Strafbefehlsverfahren: Strafbarkeit von Sitzblockaden der Klimaaktivisten Leitsatz 1. Kleben sog. "Klimaschützer" bei einer Demonstration ihre Hände auf der Fahrbahn fest, liegt kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) vor. (Rn.2) 2. Die Bedeutung des Klimaschutzes und des Demonstrationsrechts in Art. 8 GG überwiegen die geringfügige Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern bei solchen Aktionen. (Rn.14) 3. Solches Verhalten ist daher nicht verwerflich gemäß § 240 Abs. 2 StGB. (Rn.22) Orientierungssatz 1. Wer sich zur Erschwerung der polizeilichen Räumungsmaßnahmen mit der rechten Hand mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festklebt, so dass vor einer Räumungsmaßnahme zunächst ca. 10 Minuten lang der Klebstoff gelöst werden muss, übt keine Gewalt im Sinne von § 113 Abs 1 StGB aus. (Rn.2) 2. Wer friedfertig und kooperationswillig gemeinsam mit anderen Personen der Gruppierung "Aufstand der letzten Generation" eine Straßenkreuzung im Rahmen einer politischen Demonstration blockiert und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, begeht keine verwerfliche Nötigungshandlung, wenn dringende Transporte, namentlich Rettungs- und Krankentransporte das Demonstrationsgebiet passieren können und angesichts vorangehender Ankündigungen weiterer Aktionen zumindest einige der betroffenen Fahrzeugführer im Vorfeld auch auf öffentliche Verkehrsmittel hätten umsteigen können. (Rn.14) 3. Die legitime Ausübung der Versammlungsfreiheit überwiegt bei weitem die nur verhältnismäßig geringfügig eingeschränkten Grundrechtsbelange der durch die Demonstration behinderten Fahrzeugführer. (Rn.22) Verfahrensgang nachgehend LG Berlin, 21. November 2022, 534 Qs 80/22, Beschluss Tenor In dem Rechtsstreit … wird der Erlass eines Strafbefehls gem. § 408 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt, abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten vor, am 23.6.2022 gemeinsam mit 66 anderen gesondert verfolgten Personen die Kreuzung Frankfurter Tor/Frankfurter Allee im Rahmen einer politischen Demonstration „Öl sparen statt Bohren“ (ausweislich der durch die Zeugen fotografierten Plakate) der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ blockiert zu haben und dadurch über einen Zeitraum von ca. 3,5 Stunden erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen erzeugt zu haben sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen zu haben: insoweit wirft die Staatsanwaltschaft der Angeschuldigten vor, sich zur Erschwerung der polizeilichen Räumungsmaßnahmen mit der rechten Hand mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebt zu haben, so dass zunächst ca. 10 Minuten lang der Klebstoff gelöst werden musste, bis es möglich gewesen sei, die Angeschuldigte von der Straße wegzuführen. Randnummer 2 2. Soweit der Vorwurf des Widerstandleistens gem. § 113 Abs. 1 StGB erhoben wird, liegt bereits der objektive Tatbestand nicht vor, so dass insoweit Abwägungen im Rahmen einer grundrechtlichen Zulässigkeit des Festklebens auf dem Asphalt zur Ermöglichung effektiver Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.4.2007) sowie zu Fragen der Rechtfertigung des Handelns außer Acht bleiben können. Denn jedenfalls hat die Angeschuldigte durch das Festkleben der rechten Hand am Asphalt keine Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB ausgeübt. Randnummer 3 § 113 Abs. 1 StGB erfordert ein Widerstandleisten durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. Dabei kann zwar auch das Erschweren polizeilicher Maßnahmen bereits Widerstandleisten im Sinne der Norm sein. Auch vermag die psychisch vermittelte Gewalt, soweit auch ein physisch wirkendes Hindernis errichtet wird, im Einzelfall den Gewaltbegriff in § 113 StGB zu erfüllen. Wie aus sämtlichen obergerichtlichen Entscheidungen zur Gewaltfrage im Rahmen von § 240 StGB und von § 113 StGB hervorgeht, wonach die Grenze bloß passiver Gewalt und zivilen Ungehorsams jedenfalls überschritten sein müsse zur Bejahung einer Gewalthandlung, bedarf es insoweit der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Randnummer 4 Die Gewalthandlung muss eine dienstliche Vollstreckungshandlung nicht unerheblich zu erschweren imstande sein. Dies ist hier bei einem lediglich 10 Minuten dauernden Einsatz von unschwer aufzutragenden Lösungsmitteln bereits nicht der Fall. Randnummer 5 Rein passiver Widerstand und ziviler Ungehorsam, wie auch Gewalt gegen sich selbst sind zudem grundsätzlich nicht geeignet, Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB, nämlich gerichtet gegen die Vollstreckungsbeamten darzustellen. Ausweislich der dienstlichen Äußerung des „ablösenden“ Beamten, Bl. 63 d.A., hat bis zum Tage der Äußerung (23.8.2022) noch keine aus dem Kreise der Demonstranten stammende Person das Lösen bzw. das Aufbringen des Lösungsmittels erschwerende aktive Handlungen unternommen. Der Äußerung ist auch zu entnehmen, dass körperliche Tätigkeiten der Beamten lediglich in dem „Heben“ der betreffenden festgeklebten Hände bestehen, um das Lösungsmittel auch unter die Hand zu bringen - ein Vorgang, welcher aus Sicht der Beamten keine Erheblichkeitsschwelle körperlicher Betätigung erreicht. Irgendeine Form psychisch vermittelter Gewalt oder solcher, die zumindest mittelbar eine körperliche Zwangswirkung auf die Beamten ausübt, wie etwa beim Überwinden sich versteifender oder sich der Festnahme durch starres Einrammen der Beine in den Boden widersetzender Täter liegen nicht vor. Das bloße Bestreichen der Finger und der übrigen Hand mit einem mit Lösungsmittel getränkten Pinsel oder Lappen seitens der Polizeibeamten vermittelt durch die Angeschuldigte unter den Gewaltbegriff des § 113 Abs. 1 StGB zu subsumieren, überschritte das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Randnummer 6 3. Soweit der Angeschuldigten vorgeworfen wird, sie habe gegenüber den durch die Sitzblockade behinderten Fahrzeugführerenden eine verwerfliche Nötigungshandlung i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB begangen, ist dies den Akten nicht zu entnehmen. Randnummer 7 Vorauszuschicken ist, dass jede politische Demonstration lästig ist, aber für den demokratischen Rechtsstaat unerlässlich: Großdemonstrationen legen den Innenstadtverkehr oftmals für halbe Tage lahm, die Anwohner müssen für Stunden verschiedene Belästigungen dulden. Um politischen Demonstrationen strafrechtlich zu begegnen, muss daher festgestellt werden, dass der gesetzliche Rahmen durch Demonstrationsteilnehmer verlassen wurde, namentlich im Falle unfriedlicher Demonstrationen, in denen es zu kollektiven, nicht unerheblichen Gewalthandlungen kommt. Randnummer 8 Dass dies hier nicht der Fall war, ist den eindrücklichen Schilderungen mancher Zeugen und von Seiten der Polizei zu entnehmen, die nicht nur keinerlei Gewalttätigkeit beobachteten, sondern im Gegenteil die Friedfertigkeit bzw. Kooperationswilligkeit sämtlicher beteiligter Demonstrationsteilnehmer ausdrücklich hervorheben, vgl. Zeugenbekundung Bl. 72: „Ganz ruhig und überhaupt nicht aggressiv“ und die dienstliche Äußerung Bl. 63: „Außerdem sind die Personen meist sehr offen mit ihrer Verklebung Aktive Handlungen, die das lösen erschweren, hat bis heute keine der durch mich gelösten Personen unternommen“. Randnummer 9 Im Übrigen ist auch im Rahmen von politischen Demonstrationen welche zur Steigerung der (medialen) Aufmerksamkeit auf das Mittel von Blockaden zurückgreifen, der grundrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG eröffnet, weshalb eine umfängliche Güterabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB zu vollziehen ist, vgl. BVerfG, Beschl.v.7.3.2011, Az.: 1 BvR 388/05: Randnummer 10 „Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92, 104; BVerfGK 11, 102, 108). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315, 342 f.; 87, 399, 406). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92, 103 f.). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315, 345). Randnummer 11 Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 351; BVerfGK 4, 154, 158; 11, 102, 108). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206, 250).“ Randnummer 12 Deshalb sind im Lichte von Art. 8 GG zum Schutz vor übermäßigen Sanktionen seitens des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel gem. § 240 Abs. 2 StGB aufgestellt worden. Randnummer 13 Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion (a), deren vorherige Bekanntgabe (b), Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten (c), die Dringlichkeit des blockierten Transports (d), aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (e). Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist (f). Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92, 112). Randnummer 14 Die danach vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass die - nicht angemeldete - Protestdemonstration nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB ist. Randnummer 15 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.