Mehrfache Begründung eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsbegehrens - Gelenkschmerztherapie Leitsatz 1. Ein einzelner lauterkeitsrechtlicher, auf Untersagung einer konkret angegebenen Verletzungs
einander zum Verbot führenden Aspekten begründet werden, ohne dass dies zu einer Anspruchshäufung führen würde. (Rn.24)
- Macht ein Kläger unter den vorstehend genannten Umständen geltend, "die angegriffenen Aspekte" im Wege einer kumulativen Klage- bzw. Anspruchshäufung jeweils nebeneinander zum Streitgegenstand des Unterlassungsantrags zu machen, so ist das rechtsirrig und nötigt ein Gericht nicht dazu, auch im Falle der Hergabe des erstrebten Verbots sämtliche Aspekte zu prüfen und zu bescheiden ("untauglicher Versuch"). (Rn.25)
- Auf der anderen Seite führt ein solches – rechtsirriges – Vorbringen eines Klägers unter den angeführten Umständen nicht etwa dazu, dass die lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage wegen einer fehlenden Bestimmtheit i.S.
§ 253Abs.
2 Nr. 2 ZPO unzulässig wäre (Anschluss und Fortführung BGH, Urteil vom
- September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, Rn. 25 - Biomineralwasser). (Rn.26) Orientierungssatz Gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung sind nur zulässig, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage dartun kann. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
- November 2021, 103 O 99/21 Tenor Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 16.11.2021 - 103 O 99/21 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.12.2021 zum selben Geschäftszeichen geändert: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken für das Arzneimittel mit der Bezeichnung „Gelencium® EXTRACT“ mit folgenden Angaben zu werben und/oder werben zu lassen: 1. „60% weniger Gelenkschmerzen 1 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94“ wie geschehen in Anlage A und/oder Anlage B und/oder Anlage C und/oder 2. „Neue Behandlung lindert Gelenkschmerzen um 60% 1 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94“ wie geschehen in Anlage A und/oder 3. „Eine wirkstarke neue Arthrose-Therapie gibt Betroffenen jetzt Hoffnung. In klinischen Studien fanden Wissenschaftlicher heraus, dass chronische Gelenkschmerzen bei Behandlung mit dem neuen hochkonzentrierten Arzneistoff um -60% gemindert wurden. 1 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94“ wie geschehen in Anlage A und/oder 4. „Eine wirkstarke neue Gelenkschmerztherapie gibt Millionen Deutschen aktuell Hoffnung. In klinischen Studien fanden Wissenschaftler heraus, dass chronische Gelenkschmerzen bei Behandlung mit einem neuen hochkonzentrierten Arzneistoff um -60% gemindert wurden. 2 2 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94“ wie geschehen in Anlage B und/oder 5. „Eine neue deutlich höher konzentrierte Gelenkschmerztablette begeistert aktuell Millionen Gelenkschmerzbetroffene. In klinischen Studien fanden Wissenschaftler heraus, dass Gelenkschmerzen bei Behandlung mit einem neuen hochkonzentrierten Arzneistoff um - 60% gemindert wurden. 1 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94“ wie geschehen in Anlage C und/oder 6. " 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94“ wie geschehen in Anlage C und/oder 7. " 2 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94“ wie geschehen in Anlage B und/oder 8. " 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94 2 Die Standard-Tagestherapiedosis bei Harpagophytum Procumbens-Monopräparaten in Deutschland beträgt 960mg. Bei Gelencium EXTRACT beträgt die Tagestherapiedosis 2.400mg.“ wie geschehen in Anlage A und/oder 9. " 1 Chrubasik S, Thanner J, Künzel O, Conradt C, Black A, Pollak S. Comparison of outcome measures during treatment with the proprietary Harpagophytum extract doloteffin in patients with pain in the lower back, knee or hip. Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94.” wie geschehen in Anlage E und/oder
- „Basis des neuen wirkstärkeren Medikaments (Apotheke: Gelencium EXTRACT, rezeptfrei) ist ein innovativer, nahezu 3-fach stärker konzentrierter Extrakt der bekannten Arthrose-Arzneipflanze Harpagophytum Procumbens. 3 3 Die Standard-Tagestherapiedosis bei Harpagophytum Procumbens-Monopräparaten in Deutschland beträgt 960mg. Bei Gelencium EXTRACT beträgt die Tagestherapiedosis 2.400mg.“ wie geschehen in Anlage B und/oder
- „Basis des neuen wirkstärkeren Medikaments (Apotheke: Gelencium EXTRACT, rezeptfrei) ist ein innovativer, deutlich stärker konzentrierter Extrakt der bekannten Arthrose-Arzneipflanze Harpagophytum Procumbens. So ist die aufgenommene Wirkstoffdosis bei Therapie mit dem neuen geschützten HPG2400-Extrakt nahezu 3-fach höher als bei vergleichbaren Therapien. 2 2 Die Standard-Tagestherapiedosis bei Harpagophytum Procumbens-Monopräparaten in Deutschland beträgt 960mg. Bei Gelencium EXTRACT beträgt die Tagestherapiedosis 2.400mg.“ wie geschehen in Anlage A und/oder
- „Basis des neuen wirkstärkeren Medikaments (Apotheke: Gelencium EXTRACT, rezeptfrei) ist ein einzigartiger innovativer Extrakt der bekannten Arthrose-Arzneipflanze Harpagophytum Procumbens. So ist die aufgenommene Wirkstoffdosis nahezu 3-fach höher als bei vergleichbaren Therapien. 2 2 Die Standard-Tagestherapiedosis bei Harpagophytum Procumbens-Monopräparaten in Deutschland beträgt 960mg. Bei Gelencium EXTRACT beträgt die Tagestherapiedosis 2.400mg.“ wie geschehen in Anlage C und/oder
- „Deutschlands STARKE Tablette gegen Gelenkschmerzen 1 1 Chrubasik S, Thanner J, Künzel O, Conradt C, Black A, Pollak S. Comparison of outcome measures during treatment with the proprietary Harpagophytum extract doloteffin in patients with pain in the lower back, knee or hip. Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94.” wie geschehen in Anlage D und/oder 14. „Deutschlands STARKE Tablette bei Gelenkschmerzen und Arthrose 1 1 Chrubasik S, Thanner J, Künzel O, Conradt C, Black A, Pollak S. Comparison of outcome measures during treatment with the proprietary Harpagophytum extract doloteffin in patients with pain in the lower back, knee or hip. Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94.” wie geschehen in Anlage D und/oder 15. "Starke Schmerzlinderung 1 1 Chrubasik S, Thanner J, Künzel O, Conradt C, Black A, Pollak S. Comparison of outcome measures during treatment with the proprietary Harpagophytum extract doloteffin in patients with pain in the lower back, knee or hip. Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94.” wie geschehen in Anlage D und/oder Anlage E und/oder
- „Deutschland besiegt den Schmerz“ wie geschehen in Anlage C und/oder
- „Unser Tipp: BESIEGEN Sie den Gelenkschmerz - mit Gelencium EXTRACT. 1 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94“ wie geschehen in Anlage C und/oder 18. „Fazit: Mit Gelencium EXTRACT können Sie Gelenkschmerzen endlich wirksam lindern. 1 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94“ wie geschehen in Anlage A und/oder
- „Fazit: Mit Gelencium EXTRACT können Sie Gelenkschmerzen endlich lindern.“ wie geschehen in Anlage B und/oder
- „Ein hochkonzentrierter pflanzlicher Wirkstoff verschafft Millionen Betroffenen endlich Linderung. 2 2 Die Standard-Tagestherapiedosis bei Harpagophytum Procumbens-Monopräparaten in Deutschland beträgt 960mg. Bei Gelencium EXTRACT beträgt die Tagestherapiedosis 2.400mg.“ wie geschehen in Anlage A und/oder
- „Eine neue pflanzliche Gelenkschmerztablette mit dreifach stärkerer Wirkstoffkonzentration verschafft Betroffenen endlich Linderung 3 . 3 Die Standard-Tagestherapiedosis bei Harpagophytum Procumbens-Monopräparaten in Deutschland beträgt 960mg. Bei Gelencium EXTRACT beträgt die Tagestherapiedosis 2.400mg.“ wie geschehen in Anlage B und/oder
- " 1 Chrubasik S, Thanner J, Künzel O, Conradt C, Black A, Pollak S. Comparison of outcome measures during treatment with the proprietary Harpagophytum extract doloteffin in patients with pain in the lower back, knee or hip. Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-
- 2 Die Standard-Tagestherapiedosis bei Harpagophytum Procumbens-Monopräparaten in Deutschland beträgt 960mg. Bei Gelencium EXTRACT beträgt die Tagestherapiedosis 2.400mg.“ wie geschehen in Anlage E und/oder
- " 2 Die Standard-Tagestherapiedosis bei Harpagophytum Procumbens-Monopräparaten in Deutschland beträgt 960mg. Bei Gelencium EXTRACT beträgt die Tagestherapiedosis 2.400mg.“ wie geschehen in Anlage F und/oder
- wie geschehen in Anlage E und/oder
- wie geschehen in Anlage F und/oder
- „Die neue Tablette ist dank des hochdosierten Pflanzenextraktes hingegen bestens verträglich - mehr als 96% aller Anwender haben keinerlei Nebenwirkungen.“ wie geschehen in Anlage C und/oder
- wie geschehen in Anlage C und/oder
- wie geschehen in Anlage E und/oder
- „Da der enthaltene HPG2400-Extrakt zudem keine Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln aufweist, ist das neue Gelenktherapeutikum ideal als Langzeittherapie geeignet. Die offizielle ESCOP-Empfehlung sieht eine Einnahme
mindestens 3 Monaten vor.“ wie geschehen in Anlage A und/oder 30. „Forscher bestätigen überlegene Wirkung
neuer hochkonzentrierter Gelenkschmerztablette! 1 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94“ wie geschehen in Anlage C und/oder 31. „GELENCIUM® EXTRACT ist eine neue hochdosierte, pflanzliche Tablette zur gezielten Behandlung
Gelenkschmerzen und Arthrose. Das Geheimnis des neuen wirkstarken Arzneimittels ist ein innovativer, hochkonzentrierter Extrakt (HPG2400-Extrakt). Dieser entfaltet im Körper eine einzigartige schmerzlindernde Wirkung bei gleichzeitig bester Verträglichkeit. 1 1 Chrubasik S, Thanner J, Künzel O, Conradt C, Black A, Pollak S. Comparison of outcome measures during treatment with the proprietary Harpagophytum extract doloteffin in patients with pain in the lower back, knee or hip. Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94.” wie geschehen in Anlage E und/oder 32. „Die Nr. 1 bei Gelenkschmerzen & Arthrose 1 1 Chrubasik S, Thanner J, Künzel O, Conradt C, Black A, Pollak S. Comparison of outcome measures during treatment with the proprietary Harpagophytum extract doloteffin in patients with pain in the lower back, knee or hip. Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94.” wie geschehen in Anlage D und/oder Anlage E und/oder
- " 2 Die Standard-Tagestherapiedosis bei Harpagophytum Procumbens-Monopräparaten in Deutschland beträgt 960mg. Bei Gelencium EXTRACT beträgt die Tagestherapiedosis 2.400mg.“ wie geschehen in Anlage F und/oder
- wie geschehen in Anlage F. II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe A. Randnummer 1
der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Randnummer 2 Wegen des damit verbundenen, im Streitfall unangemessenen Aufwands hat der Senat davon abgesehen, die in der Urteilsformel zu I angeführten, z.T. umfänglichen, bei den Verfahrensakten befindlichen Anlagen A bis E dem Urteil beizufügen (vgl. insoweit BGH GRUR 2022, 1336, Rn. 16 f. - dortmund.de). Dem Antragsteller wird im Falle einer Urteilszustellung im Parteibetrieb zu Vollziehungszwecken anheimgestellt, zugleich auch diese Anlagen (in der erforderlichen Form) zuzustellen. B. Randnummer 3 Die Berufung des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig (dazu nachfolgend B I-III) und begründet (dazu unten B IV-V). I. Randnummer 4 Ein Verfügungsgrund i.S.
§§ 935, 940 ZPO besteht.
Das ist gemäß § 12 Abs. 1 UWG zu vermuten. Durch zu langes Zuwarten mit der gerichtlichen Verfolgung ist diese Vermutung – was auch die Antragsgegnerin zu Recht nicht geltend gemacht hat – nicht widerlegt, denn (deutlich) weniger als zwei Monate nach Kenntniserlangung
der angegriffenen Werbung hat der Antragsteller das Eilverfahren eingeleitet. Erfolglos bleibt der (erstinstanzliche) Verweis der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf (vermeintliche) Begründungsdiskrepanzen in der vorgerichtlichen Abmahnung einerseits und in der gerichtlichen Antragsschrift andererseits. Denn ob überhaupt und wenn ja ordnungsgemäß und mit welchem Inhalt abgemahnt worden ist, ist für das Vorliegen eines – eben vermuteten - Verfügungsgrundes im wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren nicht
Bedeutung. Für den Gläubiger besteht keine Rechtspflicht, den Schuldner vor der Einleitung des Verfügungsverfahrens abzumahnen. Das ergibt sich aus dem Gesetz durch die in § 13 Abs. 1 UWG gewählte Formulierung "sollen … abmahnen". Bei der Abmahnung handelt es sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein anschließendes Verfügungsverfahren (OLG Oldenburg Magazindienst 2013, 1052, 1054). II. Randnummer 5 Die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geregelten (Zulässigkeits-) Voraussetzungen sind entgegen der Annahme des Landgerichts gleichfalls erfüllt. Die Antragsschrift enthält die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des jeweils erhobenen Anspruchs (dazu unten B II 3-6) sowie einen jeweils bestimmten Antrag (dazu sogleich B II 1-2).
- Randnummer 6 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2019, 627, Rn. 15 – Deutschland-Kombi).
- Randnummer 7 Danach sind die 34 Verbotsanträge bestimmt genug, denn sie beziehen sich alle mit der Formulierung "wie geschehen in …" auf jeweils konkrete Verletzungsformen und lassen in ihrer Formulierung erkennen, welche Einzelaussage oder Ausschnitte aus diesen Formen jeweils unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten angegriffen werden sollen.
- Randnummer 8 Auch Gegenstand und Grund zu den 34 erhobenen Unterlassungsansprüchen sind hinreichend bestimmt angegeben. Mit "Gegenstand und Grund des Anspruchs" meint § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Sachverhalt, aus dem der Kläger den Klageanspruch herleitet. Sie bestimmen, zusammen mit dem Antrag, den Streitgegenstand (Greger in: Zöller, ZPO,
- Aufl., § 253 Rn. 10). Richtet sich die Klage – wie hier – gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH, Beschl. v. 15.10.2020 – I ZR 175/19, juris-Rn. 18).
- Randnummer 9 Die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt ein Unterlassungskläger im Lauterkeitsrecht also bereits dann, wenn sein Antrag – wie hier 34-mal geschehen - auf eine (oder mehrere) konkrete Verletzungsform(en) abzielt und er – wie auch hier - vorträgt, dass der Beklagte diese konkrete Verletzungsform verwendet habe, und infolge welcher Tatsache(n) dies wettbewerbsrechtlich unlauter sei. Hierdurch wird der Streitgegenstand eindeutig bestimmt.
- Randnummer 10 An Vorstehendem ändert es nichts, dass der Antragsteller eine Werbeaussage nicht nur aus einem, sondern mehreren verschiedenen Gründen - "Unlauterkeitsaspekten" - für verbotswürdig hält, also beispielsweise das als erstes beantragte und hier unter der Urteilsformel zu I 1 zugesprochene Verbot damit begründet wissen will (vgl. S. 79 f. der Antragsschrift = Band I Blatt 79 f. der Akten), dass … Randnummer 11 [Unlauterkeitsaspekt a] Randnummer 12 … die angegriffene Aussage nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert sei (Irreführung gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG und § 5 Abs. 1, 2 UWG), Randnummer 13 [Unlauterkeitsaspekt b] Randnummer 14 … die angegriffene Aussage den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die Schmerzminderung um 60 % konkret durch Chrubasik et al. belegt wäre (Irreführung gemäß § 3 Satz 1 HWG und § 5 Abs. 1, 2 UWG), Randnummer 15 [Unlauterkeitsaspekt c]] Randnummer 16 … bei der Bezugnahme auf Chrubasik et al. der Hinweis fehle, welches Arzneimittel
der Veröffentlichung betroffen sei (unzulässig gemäß § 6 Nr. 2 HWG). Randnummer 17 Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform (wie hier: Anlage A, B und/oder C) und beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeaussage unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Eine solche Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (im obigen Beispiel: Unlauterkeitsaspekt "a" oder "b" oder "c"). Abgewiesen werden kann eine solche Klage hingegen nur, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass das begehrte Verbot unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist (vgl. BGH GRUR 2020, 1226, Rn. 24 - LTE-Geschwindigkeit), also – im Beispiel - weder Unlauterkeitsaspekt "a" noch "b" noch "c" greift. Auch in diesem Fall der Antragsbegründung bleibt es aber dabei, dass in der konkreten Verletzungsform, gegen die sich die Klage richtet, der Lebenssachverhalt zu sehen ist, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH a.a.O.). Das Anführen mehrerer Unlauterkeitsaspekte führt in dieser Konstellation und Struktur des (z.B.) ersten Verbotsantrags also nicht zu einer Vermehrung der Streitgegenstände und damit nicht zur fehlenden Bestimmtheit
"Gegenstand und Grund des Anspruchs" i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 6. Randnummer 18 An Vorstehendem ändert sich bei der hier gegebenen Struktur des (z.B.) ersten Unterlassungsantrags (ebenso wie der 33 weiteren Unterlassungsanträge) auch nichts dadurch, dass der Antragsteller dem Gericht aufzugeben sucht, die
ihm erstrebte Stattgabe des Unterlassungsantrags – entgegen Vorstehendem – mit der Bejahung nicht nur eines der
ihm vorgetragenen Unterlauterkeitsaspekte zu begründen, sondern sämtliche Unlauterkeitsaspekte zu prüfen und zu "bescheiden", indem er auf Seite 24 der Antragsschrift (Band I Blatt 24 der Akten) ausführt: Randnummer 19 Gemäß der insoweit einschlägigen Rechtsprechung (s. … BGHZ 194, 314 – Biomineralwasser …) werden die angegriffenen Aspekte – im Wege einer kumulativen Klage- bzw. Anspruchshäufung – ausdrücklich jeweils nebeneinander zum Streitgegenstand des hiesigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemacht.
- a)Randnummer 20 Allerdings ist dieser Ansatz verfahrensrechtlich verfehlt, weil er nicht mit der jeweiligen Fassung seiner 34 Verbotsanträge (welche freilich im Verhältnis zueinander kumulativ zu prüfende und zu bescheidende Streitgegenstände darstellen) korrespondiert, was sich gerade auch aus der zitierten "Biomineralwasser"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt. Danach ist es zwar dem Kläger nicht verwehrt, verschiedene Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. Er muss in diesem Fall aber die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben. Nur in diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige (bzw. hier Werbeaussage) unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGHZ 194, 314, Rn. 25 – Biomineralwasser). Das aber ist hier nur insoweit geschehen als der Antragsteller aus (z.T.) identischen Verletzungsformen 34 Aussagen mit 34 Verbotsanträgen angegriffen hat. Nicht hingegen hat er beispielsweise die zum ersten Verbotsantrag vorgetragenen drei Unlauterkeitsaspekte ("a", "b", "c", s.o. B II 5) zum Anlass genommen, diese – wie aber vom BGH a.a.O. vorgegeben - in drei verschiedenen Klageanträgen zu umschreiben, sondern dazu nur einen einzigen (nämlich den ersten) Verbotsantrag gestellt. Randnummer 21 Die oben zitierte Passage aus der Antragsschrift ist also rechtsirrig. Denn eine "kumulative Klage- bzw. Anspruchshäufung" liegt hinsichtlich der zu den jeweiligen Verbotsanträgen geltend gemachten Unterlauterkeitsaspekten insoweit in Wirklichkeit nicht vor.
- b)Randnummer 22 Dieses Defizit in den rechtlichen Ausführungen des Antragstellers hat aber – und (allein) in diesem Punkt widerspricht der Senat den Ausführungen des Landgerichts - nicht zur Folge, dass hier der Streitgegenstand (wegen Perplexität
Antrag und Antragsbegründung) zu unbestimmt wäre. Denn der jeweilige Verbotsantrag und der dazu vorgetragene Lebenssachverhalt (Antragsgegnerwerbung mit der jeweils angeführten Aussage in der jeweils angeführten konkreten Verletzungsform) bilden den Streitgegenstand hinreichend bestimmt ab. Konsequenz besagten Defizits ist vielmehr nur, dass der Antragsteller mit dem Versuch scheitert, das Gericht mittels vermeintlicher kumulativer Anspruchshäufung zur Prüfung und Bescheidung sämtlicher Aspekte vor einer Hergabe des begehrten Verbots zu "nötigen". Die defizitären Ausführungen haben dementsprechend nicht zur Folge, dass eine unzulässige Geltendmachung vorliegt. Vielmehr ist der jeweilige Verbotsantrag, weil für sich genommen "ungehäuft" (eben "singulär") gestellt, weiterhin hinreichend bestimmt, und das Gericht kann einen – etwaigen – Zuspruch des (beispielsweise) ersten Begehrens – anders als vom Antragsteller intendiert - entweder mit Unlauterkeitsaspekt "a" oder mit Unlauterkeitsaspekt "b" oder mit Unlauterkeitsaspekt "c" begründen. (Ihm steht freilich – auch im Falle einer Stattgabe - frei, sich gleichwohl insoweit zu mehreren, vom Antragsteller vorgetragenen, Unlauterkeitsaspekten – gewissermaßen "überobligatorisch" - zu positionieren.) Nur eine – hier aber nicht erfolgte - Zurückweisung eines der 34 Verbotsanträge hätte vorausgesetzt, dass das Gericht nach Verneinung des Anspruchs unter dem dazu zuerst vorgetragenen Aspekt, den nächsten dazu vorgetragenen Aspekt mit negativem Ergebnis geprüft hätte und so weiter bis zur Prüfung und Verneinung des Anspruchs auch unter dem letzten vorgetragenen und geprüften Aspekt. 7. Randnummer 23 Insoweit zusammengefasst gilt nach Auffassung des Senats also Folgendes: a) Randnummer 24 Ein einzelner lauterkeitsrechtlicher, auf Untersagung einer konkret angegebenen Verletzungsform abzielender, Antrag kann mit mehreren, unabhängig
einander zum Verbot führenden Aspekten begründet werden, ohne dass dies zu einer Anspruchshäufung führen würde.
- b)Randnummer 25 Macht ein Kläger unter den vorstehend genannten Umständen geltend, "die angegriffenen Aspekte" im Wege einer kumulativen Klage- bzw. Anspruchshäufung jeweils nebeneinander zum Streitgegenstand des Unterlassungsantrags zu machen, so ist das rechtsirrig und nötigt ein Gericht nicht dazu, auch im Falle der Hergabe des erstrebten Verbots sämtliche Aspekte zu prüfen und zu bescheiden ("untauglicher Versuch").
- c)Randnummer 26 Auf der anderen Seite führt ein solches – rechtsirriges – Vorbringen eines Klägers unter den angeführten Umständen nicht etwa dazu, dass die lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage wegen einer fehlenden Bestimmtheit i.S.
§ 253Abs.
2 Nr. 2 ZPO unzulässig wäre. 8. Randnummer 27 Nach allem betrachtet der Senat – anders als das Landgericht – die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als erfüllt. III. Randnummer 28 Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, worüber die Parteien – mit Recht – nicht streiten. IV. Randnummer 29 Hinsichtlich der aus §§ 8, 3, 5 UWG folgenden sachlichen Begründetheit der 34 geltend gemachten Unterlassungsansprüche kann übergreifend vorab festgehalten werden, dass die damit jeweils angegriffenen Werbeaussagen sämtlich - wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird - irreführende geschäftliche Handlungen i.S.
§ 5Abs.
1, 2 UWG darstellen und dass diese geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung (u.a. den Erwerb des beworbenen Arzneimittels) zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Randnummer 30 Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH GRUR 2022, 500, Rn. 15 – Zufriedenheitsgarantie). Zeitlich nach den vom Antragsteller als rechtsverletzend beanstandeten Handlungen und nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ist § 5 UWG mit Wirkung vom 28.05.2022 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021 geändert worden, dies aber nur redaktionell und nicht inhaltlich (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 5 Rn. 0.7a). In diesem Urteil wird § 5 UWG jeweils in der nunmehr geltenden Fassung zitiert. Randnummer 31 Im Einzelnen gilt zunächst Folgendes, wobei sich die nachfolgenden Untergliederungsziffern an der Antragsnummerierung orientieren und auch die hiesige Verbotsnummerierung in der Urteilsformel unter I 1 bis I 34 damit korrespondiert: 1. Randnummer 32 Die in den Anlagen A, B und C enthaltene Aussage gemäß Antrag zu 1 (und Urteilsformel zu I 1) … Randnummer 33 60% weniger Gelenkschmerzen 1 Randnummer 34 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94 Randnummer 35 … (wobei in Anlage B die Fußnotenziffern jeweils "2" lauten), verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, da sie nicht hinreichend wissenschaftlich belegt ist (vgl. auch Senat, Beschl. v. 21.09.2021 – 5 U 113/19 – Gründe II B 4, m.w.N.). a) Randnummer 36 Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält, zu denen nach Nr. 1 der Vorschrift Angaben über die
der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse gehören. In diesem Zusammenhang sind gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung nur zulässig, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage dartun kann (Senat a.a.O., Gründe II B 4b, m.w.N.).
- aa)Randnummer 37 Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (vgl. etwa BGH GRUR 2015, 1244, Rn. 15 – Äquipotenzangabe in Fachinformation). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH GRUR 2013, 649, Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Darüber hinaus kann es – wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit - irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (vgl. BGH GRUR 2013, 649, Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2015, 1244, Rn. 16 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; Senat a.a.O., Gründe II B 4b aa).
- bb)Randnummer 38 Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass zunächst der Werbende die wissenschaftlichen Erkenntnisse benennen muss, die die gesundheitsbezogene Angabe tragen sollen. (vgl. Senat, Urt. v. 04.05.2021 – 5 U 126/19 - juris- Rn. 95 ; OLG Düsseldorf WRP 2017, 586, 588). Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH GRUR 2021, 513, Rn. 18 – Sinupret; Senat a.a.O., juris-Rn. 94, m.w.N.).
- cc)Randnummer 39 Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt
den Umständen des Einzelfalls ab. Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dies erfordert nach dem sogenannten "wissenschaftlichen Goldstandard" im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH a.a.O., Rn. 20; Senat, Beschl. v. 21.09.2021 – 5 U 113/19 – Gründe II B 4b cc). b) Randnummer 40 Gegen diese Grundsätze verstößt die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Auslobung, dass das hier beworbene Arzneimittel "60 % weniger Gelenkschmerzen" bewirke (zumal in der Werbung die Bezugsgröße völlig offenbleibt). Die insoweit
der Antragsgegnerin in der Werbung angeführte und vom Antragsteller als Anlage ASt 15 überreichte Untersuchung
Chrubasik et. al. liefert nicht den Nachweis einer hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis. Randnummer 41 Die Untersuchung betrifft ein anderes Arzneimittel in anderer Tagesdosierung bei den Probanden (als sie sich für das beworbene Arzneimittel beispielsweise aus dessen Gebrauchsinformation [Anlage ASt 5] ergibt), und untersucht wurden nur Patienten mit Hüft-, Knie oder Kreuzschmerzen (letzteres ggf. mit Ausstrahlung in den Beinbereich), mithin keineswegs sämtliche Arten
Gelenkschmerzen, wie aber in der Werbung vollmundig angesprochen. Die Untersuchung entspricht bei weitem nicht besagtem "Goldstandard", denn sie enthält weder eine Kontrollgruppe, noch eine Randomisierung, noch eine Verblindung. Die Untersuchung ist mithin für besagte Werbung rundum defizitär und gänzlich unbrauchbar und liefert insoweit keinerlei wissenschaftlichen Erkenntnisse. Über sonstige Studien verfügt die Antragsgegnerin nicht, anderenfalls sie solche überreicht hätte. Insoweit verstößt die Antragsgegnerin mit der Anführung besagter Fundstelle überdies auch gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit. Randnummer 42 Dem Antragstellervorbringen zur fehlenden gesicherten Erkenntnis ist die Antragsgegnerin in ihrer Verteidigung vor Gericht auch gar nicht entgegengetreten. Es gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Fragen der Glaubhaftmachungslast stellen sich sonach im Streitfall nicht. Das gilt im Übrigen nicht nur für die hier in Rede stehende, sondern auch für sämtliche weiteren 33 Werbeaussagen, die der Antragsteller (vor dem Senat erfolgreich) mit Verbotsanträgen angreift. Randnummer 43 Die Antragsgegnerin darf deshalb nicht entsprechend werben. 2.-9. Randnummer 44 Alles vorstehend zum Antrag zu 1 Ausgeführte gilt sinngemäß auch für die Anträge zu 2-9, die sämtlich – getätigte - Aussagen betreffen, die (u.a.) eine Schmerzreduktion
60 % zum Inhalt haben und dazu auf besagte Untersuchung verweisen. 10. Randnummer 45 Auch die in Anlage B enthaltene Aussage gemäß Antrag zu 10 … Randnummer 46 Basis des neuen wirkstärkeren Medikaments (Apotheke: Gelencium EXTRACT, rezeptfrei) ist ein innovativer, nahezu 3-fach stärker konzentrierter Extrakt der bekannten Arthrose-Arzneipflanze Harpagophytum Procumbens. 3 Randnummer 47 3 Die Standard-Tagestherapiedosis bei Harpagophytum Procumbens-Monopräparaten in Deutschland beträgt 960mg. Bei Gelencium EXTRACT beträgt die Tagestherapiedosis 2.400mg. Randnummer 48 … verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, da sie hinsichtlich der Auslobung eines "wirkstärkeren" Medikaments gleichfalls nicht hinreichend wissenschaftlich belegt ist (letzteres ist auch hier unstreitig geblieben). Randnummer 49 Für die Wirkstärke ist zunächst im Vergleich zu Konkurrenzprodukten entgegen der Suggestion dieser Werbung nicht in erster Linie die Menge des eingenommenen Extrakts entscheidend, sondern die darin enthaltene Menge an Droge, die je nach verwendetem Auszugsmittel (Wasser oder Ethanol) unterschiedlich sein kann. Ferner sieht die
der Kommission E erstellte Monographie "Teufelskrallenwurzel" für die Anwendung zur unterstützenden Therapie degenerativer Erkrankungen des Bewegungsapparates durch diese Heilpflanze eine Tagesdosis
4,5 g Droge vor (Anlage ASt 6). Weitergehende Wirkungen bei einer höheren Menge an Droge als 4,5 g pro Tag sind – unstreitig - wissenschaftlich nicht belegt. Wie das Produkt der Antragsgegnerin überschreiten auch die angesprochenen Konkurrenzprodukte besagte 4,5 g–Grenze, und zwar einmal etwas mehr und die anderen Male weniger (vgl. Seite 41 der Antragsschrift = Band I Blatt 41 der Akten i.V. mit Anlagen ASt 5, 19, 20). Dass sie deshalb mehr oder weniger wirkstark wären, folgt daraus – wie dargestellt – aber gerade nicht. Damit fehlt es an der wissenschaftlichen Absicherung, dass das Produkt der Antragsgegnerin im Vergleich zu den Konkurrenzprodukten ein "wirkstärkeres" Medikament wäre. Randnummer 50
- und
- Randnummer 51 Das vorstehend zum Antrag zu 10 Ausgeführte gilt sinngemäß auch für die Anträge zu 11 und 12, die beide – getätigte - Aussagen betreffen, die (u.a.) ein "wirkstärkeres" Medikament zum Inhalt haben.
- Randnummer 52 Auch die in Anlage D enthaltene Aussage gemäß Antrag zu 13 … Randnummer 53 Deutschlands STARKE Tablette gegen Gelenkschmerzen 1 Randnummer 54 1 Chrubasik S, Thanner J, Künzel O, Conradt C, Black A, Pollak S. Comparison of outcome measures during treatment with the proprietary Harpagophytum extract doloteffin in patients with pain in the lower back, knee or hip. Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94. Randnummer 55 … verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, da sie hinsichtlich der Auslobung einer "STARKEN" Tablette gegen Gelenkschmerzen gleichfalls nicht hinreichend wissenschaftlich belegt ist. Randnummer 56 Der Durchschnittsverbraucher versteht "stark" in diesem Zusammenhang dahin, dass die Wirksamkeit des beworbenen Produkts über die "durchschnittliche" oder "übliche" Wirkung einer Schmerztablette hinausgeht. Die Senatsmitglieder können das diesbezügliche Verkehrsverständnis ohne weiteres selbst beurteilen, weil sie selbst - als potenzielle Schmerzmittelkonsumenten - zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGHZ 156, 250 – Marktführerschaft). Für eine Wirkung besagten Ausmaßes existiert indes kein wissenschaftlicher Beleg, insbesondere nicht mit besagter Untersuchung
Chrubasik et. al. (Anlage ASt 15), denn diese liefert aus den bereits oben zum Antrag zu 1 dargelegten Gründen (B IV 1b), welche hier gleichermaßen gelten, nicht den diesbezüglichen Nachweis einer hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis, sodass überdies auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit vorliegt. Randnummer 57
- und
- Randnummer 58 Das vorstehend zum Antrag zu 13 Ausgeführte gilt sinngemäß auch für die Anträge zu 14 und 15, die gleichfalls – getätigte - Aussagen betreffen, die (u.a.) eine "STARKE" Tablette bzw. "Starke Schmerzlinderung" zum Inhalt haben und hierfür zu Unrecht besagte Untersuchung referenzieren.
- Randnummer 59 Die in Anlage C enthaltene, auf das beworbene Produkt bezogene Aussage gemäß Antrag zu 16 … Randnummer 60 Deutschland besiegt den Schmerz Randnummer 61 … verstößt nach allem bis hierher Ausgeführten ebenfalls wegen fehlender wissenschaftlicher Absicherung gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Ist nach dem soeben Ausgeführten schon die Aussage "Starke Schmerzlinderung" unzulässig, so gilt das erst recht für das angebliche "Besiegen", also die Beseitigung des Schmerzes. Auch das Eintreten dieser Wirkung ist – unbestritten – nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert.
- Randnummer 62 Nichts Anderes als vorstehend gilt auch für die mit dem Antrag zu 17 angegriffene Aussage, wo gleichermaßen versprochen wird, mit dem beworbenen Mittel den Gelenkschmerz zu "BESIEGEN", wobei insoweit wegen der hier erfolgten Bezugnahme auf besagte Untersuchung überdies gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit verstoßen wird.
- Randnummer 63 Auch die in Anlage A enthaltene, auf das beworbene Produkt bezogene Aussage gemäß Antrag zu 18 … Randnummer 64 Fazit: Mit Gelencium EXTRACT können Sie Gelenkschmerzen endlich wirksam lindern. 1 Randnummer 65 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94 Randnummer 66 … verstößt wegen – insoweit letztlich unstreitiger - fehlender wissenschaftlicher Absicherung gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Randnummer 67 Das Wort "endlich" verleitet zur Annahme, dass bisherige Mittel der Konkurrenz wirkungslos waren und das hier beworbene Mittel nicht nur einen Wirksamkeitsvorsprung hat, sondern überhaupt erstmals wirksam ist. Deshalb gelten alle Ausführungen zur nicht hinreichend abgesicherten Behauptung zum "wirkstärkeren Medikament" gemäß den Anträgen zu 10-12 (s.o. B IV 10-12) hier erst recht. Dass und warum die Untersuchung Chrubasik et.al. nichts absichern kann, wurde gleichfalls bereits ausgeführt (siehe oben B IV 1b). Einmal mehr geschieht ihre Anführung also überdies unter Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit. 19.-
- Randnummer 68 Das vorstehend Ausgeführte gilt sinngemäß auch für die Anträge zu 19 bis 21, die gleichfalls – getätigte - Aussagen betreffen, die (u.a.) "endlich" Linderung versprechen. Auch insoweit hat die Berufung also Erfolg und sind die diesbezüglichen Verbote antragsgemäß zu erlassen.
- Randnummer 69 Die in Anlage E enthaltene und oben in der Urteilsformel zu I 22 abgebildete Werbung (nebst Fußnotentext) ist schon deshalb irreführend, weil sie unwahr ist (§ 5 Abs. 2 Alt. 1 UWG). Das Produkt ist nicht 2,5-fach stärker konzentriert als – wie suggeriert wird - Produkte der Konkurrenz, im Gegenteil. Seine Tagesdosis enthält laut obiger Werbung und laut Gebrauchsinformation 2.400 mg Extrakt in der Konzentration
1,5-2,5:1 (Anlage ASt 5), gemittelt also 4,8 g Droge. Die in der Werbung in Bezug genommenen Konkurrenzprodukte enthalten in der Tagesdosis 960 mg Extrakt in einer Konzentration
4,4-5,0:1 (Anlagenkonvolut ASt 19), gemittelt also 4,512 g Droge. Die unterschiedlichen Konzentrationen an Droge je Extrakt-Menge sind den unterschiedlichen Extraktionsverfahren geschuldet (Auszug mit Wasser beim Produkt der Antragsgegnerin, Auszug mit Ethanol bei den referenzierten Konkurrenzprodukten). Wenn die Antragsgegnerin die Menge des täglich einzunehmenden "Pulvers" (2.400 mg zu 960 mg), welche als solche – was das Publikum nicht weiß - weder mit dem Wirkungsgrad noch mit der Konzentration irgendetwas zu tun hat, mit "2,5fach stärker konzentriert" umschreibt, ist das unwahr und sonach irreführend. Wenn man nicht auf die Menge der Droge als solche abstellt, sondern tatsächlich auf die Konzentration, gilt das umso mehr, denn dann ist das Produkt der Antragsgegnerin im Gegenteil deutlich schwächer konzentriert, nämlich im Mittelwert nur 2:1 und nicht 4,7:
- 23.-
- Randnummer 70 Nichts Anderes als vorstehend gilt auch für die Werbeaussage gemäß Antrag zu 23, wo gleichermaßen behauptet wird, das beworbene Mittel sei "2,5fach stärker konzentriert". Aus entsprechenden Gründen irreführend ist es, wenn in den Werbungen gemäß Anträgen 24 und 25 – allerdings dort immerhin ohne "2,5fach"-Vergleich – weiterhin behauptet wird, das beworbene Produkt enthalte "hochkonzentrierten HPG2400-Extrakt".
- Randnummer 71 Für die in Anlage C enthaltene Werbeaussage gemäß Antrag zu 26 … Randnummer 72 Die neue Tablette ist dank des hochdosierten Pflanzenextraktes hingegen bestens verträglich - mehr als 96% aller Anwender haben keinerlei Nebenwirkungen. Randnummer 73 … liegt (dem Senat) hinsichtlich des angegebenen Prozentsatzes ebenfalls keine hinreichende wissenschaftliche Absicherung vor und wird
der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren auch nicht behauptet, was ein Fehlen unstreitig werden lässt. Der
der Antragsgegnerin vorgerichtlich (unter 1.9 im Begleitschreiben zur angebotenen Unterlassungserklärung, Anlage AG 2) angeführte eigene Beipackzettel (Anlage ASt 5) lieferte eine solche ebenso wenig wie die dort des Weiteren erwähnte (aber nicht eingereichte) Meta-Analyse. 27.-
- Randnummer 74 Entsprechendes wie zuvor gilt für Aussagen gemäß den Anträgen zu 27 ("96 % ohne Nebenwirkungen"), 28 ("97 % ohne Nebenwirkungen") und 29 ("keine Wechselwirkungen").
- Randnummer 75 Die in Anlage C enthaltene, sich auf das Produkt der Antragsgegnerin beziehende Werbeaussage gemäß Antrag zu 30 … Randnummer 76 Forscher bestätigen überlegene Wirkung
neuer hochkonzentrierter Gelenkschmerztablette! 1 Randnummer 77 1 Chrubasik. In Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-94 Randnummer 78 … hat hinsichtlich einer überlegenen Wirkung keine hinreichende wissenschaftliche Absicherung, insbesondere die dort zitierte Studie liefert eine solche aus bereits angeführten Gründen (B IV 1b) nicht. Insoweit liegt daher überdies ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit vor.
- Randnummer 79 Entsprechendes wie vorstehend gilt für die Werbeaussage zum Antrag zu 31, soweit dort dem Produkt der Antragsgegnerin eine "einzigartige schmerzlindernde Wirkung" und damit eine therapeutische Überlegenheit zu Konkurrenzprodukten zuschreibt, welche nicht ersichtlich, geschweige denn wissenschaftlich abgesichert ist.
- Randnummer 80 Die Aussage in Anlagen D und E gemäß Antrag zu 32 … Randnummer 81 Die Nr. 1 bei Gelenkschmerzen & Arthrose 1 Randnummer 82 1 Chrubasik S, Thanner J, Künzel O, Conradt C, Black A, Pollak S. Comparison of outcome measures during treatment with the proprietary Harpagophytum extract doloteffin in patients with pain in the lower back, knee or hip. Phytomedicine. 2002 Apr;9
(3): 181-
- Randnummer 83 … ist ebenfalls unlauter. Auch diese Behauptung therapeutischer Überlegenheit gegenüber allen Korrespondenzprodukten ist nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert, insbesondere nicht durch die – überdies unter Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit - angeführte Untersuchung.
- Randnummer 84 Die in Anlage F enthaltene und oben in der Urteilsformel zu I 33 abgebildete Werbung (nebst Fußnotentext) ist hinsichtlich "Der einzigartig hochdosierte Pflanzenextrakt" jedenfalls insoweit unrichtig, mithin irreführend, als es mit Doloteffin zumindest ein weiteres Mittel auf dem Markt in nämlicher Tagesdosierung gibt (Seite 41 der Antragsschrift = Band I Blatt 41 der Akten i.V. mit Anlage ASt 20).
- Randnummer 85 Die in Anlage F enthaltene und oben in der Urteilsformel zu I 34 abgebildete Werbung ist ebenfalls irreführend, i.S.
§ 5
UWG, und zwar schon allein wegen des ersten Satzes in der rechten (Text-) Spalte: Randnummer 86 Die täglich aufgenommene Wirkstoffmenge ist mit 2.400mg um ein Vielfaches höher als bei vergleichbaren Harpagophytum-Arzneimitteln (960mg). Randnummer 87 Hinsichtlich der "Wirkstoffmenge" ist die Tagesdosierung der Extrakt-Menge zwischen dem Produkt der Antragsgegnerin und den Produkten der Mitbewerber gerade nicht "vergleichbar". Wie weiter oben ausgeführt (B IV 22) enthalten letztere wegen des abweichenden Extrahierungsmittels einen höheren Anteil an "Droge je Extrakt-Menge", sind also, was den Wirkstoff angeht, höher konzentriert als ersteres. Aus demselben Grund wie die Aussage "2,5fach stärker konzentriert" unrichtig ist (s.o. B IV 22), ist es hier auch irreführend, die bloßen Mengen der – eben nicht vergleichbaren – Extrakt-Arten vergleichend untereinander zu stellen, wie dies überdies auch in den beiden mittleren (Zahlen-) Spalten geschieht. Auch der Begriff der "Wirkstoffmenge" ist aus entsprechenden Gründen im hier verwendeten Kontext irreführend. V. Randnummer 88 Schließlich besteht auch die in § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr. Sie wird aufgrund der 34 Wettbewerbsverstöße jeweils vermutet (vgl. BGH GRUR 2020, 755, Rn. 80 – WarnWetter-App). Die
der Antragsgegnerin angebotene strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 08.09.2021 (Anlage AG 2) ändert daran schon deshalb nichts, weil der Antragsteller deren Annahme gegenüber der Antragsgegnerin abgelehnt hat (vgl. BGH GRUR 2023, 255, Rn. 33 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III). C. Randnummer 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001533393