Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Krankengeldzahlung - einmalige oder laufende Einnahme - Begriff der Nachzahlung - Zahlungsweise Leitsatz Krankengeld ist nicht schon deshalb eine als Nachzahlung zufließende Einnahme iSd § 11 Abs 3 S 2 SGB II, weil es nicht pro Kalendertag, sondern "abschnittsweise nachträglich" gezahlt wird. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- Juli 2019, S 53 AS 6821/17, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt für die Zeit vom
- Januar 2017 bis zum
- Mai 2017 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als die, die der Beklagte ihm für diese Zeit bereits bewilligt hat. Zwischen ihm und dem Beklagten steht in Streit, ob das ihm (dem Kläger) am
- Dezember 2016 für die Zeit vom
- Oktober 2016 bis zum
- November 2016 gezahlte Krankengeld als laufende (im Dezember 2016) oder als einmalige Einnahme (verteilt auf sechs Monate, beginnend ab Dezember 2016) anzurechnen ist. Randnummer 2 Der am
- Dezember 1984 geborene, erwerbsfähige Kläger wohnte in den Jahren 2016 und 2017 in einer Unterkunft, für deren Gebrauch er eine Brutto-Warmmiete in Höhe von 375,27 € monatlich (280,77 € monatlich als Grundmiete, 61,95 € monatlich als Betriebskostenvorauszahlungen, 29,70 € monatlich als Heizkostenvorauszahlungen und 2,85 € monatlich als Vorauszahlungen für Wasser) schuldete. Randnummer 3 Bis zum
- November 2016 stand er in einem Arbeitsverhältnis. Vom
- Januar 2016 bis zum
- November 2016 war er infolge Krankheit arbeitsunfähig. Das letzte Arbeitsentgelt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) floss ihm am
- Februar 2016 zu (für Januar 2016 in Höhe von 1.162,91 €). Die Krankenkasse, deren Mitglied er ist, zahlte ihm Krankengeld wie folgt: Randnummer 4 Überweisungsdatum Arbeitsunfähigkeitszeitraum Höhe 11.03.2016 30.01.2016 – 29.02.2016 996,80 € 29.03.2016 01.03.2016 – 21.03.2016 654,15 € 22.04.2016 22.03.2016 – 18.04.2016 841,05 € 10.06.2016 19.04.2016 – 24.05.2016 1.121,40 € 08.07.2016 25.05.2016 – 04.07.2016 1.246,00 € 05.08.2016 05.07.2016 – 28.07.2016 747,60 € 08.09.2016 29.07.2016 – 01.09.2016 1.027,95 € 05.10.2016 02.09.2016 – 26.09.2016 778,75 € 03.11.2016 27.09.2016 – 25.10.2016 903,35 € 01.12.2016 26.10.2016 – 30.11.2016 1.090,25 € Randnummer 5 Für die Zeit vom
- Dezember 2016 bis zum
- November 2017 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 658,80 € monatlich. Randnummer 6 Den Erstantrag des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
- Oktober 2016 ab. Am
- Oktober 2016 erhob der Kläger Widerspruch. Zu dessen Begründung gab er unter anderem an: Randnummer 7 „Das mir, auf Grund des Krankengeldes, bis November keine Leistungen vom Jobcenter zustehen, ist schon klar, aber ab Dezember bin ich auf Leistungen angewiesen.“ Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheids heißt es: Randnummer 9 „Der Widerspruchsführer erhält im September 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von 1.759,50 Euro brutto/1.390,46 Euro netto, ab Oktober erhält er monatlich Krankengeld in Höhe von 934,50 Euro. Randnummer 10 Unter Berücksichtigung der Absetzbeträge deckt er mit seinem Einkommen seinen Bedarf in Höhe von 761,33 Euro vollständig selbst, so dass er nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Randnummer 11 Ein Anspruch auf Leistungen des Jobcenters besteht daher nicht. Randnummer 12 Sofern der Widerspruchsführer vorträgt, dass die Ablehnung für die Zeit bis Juli 2017 erfolgte, er jedoch nur bis Ende November 2016 Krankengeld bezieht, wird festgestellt, dass sich die Ablehnung auf die Zeit ab 01.09.2016 jedoch nicht befristet bis zum
- Juli 2017 bezieht. Randnummer 13 Sofern sich die Einkommenssituation des Widerspruchsführers ändert, kann auch vor Ablauf des Juli 2017 unter Nachweis der Einkommenssituation erneut ein Leistungsantrag gestellt werden.“ Randnummer 14 Am
- Dezember 2016 füllte der Kläger das Formular „Weiterbewilligungsantrag – Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“ aus, dessen Inhalts wegen auf Bl. 799 – 800 R der Akten des Beklagten Bezug genommen wird. Unter dem Wort „Eingangsstempel“ findet sich ein Stempel mit den Kürzeln/Worten „PE Tresen am 09.12.2016“. Unter den Worten „Tag der Antragstellung“ steht: „ 31.
- 2016 “, und unter den Worten „Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts“ ist nichts eingetragen. Randnummer 15 Mit Bescheid vom
- Februar 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom
- Dezember 2016 bis zum
- November 2017, und zwar für Dezember 2016 in Höhe von 30,47 € und für Januar 2017 bis einschließlich Mai 2017 in Höhe von 29,74 monatlich. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Randnummer 16 „Sie haben am 01.12.2016 eine Nachzahlung des Krankengeldes für den Zeitraum vom 26.10.2016 bis 30.11.2016 in Höhe von 1090,25 Euro erhalten. Da die Anrechnung dieses Betrages zu einer Ablehnung wegen übersteigenden Einkommens im Monat Dezember 2016 führen würde, wurde die Nachzahlung gemäß § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate verteilt und monatlich in Höhe von 181,71 Euro als ʽsonstiges Einkommenʼ erfasst.“ Randnummer 17 Am
- Februar 2017 erhob der Kläger Widerspruch. Das ihm am
- Dezember 2016 überwiesene Krankengeld sei keine einmalige, sondern eine laufende Einnahme. Dass er für Dezember 2016 – aufgrund der letzten Krankengeldzahlung am
- Dezember 2016 – keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II habe, sei ihm klar gewesen, aber ab Januar 2017 habe er einen Anspruch „ganz regulär“. Randnummer 18 Mit Widerspruchsbescheid vom
- April 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Randnummer 19 Am
- Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Da das ihm zugeflossene Krankengeld keine einmalige, sondern eine wiederkehrende Einnahme sei, dürfe es nur im Dezember 2016 angerechnet werden. Randnummer 20 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 21 den Beklagten „unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 21.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26..04.2017 zu verpflichten“, ihm „weitere SGB II-Leistungen ohne Anrechnung von sonstigem Einkommen in Höhe von 181,71 €/Monat in den Monaten Januar bis Mai 2017 zu bewilligen und auszuzahlen“. Randnummer 22 Mit Gerichtsbescheid vom
- Juli 2019 hat das Sozialgericht den Beklagten „unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom
- Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2017“ verurteilt, dem Kläger „für die Zeit vom
- Januar 2017 bis zum
- Mai 2017 weitere Leistungen in Höhe von 181,71 Euro monatlich zu gewähren“. Das dem Kläger zugeflossene Krankengeld sei keine einmalige, sondern eine laufende Einnahme. Es sei regelmäßig nach Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu zahlen gewesen. Mit der Überweisung des Krankengeldes habe die Krankenkasse, deren Mitglied der Kläger sei, keine Nachzahlung bezweckt. Die Überweisungen seien allesamt „turnusmäßig“ erfolgt. Randnummer 23 Am
- Juli 2019 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
- Dezember 2008 (B 4 AS 70/07 R) ergebe sich, dass die Art und Weise, wie die Krankenkassen Krankengelder zahlten, rechtswidrig sei, und dass das dem Kläger gezahlte Krankengeld eine einmalige Einnahme respektive „Nachzahlung“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II sei, die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II verteilt auf einen Zeitraum von sechs Monaten anzurechnen sei. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- Juli 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten und des Gerichts Bezug genommen, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung geworden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom
- Dezember 2021, Schriftsatz des Beklagten vom
- Dezember 2021), § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG. Randnummer 31 Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 32 Gegenstand des Verfahrens sind der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- Juli 2019, der Bescheid des Beklagten vom
- Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- April 2017 sowie der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
- Januar 2017 bis zum
- Mai
- Randnummer 33 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da der Bescheid des Beklagten vom
- Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- April 2017 rechtswidrig ist. Der Kläger hat für die Zeit vom
- Januar 2017 bis zum
- Mai 2017 Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 181,71 € monatlich. Randnummer 34 Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II lagen in der Zeit vom
- Januar 2017 bis zum
- Mai 2017 vor. Der Kläger war damals 32 Jahre alt und erwerbsfähig, er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und er war hilfebedürftig. Er hatte einen Regelbedarf in Höhe von 409,00 € monatlich (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- Dezember 2016 ‹Bundesgesetzblatt 2016 Teil I S. 3159›) und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 375,27 € monatlich (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) (Gesamtbedarf: 784,27 € monatlich). An Einkommen, das auf diese Bedarfe gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen war, stand ihm lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von 658,80 € monatlich zur Verfügung. Das ihm am
- Dezember 2016 zugeflossene Krankengeld war ab Januar 2017 kein zu berücksichtigendes Einkommen mehr, sondern Vermögen, das (sofern es im Januar 2017 noch als „bereites Mittel“ zur Verfügung stand) gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 SGB II „geschützt“ war. Randnummer 35 Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2015, B 4 AS 22/14 R). Randnummer 36 Der Kläger hat bei dem Beklagten einen (zweiten) Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erst am
- Januar 2017 gestellt. Dies ergibt die Auslegung des „Weiterbewilligungsantrags“, den der Kläger dem Beklagten am
- Dezember 2016 vorgelegt hat. Randnummer 37 Ein Antrag ist unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ‹BGB›, § 123 SGG). Die Auslegung hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. Der Antrag ist so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt („Meistbegünstigungsprinzip“) (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2009, B 14 AS 75/08 R). Im Zweifel ist anzunehmen, dass alle Leistungen beantragt werden, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (BSG, Urteil vom
- März 2010, B 4 AS 62/09 R). Dem Antragsteller steht es frei, über den Beginn der Leistungsinanspruchnahme zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2015, B 4 AS 22/14 R). Randnummer 38 Aus dem Formular „Weiterbewilligungsantrag – Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“, das der Kläger am
- Dezember 2016 ausgefüllt und bei dem Beklagten eingereicht hat, ergibt sich der Beginn des Zeitraums, für den der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt hatte, nicht. Unter den Worten „Tag der Antragstellung“ steht „ 31.
- 2016 “, und unter den Worten „Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts“ ist nichts eingetragen. Die Umstände sprechen dafür, dass der Kläger mit diesem Formular Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erst für die Zeit ab dem
- Januar 2017 beantragen wollte. Denn ausgefüllt und eingereicht hat der Kläger dieses Formular erst am
- Dezember 2016 (als ihm das Krankengeld für die Zeit vom
- Oktober 2016 bis zum
- November 2016 bereits zugeflossen war), nicht schon im November 2016 oder am
- Dezember
- Und bereits mit seinem „Erstantrag“ aus September/Oktober 2016 bzw. seinem Widerspruchsschreiben vom
- Oktober 2016 hatte der Kläger klargestellt, dass er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erst für die Zeit begehrt, für die er keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat („Das mir, auf Grund des Krankengeldes, bis Ende November keine Leistungen vom Jobcenter zustehen, ist schon klar […].“). Hinzu tritt, dass der Beklagte (noch) im Ablehnungsbescheid vom
- Oktober 2016 die Ansicht vertreten hatte, dass Krankengeld nur in dem Monat, in dem es zufließt, anzurechnen sei (andernfalls hätte er dem Kläger im/ab Oktober 2016 Leistungen nach dem SGB II bewilligen müssen, da 1/6 des dem Kläger im Oktober 2016 zugeflossenen Krankengeldes – dies waren nach Ansicht des Beklagten laut Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2017 943,50 € – den Gesamtbedarf des Klägers im Oktober 2016 nicht gedeckt hätte). Randnummer 39 Selbst wenn jedoch der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bereits ab dem
- Dezember 2016 beantragt hätte, wäre das ihm am
- Dezember 2016 zugeflossene Krankengeld nur im Dezember 2016 anzurechnen, und nicht – jeweils in Höhe von 1/6 – für die Zeit vom
- Dezember 2016 bis zum
- Mai
- § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II in der vom
- April 2011 bis zum
- Juli 2016 gültigen Fassung respektive § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II in der seit dem
- August 2016 gültigen Fassung findet keine Anwendung. Das dem Kläger am
- Dezember 2016 für die Zeit vom
- Dezember 2016 für die Zeit vom
- Oktober 2016 bis zum
- November 2016 überwiesene Krankengeld ist keine einmalige, sondern eine laufende Einnahme (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2008, B 4 AS 70/07 R). Es gehört auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der seit dem
- August 2016 gültigen Fassung zu den einmaligen Einnahmen, da es dem Kläger nicht „als Nachzahlung“ zugeflossen ist. Randnummer 40 Ob der Begriff der „Nachzahlung“ nicht lediglich die abschließende, singuläre Restzahlung eines Zahlungspflichtigen meint, wenn er zuvor Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen auf seine Verbindlichkeit geleistet hat und die spätere Abrechnung höher ausfällt als alle vorangegangenen Vorauszahlungen (vgl. zu diesem Begriff der Nachzahlung: https://de.wikipedia.org/wiki/Nachzahlung), sondern jede „verspätete“, also erst nach Fälligkeit geleistete, Zahlung (so Sozialgericht ‹SG› Trier, Urteil vom
- August 2020, S 4 AS 186/18; SG Frankfurt ‹Oder›, Urteil vom
- November 2019, S 39 AS 1759/18), mithin auch Zahlungen, die sich nicht in einer einzigen Leistung erschöpfen, sondern typischerweise regelmäßig erbracht werden, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist das dem Kläger für die Zeit vom
- Oktober 2016 bis zum
- November 2016 geschuldete Krankengeld am
- Dezember 2016 nicht „verspätet“ gezahlt worden. Randnummer 41 Zwar hat der 4., mit Streitigkeiten nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende befasste, Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass Ansprüche auf Krankengeld nach festgestellter Arbeitsunfähigkeit mit jedem Tag der Arbeitsunfähigkeit für diesen fällig würden – weil der Anspruch auf Krankengeld (vom Fall der Krankenhausbehandlung und stationären Reha-Behandlung abgesehen) am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehe (§ 46 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ‹SGB V›) und mit der Entstehung fällig werde (§ 41 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ‹SGB I›), und weil das Krankengeld für Kalendertage zu zahlen sei (§ 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V) (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2008, B 4 AS 70/07 R) – und ist ein mit Streitigkeiten nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende befasster Senat des Bayrischen Landessozialgerichts und ist eine für Streitigkeiten nach dem Recht der Arbeitssuchende zuständige Kammer des Sozialgerichts Trier auf der Grundlage dieser Entscheidung zu dem Schluss gelangt, dass jedwedes Krankengeld, das nicht kalendertäglich gezahlt werde, „als Nachzahlung“ zufließe (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom
- Februar 2022, L 7 AS 40/22 B ER; SG Trier, Urteil vom
- August 2020, S 4 AS 186/18). Randnummer 42 Diese Entscheidungen stehen jedoch in Widerspruch zu der (überzeugenderen) Rechtsprechung der für das Recht der Krankenversicherung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts. So heißt es in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
- Mai 1992 (1 RK 26/91; Hervorhebungen nicht im Original): Randnummer 43 „Die Zahlung des Krankengeldes nach Kalendertagen (vgl jetzt § 47 Abs 1 Satz 4 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB V -) ist durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom
- August 1974 (BGBl I, S 1881) eingeführt worden. Diese Regelung löste die bisherige unterschiedliche Berechnung und Zahlung des Krankengeldes nach Kalender-, Arbeits- oder Werktagen ab, so daß das Krankengeld nach der Neuregelung auch für Sonnabende, Sonntage und Feiertage zu zahlen ist und es nicht mehr darauf ankommt, ob die Arbeitszeit verlegt und vor- oder nachgearbeitet worden ist […]. Der Grund für die bis heute beibehaltene Regelung läßt sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl BR-Drucks 517/73, S 64 zu Nr 5 <§ 182 RVO> Buchst c und S 58f zu § 13 Abs 2) nicht entnehmen. Die Gesetzesänderung hängt aber offensichtlich damit zusammen, daß die Berechnung und die Zahlung gleichartiger Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger harmonisiert werden sollten und die Beibehaltung der bisherigen Berechnungs- und Zahlungsweise vor allem bei längerfristigen medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen Schwierigkeiten bereitet hätte […]. Randnummer 44 Im übrigen verpflichtete § 182 Abs . 4 Satz 4 RVO - ebenso wie jetzt § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V - die Krankenkassen nicht, das Krankengeld täglich auszuzahlen. Die Gesetzesvorschriften sollen lediglich zum Ausdruck bringen, daß in die Krankengeldgewährung alle Tage einzubeziehen sind, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Es wird mit der Vorschrift also nur der Umfang der Leistungspflicht der Krankenkasse festgelegt . Dies gilt grundsätzlich auch für Fälle, in denen mehrere Wochen oder gar Monate Arbeitsunfähigkeit besteht. Allerdings war für eine längere Arbeitsunfähigkeit wegen der unterschiedlichen Länge der einzelnen Monate eine zusätzliche Vorschrift erforderlich. Sie findet sich in § 182 Abs. 4 Satz 5 RVO bzw. seit dem
- Januar 1989 in § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V. Danach ist der Kalendermonat, wenn die Krankenkasse dem Versicherten für einen Monat Krankengeld zu gewähren hat, mit 30 Tagen anzusetzen. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine Umfangsbestimmung der Leistungspflicht.“ Randnummer 45 Und in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1994 (3/1 RK 51/93) heißt es (Hervorhebungen nicht im Original): Randnummer 46 „Das nach § 57 Abs 1 SGB V anstelle der häuslichen Pflegehilfe zu zahlende Pflegegeld ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats fällig. Randnummer 47 Gemäß § 41 SGB I werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs keine Regelung enthalten. […] […] Randnummer 48 Für die Fälligkeit des Pflegegeldes am Beginn eines Kalendermonats spricht zudem, dass monatlich bemessene laufende Geldleistungen im Sozialrecht durchweg am Monatsanfang fällig werden […]. Auch im Zivilrecht gilt bei vergleichbaren Leistungen, wie etwa der Leibrente, der Grundsatz der Vorauszahlung (§ 760 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Randnummer 49 Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jeweils ausdrücklich geregelt: Arbeitslosengeld (§ 122 AFG: nach Ablauf des Zahlungszeitraums), Kindergeld (§ 20 BKGG: zweimonatlich im Verlauf der beiden Monate, für die es bestimmt ist), Verletztengeld- und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 619 Abs. 1 Satz 2 RVO); Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 118 Abs. 1 SGB VI). Für das Krankengeld regelt das SGB V den Auszahlungszeitpunkt nicht ausdrücklich - im Gegensatz zur RVO (§ 210 RVO: ʽDie Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegelds werden mit Ablauf der Woche ausgezahltʼ). Fällig wird der Krankengeldanspruch gemäß § 46 Abs. 1 SGB V mit Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Aus dem Charakter des Krankengeldes als Ersatz für einen konkreten kurzfristigen Lohnausfall folgt jedoch, dass die Auszahlung wie auch bei dem ausfallenden Arbeitsentgelt abschnittsweise nachträglich erfolgt. Bei einem Vergleich mit dem Krankengeld ist zu beachten, dass es im Gegensatz zu den oben aufgeführten monatlich im voraus zu zahlenden Geldleistungen auf einen kurzfristigen Ausfall von Arbeitsentgelt reagiert und nicht für einen im vorhinein abschätzbaren längeren Zeitraum gedacht ist. Aus der nachträglichen Zahlungsweise des Krankengeldes lassen sich aus diesem Grund und wegen der anderen Zielrichtung des Pflegegeldes, auf die noch einzugehen sein wird, keine Rückschlüsse auf die Zahlungsweise des Pflegegeldes ziehen .“ Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Randnummer 51 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001528865