Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung Orientierungssatz 1. Die Festsetzung von Zwangsgeld ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin sofort vollziehbar. (Rn.17) 2. Der Grundverwaltungsakt ist formell vollstreckbar, wenn dem dagegen eingelegten Widerspruch nach § 6 Abs. 1 ZwVbG keine aufschiebende Wirkung zukommt. (Rn.21) 3. Die Vollzugsbehörde setzt das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. (Rn.23) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung einer zweckentfremdungsrechtlichen Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin der seit September 2019 leer stehenden Dachgeschosswohnung 1. Hof links, 5. OG links in dem auf dem Grundstück F... Berlin errichteten Gebäude, deren Sanierung und bauliche Änderung sie plant. Mit erhaltungsrechtlichem Bescheid vom 19. Mai 2021 erteilte das Bezirksamt die hierfür begehrte Genehmigung, versagte sie allerdings unter anderem insoweit, als eine Zusammenlegung von Einzelgauben zu einer größeren Gruppe, der Einbau außenliegender elektrischer Jalousien und eine Grundrissänderung beantragt war. Die ebenfalls beantrage Genehmigungsfreistellung nach Bauordnungsrecht versagte die bezirkliche Bauaufsicht unter Hinweis auf eine Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) durch die geplante Grundrissänderung. Randnummer 3 Nach einem Bürgerhinweis auf mehrjährigen Leerstand hörte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin – Bezirksamt – die Antragstellerin wegen einer zweckfremden Nutzung im Mai 2022 an. Diese teilte dem Bezirksamt daraufhin mit, im Zuge von Renovierungsarbeiten sei ein großflächiger Schimmelbefall an der Dachschalung entdeckt worden, woraufhin sie sich für einen Neubau des Dachstuhls entschieden habe. Um die derzeitige Raumhöhe beibehalten und die Räumlichkeiten zeitgemäß isolieren zu können, wolle man das Dach geringfügig anheben. Ohne die begehrten Genehmigungen seien die Arbeiten technisch nicht sinnvoll durchführbar. Ohne die geplante Außenbeschattung und ohne die Zusammenlegung von Gauben seien die Anforderungen des Klimaschutzes nicht zu erfüllen. Hierzu reichte sie unter anderem eine gutachterliche Stellungnahme der U... vom 14. Februar 2020 ein. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 15. Juli 2022 forderte das Bezirksamt die Antragstellerin auf, den früheren Zustand der Wohnung auf eigene Kosten wiederherzustellen oder einen zumindest gleichwertigen Zustand zu schaffen und diese bis zum 1. September 2022 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Den hiergegen eingelegten und bislang nicht beschiedenen Widerspruch begründete die Antragstellerin insbesondere damit, die für eine Sanierung erforderlichen Genehmigungen seien noch nicht erteilt worden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 14. September 2022 setzte das Bezirksamt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den Fall an, dass die Antragstellerin der Wohnzuführungsaufforderung nicht bis zum 1. November 2022 nachkomme. Randnummer 6 Den mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Antragstellerin damit, eine Vermietung der Wohnung im gegenwärtigen Zustand sei ihr rechtlich nicht möglich. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes würde unweigerlich zu erneuter Schimmelbildung und damit zu gesundheitlichen Gefahren für Mieter/innen führen. Randnummer 7 Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. Oktober 2022 hat die Antragstellerin ihr Begehren zunächst allein bezogen auf die Zwangsgeldfestsetzung weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023 hat sie ihren Antrag erweitert. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt nunmehr, Randnummer 9 die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 14. September 2022 und vom 15. Juli 2022 anzuordnen. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 11 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung führt er insbesondere aus, die von der Antragstellerin erhobenen Einwände richteten sich gegen die hier nicht maßgebliche Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung. Sie habe es unterlassen, alle ihr rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte für eine Wiederherstellung des Wohnraums zu unternehmen. Insbesondere könne sie durch Nutzung der erteilten erhaltungsrechtlichen Genehmigung die Wohnung wieder bewohnbar machen. Das öffentliche Interesse an einer unverzüglichen Aktivierung von Wohnraum überwiege insoweit das Interesse der Antragstellerin, über die Wiederherstellungsanordnung hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Bestands durchzuführen. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 hat der Antragsgegner seine Einwilligung zur Erweiterung des Antrags verweigert. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Randnummer 15 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 16 1. Soweit die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag dahingehend erweitert hat, dass er nunmehr auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung in dem Bescheid des Bezirksamts vom 15. Juli 2022 umfasst, ist er bereits nach § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unzulässig. Eine Änderung des ursprünglichen Antrags ist danach nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. So hat der Antragsgegner in die Antragsänderung ausdrücklich nicht eingewilligt. Sie ist darüber hinaus aber auch nicht sachdienlich, da mit ihr ein völlig neuer Gegenstand in das Verfahren eingeführt würde. Randnummer 17 2. Soweit sich der Antrag gegen die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid des Bezirksamts vom 14. September 2022 richtet, ist er zwar zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Die Festsetzung von Zwangsgeld ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin sofort vollziehbar, weil es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt. Randnummer 18 Der Antrag ist insoweit gleichwohl unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zulasten der Antragstellerin aus. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. September 2022 begegnet bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen aber auch hinreichenden summarischen Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.