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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 34. Senat L 34 AS 1588/18 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Schülerbeförderungs

Obsah (6)§ 28§ 41a§ 11§ 7§ 22§ 21

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Schülerbeförderungskosten - Nutzung eines Pkw - Eigentumsverhältnisse am Pkw - Bemessung der Fahrtkosten nach Kilometerpauschalen - Berücksic

§ 28Nr.

9, juris Rn. 13). Es handelt sich um einen Individualanspruch desjenigen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, der den entsprechenden Bedarf geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 12/13 R –,

§ 28Nr.

8, juris Rn. 13). Randnummer 31 II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie nach §§ 143, 144 SGG statthaft. Die Berufung bedurfte – wie das Sozialgericht richtig erkannt hat – der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Sozialgericht hat die Zulassung der Berufung auch ausgesprochen. Unschädlich ist, dass dieser Ausspruch nicht im Tenor erfolgt ist. Die Zulassung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam, wenn sie – statt wie an sich geboten im Urteilstenor – in den Entscheidungsgründen mitgeteilt wird, sofern nur der Ausspruch eindeutig ist (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – B 14 AS 73/20 R –,

§ 41aNr.

3, juris Rn. 11). Dies aber ist hier der Fall. Das Sozialgericht hat zum Ende der Entscheidungsgründe unmissverständlich kundgetan, dass die Berufung nach Auffassung der Kammer zuzulassen war und hat sodann noch kurz begründet, weshalb die Rechtssache aus Sicht der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Der Senat ist gemäß § 144 Abs. 3 SGG an die Zulassung der Berufung gebunden. Randnummer 32 III. Die Berufung ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf weitere Leistungen für Schülerbeförderung in Höhe von 343,88 € für die im Zeitraum vom

  1. Januar bis
  2. Juli 2015 zurückgelegten Fahrten. Ein darüber hinaus gehender Anspruch steht dem Kläger allerdings nicht zu. Randnummer 33
  3. Rechtliche Grundlage für Leistungen der Schülerbeförderung sind die §§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II i. V. m. §§ 7 ff. SGB II, jeweils in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (Geltungszeitraumprinzip; vgl. etwa BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R –,

§ 11Nr.

78, juris Rn. 14 f.). Randnummer 34 a) Der Kläger erfüllte im streitigen Zeitraum die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er hatte das

  1. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, war hilfebedürftig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Erwerbsfähigkeit war, da noch kein Feststellungsverfahren (vgl. § 44a SGB II) eingeleitet worden war, bereits aus rechtlichen Gründen anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –,

§ 7Nr.

59, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 31/20 R –,

§ 22Nr.

118, juris Rn. 21). Randnummer 35

  1. b)Nach § 28 Abs. 4 SGB II in der hier maßgeblichen und auch im Folgenden allein zitierten Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1167) werden bei Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten (Satz 1). Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5,- € monatlich (Satz 2). Randnummer 36 § 19 Abs. 2 SGB II regelt ergänzend hierzu zwei Vorrangtatbestände. Danach ist unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nur gegeben, soweit die betreffende Person keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat (Satz 1). Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28 SGB II (Satz 2). Randnummer 37 2. Der Senat hat die einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen für Schülerbeförderung nach §§ 28 Abs. 4 und 19 Abs. 2 SGB II hier nicht zu prüfen. Vielmehr hat er lediglich zu beurteilen, ob der Beklagte die Höhe der Leistungen zutreffend festgesetzt hat. Aufgrund des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 20. Februar 2017 steht nämlich bereits bindend fest, dass der Kläger vom Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 dem Grunde nach Leistungen der Schülerbeförderung verlangen kann (dazu unter a). Unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen der Schülerbeförderung in Höhe von 399,60 € hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von weiteren 343,88 € an den Kläger zu zahlen (dazu unter b). Randnummer 38
  2. a)Der Bescheid vom 20. Februar 2017 regelt, dass „Fahrtkosten ... als Mehrbedarf im Sinne des § 28 SGB II für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.07.2015 bewilligt“ werden, und dass lediglich die „weiteren Einzelheiten“ dem „gesondert zugehenden Bescheid“ zu entnehmen sind. Der Kläger hat den Verwaltungsakt vom 20. Februar 2017 nicht angefochten, sodass dieser gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend geworden ist. Randnummer 39 Die Reichweite der Bindungswirkung eines Bescheids ist durch Auslegung zu ermitteln (Becker, in: BeckOGK, SGG, § 77 Rn. 20), wobei Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten der objektive Empfängerhorizont ist (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R –, SozR 4-1300 § 45 Nr. 19, juris Rn. 21-22 m. w. N.). Die Auslegung des Bescheids vom 20. Februar 2017 ergibt, dass der Beklagte damit dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Schülerbeförderung für den streitbefangenen Zeitraum anerkannt hat. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des Bescheids, nach dem ohne weitere Vorbehalte „Fahrtkosten ... bewilligt“ wurden; nur hinsichtlich der „weiteren Einzelheiten“ wurde auf einen noch zu ergehenden gesonderten Bescheid verwiesen. Ferner spricht für diese Auslegung, dass der Beklagte seine Entscheidung über die Anträge auf Leistungen der Schülerbeförderung mehrstufig ausgestaltet hat. Ein verständiger Empfänger konnte und musste dieses Vorgehen dahin verstehen, dass mit dem zunächst ergangenen Bescheid (vom 20. Februar 2017) nicht nur der vorangegangene Ablehnungsbescheid (vom 25. November 2016) aufgehoben, sondern zugleich alle Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der Schülerbeförderung vorab bindend bejaht werden sollten, während mit dem sodann ergangenen Bescheid – dem hier angefochtenen Bescheid vom 1. März 2017 – nur noch über die Höhe der Leistungen befunden werden sollte. Anders wäre nicht sinnvoll zu erklären, weshalb der Beklagte separate Bescheide erlassen hat. Randnummer 40
  3. b)Was die sonach vom Senat allein zu beurteilende Höhe der Leistungen angeht, so bestimmt § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II, dass die „tatsächlichen Aufwendungen“ berücksichtigt werden, allerdings nur, soweit sie „erforderlich“ sind. Randnummer 41
  4. aa)Der Beklagte geht zunächst zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Nutzung eines Pkw zu berücksichtigen waren. Zwar ist der Leistungsberechtigte im Hinblick auf das die Höhe des Anspruchs begrenzende Kriterium der Erforderlichkeit grundsätzlich gehalten, die kostengünstigste Variante der Bedarfsdeckung zu wählen bzw. hat nur Anspruch auf Leistungen in dieser Höhe. In der Regel sind dies die Aufwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Form einer Schülermonats- oder Jahreskarte (Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rn. 70). Der Anspruch ist hierauf aber nicht zwingend beschränkt. Sofern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar ist, sind vielmehr auch die Aufwendungen für Pkw-Fahrten zu übernehmen (vgl. Leopold/Buchwald, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 28 Rn. 136). So liegt der Fall hier. Der Kläger leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung sowie an Epilepsie. Der vom Versorgungsamt festgestellte GdB beträgt 80; außerdem sind die Merkzeichen B, G und H zuerkannt. Die eigenständige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Kläger ausweislich des Gutachtens der Bundesagentur für Arbeit vom 18. Juni 2015 nicht möglich. Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger Fahrten mit Bus / Bahn auch nicht in Begleitung seiner Mutter zumutbar hätte bewerkstelligen können, denn Beschwerden entwickeln sich bei ihm gerade im Zusammenhang mit Licht- und Geräuscheindrücken sowie der Ansammlung von Menschen. Dies ergibt sich nicht nur aus den glaubhaften Schilderungen seiner Mutter, sondern wurde auch durch den persönlichen Eindruck, den der Kläger im Erörterungstermin vermittelt hat, untermauert. Randnummer 42
  5. bb)Der Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen des § 28 Abs. 4 SGB II steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst nicht Eigentümer des Pkw war, in dem er befördert wurde. Denn die Aufwendungen, die durch die Fahrten von der Wohnung seiner Mutter zur Schule und von der Schule zurück entstanden sind, sind unabhängig von den zivilrechtlichen Verhältnissen am Fahrzeug grundsicherungsrechtlich seinem Bedarf zuzuordnen (vgl. zur Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – L 7 SO 5382/14 –, juris Rn. 28 und 29; vgl. ferner Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rn. 70: „Es kommen ... auch Aufwendungen für die Benutzung des ... elterlichen Kfz in Betracht.“). Darauf, ob der Kläger seiner Mutter bzw. seinem Großvater entsprechende Auslagen zu erstatten hatte, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. erneut LSG Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 29). Dem Kläger darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass er auf die Inanspruchnahme kostenintensiver Transportmöglichkeiten (z. B. Taxi) verzichtet und stattdessen auf familiäre Hilfe zurückgegriffen hat. Randnummer 43
  6. cc)Der Beklagte geht weiter zutreffend davon aus, dass die Fahrtkosten bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch Rückgriff auf Kilometerpauschalen zu bestimmen und dass insoweit 0,20 € pro Kilometer zugrunde zu legen sind. Randnummer 44 Bei Nutzung des eigenen bzw. – wie hier – des aus dem Kreis der Familie zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs bestehen besondere Schwierigkeiten, die konkret angefallenen Kosten nachzuweisen. Gründe der Verwaltungspraktikabilität sprechen dafür, den tatsächlich zu deckenden Bedarf durch Berücksichtigung von Kilometerpauschalen zu bestimmen. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 (B 14 AS 30/13 R –

§ 21Nr.

18) ausgeführt, dass eine Kilometerpauschale von 0,20 € in Anlehnung an § 5 Abs. 1 BRKG „unter dem Blickwinkel der Sicherung des Existenzminimums jedenfalls nicht zu hoch gegriffen“ sei (Rn. 28). Zugleich hat es dargelegt, dass sich eine Anknüpfung an die Pauschbeträge der Alg II-V verbiete (Rn. 29). Die Alg II-V habe schon vom Ansatz her eine andere Zielrichtung; sie sei nicht maßgebend für den Bedarf, sondern regle als Anreiz für die Aufnahme einer Beschäftigung lediglich, welche Beträge bei dem Leistungsberechtigten belassen und nicht bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Randnummer 45 Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 2014 ist zwar nicht zu Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II ergangen; vielmehr stand dort ein Mehrbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts (§ 21 Abs. 6 SGB II) im Streit. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts zur Bemessung der Fahrtkosten lassen sich aber ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, da keine Gründe vorliegen, den Bedarf bei Nutzung eines Pkw im Rahmen des § 28 Abs. 4 SGB II abweichend zu ermitteln. Insofern hat der Senat keine Bedenken, für die Bestimmung der Fahrtkosten eine Kilometerpauschale von 0,20 € zugrunde zu legen. Randnummer 46 Mit seinem Urteil vom 26. Januar 2022 (B 4 AS 81/20 R – juris) ist das Bundessozialgericht nicht von der oben zitierten Entscheidung vom 4. Juni 2014 abgewichen. Es hat in dieser neueren Entscheidung zwar betont, dass beim Härtefallmehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich der tatsächliche Mehrbedarf zu ermitteln und gerade nicht von Pauschalen auszugehen sei (Rn. 19 ff.). Bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs hat das Bundessozialgericht den Rückgriff auf Pauschalen jedoch mit Blick auf die besonderen Schwierigkeiten, die beim Nachweis der konkret angefallenen Kosten bestehen, weiterhin als zulässig erachtet (Rn. 19 und 21). Nichts anderes kann aus Sicht des Senats gelten, wenn der Pkw, in dem der Schüler befördert wird – wie hier – aus dem Kreis der Familie gestellt wird, weil sich hier dieselben Schwierigkeiten in Bezug auf den Nachweis konkreter Kosten ergeben. Nur so kann den Erfordernissen einer Massenverwaltung in der gebotenen Weise Rechnung getragen werden. Randnummer 47

  1. dd)Anders als der Beklagte meint, sind im Rahmen des Anspruchs auf Leistungen für Schülerbeförderung jedoch nicht lediglich die Aufwendungen für solche Fahrten zu berücksichtigen, in denen sich der zu befördernde Schüler (hier: der Kläger) in dem von dem Elternteil (hier: der Mutter) geführten Pkw befindet. Vielmehr umfasst der Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II auch solche weiteren Fahrten, die zwingend oder zumindest vernünftigerweise mit der Beförderung zur Schule und / oder von der Schule zurück einhergehen; dies sind namentlich Fahrten, welche der befördernde Elternteil alleine zurücklegen muss, um nach dem Absetzen des Schülers an der Schule wieder nach Hause zu gelangen oder um den Schüler nach Beendigung des Unterrichts dort abzuholen (ebenso in Bezug auf die Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – L 7 SO 5382/14 –, juris Rn. 28). Nur auf diese Weise kann letztlich der Bedarf nach § 28 Abs. 4 SGB II gedeckt werden, denn Schülern wird es bei lebensnaher Betrachtung in aller Regel nicht gelingen, ihre Eltern dazu anzuhalten, mehrere Stunden mit dem Auto vor dem Schulgebäude zu warten, um nach Beendigung des Unterrichts wieder die gemeinsame Rückfahrt antreten zu können. Randnummer 48 Im vorliegenden Fall hat die Mutter im streitbefangenen Zeitraum 74 Fahrten mit dem Kläger „an Bord“ zurückgelegt, um diesen zur Schule zu fahren oder von dort abzuholen. Dies ergibt sich aus der von ihr gefertigten, im Juni 2016 eingereichten Aufstellung. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Dokumentation zu zweifeln. Hinzu kommen weitere 74 Fahrten, welche die Mutter des Klägers alleine zurücklegen musste, um nach dem Absetzen des Klägers an der Schule wieder nach Hause zu kommen oder um für den Abholvorgang zur Schule zu gelangen. Insgesamt sind somit im streitigen Zeitraum Aufwendungen in Höhe von 778,48 € (148 Fahrten mit einer Fahrstrecke von jeweils 26,3 km und einer Kilometerpauschale von 0,20 €) entstanden. Eine Aufrundung (auf 27
  2. km)ist entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht vorzunehmen; hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Randnummer 49 Der Senat reduziert die Kosten um einen zumutbaren Eigenanteil im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II (in der im streitbefangenen Zeitraum noch geltenden Fassung) in Höhe von 5,- € monatlich, insgesamt also um 35,- €, auf 743,48 €. Randnummer 50 Was die Form der Leistung angeht, bestimmt § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass die Bedarfe nach § 28 Abs. 4 SGB II durch Geldleistungen gedeckt werden. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten bereits gewährten Leistungen der Schülerbeförderung in Höhe von 399,60 € steht dem Kläger nach allem ein Geldbetrag in Höhe von weiteren 343,88 € (743,48 - 399,60 €) zu. Randnummer 51 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits. Sie ist hier für jede Instanz gesondert zu treffen, um andernfalls entstehende Ungenauigkeiten zu vermeiden. Das Gebot der einheitlichen Kostenentscheidung steht einer nach Rechtszügen differenzierten Kostenentscheidung nicht entgegen (BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R –, juris Rn. 54 m. w. N.). Obwohl die Berufung des Klägers nicht in vollem Umfang Erfolg hatte, entspricht es sachgemäßem Ermessen, den Beklagten im zweiten Rechtszug in vollem Umfang mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten, denn die vom Kläger verfolgte Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Randnummer 52 V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001531328

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