Aufhebung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen: Zugehörigkeit eines Ausbilders am Flugsimulator für Eurofighter-Piloten zu den Chatgruppen Nordkreuz und NordCOM; Annahme eines Sicherheitsrisikos bei Verstoß gegen die Wahrheitspflicht Leitsatz 1. Die Zugehörigkeit zu einer Chatgruppe, in der rechtsextremistische Inhalte ausgetauscht werden, rechtfertigt Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG (hier Gruppe Nordkreuz/NordCOM). Damit ist die Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (hier: Ausbilder am Flugsimulator für Eurofighter-Piloten) und ein Zugang zu als Geheim eingestuften Verschlusssachen nicht vereinbar. (Rn.36) (Rn.37) 2. Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG können sich auch daraus ergeben, dass der Betroffene falsche oder unvollständige Angaben macht und hierdurch gegen seine Wahrheitspflicht verstößt. (Rn.41) (Rn.42) 3. Bei der Bewertung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 Abs. 1 SÜG kommt der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüft werden kann. (Rn.33) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (VS-Ermächtigung). Randnummer 2 Der 1964 geborene Kläger war von 1983 bis 2005 Soldat bei der Bundeswehr und dort als Pilot beschäftigt. Seit Januar 2004 ist er im zivilen Bereich tätig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilte ihm im Juni 2004 eine erweiterte VS-Ermächtigung (Ü2). Seit September 2011 ist er bei der L... tätig. Im Mai 2018 stellte diese einen Antrag auf VS-Ermächtigung, gab an, der Kläger solle als Fluglehrer bei der Simulatorausbildung X... unterstützen und regte eine Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen i.S.v. § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) an. In der Folge leitete das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein entsprechendes Verfahren ein und wandte sich mit der Bitte um Zusendung eines Votums an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Dem Antrag war eine vom Kläger am 24. April 2018 unterzeichnete Sicherheitserklärung nebst Anlage beigefügt. Randnummer 3 Der Kläger war jedenfalls von Februar 2016 bis August 2017 Mitglied der Chatgruppen „Nordkreuz“ und „NordCOM“. Zu dieser Gruppierung heißt es im Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2021 (S. 21 f.): Randnummer 4 „Der als Fallkomplex „Nordkreuz“ bekannt gewordene Sachverhalt ist seit Jahren im Fokus der Sicherheitsbehörden auf Bundes- und Länderebene. Neben anderen Gruppierungen innerhalb dieses Komplexes hat sich besonders für Mecklenburg ein rechtsextremistischer Personenzusammenschluss („Gruppe G.“) herauskristallisiert, der einen herausragenden Arbeitsschwerpunkt für den Verfassungsschutz im Land bildet. Die im Rahmen der geführten Ermittlungsverfahren gewonnen Erkenntnisse legten dabei ein ideologisches Fundament der „Gruppe G.“ offen, welches auf einem klaren rechtsextremistischen Weltbild und einer ausgeprägten Ausländer- und Muslimfeindlichkeit fußt. Das von Akteuren der „Gruppe G.“ propagierte, stark rassistisch geprägte und zugleich gewaltbefürwortende „Gut-Böse-Wertebild“ orientiert sich unmittelbar an deren identifizierten Feindbildern [...] Randnummer 5 Getragen von einer verschwörungsideologischen Weltsicht und einer offenen Verherrlichung des historischen Nationalsozialismus formierte sich ein waffenaffiner Personenzusammenschluss, welcher sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet. Randnummer 6 Wenngleich die Ermittlungen des GBA den Anfangsverdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht bestätigten, handelt es sich aus Sicht des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern weiterhin um eine rechtsextremistische Bestrebung. Eine besondere Bedeutung hat der Fallkomplex „Nordkreuz“ dadurch, dass extremistische Akteure auch in (Sicherheits-)Behörden aktiv sind. Randnummer 7 In der Aufklärung von „Nordkreuz/der Gruppe G.“ stand der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern auch im Jahr 2021 in engem Kontakt mit anderen Sicherheitsbehörden, um die gewonnenen Erkenntnisse zu verdichten. Den Schwerpunkt bildete eine Vielzahl waffenrechtlicher Entzugsverfahren. Zur „Gruppe G.“ ist abschließend für das Jahr 2021 zu konstatieren, dass diese weiterhin aktiv ist und klandestin agiert.“ Randnummer 8 Das BfV führt in einem sog. Hintergrundvermerk zur „Gruppe L...“/„Nordkreuz“ (Bl. 228-231 d. GA) unter anderem aus: Randnummer 9 „Grundlage der Kommunikation in „Nordkreuz“ (und „NordCOM“) war die von den Mitgliedern der Gruppierung geteilte Überzeugung, dass das bestehende politische System dem Untergang geweiht sei und früher oder später in einem gewaltsamen Bürgerkrieg implodieren werde. Vor dem Hintergrund der so genannten „Flüchtlingskrise“ ab 2015 war dabei ein zentrales Angstmotiv der Mitglieder der Glaube an einen vermeintlich unmittelbar bevorstehenden, existenziellen bewaffneten bürgerkriegsartigen Konflikt mit muslimischen Migranten. So wurden etwa [...] im Rahmen regelmäßiger „Lagemeldungen“ vermeintliche Insiderinformationen aus Sicherheitskreisen geteilt, die suggerierten, dass der erwartete gewaltsame Konflikt unmittelbar bevorstünde [...]. Ständig bestärkt wurden die „Lagemeldungen“ in der Chatgruppe „Nordkreuz“ durch regelmäßige Posts verschwörungstheoretischer Falschmeldungen, die in der Regel das Narrativ stützen sollten, dass die damalige Migrationsbewegung nach Europa eigentlich ein planvolles Einsickern von IS-Kämpfern im großen Stil als unmittelbare Vorbereitung auf einen apokalyptischen Konflikt in Europa sei. [...] Spätestens ab März 2016 rechneten die Mitglieder der Gruppierung ausweislich der Gruppenkommunikation im Grunde täglich damit, dass „es“ losgehen würde und bereiteten sich in zahlreichen (bis Juni 2017 mindestens 17) realweltlichen Treffen – u.a. Schießtrainings, Erste-Hilfe-Ausbildung, Orientierungsübungen sowie mindestens einen Vortrag über „muselmanische Bedrohungen in der Geschichte Europas“ – aktiv auf dieses Szenario vor. [...] Randnummer 10 Kurz nach der Gründung der Chatgruppe „Nordkreuz“ [...] rief L... am 30. Januar 2016 die Parallelchatgruppe „NordCOM“ dezidiert als „Quatschgruppe“, d.h. zum ungezwungenen Austausch der Mitglieder der Gruppierung ins Leben. Der hier organisierte Personenkreis gestaltete sich daher analog zu dem in „Nordkreuz“ festgestellten. [...] Darüber hinaus wurden durch die Gruppenmitglieder aber auch regelmäßig Beiträge – in der Regel rechtsextremistischer und/oder verschwörungstheoretischer Provenienz – geteilt, kommentiert und diskutiert. Zudem wurden durch Mitglieder der Gruppe geschichtsrevisionistische und rechtsextremistische Bücher zur Lektüre anempfohlen. Aus den vorliegenden Chatprotokollen ergibt sich somit klar eine rechtsextremistische Gesinnung zahlreicher Gruppenmitglieder. In der Gesamtschau wird aus den in der Gruppe geposteten Beiträgen – und den Reaktionen der Mitglieder hierauf – eine hohe, teils gewaltbefürwortende Migranten- und islamfeindliche Einstellung [deutlich; Anm. d. Kammer], gepaart mit einer gefestigten verschwörungstheoretischen Gesinnung, die zudem teils deutlich antisemitische Versatzstücke aufweist. Randnummer 11 Insbesondere seit dem Frühsommer 2016 ist dabei in der Gruppenkommunikation eine gesteigerte Politisierung/Radikalisierung feststellbar. Zu der ohnehin bereits manifesten aggressiven Fremdenfeindlichkeit gesellt sich ab diesem Zeitpunkt verstärkt auch noch eine zunehmend aggressive Frontstellung gegen – und teils drastische persönliche Herabwürdigung von – Volksvertreter_Innen und staatlichen Institutionen insgesamt. Diesen wird abwechselnd Unfähigkeit oder Komplizenschaft im Zusammenhang mit den vermeintlich festgestellten Bürgerkriegsvorbereitungen muslimischer Menschen in Deutschland und Europa unterstellt. Ein Gruppenmitglied bezeichnet in diesem Zusammenhang gar „die Linken und Grünen“ als das „wahre Problem [...] die wahren Feinde“ der „deutschen Kultur“. In derartigen Beiträgen manifestiert sich – ebenfalls sowohl in den geposteten Beiträgen als auch in den Reaktionen darauf – sehr offensichtlich eine deutliche Abneigung der Gruppenmitglieder gegen die politische Klasse und mindestens Teile der freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik.“ Randnummer 12 Am 24. April 2018 vernahm das Bundeskriminalamt den Kläger im Ermittlungsverfahren gegen zwei Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als Zeuge. Darüber hinaus befragte ihn das BfV am 2. Juli 2019 in einer sog. Eigenbefragung zum bis dahin bekannten Sachverhalt. In der im August 2020 von ZDFinfo veröffentlichten Dokumentation „Rechte Verschwörer – Angriff von Innen?“ ist zu sehen, dass der Kläger Ende des Jahres 2019 Teil einer Besuchergruppe war, die R... – den die Beteiligten übereinstimmend als „anerkannten Rechtsextremisten“ bezeichnen – bei einem gegen ihn als Angeklagten geführten Strafverfahrens vor dem Landegericht Schwerin militärisch grüßte. In diesem Verfahren verurteilte das Gericht den Angeklagten mit Urteil vom 19. Dezember 2019 – 34 Kls 15/19 – wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Munition für Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Urteil heißt es zu den hier relevanten Vorgängen u.a. (S. 7 f.): Randnummer 13 „Dies alles tat und organisierte der Angeklagte gemeinsam mit Gleichgesinnten: Ende Januar 2016 gründete er über den Messengerdienst „Telegram" die Chatgruppen „NORD KREUZ" und „NORD Com", deren Administrator er auch künftig blieb. Die Chatgruppe „NORD KREUZ" nutzte der Angeklagte als Informationskanal, während die Chatgruppe „NORD Com" ihm dazu diente, die Aktivitäten der Gruppenmitglieder zu koordinieren und zu organisieren. In der Folgezeit gelang es ihm, für beide Chatgruppen jeweils etwa 40 - zum größten Teil personenidentische - Mitglieder zu werben. Randnummer 14 An einige Mitglieder der Chatgruppe NORD KREUZ versandte der Angeklagte sog. SOP-Kurzfassungen (SOP = standard operating procedure) des Chats; den Text hatte er zuvor vom Zeugen G. erhalten. Die SOP-Kurzfassung lautete: „dieser Chat wurde ins Leben gerufen, um die aktuelle Lage, den aktuellen Sachstand, sowie weiteres Vorgehen, an alle Eingeweihten zu übermitteln. Dabei ist ein Aspekt von höchster Bedeutung. Desto besser die Kommunikation, umso einfacher ist die Organisation und das Sammeln untereinander am Tag X. Doch bis dahin gilt es für jeden von UNS, so wenig wie möglich aufzufallen. Ziel ist es, diesen Chat, mit so viel vertrauenswürdigen Personen wie nur möglich, zu befüllen und somit ein starkes Fundament zu schaffen. Dafür gelten folgende Regeln: Empfangsbereitschaft - Sendeverbot Keine Untergruppen bilden Hinzufügen von neuen Chatmitgliedern, erfolgt nur durch PERSÖNLICHE Absprache mit dem Chat-Admin Antrag (bei Chat-Admin) Prüfung des Kontakt auf Empfehlung (durch Chat-Admin) Hinzufügen des Kontakt (durch Chat-Admin) Keinerlei Austausch von Insiderinformationen oder Abläufen innerhalb des Chats Austausch nur persönlich untereinander bzw. mit den Bezirksverantwortlichen Fragen, Wünsche, Anträge oder Optimierungsvorschläge nur persönlich über Chat-Admin Diese werden dann vom Chat-Admin weitergeleitet Bei Veränderungen wie z.B. neue Nummer etc ... Meldung an Chat- Admin". Randnummer 15 Innerhalb der Chatgruppe NORD Com wurden gemeinsame Überlegungen zur Vorbereitung auf den Krisenfall angestellt und Treffen von Gruppenmitgliedern organisiert. Über diese Treffen führte der Angeklagte auch Protokoll. Es wurden dabei auch von insgesamt ca. 25 Personen jeweils ca. 500 EUR für gemeinsame Anschaffungen eingesammelt. Randnummer 16 Dieses Geld wurde in Umsetzung der Überlegungen jedoch nicht nur für Gegenstände der vorstehend genannten Arten genutzt, sondern auch zur Beschaffung von etwa 30.000 Schuss Munition für insgesamt ca. 7.500 EUR. Geplant war, dass im Krisenfall auch für Berechtigte ausreichend (legale) Waffen und ca. 40.000 Schuss Munition zur Verfügung stehen sollten. Über die Einnahmen und Ausgaben für Beschaffungen und diese selbst sowie bei den Mitgliedern vorhandene Waffen und Munition führte der Angeklagte ebenfalls Buch.“ Randnummer 17 Daraufhin befragte das BfV den Kläger am 2. September 2020 erneut. Im November 2020 teilte das BfV dem BMWi als Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit, diese habe Umstände ergeben, die im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Es gebe gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger rechtsextremistische Bestrebungen verfolgt habe und bis heute verfolge, auch wenn er die Chatgruppe Nordkreuz im August 2017 verlassen habe. Er sei seit Anfang 2016 in einen Personenkreis eingebunden, der von gewaltorientierten, rechtsextremistischen Auffassungen geprägt sei. Es sei davon auszugehen, dass er die Zielsetzungen zumindest einiger anderer Mitglieder um Herrn L... kenne und an diesen zumindest keinen Anstoß nehme. So habe er etwa den Kontakt innerhalb der Chatgruppe als „fast schon freundschaftlich“ beschrieben und die Mitglieder als „integre Leute“ bezeichnet. Obwohl das BfV und das Bundeskriminalamt mehrmals mit ihm in Kontakt getreten seien, habe er sich auch nicht dauerhaft von der Pflege seiner Kontakte zu diesem Personenkreis abbringen lassen. So habe er noch im Februar 2020 an einer Frühstücksverabredung teilgenommen, bei der auf Einladung seines Freundes auch Herr R... zugegen gewesen sei. Er habe angegeben, dies sei für ihn kein Problem gewesen, „da er L... schätze und für einen loyalen und hilfsbereiten Menschen halte“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des BfV vom 30. November 2020 verwiesen (Bl. 70-79 VV). Randnummer 18 Daraufhin informierte das BMWi den Kläger umfassend über die bestehenden Bedenken und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Nunmehr äußerte sich der Kläger schriftlich über seinen damaligen Bevollmächtigten und gab unter anderem an, er distanziere sich „vehement“ von jeglichen verfassungsfeindlichen Organisationen und kriminellen Aktivitäten. Er sei im Jahr 2016 durch einen Bekannten aus seinem Schießverein auf die Chatgruppe Nordkreuz aufmerksam geworden. Er habe sich nicht explizit anmelden müssen, da es sich um eine offene Chatgruppe gehandelt habe. Nach seinem Verständnis habe es sich bei den Mitgliedern der Chatgruppe lediglich um „Prepper“ gehandelt, die sich auf mögliche Katastrophen vorbereiteten. Diese Vorbereitung entspreche den Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Nachdem er am 28. August 2017 erfahren habe, dass gegen zwei Mitglieder wegen einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ermittelt werde, habe er die Applikation Telegram auf seinem Mobiltelefon sofort gelöscht. Er habe es als untragbar empfunden, dass er möglicherweise Mitglied einer Chatgruppe mit rechts- extremistischem und gewaltbefürwortendem Hintergrund gewesen sei. Bei den anderen Mitgliedern handele es sich allenfalls um flüchtige Bekanntschaften. Er habe lediglich einige wenige Mitglieder vier- bis fünfmal getroffen. Nur ein Mitglied kenne er schon länger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf seine Stellungnahme vom 8. Januar 2021 verwiesen (Bl. 92 – 105 VV). Randnummer 19 Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 teilte das BMWi dem Kläger mit, dass es seine bestehende Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (Ü2) aufhebe sowie den Antrag, ihn zum Zugang zu Verschlusssachen (Ü3) zu ermächtigen, ablehne. Es bestehe ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SÜG. Dies begründete es im Wesentlichen mit den ausführlich im Einzelnen aufgeführten Erkenntnissen des BfV. Ergänzend führte es aus, es sei nicht glaubhaft, dass ihm die rechtsextremistische Einstellung jedenfalls einiger Mitglieder nicht bekannt gewesen sein solle. So widerspreche es jeglicher Erfahrung, dass ein von ihm geschilderter Vortrag eines sog. Reichsbürgers, dessen Äußerungen für ihn verstörend gewesen sein sollen, kein Anlass gewesen sein soll, sich im Nachhinein hierzu auszutauschen. Es bestünden auch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, da er widersprüchliche Angaben im Rahmen der Zeugenbefragung sowie während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens gemacht habe, die erhebliche Zweifel an seiner Aufrichtigkeit und Glaubwürdigkeit begründeten. Randnummer 20 Mit seiner am 2. Juli 2021 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen ergänzend aus, sein beruflicher und persönlicher Werdegang spreche indiziell für seine Zuverlässigkeit und sein gefestigtes Demokratieverständnis. Er stehe seit jeher aktiv für die Einhaltung von geltendem Recht und Gesetz ein. So habe er etwa einen Brief an Erwin Teufel geschrieben und eine E-Mail an das BMWi gesandt. Hierbei sei es im Wesentlichen um die Frage gegangen, inwieweit die damalige Regierung im Rahmen der Flüchtlingskrise die gesetzlichen Vorgaben der bestehenden Asylvorschriften eingehalten habe. Darüber hinaus habe er die Geschäftsordnung der „H...“ und des Fördervereins – deren erster Vorsitzender er war – verfasst. Dort sei ausdrücklich vorgesehen, dass es insbesondere einen Entlassungsgrund darstelle, wenn die Erziehungsberechtigten Mitglied in einer Organisation sind, oder einer Organisation nahestehen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt. Er lebe auch in geordneten privaten Verhältnissen und habe bisher beruflich äußerst zuverlässig und integer in höchst verantwortungsvollen Berufen gearbeitet. Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen seien stets unbeanstandet geblieben. Zudem distanziere er sich von jeglichen verfassungsfeindlichen Organisationen und deren Aktivitäten. Er sei, obwohl dies erforderlich gewesen sei, nicht angehört worden. Zudem sei das BMWi von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet. Er bestreite, dass die „Gruppe L...“/„Nordkreuz“ als erwiesen rechtsextremistisch und gewaltbereit einzustufen sei. Es fehle an belastbaren Hinweisen darauf, dass die Chatteilnehmer Maßnahmen gegen den Staat geplant oder umgesetzt hätten, um das Verfassungswesen zu zerstören. Das BMWi trage nichts dazu vor, ob die Mitglieder der Chatgruppe auch tatsächlich auf den Tag X hingearbeitet haben. Zudem sei die Mitgliedschaft in der Chatgruppe im Lichte der Meinungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit zu sehen. Eine Teilnahme an einer derart heterogenen Gruppe könne nur bedenklich sein, wenn das Verhalten des Mitglieds selbst eine rechtsradikale oder verfassungsfeindliche Gesinnung erkennen lasse. Soweit das BMWi auf Inhalte des Chats eingehe, handele es sich dabei um die Wiedergabe einer subjektiv zusammenfassenden Auswertung eines Sachbearbeiters beim BfV, der die Chatverläufe ausgewertet habe. Da sich die Chatverläufe nicht in der Akte befänden, sei die Bewertung nicht sachgerecht prüfbar, weshalb deren Richtigkeit und Schlussfolgerungen vorsorglich zu bestreiten seien. Er habe allein deshalb an der Chatgruppe teilgenommen, weil dort Wissen und Vorbereitungsmöglichkeiten für einen Krisenfall vermittelt worden seien. Im Übrigen habe er nicht alle Mitteilungen und auch nicht alle gleich aufmerksam gelesen. Dies sei ihm auch tatsächlich nicht möglich gewesen, da er in dieser Zeit mehrfach operiert worden sei. Es sei rechtsfehlerhaft, dass das BMWi keine eigenen Ermittlungen angestellt habe und stattdessen die Einschätzung der mitwirkenden Behörde blind übernommen habe. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 festzustellen, dass die mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. Juni 2021 mitgeteilte Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (Ü2) rechtswidrig war. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Klage sei unbegründet. Sie sei bei seiner Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliege, weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch habe es allgemein gültige Wertmaßstäbe außer Betracht gelassen. Soweit der Kläger bestreite, dass die „Gruppe L...“/„Nordkreuz“ als erwiesen rechtsextremistisch und gewaltbereite Gruppe/Vereinigung einzustufen sei, stünden dem die Erkenntnisse des BfV entgegen. Nach Erkenntnissen des BfV handele es sich bei der Gruppe Nordkreuz auch nicht um eine frei zugängliche Gruppe. Vielmehr seien die Mitglieder von R... nach ihrem Wert für die Gruppe, ihrer Wehrhaftigkeit und ihrer Weltsicht ausgewählt worden. Hierzu gehörten insbesondere Personen, die einen militärischen Hintergrund hätten. Zahlreiche Mitglieder seien Angehörige derselben Kompanie der Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräfte gewesen, die auch gezielt versucht hätten, weitere Personen aus dem Nordkreuz-Umfeld dort als Reservisten unterzubringen. Die Gruppe habe beabsichtigt, sich bedeckt zu halten und nicht viele Mitglieder aufzunehmen. Das BMWi sei keine Ermittlungsbehörde. Es entspreche vielmehr der Konzeption des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens, dass das BfV ermittele und das BMWi auf Basis der Erkenntnisse entscheide. Randnummer 26 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Klage ist zulässig. Randnummer 28 I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse mit Rücksicht auf eine mögliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – BVerwG 2 A 3.09 – juris, Rn. 15; Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht – Kommentar, Loseblatt Stand Juni 2015, § 14 SÜG Rn.16c). Der Kläger war in einem Bereich eingesetzt, der eine erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung voraussetzte und ist eigenen Angaben zufolge inzwischen arbeitslos. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, für den Falls des Obsiegens eine Einstellungszusage zu haben. Randnummer 29 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 30 1. Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)), ist vorliegend anwendbar. Es regelt u.a. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung), § 1 Abs. 1 Var. 1 SÜG. Der Kläger übte bei seiner Arbeitgeberin als Angestellter eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG aus, bei der er Zugang zu Verschlusssachen der Ü2-Einstufung erhielt und zukünftig zu einer hohen Anzahl dieser Verschlusssachen erhalten sollte. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SÜG des von einer nicht-öffentlichen Stelle betrauten Klägers das Bundesministerium. Randnummer 31 2. Die Feststellung der Beklagten, dass beim Kläger ein Sicherheitsrisiko vorliegt, war nicht rechtswidrig. Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SÜG unter anderem vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (Nr. 1) oder Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (Nr. 3) begründen. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – BVerwG 1 WB 47.13 – juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 – BVerwG 1 WB 37.04 – juris, Rn. 13, und vom 20. Dezember 2016 – BVerwG 1 WB 21.16 – juris, Rn. 39). Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Ob ein bestimmter Sachverhalt bereits Gegenstand eines Straf- oder Disziplinarverfahrens gewesen ist, das anders als mit einer Strafe oder Disziplinarmaßnahme abgeschlossen wurde, steht der Würdigung desselben Sachverhalts in einer Sicherheitsüberprüfung und ggf. der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht entgegen. Dies folgt aus der sich vom Straf- und Disziplinarrecht unterscheidenden, nämlich präventiven, auf Gefahrenabwehr gerichteten Funktion des Sicherheitsüberprüfungsrechts. Nach § 14 Abs. 3 S. 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen; nicht anwendbar ist hingegen der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 WB 35.15 – juris, Rn. 43). Randnummer 32 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsmitteilung ist hier der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. November 2017 – VG 4 K 200.16 –, UA S. 8). Es bleibt nur eine nachvollziehende Prüfung der damaligen Entscheidung der Behörde (so im Hinblick auf militärische Auswahl- und Verwendungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum, BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19.08 – juris, Rn. 45). Randnummer 33 Die gerichtliche Kontrolle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 21 ff.). Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das – auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte – Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 1 WB 12.11 – juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 31 m.w.N.). Randnummer 34 3. Nach diesem Maßstab ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos beim Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 35
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