60. Geburtstags
Gesellschafter-Geschäftsführers Orientierungssatz
Gerichts gemindert ist. Es bestehen dann keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Finanzamt sämtliche verbuchten Reisekosten der Arbeitnehmer aus Übernachtungen erfasst hat. (Rn.42) 3. Werden bei einer Kapitalgesellschaft Ausgaben für eine Feierlichkeit geltend gemacht, die exakt am Tag
BFH: III R 3/23). Im Revisionsverfahren wurde das Verfahren wegen Gewerbesteuermessbetrag 2014 abgetrennt (BFH-Beschluss vom 13.01.2026 - III R 3/23, nicht dokumentiert); es erhielt das Aktenzeichen III R 2/
Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird hinsichtlich Gewerbesteuermessbetrag 2012 und 2013 zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wurde als B… GmbH gegründet. Eingetragener Gegenstand war in den Streitjahren (2012 bis 2014) „Service Dienstleistungen für …….“. In den Streitjahren war – der mittlerweile verstorbene – Herr C…, geb. am ... April 19.., alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Herr C… (25.500 € = 51 %) und Herr D… (24.500 € = 49 %). Im Juni 20xx übernahm die E… GmbH aus F… den Anteil
Herrn D…. Die Beteiligungen blieben bis zum Ende der Streitjahre unverändert. Im Laufe
Jahres 20yy kam es zu Reorganisationen in der Gruppe, die zur Übernahme der Aktivitäten durch Tochtergesellschaften der Klägerin führten. Nach den Streitjahren änderte die Klägerin ihre Firma auf die im Rubrum angegebene Bezeichnung. Randnummer 2 Die Klägerin mietete für ihre eigenen Mitarbeiter an verschiedenen Tätigkeitsorten Unterkünfte an. Hierfür wendete sie in den Jahren 20xx und 20yy folgende Beträge auf: Randnummer 3 Konto Bezeichnung 20xx 20yy 4213 Miete Wohnungen 61.520,36 € 46.148,72 € 4665 Reisekosten AN Ü (PL) 68.992,64 € 3.578,31 € 4666 Reisekosten AN Ü 291.830,09 € 128.931,91 € Summe 422.343,09 € 178.658,94 € Randnummer 4 Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb rechnete die Klägerin nach § 8 Gewerbesteuergesetz -GewStG- im Kalenderjahr 20yy die Aufwendungen für „Miete Wohnungen“ in Höhe von 46.148,72 € hinzu. Eine Hinzurechnung der Aufwendungen für Pensions- und Hotelzimmeraufwand (#4665 und #4666) nahm sie nicht vor. Randnummer 5 Die Klägerin erwarb im Jahr 2010 das bebaute Grundstück G…-straße in H…. Das Grundstück war mit einer Villa, einer Remise sowie einem als Palmenhaus bezeichneten Nebengebäude bebaut. Die Klägerin führte, in Abstimmung mit den Denkmalschutzbehörden, an den Gebäuden umfangreiche Sanierungsarbeiten durch. Die Mitarbeiter der Geschäftsführung sowie
kaufmännischen Personals bezogen nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten im Kalenderjahr 20.., die fertiggestellten Räumlichkeiten. Am
Prüfungsberichts vom 17. Dezember 2018 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Anmietung der Mitarbeiterunterkünfte an den Tätigkeitsorten um Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter
Anlagevermögens handele, die im Eigentum eines anderen stehen. Der Beklagte nahm bei der Ermittlung
Gewerbeertrags der Erhebungszeiträume 20xx und 20yy entsprechende Hinzurechnungen vor: Randnummer 8 20xx 20yy lt. Erklärung (vor Bp) 407.876 € 394.463 € Korrektur Buchst. a 1 € 12.881 € Korrektur Buchst. d 119.288 € 104.996 € Korrektur Buchst. e 213.476 € 66.254 € Summe Korrektur Bp 332.765 € 184.131 € Ansatz neu 740.641 € 578.594 € Randnummer 9 Der Beklagte erließ am
Events 30.04.2014“ insgesamt 59 Arbeitsstunden abgerechnet worden. Mit dem Hinweis „Geburtstagsgeschenk Herr C…“ seien weitere 17 Stunden nicht in Rechnung gestellt worden. Dieser Vermerk sei zudem auf der Rechnung in der Buchhaltung der Klägerin „wegkopiert“ worden und ergebe sich nur aus der Originalrechnung, die bei Frau I… aufgefunden worden sei (Kontrollmaterial). Zudem habe keine weitere private Geburtstagsfeier stattgefunden. In Höhe der gesamten Aufwendungen (28.930 €) unterstellte die Außenprüfung damit eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Dafür spreche letztlich auch, dass Herr C… in dem Objekt später eine Wohnung bezogen habe. Den Betrag ermittelte die Außenprüfung wie folgt: Randnummer 11 Leihmobiliar 2.521,01 € DJ und Ausrüstung 1.110,00 € Technik 1.725,00 € Leihmobiliar 414,03 € Bühne, Pavillion 1.715,00 € Personalkosten 2.439,50 € Leihmobiliar 2.684,25 € Planungskosten 1.400,00 € Equipment 389,05 € Equipment u. Getränke 1.244,87 € Equipment u. Getränke 533,51 € Catering 1.494,50 € Catering 640,49 € Künstlergage 6.000,00 € Summe 24.311,21 € zzgl. Umsatzsteuer 4.619,13 € Brutto = vGA 28.930,34 € Randnummer 12 Für die weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Prüfvermerk vom 12. Januar 2018 in der BP-Handakte
Beklagten sowie auf die dazugehörigen Belegnachweise. Randnummer 13 Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen und verwies insbesondere auf die Entscheidung
Bundesfinanzhofs -BFH- vom
Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Ob die, fiktiv im Eigentum
Steuerpflichtigen stehenden Wirtschaftsgüter, zu seinem Anlagevermögen gehören, so der Beklagte weiter, orientiere sich maßgeblich an der Zweckbestimmung
Wirtschaftsguts in seinem Betrieb. Es sei ferner zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetze bzw. ob die betreffende Tätigkeit
Steuerpflichtigen sinnvoll nur ausgeübt werde könne, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben würde. Ein Gegenstand könne zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet sei. Für die Einordnung als Anlagevermögen dürfe die Zeitkomponente „dauernd“ nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von „immer“ oder „für alle Zeiten“ verstanden werden. Dies setze indessen voraus, dass der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötige. Dies habe der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen und Stadien angemietet. Randnummer 15 Hier habe die Klägerin für ihre Mitarbeiter Unterkünfte an den jeweiligen Einsatzorten angemietet und ihnen unter Abzug eines Eigenanteils zur Verfügung gestellt. Würden die Unterkünfte im Eigentum der Klägerin stehen, würden die Wohnungen als Werkswohnungen im Anlagevermögen zu bilanzieren sein. Die Anmietung von Unterkünften für die – auch zahlreichen ausländischen – Mitarbeiter der Klägerin sei auch erforderlich, um den Geschäftszweck der Klägerin, nämlich das Erbringen von Service-Dienstleistungen vor Ort erbringen zu können. Nur durch die Zurverfügungstellung der Wohnungen seien die Arbeitnehmer flexibel einsatzbereit gewesen. Die Aufwendungen für die Unterbringung der Mitarbeiter an den jeweiligen Einsatzorten seien daher nicht vergleichbar mit Aufwendungen im Zusammenhang mit Übernachtungskosten bei Dienstreisen. Denn die Mitarbeiter hätten keine Dienstreisen durchgeführt. Sie seien nicht vom Betriebssitz der Klägerin zu den jeweiligen Einsatzorten gefahren, sondern direkt dort untergebracht worden. Dass es sich teilweise um kurzfristige Unterbringungen gehandelt hätte sei dabei unbeachtlich. Randnummer 16 Hinsichtlich der vGA führte der Beklagte ergänzend aus, dass eine Einweihungsfeier üblicherweise nach einem erfolgten Umzug gefeiert werde. Soweit die Klägerin einwende, es habe bereits im April ein Teilumzug
kaufmännischen Personals stattgefunden, sei dies anhand der Verbuchung im Konto #4903 zwar nachvollziehbar; die Aufwendungen hierfür seien aber mit lediglich 866 € sehr gering. Auch spreche die Höhe der Kosten je Teilnehmer der Veranstaltung am
Gewerbeertrags nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen. Wie der BFH in seinen Entscheidungen vom
Standortes ihrer Kunden angemietet. Nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen der Klägerin sei das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an den Hotelzimmern oder Ferienwohnungen nicht dazu bestimmt, der dauerhaften Herstellung „neuer Produkte“ zu dienen. Vielmehr fließe es als Teilprodukt in das Produktbündel „Logistikleistungen“ ein und verbrauche sich mit deren Durchführung. Eine wirtschaftlich sinnvolle Ausübung der Tätigkeit der Klägerin erfordere auch nicht den langfristigen Erwerb
Eigentums an den Hotelzimmern oder der Ferienwohnungen. Anders als beim Hotelier, der die Hotelzimmer und -einrichtungen dazu verwendet, mit ihnen dauerhaft und langfristig möglichst viele Produkte (Übernachtungen, Verpflegungen, Veranstaltungen etc.) zu generieren und eine möglichst hohe Auslastung zu erreichen, orientiere sich die Tätigkeit der Klägerin nicht an der Auslastung
Hotels, sondern am geschätzten Bedarf für ihre Kunden. Für die Klägerin wäre ein langfristiger Erwerb
Eigentums an einem bestimmten Ort wirtschaftlich nicht sinnvoll. Sie würde den sich regional ändernden Anforderungen der Kundenwünsche geradezu entgegenstehen. Randnummer 20 Die Klägerin vertritt zudem, dass die Feier vom 30. … 20yy anlässlich
Abschlusses der Sanierungsarbeiten als Einweihungsfeier durchgeführt worden sei. An der Feier hätten neben den am Bau beteiligten Personen auch Geschäftspartner sowie Mitarbeiter der Geschäftsführung teilgenommen. Bereits in der Schlussbesprechung sei der Annahme widersprochen worden, dass die Aufwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und als vGA zu berücksichtigen seien. Die vom Prüfer vorgetragenen Argumente seien nicht geeignet, eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu indizieren. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen sei vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung maßgeblich. Der Klägerin sei nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend eine mündlich erfolgte Einladung eine Veranlassung der Einweihungsfeier durch das Gesellschaftsverhältnis begründen solle. Dem ordentlich und gewissenhaften Geschäftsführer stehe es frei, Einladungen zu betrieblichen Veranstaltungen auszusprechen. In jedem Fall könne wegen
Fehlens einer schriftlichen Einladung nicht eine Veranlassung der Veranstaltung durch das Gesellschaftsverhältnis unterstellt werden. Darüber hinaus sei auch der Vortrag der Beklagten, Frau I… habe auf einen Teil ihres Honorars verzichtet, nicht dazu geeignet, die betriebliche in eine private bzw. gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Einweihungsfeier am
halb die vollständigen Ausdrucke der Buchhaltungskonten vorlegen und ergänzende Angaben zu den Einzelbuchungen machen (Ort der Unterkunft, Name
/r jeweils/igen untergebrachten Mitarbeiter/s, Dauer
Aufenthalts). Randnummer 22 Am
halb Buchhaltungskontenausdrucke für die Jahre 2012 und 2013 übergeben, die jeweils die Sachkonten (#4665 und #4666) sowie Kreditorenausdrucke umfassen, aber keine Belege. Randnummer 24 In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter zudem darauf verwiesen, dass der 5. Senat
Gerichts in einem Verfahren einer Tochtergesellschaft der Klägerin (K… GmbH) mit Urteil vom
Verfahrens aufzuerlegen,
Umzugs habe am
Geschäftsführers, stattgefunden. Zur Rechnung der Frau I… vom 15. August 2014 (Rechnung 13280/2149) sei im Rahmen der Prüfung erklärt worden, dass die Stunden aufgrund von Mängeln bei der Ausführung der Leistungen zurückzuführen seien (vgl. Band VIII, Blatt 147 der Handakte). Diese Aussage widerspreche den Rechnungsangaben (vgl. Band VIII, Blatt 149 der Handakte), wonach es sich um ein Geburtstagsgeschenk gehandelt habe. Außerdem seien Unterlagen bezüglich geltend gemachter Mängel bei der Planung und Ausführung
Events nicht vorgelegt worden. Aus dem Aktenvermerk vom
Geschäftsführers C…) der Annahme
Beklagten, dass keine weitere private Geburtstagsfeier zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden habe, nicht widersprochen hat. Im Übrigen sei bisher kein Nachweis über eine spätere private Geburtstagsfeier vorgelegt worden. Der Hinweis, dass der Kostenanteil für die Veranstaltung am 30. …. 20yy mit nur 0,34 % an den Anschaffungs- und Herstellungskosten marginal sei, ändere nichts am privaten Charakter der Feier. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Randnummer 30 I. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass sich die Klägerin für die Streitjahre 2012 und 2013 gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge insoweit wendet, als der Beklagte nach der Außenprüfung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG Beträge für Hinzurechnungen i.H.v. 213.476 €
Streitjahres 2014 wendet sich die Klägerin nur gegen die Einkommens- und Gewerbeertragserhöhung aus der vGA für die Geburtstagsfeier i.H.v. 28.930 €. Randnummer 31 II. Die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für 2012 und 2013 ist rechtmäßig, insbesondere hatte der Beklagte bei der Ermittlung
Gewerbeertrags Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vorzunehmen. Hiernach sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung
Gewinns abgesetzte Beträge in Höhe von einem Viertel der Summe aus u.a. der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter
Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen. Randnummer 32 1. Die Einzelbeträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist nur, ob die Unterbringung der Arbeitnehmer in Hotels und Pensionen (verbucht als Reisekosten unter den Buchhaltungskonten #4665 und #4666) erfasst ist, mithin die Unterkünfte fiktives Anlagevermögen im Sinne
StG darstellen. Randnummer 33 2. Die strittigen Beträge haben als Aufwendungen den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert (Betriebsausgaben i.S.
G-). Eine Gewinnabsetzung i.S.
StG liegt dann nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeht (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 30. Juli 2020, III R 24/18, BStBl. II 2022, 279). Im Streitfall lag keine Aktivierung als Herstellungskosten vor, selbst wenn die Klägerin vorgetragen hat, dass die Aufwendungen für Hotelzimmer und Ferienwohnungen als Teilprodukt in das Produktbündel „Logistikleistungen“ eingegangen seien und sich mit deren Durchführung verbraucht hätten. Die Übernahme der Dienstleistungen für die E…-Gruppe und andere Discounter betraf Warenbewegungen oder Inventurleistungen. Insoweit trat die Klägerin schlicht als Dienstleister auf. Selbst wenn betriebswirtschaftlich diese Leistung als „Produkt“ angesehen werden könnte, fehlt es an der Herstellung eines materiellen oder immateriellen Wirtschaftsguts, in
sen Herstellungskosten der Aufwand für Personal und Personalnebenkosten eingeflossen wäre. Die Klägerin selbst hat die Aufwendungen auch nicht buchhalterisch als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert, sondern schlicht als Personalaufwand erfasst. Randnummer 34 3. Die angemieteten Hotel- und Pensionszimmer waren auch fiktiv dem Anlagevermögen der Klägerin als Mieterin bzw. Pächterin zuzuordnen. Randnummer 35 a) Es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen
Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Diese Fiktion ist auf den Zweck
StG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag
Gewerbebetriebs zu ermitteln (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51). Randnummer 36 aa) Das Tatbestandsmerkmal
Anlagevermögens ist nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Anlagevermögen sind demnach die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch -HGB-). Hierunter fallen die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung
Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen
Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art
Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art
Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung). Ein Gegenstand, der etwa zum Verkauf bestimmt ist, gehört danach auch dann zum Umlaufvermögen, wenn er bei fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird. Demgegenüber gehört ein Gegenstand, der zur Vermietung bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter zu verkaufen (BFH, Urteil vom 08. Dezember 2016, IV R 55/10, BStBl. II 2017, 722, mwN). Die Verwendung
Wirtschaftsguts als Produktionsmittel spricht für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51). Randnummer 37 Die hier erforderliche Prüfung muss den Geschäftsgegenstand
Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen orientieren. Insbesondere darf die Fiktion nicht weiterreichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet. Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Hierfür ist – i.S. einer Kontrollfrage – darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum
Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51). Randnummer 38 Ein Gegenstand kann aber auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt. Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente „dauernd“ nicht als reiner Zeitbegriff i.S. von „immer“ oder „für alle Zeiten“ verstanden werden. Das setzt indessen voraus, dass der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt. Dies hat der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen und Stadien angemietet hat. Aber eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen und sie
halb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden. Randnummer 39 Die Frage, zu welchem betrieblichen Zweck das Wirtschaftsgut gewidmet ist, beantwortet sich nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen
Steuerpflichtigen und unter Beachtung
tatsächlichen Geschäftsgegenstands
Unternehmens. Dabei kann die Annahme von Umlaufvermögen nicht
halb ausgeschlossen werden, weil angemietete Wirtschaftsgüter – wegen der Pflicht zur Rückgabe an den Eigentümer (§ 546 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) – nie tatsächlich zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sein können. Denn die Art und Weise
Gebrauchs ist wegen
für die Dauer
Mietverhältnisses fingierten Eigentums gerade unter Außerachtlassung der Rückgabepflicht zu bestimmen. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Wirtschaftsgut im Falle der (fiktiven) Eigentümerstellung
Steuerpflichtigen nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen wäre, ergibt sich daraus zugleich, dass das Wirtschaftsgut zum Umlaufvermögen gehören würde. Dieses Resultat stellt sich nicht als zusätzliche, im Gesetz nicht angelegte Fiktion dar, sondern ist notwendige Konsequenz der vom Gesetz geforderten Zuordnungsentscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen. Würde man hingegen bereits jede kurzfristige anlass- oder auftragsbezogene Anmietung eines Wirtschaftsguts für die Annahme von Anlagevermögen ausreichen lassen, wäre das Tatbestandsmerkmal „Wirtschaftsgüter
Anlagevermögens“ im Ergebnis inhaltsleer und überflüssig (BFH, Urteil vom
sen Geschäftsgegenstand kein fiktives Anlagevermögen dar, da die angemieteten Wirtschaftsgüter nicht wie bei einem Hotelier zur dauerhaften Herstellung neuer Produkte (Übernachtung, Verpflegung, Veranstaltung) benötigt werden (BFH, Urteil vom
Personals überhaupt war, denn nur in diesem Fall konnten sich diese Mitarbeiter auf die Arbeit einlassen, denn die einfachsten Arbeiten (körperliche Arbeit durch Regale einsortieren, Ware auspacken, Inventurmaßnahmen) waren entsprechend niedrig entlohnt. Dementsprechend kann das Gericht nicht der Klägerin in ihrer Behauptung folgen, dass die Arbeitnehmer auch ohne Inanspruchnahme der Übernachtungsmöglichkeit täglich zur Arbeit hätten anreisen können. Es lag gerade im konkreten Geschäftsmodell der Klägerin günstige Arbeitskräfte flexibel in die Gegenden von Deutschland zu verbringen, wo gerade keine Arbeitskräfte unmittelbar durch die Auftraggeber der Klägerin zu erreichen waren. Entsprechend ermöglichte gerade erst die Übernachtungsmöglichkeit die Übernahme der Leistungen im „Subarbeitsverhältnis“. Damit unterscheidet sich der Streitfall auch von der Konstellation
Sächsischen Finanzgerichts, in dem eigenes Personal vom Betriebssitz aus deutschland- und europaweit entsprechende Konstruktionen vor Ort übernahm und zu diesem Zweck vor Ort übernachtete, denn insoweit war das konkrete Personal aus dem Stammsitz vor Ort beim Kunden erforderlich, wogegen im Streitfall die einfachen Arbeiten überhaupt nur Personal am Ort erforderlich machten. Die einfachen Inventur- und Lagerarbeiten erforderten gerade den Einsatz flexibler Arbeitskräfte. Damit wird deutlich, dass Hauptzweck der Klägerin die Anmietung von günstigen Übernachtungsmöglichkeiten sowie die Anwerbung günstigen Personals war, um Leistungen für ihre Auftraggeber erbringen zu können. Hinsichtlich der Fiktion
Anlagevermögens wird damit auch der Zweck der Hinzurechnung erreicht, denn die Übernachtungsmöglichkeit war wesentliches „Produktionsmittel“ und damit anlagevermögensähnlich, um die Leistungen erbringen zu können. Die Übernachtungsmöglichkeit für die Arbeitnehmer war aber gerade nicht Teil
Produkts der Auftraggeber geworden, denn diesem kam es gerade nicht darauf an, dass die eingesetzten Personen vor Ort übernachteten. Dem Auftraggeber wäre auch recht gewesen, wäre lokales Personal eingesetzt worden, dass zum Einsatzort direkt von der eigenen Wohnung angereist wäre- Die Klägerin brauchte letztlich entsprechende Übernachtungsmöglichkeiten auch ständig, wie eigenes Anlagevermögen, unabhängig davon, ob das einzelne Zimmer, Hotel oder Pension nur einige Tage, wochenweise, einmalig oder immer wieder angemietet wurde. Es kam gerade nur darauf an, dass Übernachtungsmöglichkeiten im Bereich der Auftraggeber vorhanden waren, um das eigene Personal dort unterbringen zu können. Die Kurzfristigkeit ist aber unschädlich, weil es gerade nicht auf die Dauerhaftigkeit ankommen soll. Das Gericht folgt damit nicht dem Gedankengang, dass damit nicht nur die Eigentümerstellung, sondern auch die Eigenschaft als Anlagevermögen fingiert werde. Abweichend zum Fall
Reiseveranstalters, in dem der BFH die Hotelzimmer nicht dem fiktiven Anlagevermögen zugeordnet hat, weil der Unternehmer die Hotelzimmer nur als Vorprodukt in dem Umfang erwirbt, in dem er einen Absatzmarkt für sein Produkt „Pauschalreise“ sieht (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51, Rz. 29), wird das angemietete Zimmer weder für die unmittelbare Leistung an den Auftraggeber benötigt noch an diesen wie eine „durchgeleitete“ Ware „veräußert“. Während bei einer Pauschalreise gerade das Zimmer in einem konkreten Hotel entscheidungserheblich für den Endkunden (Urlauber) ist, musste die Klägerin nur Unterkünfte anmieten, die so gelegen waren, dass das Personal individuell oder im Sammeltransport von den Räumen der Auftraggeber in zumutbarer Zeit zur Unterkunft kamen. Für den Auftraggeber war es unerheblich, ob und in welcher Entfernung zum Leistungsort die Unterkünfte waren. Randnummer 42 c) Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Beklagte sämtliche verbuchten Reisekosten der Arbeitnehmer aus Übernachtungen erfasst hat, denn die Klägerin hat weder in der Prüfung noch im Gerichtsverfahren einzelne Belege vorgelegt. Sie hat lediglich behauptet, dass digitalisierte Belege der Buchhaltung beigefügt waren. Der Prüfer hat aber frühzeitig auf die Nichterreichbarkeit der digitalisierten Belege hingewiesen. Auch im Klageverfahren ist die Klägerin aufgefordert worden, wenigstens Buchhaltungskonten vorzulegen, um dann stichprobenartig Belege prüfen zu können; auch dem kam sie nicht nach. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie habe im November 2021 einen USB-Stick mit Daten übersandt, ist dies unsubstantiiert geblieben, weil weder das Anschreiben dazu vorgelegt werden konnte, noch ein solches Anschreiben in der Akte war. Zudem ist es nahezu ausgeschlossen, dass Ausdrucke von mehreren Hundert Blatt (hier die Buchhaltungskontenausdrucke, die dann in der mündlichen Verhandlung übergeben worden sind) innerhalb
Gerichts falschen Akten zugewiesen werden. Aufgrund der Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht zur Aufklärung
streiterheblichen Sachverhalts durch die Klägerin, ist das Maß der Überzeugungsbildung
Gerichts entsprechend vermindert. Letztlich hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung die Belege nicht vorgelegt, sondern nur vorgetragen, dass die Belege in den Buchhaltungsdaten zur DATEV verlinkt gewesen seien und man zum Abruf der Belege sich entsprechend einloggen müsse. Randnummer 43 III. Die Behandlung der Aufwendungen für die Feier am
G nicht nachgewiesen hat. Die Aufwendungen zu Gunsten
Gesellschafter-Geschäftsführers C… führten aber zu vGA und waren
halb nicht einkommenswirksam zu erfassen. Unter einer vGA im Sinne
G ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe
Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH, Urteil vom
BFH liegt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für eine vGA grundsätzlich beim Finanzamt (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2003, I R 52/02, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen
BFH -BFH/NV- 2003, 1221, m.w.N.), allerdings reduziert sich das Beweismaß für die Ermittlung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen, wenn der Steuerpflichtige eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung
Sachverhalts verletzt. Randnummer 45 Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen erachtet die Rechtsprechung seit jeher vor allem den Anlass der betreffenden Veranstaltung für maßgeblich. Unter diesem Gesichtspunkt werden namentlich Kosten für Feiern aus Anlass eines Geburtstags als vGA zu behandeln. Das gilt auch dann, wenn der Kreis der Eingeladenen vornehmlich nicht dem Privatbereich entstammt, sondern aus Geschäftsfreunden besteht (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 2004, I R 57/03, BStBl. II 2011, 285). Der Anlass einer Feier ist hierbei zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Aufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen
Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier betrieblich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder gesellschaftsrechtlich veranlassten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (
Steuerpflichtigen oder
Arbeitgebers), um Angehörige
öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige
Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (BFH, Urteil vom 01. Februar 2007, VI R 25/03, BStBl. II 2007, 459). Randnummer 46 2. Nach diesen Grundsätzen lagen vGA der Klägerin zu Gunsten
Gesellschafter-Geschäftsführers C… vor, der im Zeitpunkt der strittigen Feier (30. …. 20yy) alleiniger Geschäftsführer sowie Gesellschafter mit einer Beteiligung von 51 % der Anteile an der Klägerin war. Randnummer 47 Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass auch insoweit der streiterhebliche Sachverhalt nur vage bekannt ist. Es liegen Rechnungen über die Aufwendungen vor, aus denen sich eine Verbindung zum Geburtstag ergibt. Die Klägerin hat aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, wer aus welchem Grund eingeladen war und wer insoweit als Gastgeber nach außen auftrat. Dem Beklagten ist
halb darin zu folgen, dass allein der Ausrichtungstag der Feier, exakt am 60. Geburtstag
Herrn C…, der Hinweis auf der Rechnung auf „Geburtstagsgeschenk Herr C…“ hinreichend sind, um eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu indizieren. Dazu gehört auch die Tatsache, dass der Vermerk auf der Rechnung in der Buchhaltung der Klägerin zunächst „wegkopiert“ worden ist und sich nur aus der Beiziehung
Kontrollmaterials ergeben hat. Auch die insoweit gemachte Begründung, es sei eine Kürzung wegen mangelhafter Planung gewesen, hat die Klägerin weder während der Prüfung noch im Klageverfahren substantiiert. Randnummer 48 Damit oblag es der Klägerin den Sachverhalt, der sich allein in ihrer Sphäre abspielte, weiter aufzuklären. Dies ist nicht hinreichend erfolgt, um die indizierte gesellschaftsrechtliche Veranlassung auszuräumen. Die Klägerin hat lediglich behauptet, dass keine Geburtstags- sondern eine Einweihungsfeier vorgelegen haben soll. Insoweit hat der Beklagte aber nachvollziehbar dargelegt, dass der wesentliche Umzug erst ab Mitte Juni 2014 begonnen wurde und hiernach sogar am
Objekts G…-straße erheblich waren, kann dieses Indiz nicht erschüttern. Randnummer 49 IV. Das Gericht hat die Revision beschränkt auf den Streitgegenstand Gewerbesteuermessbetrag 2012 und 2013 zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO), weil die abweichende rechtskräftige Entscheidung
5. Senats
Gerichts zeigt, dass die höchstrichterlich aufgestellten Kriterien einer weiteren Schärfung bedürfen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Wortlaut der Norm letztlich einschränkungslos ist und ohne Beschränkung zur Hinzurechnung sämtlicher Mietaufwendungen führt. Soweit die Rechtsprechung
BFH (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51) davon ausgeht, dass eine kurzfristige fiktive Eigentümerstellung daher auch nicht dazu zwingt, stets Anlagevermögen anzunehmen, wäre es erforderlich andere Abgrenzungsmerkmale zu definieren. Das Gericht geht davon aus, dass ausgehend vom Unternehmenszweck nur das „Produkt“
Gewerbes entscheidende Abgrenzungsmerkmale bieten kann. Insoweit hat das Gericht fiktives Anlagevermögen angenommen, weil das Vorhandensein der Räume zwingend erforderlich war, um überhaupt das Geschäft auszuüben. Diese Würdigung ersetzt mithin die Dauerhaftigkeit der allgemeinen Anlagevermögensdefinition. Allerdings stellt sich damit die Frage, ob nicht im Fall
Reiseveranstalters nach diesem Kriterium ebenfalls fiktives Anlagevermögen anzunehmen gewesen wäre. Stellt man aber bspw. darauf ab, ob das unbewegliche Vermögen unmittelbar zum Produkt wird, wäre im Streitfall auf die Leistung der Arbeitnehmer abzustellen gewesen, denn aus Sicht
Auftraggebers der Klägerin wäre unerheblich, ob die Arbeitnehmer im Hotel übernachten oder nicht. Bei dieser Betrachtungsweise wäre der Fall
Reiseveranstalters aber wohl auch anders zu entscheiden gewesen. Letztlich bestünde auch die Möglichkeit das Tatbestandsmerkmal „Miet- und Pacht…“ einschränkend auszulegen und hier tatsächlich nur Raummieten zu verstehen und nicht eine Anmietung von Hotelzimmern. Randnummer 50 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Über den Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO war nicht zu entscheiden, weil die Klägerin die Kosten
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