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VG Berlin 10. Kammer 10 K 298/20 Urteil Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihr die Weitergabe ihres Entsorgungsfachbetriebe-Zertif

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

§ 56Rn. 47; Landmann/Rohmer Umwelt

R/Beckmann KrWG § 56 Rn. 86). Randnummer 30 Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (früher: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz) ist als Ordnungsbehörde gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) in Verbindung mit Nr. 10 Abs. 4 des Zuständigkeitskatalogs für Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) die für Anordnungen nach § 62 KrWG zuständige Behörde. Randnummer 31 Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Tatbestand des § 62 KrWG ist erfüllt. Randnummer 32 Erforderlich ist ein ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 62 KrWG, wenn eine Rechtspflicht nach dem KrWG oder den darauf gestützten Rechtsverordnungen (zum Beispiel die EfbV) missachtet wird oder eine solche Missachtung droht (Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann KrWG § 62 Rn. 16; BeckOK UmweltR/

§ 62Rn. 4). Notwendig, aber ausreichend ist also der Verdacht eines Verstoßes gegen das Kr

WG. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass das KrWG besonderes Gefahrenabwehrrecht darstellt. Die Behörde hat bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Anordnung den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, § 24 VwVfG. Sie trägt die materielle Beweislast für den Sachverhalt, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten nach § 62 KrWG ergeben soll (Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann KrWG § 62 Rn. 16). Randnummer 33 Die Anordnung des Beklagten war hier erforderlich im Sinne des § 62 KrWG. Sie dient der Einhaltung der Regelungen zu Entsorgungsfachbetrieben gem. § 56 KrWG. Die Klägerin ist Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 KrWG (dazu unter a.). Zwar steht nicht mit Sicherheit fest, dass die Klägerin in der Vergangenheit tatsächlich gegen § 56 KrWG verstoßen hat (dazu unter b.). Es liegt jedoch ein Gefahrenverdacht vor, der aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine Missachtung des § 56 KrWG droht (dazu unter c.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu unter d.). Randnummer 34 a. Die Klägerin ist Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 KrWG. Randnummer 35 Gem. § 56 Abs. 1 KrWG wirken Entsorgungsfachbetriebe an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit. In § 56 Abs. 2 KrWG wird der Begriff des Entsorgungsfachbetriebes definiert. Danach ist Entsorgungsfachbetrieb ein Betrieb, der gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt (Nummer 1) und in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist (Nummer 2). § 56 Abs. 3 KrWG enthält die Voraussetzungen, die ein Betrieb erfüllen muss, um als Entsorgungsfachbetrieb zu gelten. Der Betrieb muss die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird dem Betrieb ein zeitlich befristetes, maximal 18 Monate gültiges Zertifikat ausgestellt. Erforderlich ist entweder die Zertifizierung durch eine technische Überwachungsorganisation, ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, auf Grundlage eines Überwachungsvertrages und mit Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 56 Abs. 5 KrWG), oder durch eine Entsorgergemeinschaft, ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben, die der Anerkennung der zuständigen Behörde bedarf und die Erteilung des Zertifikats auf Grundlage einer Satzung regelt. Das Zertifikat berechtigt zum Führen eines Überwachungszeichens mit der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ im Geschäftsverkehr (§ 56 Abs. 4 KrWG). Sinn und Zweck des § 56 KrWG ist die Gewährleistung einer optimalen Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Rechtsvorgaben nach dem KrWG (BeckOK UmweltR/

§ 56Vorwort). Randnummer 36 Der Klägerin wurde in der Vergangenheit mehrfach ein Ef

B-Zertifikat von der t... GmbH erteilt. Darin ist die Klägerin als zertifiziertes Unternehmen aufgeführt. Zertifizierte Tätigkeiten sind das Sammeln und Befördern sowie Handeln und Makeln aller Abfallarten gemäß der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV). Das Zertifikat ist laut dem zugehörigen Anschreiben nicht auf Dritte bzw. andere Unternehmen übertragbar. Randnummer 37 Die Abfallentsorgung durch Unternehmen, die über keine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb verfügen, bleibt daneben weiterhin möglich. Die nicht zertifizierten Unternehmen müssen die Tätigkeit ihres Betriebes gem. § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen bzw. bei gefährlichen Abfällen gem. § 54 KrWG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde einholen. Entsorgungsfachbetriebe genießen Vorteile gegenüber nicht zertifizierten Betrieben bei der abfallrechtlichen Überwachung. So bedarf ein Entsorgungsfachbetrieb etwa keiner Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 KrWG) und erhält sonstige Erleichterungen (§ 61 Abs. 4 KrWG). Auch haben Entsorgungsfachbetriebe einen Wettbewerbsvorteil, weil die beauftragenden Abfallbesitzer bzw. -erzeuger ihre zivilrechtlichen, öffentlichen-rechtlichen und strafrechtlichen Haftungsrisiken minimieren können (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann KrWG § 56 Rn. 11). Randnummer 38 Gem. § 57 KrWG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Entsorgungsfachbetriebe näher auszugestalten. Von dieser Ermächtigung wurde durch Erlass der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Gebrauch gemacht. So regelt etwa § 7 Abs. 2 S. 1 EfbV, dass ein Entsorgungsfachbetrieb im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit einen Dritten grundsätzlich nur beauftragen darf, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder die Anforderungen des Abs. 3 erfüllt sind. Nach § 7 Abs. 3 EfBV dürfen nicht zertifizierte Unternehmer nur in einem insgesamt unerheblichen Umfang mit der Durchführung von zertifizierten Tätigkeiten beauftragt werden, auch sind strenge Vorgaben an die Auswahl und Kontrolle dieser Dritten zu beachten. Hintergrund dieser Regelung ist unter anderem, dass mit dem Entsorgungsfachbetrieb ein einheitlich hoher Qualitätsstandard in der Abfallwirtschaft gesichert werden und dieser nicht durch Subunternehmerschaften zwischen einem Entsorgungsfachbetrieb und Nicht-Entsorgungsfachbetrieben unterlaufen werden soll (BeckOK UmweltR/

§ 56Rn.

6). Randnummer 39 b. Aus dem vom Beklagten ermittelten Sachverhalt ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht aus § 56 KrWG. Ein solcher wurde jedoch auch nicht im Tenor des Bescheids festgestellt, sondern lediglich in der Begründung des Bescheids angeführt. Randnummer 40 Eine bewusste und gewollte Weitergabe des Zertifikats von der Klägerin an die Subunternehmer mit der Erlaubnis zur eigenen Nutzung lässt sich aus den Polizeiprotokollen nicht entnehmen. Keiner der Fahrzeugführer hat gegenüber der Polizei ausdrücklich angegeben, dass die Klägerin ihnen das Zertifikat zur Mitnutzung überlassen habe. Beim Vorfall am

  1. Dezember 2019 ist im Polizeibericht lediglich davon die Rede, dass der Fahrzeugführer das Zertifikat „vorgelegt“ hat. Auch beim Vorfall vom
  2. Dezember 2019 enthält der Polizeibericht lediglich den Hinweis, dass ein EfB-Zertifikat der Klägerin einbehalten wurde. Ob und inwiefern sich die beiden Fahrzeugführer tatsächlich auf das Zertifikat der Klägerin zur Legitimation der eigenen Transporttätigkeit berufen haben, geht aus den Berichten nicht hervor. Die nachträgliche Angabe des Fahrzeugführers L... , die Firma F... habe ihm mitgeteilt, es seien alle erforderlichen Dokumente im Fahrzeug, lässt entgegen der Annahme des Beklagten ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Klägerin den Subunternehmern erlaubt hat, das Zertifikat für sich zu verwenden. Beim Vorfall vom
  3. Dezember 2019 hat der Fahrzeugführer laut dem Bericht angegeben, dass er das Zertifikat der Klägerin nutzen dürfe. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht zwingend entnehmen, dass die Klägerin ihm das Zertifikat auch zu diesem Zweck bewusst überlassen hat. Es kann sich ebenso um eine bloße Schutzbehauptung des Fahrzeugführers handeln, der sich eigenmächtig auf das Zertifikat berufen wollte, da er möglicherweise selbst weder über ein Zertifikat nach § 56 KrWG verfügt, noch die Voraussetzungen der §§ 53, 54 KrWG (Anzeige der Tätigkeit oder Erlaubnis) erfüllt. Generell lässt sich aus einer (möglichen) Verwendung des Zertifikats durch die Fahrzeugführer nicht automatisch darauf schließen, dass die Klägerin ihnen das Zertifikat tatsächlich willentlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat. Randnummer 41 Die Tatsache, dass sich in den drei Fällen jeweils eine Kopie des Zertifikats der Klägerin in den Fahrzeugen befand, lässt sich damit erklären, dass es sich in zwei Fällen (Vorfälle am
  4. und
  5. Dezember) um der Klägerin zugehörige (in ihrem Eigentum stehende oder von ihr angemietete) Fahrzeuge handelte und in einem Fall (Vorfall
  6. Dezember) das Fahrzeug kurz zuvor an den Subunternehmer veräußert worden sein soll. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie in all ihren Fahrzeugen die notwendigen Unterlagen wie Fahrzeugbriefe, Genehmigungen etc., darunter auch eine Kopie des Zertifikats, in Mappen aufbewahrt. Sie überlässt ihre Fahrzeuge auch regelmäßig an Subunternehmer. Es erscheint lebensnah, dass in diesen Fällen aus Gründen der einfachen Abwicklung die Unterlagen in den Fahrzeugen der Klägerin verbleiben und nicht jedes Mal daraus entfernt werden. Randnummer 42 Soweit der Beklagte im Klageverfahren ergänzend argumentiert, die Subunternehmer hätten teilweise nicht über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügt, kein Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG eingeleitet bzw. keine A-Schilder gem. § 55 KrWG am Fahrzeug gehabt, sind diese Umstände nicht geeignet, um einen Verstoß der Klägerin gegen das KrWG zu begründen. Es handelt sich um Fragen, die nichts mit der etwaigen Weitergabe und Nutzung des EfB-Zertifikats zu tun haben. Die Anordnung im Bescheid zielte nicht darauf ab, Verstöße gegen §§ 53, 54, 55 KrWG zu verhindern. Auch sind diese potenziellen Verstöße nicht von der Klägerin, sondern den selbständigen Subunternehmern begangen worden und daher auch gegenüber diesen als Verantwortliche gegebenenfalls durch Bußgeldbescheide oder Anordnungen nach § 62 KrWG zu ahnden. Randnummer 43 c. Es besteht jedoch aufgrund der Vorfälle im Dezember 2019 ein Gefahrenverdacht hinsichtlich einer Missachtung des § 56 KrWG dadurch, dass die Klägerin zumindest durch das Liegenlassen des nur für sie gültigen Zertifikats in ihren Fahrzeugen unberechtigten Dritten die Möglichkeit eröffnet, das Zertifikat für sich zu verwenden und sich damit selbst zu legitimieren. Randnummer 44 Nach dem obigen Maßstab ist ein Gefahrenverdacht für die Annahme der Erforderlichkeit der Untersagungsverfügung ausreichend. Ein solcher Gefahrenverdacht liegt hier vor. Die Ermittlung des Sachverhalts durch den Beklagten hat Anhaltspunkte ergeben, die einen faktischen Missbrauch des Zertifikats nach § 56 KrWG befürchten lassen und damit ein Einschreiten nach § 62 KrWG eröffnen. Die Schwelle für die Annahme des Gefahrenverdachts ist hier niedrig, da der Tenor in Ziffer 1 des Bescheids letztlich nur die geltende Rechtslage wiedergibt, wonach das Zertifikat grundsätzlich nur für die Klägerin gilt und nicht an Dritte weitergegeben bzw. zur Verfügung gestellt werden darf. Randnummer 45 Die drei gegenständlichen, vom Beklagten ermittelten Vorfälle aus dem Dezember 2019 lassen in einer Gesamtschau den Gefahrenverdacht zu, dass das Zertifikat in der Zukunft an unberechtigte Dritte gelangen könnte, die das Zertifikat für sich verwenden. Für diese Annahme ist nicht erforderlich, dass die Klägerin ihr Zertifikat in der Vergangenheit bewusst an Dritte überlassen hat. In den drei Fällen waren Subunternehmer der Klägerin mit ihren Fahrzeugen oder einem kürzlich von ihr erworbenem Fahrzeug unterwegs, die jeweils das Zertifikat in Kopie enthielten. Bei den Polizeikontrollen wurden die Zertifikate jeweils vorgelegt, auch wenn unklar ist, ob sich die Fahrzeugführer tatsächlich mit dem Zertifikat selbst legitimieren wollten. Diese vom Beklagten festgestellten Indizien reichen aus, um die Anordnung zu rechtfertigen. Wenn die Klägerin faktisch, sei es auch unbeabsichtigt, zulässt, dass Subunternehmer Zugriff auf ihr Zertifikat haben und es gegebenenfalls bei etwaigen Kontrollen für sich selbst vorlegen, kann aus objektiver Sicht der Eindruck entstehen, dass es sich um ein Zertifikat des Vorzeigenden handelt, oder aber der Subunternehmer bei der Klägerin angestellt ist und das Zertifikat tatsächlich nutzen darf. Insofern besteht in Situationen wie den drei Vorfällen aus Dezember 2019 ein Missbrauchspotenzial und die Gefahr für die Zukunft, dass der Zweck des § 56 KrWG, wonach das Zertifikat nur für den Inhaber gilt und nicht auf Dritte übertragbar ist, vereitelt wird. Randnummer 46 Die Verdachtsmomente wurden von der Klägerin auch nicht widerlegt. Sie hat selbst eingeräumt, dass sich die Kopien ihres Zertifikats (laut ihrem Vortrag teilweise irrtümlich) in den Fahrzeugen befanden und die Fahrzeugführer diese bei den Polizeikontrollen tatsächlich vorgelegt haben. Randnummer 47 Aus den oben genannten Gründen war es für die Erforderlichkeit der Anordnung auch nicht notwendig, dass ein Verstoß der Klägerin gegen § 7 Abs. 3 EfbV feststeht. Für die Anordnung war es ausreichend, dass der Verdacht einer Missachtung von Vorschriften nach dem KrWG droht. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin nicht zertifizierte Dritte in einem Umfang beauftragt hat, der die erlaubte Schwelle des § 7 Abs. 3 EfbV überschreitet, oder ob sie ihren Pflichten zur Auswahl oder Überwachung dieser Unternehmer nachgekommen ist. Der Bescheid war nicht darauf gerichtet, dass die Klägerin Dritte nicht mehr in dem praktizierten Umfang beauftragen darf. Ohnehin beruft sich die Klägerin aber darauf, dass die Subunternehmer ihr Zertifikat nicht benutzen durften und dass sie dieses nicht weitergegeben hat, sodass schon keine Beauftragung mit der Durchführung einer zertifizierten Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 EfbV im Raum steht. Randnummer 48 Es ist für die Erforderlichkeit der Anordnung unschädlich, dass das Zertifikat ausdrücklich auf die Klägerin ausgestellt ist bzw. sich aus dem zugehörigen Anschreiben ergibt, dass es nicht auf Dritte übertragbar ist. Ausreichend ist, dass auf objektiver Sicht bei (eventuell nur flüchtiger) Betrachtung des Zertifikats der Eindruck entstehen kann, der Verwender sei durch dieses legitimiert. Auch ist im Hinblick auf das Beiblatt unklar, ob sich dieses in allen drei Fällen im Dezember 2019 bei der Kopie des Zertifikats befunden hat. Im Verwaltungsvorgang findet sich nur zum Vorfall um den Subunternehmer Q... das Anschreiben bei dem von der Polizei sichergestellten Zertifikatskopien. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage des Zertifikats nicht von vornherein ungeeignet, über die Legitimation zu täuschen. Randnummer 49 Nicht von Bedeutung ist auch, dass die Subunternehmer vertraglich gegenüber der Klägerin die Haftung dafür übernommen haben, alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Anordnung kommt es nicht darauf an, ob die Subunternehmer gegen zivilrechtliche Verträge verstoßen, sondern ob ein Verdacht für die Verletzung von Vorschriften nach dem KrWG besteht. Randnummer 50 d. Der Bescheid ist ermessensfehlerfrei ergangen. Er ist insbesondere verhältnismäßig. Es sind keine milderen, gleich geeigneten Mittel ersichtlich. Die Untersagung der Weitergabe bzw. Zurverfügungstellung des Zertifikats stellt einen geringen Eingriff dar, der letztlich nur die Rechtslage widerspiegelt. Randnummer 51
  7. Die in Ziffer 3 des Bescheids vom
  8. September 2020 verfügte Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Randnummer 52 Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsmittels ist § 8 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 9, 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 13 VwVG. Die Anordnung betrifft eine unvertretbare Handlung, sodass das Zwangsgeld als Zwangsmittel ordnungsgemäß ausgewählt wurde. Gegen die veranschlagte Höhe des Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken. Bei der Veranschlagung der Höhe des Zwangsgeldes ist insbesondere das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an ihrer Tätigkeit als Entsorgungsfachbetrieb und der Beauftragung von Subunternehmern zu berücksichtigen. Die Klägerin bedient sich regelmäßig Dritter zur Ausführung ihrer Aufträge. Laut den vorgelegten Subunternehmerverträgen erhält die Klägerin bei Einsatz der Subunternehmer 30-40 % des Gesamtbruttoumsatzes. Insofern erscheint ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro pro festgestelltem Verstoß verhältnismäßig. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001530945

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