28 f.
vom
dabei eine „Schwelle“ gewählt, die deutlich hinter dem bisherigen Orientierungswert zurückbleibt. (Rn.21)
lebt in einer knapp 48 qm großen Wohnung F... in Berlin, für die nach eigenen Angaben eine Miete von rund 624 € einschließlich 55 € Heizkosten zu zahlen ist. Im November 2021 beantragte sie beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin die Bewilligung von Wohngeld. Hierzu gab sie an, sie verfüge über ein Bankvermögen in Höhe von insgesamt rund 83.700 €. Hiervon bestreite sie einen großen Teil ihrer Lebenshaltungskosten, weil sich ihre Renten insgesamt auf nur rund 730 € netto monatlich belaufen würden. Das Bezirksamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2021 ab
wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
nicht nur 60.000 € maßgeblich, weil in den Vorschriften des zwar unwirksamen, aber weiter als Regelvermutung geltenden Vermögenssteuergesetzes ein zusätzliches Schonvermögen ab dem 60. Lebensjahr zu berücksichtigen sei. Selbst wenn als maßgebliche Grenze 60.000 € angesehen werde, sei dieser Wert inflationsbedingt zu bereinigen, wie die Kammer selbst angenommen habe
durch ihr Obergericht bestätigt worden sei,
betrage daher heute 90.000 €. Sonstige Gründe dafür, den Wohngeldantrag der Klägerin im Einzelfall als missbräuchlich anzusehen – wie etwa ein nur geringer Verzehr des Vermögens – lägen nicht vor. Sie müsse ihrem Vermögen regelmäßig nicht unerhebliche Beträge entnehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 5 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom
Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen
sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Randnummer 10 Die Klage ist nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Wohngeld für die streitige Zeit, also von November 2021 bis Oktober 2022 hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 1 des Wohngeldgesetzes in der Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert mit Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) – WoGG – in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen
familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete geleistet. Ob
in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt unter anderem vom Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG) ab. Danach steht der Klägerin kein Anspruch auf das begehrte Wohngeld zu, weil der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist. Randnummer 11 Nach § 21 Nr. 3 WoGG ist die Bewilligung von Wohngeld ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung – hier November 2021 – maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen
effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen
sozialwidrig darstellen. Randnummer 15 b) Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht auf die - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist,
sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam „künstlich“ oder „konstruiert“. Ergänzt der Gesetzgeber eine Generalklausel durch Beispieltatbestände, so ist die damit getroffene Regelung regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass bei der Gesetzesanwendung zunächst zu fragen ist, ob der Sachverhalt einem der Beispieltatbestände unterfällt. Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an. So verhält es sich hier. Randnummer 16 § 21 Nr. 3 WoGG 2008 normiert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen
ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist. Das Gebot einer sparsamen
effektiven Verwendung staatlicher Mittel
der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen
familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist. Randnummer 17 Die Einfügung des Regelbeispiels in § 21 Nr. 3 WoGG 2008 geht maßgeblich auf eine Anregung des Bundesrates zurück, die darauf abzielte, den Ausschluss des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen in bewusster Anlehnung an § 18 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I S. 1159) (WoGG 1980)
6 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes
anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2676) (WoGG 2000) auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen (vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118
124 sowie BTDrucks 16/8918 S. 21). Gemäß § 18 Abs. 3 WoGG 1980 wurde Wohngeld nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Regelung sollte insbesondere diejenigen Fallgestaltungen erfassen, "in denen beim Antragsteller besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen (z.B. ohne Schwierigkeit zu realisierende Unterhaltsansprüche) oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen bestehen" (BTDrucks 8/3702 S. 83
BTDrucks 8/3903 S. 83). Nach § 18 Nr. 6 WoGG 2000 bestand ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift bezog nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die vormals eigenständig geregelten Fälle der Vermögensteuerpflicht eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld ein. Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, "da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich sein dürfte" (BTDrucks 14/1636 S. 189). Randnummer 18 Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes
familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist. Dies knüpft an den das Wohngeldgesetz prägenden Grundgedanken an, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen. Randnummer 19 Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen
starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856; vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118) abgerückt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Ausrichtung an der Freibetragsgrenze hinsichtlich der Vermögenssteuer nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Diese Orientierung dient der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erhebliches Vermögen“, sie ist - wie aufgezeigt - auf den sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Willen des Gesetzgebers zurückzuführen
bewirkt zudem keine starre, mit Bindungswirkung versehene Betragsgrenze. Randnummer 20 Eine entsprechende Orientierung entbindet indes weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme - im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG 2008
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht rechtfertigen. Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann.“ Randnummer 21
28 f.
vom
zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom
anderer Gesetze vom
Umsetzungsgesetzes EU vom
zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020 [BGBl. I 2020, S. 2855], Artikel 88 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen
Soldaten
zur Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes vom
Dezember 2022 [BGBl. I 2022, S. 2294]). Dazu passt, dass der Gesetzgeber mit dem Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 erstmalig eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Erheblichkeit von Vermögen getroffen
dabei eine „Schwelle“ gewählt hat, die deutlich hinter dem bisherigen Orientierungswert zurückbleibt. Nach dem neu gefassten § 12 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 SGB II ist Vermögen nämlich schon dann „erheblich“ im Sinne des Gesetzes, wenn es in der Summe 40.000 € für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 € für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt. Diese Regelung dürfte jedenfalls eine Indizwirkung für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers zur Bestimmung der Erheblichkeit von sozialleistungsausschließendem Vermögen haben, weil auch das Wohngeld eine primär fürsorgerechtliche Leistung ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - (juris) ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts,
entschieden, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 36). Zwar sei dieser Charakter ursprünglich fraglich gewesen, weil das Wohngeld als Maßnahme der Wohnraumförderung verstanden worden sei. Zudem habe § 1 des ursprünglichen Wohngeldgesetzes bestimmt, dass das Wohngeld keine Leistung der Sozialhilfe sei. Diese Regelung habe der Gesetzgeber aber später mit der Begründung gestrichen, sie sei entbehrlich, nachdem mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs das Wohngeldgesetz
das Bundessozialhilfegesetz besondere Teile des Sozialgesetzbuchs geworden seien. Die Ansicht (insbesondere des Bundesrates), die das Wohngeld als ein in erster Linie der Wohnungsbauförderung dienendes Instrument gesehen habe, habe sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt. Vielmehr habe es der Mehrheitsauffassung entsprochen, dass das Wohngeld eine Sozialleistung sei, die enge sozialpolitische
rechtliche Gemeinsamkeiten mit den anderen im Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistungen aufweise
deshalb in das Sozialgesetzbuch einbezogen werden müsse. Das Sozialgesetzbuch normiere das soziale Recht auf Zuschuss zu den Aufwendungen für erforderlichen Wohnraum für denjenigen, dem aus diesen Aufwendungen Belastungen erwachsen, die ihm im Hinblick auf sein Einkommen nicht zugemutet werden könnten. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung diene auch das Wohngeld entsprechend den Grundprinzipien des Sozialgesetzbuches der sozialen Gerechtigkeit
sozialen Sicherheit. Das Wohngeld habe sich damit zu einer individuellen Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter gewandelt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom
3 des § 6 VStG vorgesehen war, obwohl es sich im Wege eines Grundsatzurteils ausführlich zu den Maßstäben für die Annahme eines Missbrauches wegen erheblichen Vermögens geäußert hat. Gegen die Berücksichtigung eines zusätzlichen Freibetrages im Alter sprechen auch die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass es sich nur um einen Wert zur „Orientierung“ handelt
eine entsprechende Orientierung weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht entbindet, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dagegen spricht zudem, dass der Gesetzgeber auch mit der mit dem Bürgergeld-Gesetz (erstmals) getroffenen gesetzlichen Festlegung der „Erheblichkeitsschwelle“ keine zusätzlichen pauschalen Freibeträge für ältere Personen vorgesehen hat. In diese Richtung weist auch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer. So fordert es für die wohngeldrechtliche Berücksichtigung von Vermögen als Altersvorsorge eine entsprechende Zweckbestimmung des Vermögens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 28). Eine solche Zweckbindung in Hinblick auf Altersvorsorgevermögen entspricht auch den Wertungen des Sozialrechtsgesetzgebers (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II bzw. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F.
2 Nr. 2 Hs. 2 SGB XII). Schließlich hat der Wohngeldgesetzgeber, wie bereits ausgeführt, trotz zahlreicher Änderungen des Wohngeldgesetzes an der Regelung des § 21 Nr. 3 WoGG festgehalten, also nicht etwa um eine Regelung zu einem (zusätzlichen) Vermögensschonbetrag im Alter ergänzt. Randnummer 23 3. Nach den vorgenannten Maßstäben ist das Vermögen der Klägerin als erheblich im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG anzusehen. Ihr Bankvermögen betrug im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (November 2021) rund 83.700 €
überstieg damit deutlich den als Orientierungswert heranzuziehenden Freibetrag von etwa 61.000 €. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, inwiefern es angesichts der neu eingeführten Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 SGB II für die Zeit ab Januar 2023 überhaupt noch sachgerecht ist, auf den Freibetrag von etwa 61.000 € nach § 6 Abs. 1 VStG abzustellen. Auch auf der Grundlage der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles ist das Vermögen der Klägerin in Höhe von rund 83.700 € als erheblich zu bewerten. Bei dieser Bewertung hat die Kammer (insbesondere) berücksichtigt, über welches Einkommen die Klägerin verfügt, ob das Vermögen der Alterssicherung dient
in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen
sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt (vgl. zu diesen Kriterien OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 15). Die Klägerin konnte im hier maßgeblichen Zeitpunkt (November 2021) mit monatlichen Einnahmen aus Renten in Höhe von rund 730 € netto rechnen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt zu rund 68 %
damit ganz überwiegend decken konnte (Warmmiete von rund 624 € zuzüglich 449 € Regelbedarf). Damit hätte das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen von rund 83.700 € nicht nur jahrzehntelang ausgereicht, um den „Fehlbetrag“ von monatlich rund 343 € aufzubringen, sondern wäre für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum (November 2021 bis Oktober 2022) nur um rund 4.116 €
damit nur um rund 5 % „abgeschmolzen“ . Hinzu kommt, dass es der Klägerin nicht zugemutet wird, ihr Vermögen insgesamt aufzubrauchen, sondern nur bis zu einem Betrag von 60.000 €, weil sie nach der auf den Orientierungswerten der Ziffer 21.37 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift beruhenden Verwaltungspraxis des Beklagten unterhalb eines Vermögens von 60.000 € mit einer Wohngeldbewilligung rechnen kann. Es sind weder gesundheitliche Probleme vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 geltend gemachten zahnärztlichen Kosten sind zwar nicht geringfügig, aber typische altersbedingte Aufwendungen, für die der Einsatz des Vermögens der Klägerin zumutbar ist. Außerdem lebt die Klägerin nicht mit Kindern oder sonstigen unterhaltsberechtigten Haushaltsmitgliedern zusammen. Das Kapitalvermögen der Klägerin ist schließlich nicht etwa als Altersvorsorge zweckgebunden, sondern „frei“ verfügbar gewesen (Girokonto 5.335,23 €, Tagesgeldkonto 76.032,32 €, Sparkonto 2.310,26 €). Im Übrigen dürfte nach den Wertungen des Gesetzgebers nach Erreichen des Rentenalters ein (pauschales) Schonvermögen für Altersvorsorge ohnehin nicht mehr in Betracht kommen. Denn der Gesetzgeber hat die Regelung zur allgemeinen Schonung von Altersvorsorgevermögen in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
4 SGB II – hiernach sind Schonvermögen für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge, andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, sowie weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden – nicht im SGB XII aufgegriffen, sondern in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII nur dann Vermögen als Schonvermögen bestimmt, wenn bei einer Verwertung die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert
dadurch eine Härte vorliegen würde. Das Bundessozialgericht hat hierzu mit Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rn. 22) ausgeführt, der Begriff der Härte sei zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift müsse in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten, um ihn soweit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben. Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regelten, bei denen es als unbillig erscheine, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regele § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar seien
zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führe. Eine Härte liege vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie z.B. der Art, Schwere
Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers
seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist. Zudem sei im Rahmen des SGB XII ein strengerer Maßstab beim Vermögenseinsatz als im SGB II anzulegen, weil anders als dort typisierend davon auszugehen sei, dass der Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII bezieht, angesichts fehlender Erwerbsmöglichkeiten im Alter
bei dauerhafter Erwerbsminderung nicht nur vorübergehend auf die Leistungen angewiesen ist
von ihm deshalb der Einsatz von Vermögen in gesteigertem Maß erwartet werden kann. Dies zeigten auch die im SGB II gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII deutlich höheren Freibeträge. Auch diese Ausführungen sprechen gegen die Berücksichtigung eines über den Orientierungswert hinausgehenden zusätzlichen pauschalen Freibetrages für Altersvorsorge. Randnummer 24 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, wie der Begriff des erheblichen Vermögens in § 21 Nr. 3 WoGG auszulegen ist. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1
2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.