitigen Zeitraum nicht aus. Denn Anhaltspunkte für einen weiteren Wohnungswechsel sind nicht ersichtlich, sodass ihr Aufenthalt in PB verstetigt war. Außerdem kannte der Kläger mit diesem Ort auch die wesentlichen postalischen Determinanten, um seine Eltern erreichen zu können. Den glaubhaften Angaben des in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2022 in die bengalische Sprache übersetzenden Dolmetschers S entnimmt der Senat, dass in den ländlichen Gebieten Bangladeschs keine Straßennamen verwendet werden und die postalische Übermittlung dadurch sichergestellt wird, dass Post zunächst an das lokale Postamt gesandt wird und von dort aus durch dessen Mitarbeiter, die die Adressaten entweder kennen oder durch Recherchen vor Ort ausfindig machen, weitergeleitet wird. Diese Angaben werden nicht durch die Äußerung des Klägers, Briefe an seine Eltern würden diese (nur) möglicherweise, somit ggf. auch nicht erreichen, in Frage gestellt. Denn zum einen hat der Kläger
eigenen Angaben keine Versuche unternommen, seine Eltern postalisch zu erreichen, kann also nicht über eigene vergebliche Zustellungsbemühungen berichten. Zum anderen hat er –
seinen weiteren Angaben, die aus Sicht des Senats keinen Anlass zu Zweifeln geben – sein Heimatland im Alter von zwölf Jahren verlassen und seither nicht wieder aufgesucht, sodass nicht erkennbar ist, woher er nähere Kenntnis von der (Un-)Zuverlässigkeit des Postsystems Bangladeschs hat. Randnummer 63 II. Als nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erfüllte der Kläger darüber hinaus nicht die Voraussetzungen
F). Randnummer 64
dieser Vorschrift galt: Randnummer 65 „Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er Randnummer 66
oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, Randnummer 69 b)
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf
der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, Randnummer 70 c)
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder
den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt Randnummer 71 oder Randnummer 72 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und Randnummer 73
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.“ Randnummer 75 Der Kläger verfügte seit Februar 2017 über eine auf § 25 Abs. 3 AufenthG beruhende, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis, sodass ein Anspruch auf Kindergeld nicht gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2, sondern nur
F in Frage kommt. Dessen Anforderungen erfüllte der Kläger nicht. Randnummer 76 1. Der Kläger hielt sich nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Rechtmäßig ist der Aufenthalt, wenn der Ausländer mit seinem Aufenthalt nicht gegen eine Rechtsvorschrift verstößt (Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB, § 4 Aufenthalt [Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration] Rn. 85). Für die Rechtmäßigkeit genügen ein Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 Abs. 1 AufenthG, das fiktive Aufenthaltsrecht
G und die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels (Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 14.A. 2022, AufenthG § 37 Rn. 7). Weil keine dieser Fallgruppen im Falle des Klägers einschlägig ist, verstieß er im streitgegenständlichen Zeitraum gegen § 4 AufenthG aF. Randnummer 77 a.
dieser Vorschrift bedurften Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom
denen der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet im Übrigen als rechtmäßig zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB, § 4 Aufenthalt [Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration] Rn. 85). Randnummer 86 aa.
G findet dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, Randnummer 87
Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, Randnummer 89 3. soweit sie
Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können. Randnummer 90 Zu keiner dieser Personengruppen zählte der Kläger. Randnummer 91 bb. Soweit
F (AufenthV aF) Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten, freizügigkeitsberechtigte Schweizer und oder in Rettungsfällen
G (Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen oder die die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitel befreit waren, traf auch dies auf den Kläger nicht zu. Randnummer 92 cc. Auch die Anwendung von §§ 39 bis 41 AufenthV aF schied im Falle des Klägers aus. Randnummer 93
V aF („Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke“) in der seit dem
der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch
den §§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgesetzes, Randnummer 98 4. er eine Aufenthaltsgestattung
dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, Randnummer 99 5. seine Abschiebung
des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, Randnummer 100
Einreise in das Bundesgebiet zu stellen, Randnummer 102 8. er die Verlängerung einer ICT-Karte
er Randnummer 103 a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist
der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und Randnummer 104 b) eine Mobiler-ICT-Karte
des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte
er Randnummer 105 a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist
der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und Randnummer 106 b) eine Aufenthaltserlaubnis
des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt. Randnummer 108 Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte
des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.“ Randnummer 109 Auch keine dieser Konstellationen traf auf den Kläger zu. Bangladesch gehört nicht zu den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten. Über einen schon während des Asylverfahrens erteilten Aufenthaltstitel (§ 10 AufenthG) verfügte der Kläger nicht. Alle anderen Fallgruppen waren offenkundig nicht einschlägig. Randnummer 110
sucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 AsylG gestattet (Aufenthaltsgestattung). In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG aF). Randnummer 113 a. Zwar lässt die Aufenthaltsgestattung den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig werden (Bergmann/Dienelt a.a.O.). Dies kann für einen rechtmäßigen Aufenthalt i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) BKGG aF nicht genügen, weil es andernfalls der Tatbestandsalternative des gestatteten Aufenthalts nicht bedurft hätte. Randnummer 114 b. Ausschlaggebend ist daher, dass, soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, die Zeit eines Aufenthalts
G nur angerechnet wird, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wurde (§ 55 Abs. 3 AsylG aF). Da der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm auch kein internationaler Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, d.h.
der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – dieser umfasst den dem Kläger jeweils verweigerten Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutz (Mantel, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3.A., AsylG § 1 Rn. 5) – zuerkannt wurde, hielt er sich nicht gestattet im Bundesgebiet auf. Randnummer 115 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, § 55 Abs. 3 AsylG aF sei im Rahmen von § 1 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) BKGG aF nicht anwendbar, weil andernfalls das Tatbestandsmerkmal „gestattet“ obsolet würde. Zwar ist einem Ausländer
einer Anerkennung als Asylberechtigter oder
Zuerkennung internationalen Schutzes i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 3 ff AsylG eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, wobei der Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt (§ 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Aufgrund dessen dürfte der gesamte Aufenthalt seit Beginn des Asylverfahrens als rechtmäßig i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 3 lit.
G aF grundsätzlich auf unbestimmte Zeit festgestellt wird – so geschehen auch im Falle des Klägers – und somit weiter reicht als eine Duldung, die
ihrer Legaldefinition die Abschiebung nur vorübergehend verhindert, kann offen bleiben. Denn die Wirkung des im o.g. Bescheid des BAMF festgestellten Abschiebungsverbots tritt erst mit dessen Bekanntgabe ein. Randnummer 118 a. Dies bringt der o.g. Bescheid des BAMF mit der Formulierung „Die positive Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung bestandskräftig“ zum Ausdruck. Dieser Satz weist nicht nur auf den generellen Ausschluss des Widerspruchs gegen Maßnahmen und Entscheidungen
dem AsylG hin, sondern macht zugleich – bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9.A. 2018 § 35 Rn. 71, 147 m.w.N.) – deutlich, dass die Feststellung des Abschiebungsverbots erst mit der Bekanntgabe des Bescheids Wirkung entfaltet. Randnummer 119 Diese eingeschränkte Wirkung ist auch sachgerecht. Ein Bedürfnis, im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot mit Wirkung für die Vergangenheit festzustellen, ist nicht erkennbar. Denn für die Dauer des Asylverfahrens ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet – wie bereits dargelegt – gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet und daher rechtmäßig. Randnummer 120 b. Die nur auf die Zukunft gerichtete Wirkung des Abschiebungsverbots
G ergibt sich auch aus dessen Eigenart.
dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Randnummer 121 Die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots lassen sich demnach nur auf der Grundlage von aktuellen Ermittlungen einerseits zum Gesundheitszustand der ausländischen Person und andererseits zu den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat prüfen. Denn die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt die Erstellung einer zukunftsbezogenen Gefahrenprognose. Hierfür sind auf der Basis von Erkenntnissen, die aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen werden, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 − 10 B 1/11 –, juris, Rn. 7 f.). Randnummer 122 II. Angesichts dessen kann dahinstehen, dass § 1 Abs. 3 Nr. 3 lit. b BKGG aF
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur wortgleichen Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit. b Einkommenssteuergesetz (i.d.F. vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.