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KG Berlin 5. Zivilsenat 5 U 1039/20 Beschluss Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; ordnungsgemäße Zustellung § 166 Abs 1 ZPO, § 172 Abs 1 S 1 ZP

Obsah (4)§ 936§ 191§ 189§ 180

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; ordnungsgemäße Zustellung Orientierungssatz 1. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vollziehung einer einstweilige Verfügung, wird diese gegenstandslos (Anschluss

nicht. (Rn.39) 4. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189

wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung zurück (Anschluss BGH, Urteil vom

  1. November 1988 - VI ZR 226/87). (Rn.56) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
  2. Mai 2020, 103 O 10/20 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragstellers gegen das am
  3. Mai 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 103 O 10/20 – bei einem Streitwert von 20.000,00 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1

zurückzuweisen. Gründe A. Randnummer 1 Der Antragsteller, der ... , nimmt den Antragsgegner, einen in Berlin niedergelassenen Arzt, im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen in Anspruch, die Teil einer in der Zeitschrift "ORTHOpress", Ausgabe ... , veröffentlichten Ganzseitenwerbung gewesen sind. Randnummer 2 Das Landgericht – Zivilkammer 52 – hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom

  1. Dezember 2019 stattgegeben. Der Antragsgegner hat gegen diese Beschlussverfügung unter dem
  2. Januar 2020 Widerspruch eingelegt und Verweisung des Verfahrens an die Kammer für Handelssachen beantragt. Die Kammer für Handelssachen hat die von der Zivilkammer erlassene Beschluss Verfügung mit Urteil vom
  3. Mai 2020 aufgehoben. Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird zunächst auf die in dem am
  4. Mai 2020 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin – 103 O 18/20 – getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Randnummer 4 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Beschlussverfügung der Zivilkammer vom
  5. Dezember 2019 sei dem Antragsgegner selbst nicht wirksam zugestellt worden. Soweit die vom Antragsteller beauftragte Gerichtsvollziehern in ihrer Zustellungsurkunde vom
  6. Dezember 2019 festgehalten habe, dass die Beschlussverfügung im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180

zugestellt worden sei, sei die Beweiskraft dieser Urkunde durch die vom Antragsgegner vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, aus denen hervorgehe, dass tatsächlich kein zu den Räumen des Gelenk- und Wirbelsäulenzentrums Steglitz gehörender Briefkasten existiere, widerlegt. Auch eine wirksame Vollziehung durch Zustellung an die (jetzigen) Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sei nicht erfolgt. Diesen sei erst am 22. Januar 2020 eine Vollmacht zur Vertretung des Antragsgegners in dem vorliegenden Verfahren erteilt worden, so dass sie zuvor nicht tauglicher Adressat der Zustellung gemäß § 172

gewesen seien. Auch eine Zustellung an die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners als dessen rechtsgeschäftliche Vertreter gemäß § 171 scheide aus. Es sei schon nicht ersichtlich, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eine entsprechende Zustellungsvollmacht erteilt worden sei. Randnummer 5 Gegen dieses Urteil, das dem Antragsteller am

  1. Juni 2020 zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsteller mit seiner am
  2. Juli 2020 bei dem Kammergericht eingegangenen und sogleich begründeten Berufung. Randnummer 6 Der Antragsteller macht unter Bezugnahme auf eine von ihm im Berufungsverfahren vorgelegte dienstliche Stellungnahme der mit der Zustellung an den Antragsgegner persönlich beauftragten Gerichtsvollziehern vom
  3. Juni 2020 (Anlage BB1) u.a. geltend, diese habe das zuzustellende Schriftstück tatsächlich an Ort und Stelle und dort am Empfang der Räumlichkeiten des MVZ einer Dame übergeben, die angekündigt habe, dem Zustellempfänger "den Umschlag auf seine Post bzw. Postfach" zu legen. Danach sei die Beschlussverfügung dem Antragsgegner am
  4. Dezember 2019 ordnungsgemäß zugestellt worden. Randnummer 7 Der Antragsteller kündigt an, zu beantragen, Randnummer 8 das angefochtene Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung vom
  5. Dezember 2019 – 52 O 305/19 – zu bestätigen. Randnummer 9 Der Antragsgegner kündigt an, zu beantragen, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in der zweiten Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. B. Randnummer 13 I. Die Berufung des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 511 Abs. 1

statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519

, sowie den Anforderungen des § 520

genügend begründet worden. Randnummer 14 Der Senat hat diese Begründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1

zurückzuweisen, weil diese – wie er einstimmig meint – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die mit weiteren Kosten verbunden wäre - nicht geboten ist. Randnummer 15 II. Gemäß § 513 Abs. 1

kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546

) beruht oder nach § 529

zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vielmehr mit Recht mangels ordnungsgemäßer Vollziehung der Beschlussverfügung vom 3. Dezember 2020 aufgehoben. Randnummer 16 1. Nach §§ 929 Abs. 2, 936

ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr statthaft, wenn seit dem Tage, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Es handelt sich um eine Vorschrift zum Schutz des Schuldners, die der Gesetzgeber für erforderlich erachtet hat, um zu verhindern, dass der Gläubiger zunächst Zeit ins Land gehen lässt und später den Verfügungsbefehl unter veränderten Umständen vollstreckt. Die Regelung stellt sicher, dass der Schuldner, der vom Erlass der Verfügung Kenntnis erhalten hat, nicht über längere Zeit im Ungewissen bleibt, ob er aus dem Titel noch in Anspruch genommen wird (Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. § 12 Rn. 327). Randnummer 17 Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Vollziehung wird die einstweilige Verfügung gegenstandslos (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 – IX ZR 211/89, BGHZ 112, 356-363, Rn. 12) und ist auf den Widerspruch des Antragsgegners (§§ 936, 924

), im Verfahren nach §§ 936, 927 Abs. 1

oder im Berufungsverfahren aufzuheben (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Urteil vom

  1. Mai 2013 – 1 U 23/12 Rn. 16; OLG Düsseldorf, Urteil vom
  2. Februar 2010 – I-15 U 276/09, Rn. 11 jeweils nach juris; Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG,
  3. Aufl. Rn. 367). Eine etwaige Unwirksamkeit der Beschlussverfügung ist vom Prozess- wie vom Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu beachten Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  4. Aufl. 2022, § 12 Rn. 2.68; MüKoUWG/Schlingloff,
  5. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 213). Randnummer 18
  6. Nach den §§ 936, 928

sind auf die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Vollziehung einer auf eine Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung bestimmt sich daher grundsätzlich nach § 890

(BGH, Urteil vom

  1. April 1989 – IX ZR 148/88, Rn. 26, juris). Zur Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die bereits dadurch befolgt wird, dass sich der Schuldner an das ihm gegenüber ausgesprochene Unterlassungsgebot hält (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73-87, Rnrn. 18f. nach juris), müssen allerdings keine besonderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Vielmehr wird die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung – sofern sie eine Androhung eines Ordnungsmittels enthält (vgl. BGH, Urteil vom
  3. November 1995 – IX ZR 141/94, BGHZ 131, 141-148, Rnrn. 9 bis 16 nach juris) – auch durch deren Parteizustellung innerhalb der Vollziehungsfrist bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom
  4. April 1989 – IX ZR 148/88, Rn. 27, juris; BeckOK

/Mayer, 46. Ed. 1.9.2022,

§ 936Rn.

17; Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG,

  1. Aufl. § 12 Rn. 334). Randnummer 19
  2. Gemäß § 191

sind auf die nach § 929 Abs. 2

im Parteibetrieb zu bewirkende Zustellung vorbehaltlich abweichender Regelungen die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen anzuwenden. Randnummer 20 a) Zustellungsadressat ist der Antragsgegner (§ 166 Abs. 1

). Hat sich für den Antragsgegner bereits ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, muss nach § 172 Abs. 1 Satz 1

an diesen zugestellt werden; eine Zustellung an die Partei ist in diesem Falle unwirksam (OLG Celle, Urteil vom

  1. Juni 2016 – 13 U 26/16, Rn. 9, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom
  2. Juni 2005 – 3 U 221/04, Rn. 38, juris; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG,
  3. Aufl., § 12 UWG (Stand: 10.01.2022), Rn. 59; Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG,
  4. Aufl. § 12 Rn. 358). Randnummer 21 b) Die im Parteibetrieb zu bewirkende Zustellung erfolgt gemäß § 192 Satz 1

durch den Gerichtsvollzieher, der hierbei die nach den § 177 bis 181

für die Ausführung der Zustellung geltenden Vorschriften zu beachten hat (vgl. BeckOK

/Dörndorfer, 46. Ed. 1.9.2022,

§ 191Rn.

4). Sind beide Seiten durch Anwälte vertreten, kann nach § 195 Abs. 1

auch von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden (Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. § 12 Rn. 362). In diesem Fall setzt die wirksame Zustellung allerdings die Mitwirkung des Zustellungsempfängers durch Rücksendung des datierten und unterschriebenen Empfangsbekenntnisses (§ 175

) voraus (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom

  1. März 2016 – 6 U 38/16, Rn. 21, juris; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG,
  2. Aufl., § 12 UWG (Stand: 10.01.2022), Rn. 60). Randnummer 22 c) Lässt sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder bestehen sonstige Zustellungsmängel, können diese grundsätzlich auch bei Parteizustellung von Beschlussverfügungen gemäß §§ 936, 922 Abs. 2

nach § 189

geheilt werden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom

  1. Dezember 2017 – 3 W 38/17, Rn. 48, juris; OLG München, Urteil vom
  2. September 2017 – 6 U 1864/17, Rn. 46, juris; MüKoZPO/Häublein/Müller,
  3. Aufl. 2020, § 189 Rn. 3). Hierfür muss allerdings festgestellt werden können, dass der zutreffende Zustellungsadressat die an ihn zuzustellende Beschlussverfügung tatsächlich (rechtzeitig) erhalten hat (MüKoZPO/Häublein/Müller,
  4. Aufl. 2020,

§ 189Rn.

13f). Die primäre Darlegungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der Heilungsvoraussetzungen trifft nach allgemeinen Grundsätzen diejenige Partei, die sich auf die wirksame Zustellung beruft (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020,

§ 189Rn.

20). Randnummer 23

  1. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beschlussverfügung des Landgerichts Berlin – Zivilkammer 52 – vom
  2. Dezember 2019 nicht gemäß §§ 936, 929 Abs. 2

wirksam vollzogen worden. Randnummer 24 Auf der Grundlage des Sachvortrages des insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragstellers lässt sich nicht feststellen, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts Berlin vom

  1. Dezember 2019 innerhalb der Vollziehungsfrist wirksam zugestellt oder sonst bei dem richtigen Zustelladressaten eingegangen ist. Randnummer 25 a) Die Beschlussverfügung des Landgerichts Berlin wäre im Streitfall an den Antragsgegner persönlich zuzustellen gewesen. Denn bis zum Verstreichen der nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen am
  2. Dezember 2019 durch Zustellung der Beschlussverfügung an die Verfahrensbevollmächtigten in Lauf gesetzten einmonatigen Vollziehungsfrist hatte sich für den Antragsgegner weder ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt (§ 172 Abs. 1 Satz 1

), noch war den späteren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eine rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks erteilt worden (§ 171

). Randnummer 26 aa) Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und des Sachvortrages der Parteien bestehen zunächst keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners schon vor Erhebung des am 29. Januar 2020 bei dem Landgericht eingegangenen Widerspruchs gemäß § 172

als mit der Vertretung der Interessen des Antragsgegners in dem vor dem Landgericht Berlin geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Bevollmächtigte bestellt hätten. Randnummer 27

(1)Die Bestellung eines Rechtsanwaltes als mit der Wahrnehmung der Interessen der Partei in einem gerichtlichen Verfahren Bevollmächtigter setzt voraus, dass die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gericht oder im Falle einer Parteizustellung dem Gegner Kenntnis von dem Vertretungsverhältnis gibt (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. Juli 1999 – VIII ZB 3/99, Rn. 11, juris). Diese Kenntnis kann grundsätzlich auch formlos vermittelt werden oder sich aus den Umständen ergeben; erforderlich ist jedoch, dass sich die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Partei auftreten soll, wenigstens aus den Gesamtumständen eindeutig ergibt (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Oktober 1985 – IVb ZR 59/84, Rn. 4, juris; OLG München, Urteil vom
  3. September 2017 – 6 U 1864/17, Rn. 44, juris). Randnummer 28 Aus der bloßen Tatsache, dass sich in einem vorgeschalteten Abmahnverfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners gemeldet und die Ansprüche zurückgewiesen hat, kann noch nicht auf eine Vertretungsbefugnis für das Verfügungsverfahren geschlossen werden. Es bedarf daher einer verlässlichen Mitteilung darüber, dass der Rechtsanwalt auch für ein nachfolgendes gerichtliches Eilverfahren die Vertretungsbefugnis besitzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom
  4. Februar 2019 – I-20 U 101/18, Rn. 12, juris; Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, § 12 Rn. 358). Randnummer 29
(2)Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen kann im Streitfall im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts nicht angenommen werden, dass die späteren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bereits im Vorfeld des von ihnen eingelegten Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bestellt gewesen sind. Zum einen lässt das in Reaktion auf die Abmahnung vom
  1. Oktober 2019 an den Antragsteller gerichtete Schreiben der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom
  2. Oktober 2019 (Anlage A3) nur erkennen, dass diese von dem " ... (...) mit der Wahrnehmung seiner wettbewerbsrechtlichen Interessen" beauftragt worden sind. Hieraus geht – wie das Landgericht in anderem Zusammenhang (LGU 5 im dritten Absatz) zutreffend ausführt – weder mit der gebotenen Deutlichkeit hervor, dass die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners für diesen und nicht – gerade auch in Ansehung der insoweit ebenfalls nicht eindeutig gefassten Adressierung der Abmahnung – für einen von dem Antragsgegner zu unterscheidende Auftraggeber tätig werden sollten. Das Schreiben lässt zum anderen nicht erkennen, dass die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners für diesen in einem sich etwa an die Abmahnung anschließenden Eilverfahren tätig und daher auch an diesem beteiligt werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
  3. Februar 2019 – I-20 U 101/18, Rn. 12, juris). Hierfür genügt insbesondere nicht, dass sich die jetzigen Bevollmächtigten des Antragsgegners für den Fall, dass der Antragsteller an den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüchen festhalten sollte, die Erhebung einer negativen Feststellungsklage vorbehalten haben. Denn in der bloßen Ankündigung eines möglichen Hauptsacheverfahrens (mit veränderten und angesichts der Anzeige der Vertretung des " ... " zudem unklaren Parteirollen), liegt auch keine hinreichend klare Bestellung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners für ein mit dem Eilverfahren wenigstens teil-identisches Hauptsacheverfahren, die dem Antragsteller die Wahl zwischen einer Zustellung der Beschlussverfügung an den Antragsgegner oder seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eröffnet hätte (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Urteil vom
  4. Oktober 2001 – 3 U 2727/01, Rn. 2, juris; MüKoZPO/Toussaint,
  5. Aufl. 2020, § 82 Rn. 3). Randnummer 30 bb) Das Landgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass das Schreiben der späteren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom
  6. Oktober 2019 auch nicht erkennen lässt, dass diese zwar nicht zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, aber jedenfalls zu dessen Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden sind (§ 171

). Für die Bestellung einer derartigen Vollmacht bestand im Streitfall, in dem es ausweislich des Schreibens vom 31. Oktober 2019 allein um die Verhinderung der Beantragung einer möglichen einstweiligen Verfügung, nicht aber darum ging, dem Antragsteller jenseits der Zustellung an den Antragsgegner persönlich oder etwa für ihn bestellter Verfahrensbevollmächtigte, eine weitere Möglichkeit der wirksamen Zustellung an den Antragsgegner zu eröffnen, auch kein Anlass. Randnummer 31

  1. cc)Danach konnte die Beschlussverfügung des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2019 auch im Nachgang zu der Reaktion seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten auf die Abmahnung nur wirksam an den Antragsgegner selbst zugestellt werden. Randnummer 32
  2. b)Der Antragsteller hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Beschlussverfügung vom 3. Dezember 2019 dem Antragsgegner selbst noch vor dem Verstreichen der Vollziehungsfrist wirksam zugestellt worden ist. Randnummer 33
  3. aa)Zwar hat der Antragsteller ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde der Obergerichtsvollzieherin ... (Band I/Blatt 43 d. A.) versucht, noch am 12. Dezember 2019 und damit innerhalb der Vollziehungsfrist eine beglaubigte Abschrift der Beschlussverfügung vom 3. Dezember 2019 an den Antragsgegner persönlich zustellen zu lassen. Der Antragsteller hat allerdings weder durch eine ordnungsgemäße Zustellungsurkunde (§§ 182, 418

) noch sonst zu belegen vermocht, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts dem Antragsgegner unter Einhaltung der hierbei zwingend zu wahrenden Förmlichkeiten wirksam zugestellt worden ist. Randnummer 34 Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde der Obergerichtsvollzieherin ... vom

  1. Dezember 2020 und ausweislich der in der Berufungsinstanz vorgelegten dienstlichen Stellungnahme vom
  2. Juni 2020 (Anlage BB 1) sollte die Beschlussverfügung dem – von der Gerichtsvollzieherin nicht persönlich angetroffenen - Antragsgegner unter der Geschäftsanschrift des MVZ ... im Wege der Ersatzzustellung zugestellt werden. Dies ist der dienstlichen Stellungnahme der Obergerichtsvollzieherin zufolge allerdings – in offenem Widerspruch zu dem Inhalt der Urkunde – weder durch Einlegen in einen zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung durch die Gerichtsvollzieherin geschehen (§ 180

), noch kann aus der dienstlichen Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin darauf geschlossen werden, dass – stattdessen – die Förmlichkeiten einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2

gewahrt gewesen wären. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Zustellung an den Antragsgegner, der in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Mai 2020 angegeben hat, dass er als angestellter Arzt bei dem MVZ ... tätig sei, unter der Geschäftsanschrift des MVZ überhaupt wirksam im Wege der Ersatzzustellung hätte bewirkt werden können. Randnummer 35

(1)Nach dem Inhalt der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde, die grundsätzlich nach §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418

den Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, ist die Beschlussverfügung dem Antragsgegner im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden. Dafür, dass dies tatsächlich der Fall gewesen ist, bestehen allerdings schon mit Rücksicht auf die dienstliche Erklärung der Obergerichtsvollzieherin vom 24. Juni 2020 keine greifbaren Anhaltspunkte. Randnummer 36 (

  1. a)Die Obergerichtsvollzieherin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme angegeben, dass sie sich in den Räumlichkeiten (des ... , in dem der Antragsgegner als Arzt tätig ist) "an eine Dame am Empfang gewandt" und dieser das zuzustellende Schriftstück im verschlossenen Umschlag überreicht habe, nachdem diese angegeben habe, dass sie "dem Zustellungsempfänger den Umschlag auf seine Post bzw. Postfach legen werde". Randnummer 37 (
  2. b)Trifft die Schilderung in der dienstlichen Stellungnahme zu, lagen weder die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung gemäß § 180

vor, noch waren die Förmlichkeiten einer solchen Zustellung gewahrt. Randnummer 38 (aa) Nach § 180 Satz 1

ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung nur statthaft, wenn eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

nicht möglich ist. Trift der Zusteller dagegen eine Ersatzperson im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

an, hat die Zustellung auf diesem Wege zu erfolgen (Siebert in: Saenger,

, 9. Aufl. 2020 § 180 Rn. 2). Ob hier tatsächlich keine taugliche Ersatzperson angetroffen werden konnte, ist aufgrund der Angaben der Obergerichtsvollzieherin in ihrer dienstlichen Stellungnahme wenigstens unklar, nachdem sie das zuzustellende Schriftstück in den Geschäftsräumen des Antragsgegners an eine augenscheinlich dort beschäftigte Person ("Dame am Empfang") ausgehändigt haben will (§ 178 Abs. 1 Nr. 2

). Randnummer 39 (bb) Die Übergabe eines Schriftstückes an eine nicht mit dem Zustellungsempfänger identische Person mit dem Auftrag, dieses Schriftstück "auf die Post" des Zustellungsempfängers oder in sein "Postfach" einzulegen, wahrt die Förmlichkeiten einer Ersatzzustellung nach § 180

nicht. Randnummer 40 Nach § 180 Satz 2

gilt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zu dem Zeitpunkt als bewirkt, zu dem der Zusteller das zuzustellende Schriftstück in eine derartige Empfangsvorrichtung eingelegt hat. Das Eingreifen dieser gesetzlichen Zustellungsfiktion setzt – wie auch die in § 180 Satz 3

niedergelegte Verpflichtung des Zustellers, hierüber einen entsprechenden Vermerk zu fertigen, deutlich macht – voraus, dass das zuzustellende Schriftstück durch den Zusteller selbst (und nicht etwa durch einen nicht näher benannten, nicht zur Beurkundung einer entsprechenden Zustellung berufenen Dritten) in den Briefkasten oder eine ähnliche Empfangsvorrichtung eingelegt worden ist (vgl. MüKoZPO/Häublein/Müller,

  1. Aufl. 2020, § 180 Rn. 8). Hat die Obergerichtsvollzieherin dies – wie nach ihrer Darstellung – stattdessen einem (unbekannten) Dritten überlassen, ist die Wahrung der zu beachtenden Förmlichkeiten schon dadurch widerlegt. Randnummer 41 Hinzukommt, dass sich auf der Grundlage der Angaben der Gerichtsvollzieherin auch nicht feststellen lässt, dass das zuzustellende Schriftstück tatsächlich in eine Empfangseinrichtung hätte eingelegt werden können und eingelegt worden ist, die objektiv der Norm entsprochen hat, weil der Adressat sie für den Postempfang eingerichtet hatte und sie üblicher Art nach für eine sichere Aufbewahrung geeignet gewesen ist (MüKoZPO/Häublein/Müller,
  2. Aufl. 2020,

§ 180Rn.

4). Randnummer 42 Vielmehr ist nach der von der Obergerichtsvollzieherin abgegebenen Stellungnahme bereits offen - und zudem ungeprüft, vgl. hierzu MüKoZPO/Häublein/Müller a.a.O. - geblieben, wie die für die Zustellung in Aussicht genommene Empfangseinrichtung beschaffen gewesen ist, wenn der Gerichtsvollzieherin angabegemäß lediglich in Aussicht gestellt worden ist, dass "dem Zustellungsempfänger de(r) Umschlag auf seine Post bzw. Postfach" gelegt werden wird. Randnummer 43 (cc) Waren - wovon aufgrund der dienstlichen Stellungnahme der Obergerichtsvollzieherin auszugehen ist – schon die förmlichen Voraussetzungen einer Ersatzzustellung nach § 180

nicht gewahrt, ist die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde widerlegt und scheidet eine wirksame Zustellung der Beschlussverfügung nach dieser Vorschrift auch aus tatsächlichen Gründen aus (vgl. MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, § 180 Rn. 9). Randnummer 44

(2)Die von der Obergerichtsvollzieherin abgegebene dienstliche Stellungnahme ist auch nicht dazu geeignet, zu belegen, dass die Beschlussverfügung dem Antragsgegner stattdessen gemäß § 178 Abs.1 Nr. 2

wirksam durch Aushändigung an eine dort beschäftigte Ersatzperson zugestellt worden ist. Weder die Zustellungsurkunde (vgl. hierzu § 182 Abs. 2 Nr. 2

) noch die Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin lassen erkennen, an welchen konkreten Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück ausgehändigt worden ist (vgl. MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, § 182 Rn. 6). Randnummer 45 Bei dieser Sachlage bestehen auch keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass das Schriftstück tatsächlich einer nach dem Gesetz tauglichen Person übergeben worden sein könnte. Der Antragsgegner hat durch Vorlage mehrerer eidesstattlicher Versicherungen der in den Geschäftsräumen des Antragsgegners am Empfang beschäftigten und im (behaupteten) Zeitpunkt der Zustellung im Dienst befindlichen Mitarbeiterinnen glaubhaft gemacht (§ 294

), dass dort tatsächlich kein Schriftstück von einer Gerichtsvollzieherin abgegeben worden ist (vgl. das Anlagenkonvolut zu Band I/Blatt 112f d. A. und die Anlage BE 1 bis BE 5; Band 1 Blatt 187 bis 191 d. A.). Auch diese Darstellung hat der Antragsteller nicht zum Anlass genommen, die Person zu identifizieren, an die die Beschlussverfügung ausgehändigt sein soll. Randnummer 46 Danach ist auch eine wirksame Ersatzzustellung an den Antragsteller nach § 178 Abs. 1 Nr. 2

nicht belegt. Randnummer 47

(3)Gegen eine wirksame Zustellung an den Antragsgegner im Wege der Ersatzzustellung nach §§ 178, 180

bestehen im Übrigen auch deshalb Bedenken, weil der Antragsgegner an Eides statt versichert hat (Eidesstattliche Versicherung vom

  1. Mai 2020, eingereicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom
  2. Mai 2020, Band I/Blatt 112 d. A.), dass er für das "MVZ ... ", das nach den Feststellungen des Landgerichts als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist, als angestellter Arzt tätig sei. Bei dieser Sachlage dürften die dort vorhandenen Geschäftsräume schon nicht durch den Antragsgegner selbst unterhalten worden sein. Hierauf kommt es nach Vorstehendem allerdings nicht mehr entscheidend an. Randnummer 48 bb) Auf der Grundlage des von den Parteien hierzu Vorgetragenen ist auch nicht zu greifen, dass die nach Vorstehendem unwirksame Parteizustellung durch die Gerichtsvollzieherin dadurch geheilt worden sein könnte (§ 189

), dass der Antragsgegner tatsächlich (fristgerecht) in den Besitz der nach der dienstlichen Versicherung der Gerichtsvollzieherin in den Geschäftsräumen des MVZ ... abgegebenen Beschlussverfügung gelangt ist. Vielmehr hat der Antragsgegner vorgetragen, dass er erstmals aufgrund des Abschlussschreibens vom

  1. Januar 2020 (Anlage AG 1) davon Kenntnis erlangt habe, dass ihm die Beschlussverfügung in den Praxisräumen des MVZ ... zugestellt worden sein soll und hat er durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom
  2. Mai 2020 (Anlage AG 3) glaubhaft gemacht (§ 294

), dass er dieses Schriftstück weder von der Gerichtsvollzieherin selbst, noch über einen Briefkasten oder ein Postfach erhalten hat. Randnummer 49

  1. c)Die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 3. Dezember 2022 ist auch nicht aufgrund einer Zustellung an die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wirksam vollzogen worden. Randnummer 50
  2. aa)Der von dem Antragsteller am 11. Dezember 2019 in die Wege geleitete Versuch einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195

) hat nicht zu einer wirksamen Vollziehung der Beschlussverfügung geführt. Randnummer 51

(1)Eine wirksame Zustellung der Beschlussverfügung von Anwalt zu Anwalt (§ 195

), wie sie der Antragsteller unstreitig unter dem 11. Dezember 2019 in die Wege geleitet hat, scheiterte aus den bereits genannten Gründen schon daran, dass die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht im Sinne von § 172

für das gerichtliche Verfahren bestellt gewesen sind. Sie scheiterte ferner daran, dass die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners das an sie gerichtete Empfangsbekenntnis nicht ausgefüllt und quittiert haben. Hierzu sind die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners auch nicht verpflichtet gewesen, nachdem ihnen zu diesem Zeitpunkt weder nachweislich Empfangsvollmacht durch den Antragsgegner erteilt worden ist, noch das von ihnen in Reaktion auf die Abmahnung verfasste Schreiben dazu geeignet gewesen ist, bei dem Antragsteller die Erwartung zu wecken, dass die Beschlussverfügung durch Zustellung an die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bewirkt werden könne. Randnummer 52

(2)Die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sind aus den bereits genannten Gründen auch nicht zum Empfangsvertreter des Antragsgegners bestellt gewesen (§ 171

). Randnummer 53

(3)Es bestehen schließlich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners das zuzustellende Schriftstück - ungeachtet ihrer Weigerung, dessen Erhalt (für den Antragsgegner) zu quittieren - noch innerhalb der Vollziehungsfrist an den Antragsgegner weitergeleitet haben könnten. Hiergegen spricht im Übrigen, dass der Antragsgegner seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten ausweislich der als Anlage AG 2 vorgelegten Vollmacht vom
  1. Januar 2022 (Anlage AG 2) erst im Nachgang zu dem Erhalt des an ihn selbst adressierten Abschlussschreibens vom
  2. Januar 2020 (Anlage AG 1) mandatiert hat, in dem auf eine (vermeintlich) an den Antragsgegner bewirkte Zustellung der Beschlussverfügung verwiesen worden ist. Randnummer 54 bb) Auch die ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde der Gerichtsvollzieherin ... in Siegen am
  3. Januar 2020 an die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten im Wege der Ersatzzustellung (§ 178 Abs. 1 Nr. 2

) bewirkte Zustellung der Beschlussverfügung vom 3. Dezember 2019 hat nicht zu einer wirksamen Vollziehung gemäß §§ 936, 929 Abs. 2

geführt. Randnummer 55

(1)Die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sind auch im Zeitpunkt dieser Zustellung (noch) nicht gemäß § 172

zur Vertretung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren bestellt gewesen. Randnummer 56 Die Bestellung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten wäre zwar grundsätzlich dazu geeignet, einen zuvor bestehenden Zustellungsmangel nach § 189

zu heilen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Dezember 2010 – VI ZR 48/10, Rn. 13, juris; MüKoZPO/Häublein/Müller,
  2. Aufl. 2020, § 189 Rn. 16). Diese Heilung, die voraussetzt, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte auch noch im Zeitpunkt der Bestellung im Besitz des zuzustellenden Schriftstücks befindet, wirkt allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung zurück (vgl. BGH, Urteil vom
  3. November 1988 – VI ZR 226/87, Rn. 21, juris; OLG Koblenz, Urteil vom
  4. September 2015 – 5 U 212/15, Rn. 40 bis 42, juris; Schultzky in: Zöller,

, 34. Aufl. 2022, § 189 Rn. 5). Auch sie kann daher eine wirksame Vollziehung innerhalb der dem Antragsteller hierfür zur Verfügung stehenden Monatsfrist nicht ersetzen. Randnummer 57

(2)Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die ihnen am
  1. Januar 2020 zugestellte Beschlussverfügung noch vor ihrer Bevollmächtigung und noch vor Ablauf der Vollziehungsfrist am
  2. Januar 2020 an den Antragsgegner weitergeleitet hätten, bestehen ebenfalls nicht. Randnummer 58
  3. Da es nach Vorstehendem an einer wirksamen Vollziehung der Beschlussverfügung fehlt, war sie aufzuheben, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Antragsteller der mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Verfügungsanspruch zusteht und ob sich der Antragsteller auf das Vorliegen des für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrundes berufen kann. C. Randnummer 59 Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung des Antragstellers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2

zurückzuweisen. Randnummer 60 Aufgrund vorstehender Erwägungen regt der Senat eine Rücknahme der Berufung an. Im Falle einer Rücknahme der Berufung können Gerichtsgebühren gespart werden (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV). Randnummer 61 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren – streitigen – Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2

zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. glaubhaft zu machen. D. Randnummer 62 Die beabsichtigte Wertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 4 GKG i.V.m. § 3

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