dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2
). Gemessen an dem Zulassungsvorbringen des Beklagten hat das Verwaltungsgericht die Wahlen der Frauenvertreterin für die Direktion Einsatz/Verkehr bei der Polizei Berlin und ihrer Stellvertreterin zu Recht für ungültig erklärt. Randnummer 2 Der Beklagte hält die Annahme des Verwaltungsgerichts, die gegen ihn als Klagegegner gerichtete Klage sei zulässig, für unzutreffend und macht mit der Zulassungsbegründung insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie mit Blick auf die Verfahrensart die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3
). Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Randnummer 3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
) sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 – OVG 4 N 24.19 – juris Rn. 1). Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach richtiger Beklagter im Wahlanfechtungsverfahren der Rechtsträger der Dienststelle ist, in der die Wahl durchgeführt wurde. Die Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin und deren Stellvertreterin erfolge gemäß § 16a Abs. 7 Satz 1 LGG bei dem Verwaltungsgericht. Mangels spezieller Regeln zum Anfechtungsgegner finde die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1
sei die Klage gegen den Rechtsträger der betroffenen Behörde zu richten. Das Wahlanfechtungsverfahren sei kein Organstreitverfahren. Vor diesem Hintergrund komme eine Klage gegen die gewählte Frauenvertreterin oder deren gewählte Stellvertreterin oder gegen den Wahlvorstand nicht in Betracht. Randnummer 5 Der Beklagte zeigt mit dem Zulassungsvorbringen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung auf. Randnummer 6 Ergibt sich die Verfahrensart aus der Verwaltungsgerichtsordnung, ist das Verfahren kontradiktorisch und Beklagter der Rechtsträger (Beschluss des Senats vom 5. März 2020 – OVG 4 L 1/20 – juris Rn. 16). Im Verwaltungsprozess gilt grundsätzlich das Rechtsträgerprinzip. § 78 Abs. 1 Nr. 1
ist Ausdruck dieses Grundprinzips, das auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 78
maßgeblich ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 2. August 2017 – 1 S 542/17 – juris Rn. 25; Meissner/Schenk: in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022,
26). Die Auseinandersetzung des Beklagten mit dem Anwendungsbereich von § 78
führt daher nicht auf ein anderes Ergebnis. Richtig ist, dass § 78
auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugeschnitten ist und bei der allgemeinen Leistungsklage und allgemeinen Feststellungsklage keine Anwendung findet. Bei diesen Klagen gilt unmittelbar das Rechtsträgerprinzip als allgemeiner Grundsatz (vgl. Meissner/Schenk, a.a.O.). Randnummer 7 Die vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltene Frage, inwieweit sich die Dienststelle Fehlverhalten des Wahlvorstandes zurechnen lassen müsse, stellt sich hier bei der Bestimmung des richtigen Klagegegners nach dem Rechtsträgerprinzip nicht. Soweit nicht die Rechtsträgerschaft einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in Rede steht, was hier nicht der Fall ist, ist Rechtsträger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Seiten der öffentlichen Hand das Land Berlin. Da das Land Berlin von der in § 78 Abs. 1 Nr. 2
eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kommt eine Behörde als Klagegegner grundsätzlich nicht in Betracht. Randnummer 8 Anderes gilt in einem Organstreitverfahren, für das § 61 Nr. 2
die Voraussetzung schafft und in dem das Rechtsträgerprinzip nicht weiter führt. Hier ist die Klage gegen das Organ, den Organteil oder den Funktionsträger zu richten, der nach dem materiellen Recht verpflichtet ist (vgl. Happ, in: Eyermann,
, 16. Aufl. 2022, § 78 Rn. 16 m.w.N.) bzw. dem die interne Kompetenz zuzurechnen oder die behauptete Kompetenzverletzung anzulasten ist (Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022,
54 m.w.N.). Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom
32). Das ist hier der Fall. Randnummer 16 Der Beklagte formuliert die Fragen: „Welche Verfahrensart ist für die Wahlanfechtung nach § 16a Abs. 7 LGG Berlin vor dem Verwaltungsgericht vorgesehen? Ist eine Analogie zum Beschlussverfahren nach § 91 Abs. 2 PersVG Berlin zu ziehen?“. Für die Beantwortung dieser Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Randnummer 17 Die Wahlen der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin sind nach Maßgabe des § 16a Abs. 7 LGG „beim Verwaltungsgericht“ anfechtbar. Ist das Verwaltungsgericht zuständig, findet die Verwaltungsgerichtsordnung nach bundesrechtlicher Vorgabe Anwendung (Beschluss des Senats vom 5. März 2020 – OVG 4 L 1/20 – juris Rn. 10). In Anwendung der
ist die Wahlanfechtung durch eine Klage geltend zu machen (vgl. v. Roetteken, BGleiG, Stand April 2021, § 21 BGleiG 2015 Rn. 43; BVerwG, Urteile vom
. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1
, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001530428
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