Öffentliches Dienstrecht: Disziplinarmaßnahme bei sexueller Belästigung von Kolleginnen Leitsatz Ein Beamter, der Kolleginnen über 15 Jahre verbal sexuell belästigt und in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt, begeht ein schweres Dienstvergehen, das zur Zurückstufung führt. (Rn.152) (Rn.154) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 9. November 2023, 2 C 4/23, Urteil Tenor Der Beklagte wird in das Amt eines Oberregierungsrates zurückgestuft. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt eines Regierungsrates. Randnummer 2 Der Beklagte wurde am 5... geboren. Nach dem Abitur im D... studierte er an der F..., an der er im D... den Abschluss Diplom-Kaufmann und im O... den Abschluss Diplom-Volkswirt erwarb. Randnummer 3 Er war zunächst – nach Absolvieren des Regierungsreferendariats im Zeitraum M... – ab 1... als Regierungsrat zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Land Berlin tätig. Die Probezeit beendete er mit Ablauf des 3.... Von J... war der Beklagte für eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer beurlaubt. Randnummer 4 Vom 1... wurde er mit dem Ziel der Versetzung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) abgeordnet. Die Klägerin ernannte ihn dort am 1... unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Regierungsrat und am 1... zum Oberregierungsrat. Vom 1... wurde der Beklagte zum A..., versetzt. Die Klägerin beförderte den Beklagten am 1... zum Regierungsdirektor, seinem derzeitigen Statusamt (Besoldungsgruppe A 15). Seit dem 9... war der Beklagte im R... der Klägerin –... tätig. Randnummer 5 In der letzten dienstlichen Regelbeurteilung vom 7. September 2020 (Beurteilungszeitraum 1. Juli 2018 bis 30. April 2020) beurteilte die Klägerin den Beklagten mit der Gesamtnote B (schlechteste von fünf Notenstufen). Gegen diese Beurteilung hat der Beklagte Klage beim Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen V... erhoben, über die noch nicht entschieden ist. In der Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2018 erhielt der Beklagte die Gesamtnote A (mittlere von 5 Notenstufen). In der Regelbeurteilung vom 6. Dezember 2004 für den Zeitraum 15. November 2000 bis 1. Oktober 2004 heißt es unter Ziff. 4.2. („Zusammenfassung der Stärken und Entwicklungspotentiale“) u. a.: „Im kommunikativen Bereich sollte H... allerdings auch sein Wirken auf Andere noch stärker selbst reflektieren bzw. für Signale empfänglich sein.“ Im Abschnitt „Freie Gesamtbeurteilung“ führt die Beurteilende aus: „H... könnte allerdings in manchen Situationen noch höhere Sensibilität für seine Wirkung auf andere entwickeln.“ Randnummer 6 Der Beklagte ist verheiratet u.... Er ist disziplinarisch nicht vorbelastet, strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Am 29. Juni 2015 erhielt er eine schriftliche Missbilligung. Gegenstand war die unzulässige Vermengung von privaten und dienstlichen Interessen, die unzulässige Verwendung der ins Englische übersetzten Dienstbezeichnung sowie ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Randnummer 7 Nach Hinweisen mehrerer Beschäftigter des BMZ leitete die Klägerin am 4. April 2019 gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens durch ein unangemessenes Verhalten in Form übermäßigen Alkoholkonsums und von Belästigungen, auch sexueller Art, von Kolleginnen und Kollegen bei einem dienstlichen Abendempfang am 1. April 2019 ein Disziplinarverfahren ein und bestellte eine Ermittlungsführerin. Mit Schreiben vom 5. April 2019, zugestellt am 8. April 2019, wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert und über seine Rechte belehrt. Randnummer 8 Der Beklagte äußerte sich am 11. April 2019 in einer mündlichen Anhörung zu diesen Vorwürfen. Unter dem 16. April 2019 machte er Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Randnummer 9 Die Klägerin führte 23 mündliche Zeugenvernehmungen durch und holte acht schriftliche Zeugenaussagen ein. Dabei schloss sie den Beklagten von einigen Vernehmungen vollständig, von anderen teilweise aus, gewährte ihm jedoch später Einsicht in die Vernehmungsprotokolle. Randnummer 10 Der Beklagte legte zu seiner Erkrankung Morbus Meulengracht medizinische Unterlagen vor. Die Klägerin holte bei dem dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugeordneten ärztlichen und sozialen Dienst der obersten Bundesbehörden eine am 17. Juni 2019 von dem Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin D... erstattete gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen von Alkoholkonsum, insbesondere bei Betroffenen der Krankheit Morbus Meulengracht, ein. Darin führt der Arzt u. a. aus, die von der Klägerin in dem Gutachtenauftrag geschilderten Symptome („Filmriss“, starke Einschränkung der Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses) passten nicht zu Morbus Meulengracht. Es seien jedoch andere Erkrankungen zu diskutieren, etwa eine Alkoholintoleranz oder -unverträglichkeit oder die verstärkende Wirkung von Medikamenten. Auch im Sinne der Fürsorge werde dringend angeraten, eine weiterführende internistische bzw. neurologisch-psychiatrische Diagnostik einzuleiten. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 7. Juni 2019 enthob die Klägerin den Beklagten vorläufig des Dienstes und erteilte ihm Hausverbot. Randnummer 12 Am 1. Juli 2019 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Verdachts weiterer sexueller Belästigungen und Grenzüberschreitungen gegenüber den Zeuginnen D... im Zeitraum Februar bis Mai 2004 sowie Sommer 2005 bis Anfang 2006, S...im Zeitraum Juli 2005 bis Ende 2005 (später korrigiert: Juli 2006 bis Ende 2006) und O... im Zeitraum 1. November 2010 bis Dezember 2010 sowie im Jahr 2011 oder 2012 aus, was sie dem Beklagten spätestens am 16. Juli 2019 bekannt gab. Randnummer 13 Am 22. Juli 2019 dehnte sie das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Verdachts weiterer sexueller Belästigungen und Grenzüberschreitungen gegenüber den Zeuginnen D... und F... im Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 bzw. Oktober 2015 bis November 2015 aus, was sie dem Beklagten am 16. August 2019 bekannt gab. Randnummer 14 Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 27. September 2019 und vom 8. November 2019 zu den Vorwürfen Stellung. Randnummer 15 Nach Abschluss der Ermittlungen übersandte die Klägerin dem Beklagten den am 30. Januar 2020 gebilligten Ermittlungsbericht zur abschließenden Anhörung. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 21. Februar 2020 hierzu Stellung. Randnummer 16 Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am 2. Juni 2020 unterrichtete die Klägerin den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 2020 davon, dass die Erhebung der Disziplinarklage beabsichtigt sei, und bat um Mitteilung, ob die Mitwirkung des Personalrats beantragt werde, worauf der Beklagte verzichtete. Randnummer 17 Am 27. Juli 2020 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 18 Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, rechtswidrig und schuldhaft ein schwerwiegendes, einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, indem er seine Wohlverhaltenspflicht und seine Pflicht zum vollen Einsatz für den Beruf durch mehrfache sexuelle Belästigungen und Grenzüberschreitungen gegenüber Kolleginnen sowie übermäßigen Alkoholkonsum bei einer dienstlichen Veranstaltung und die Ankündigung, bei einer Auslandsabordnung in erster Linie nicht arbeiten zu wollen, verletzt habe. Randnummer 19 Die Klägerin wirft dem Beklagten für den Zeitraum vor dem 1. April 2019 fünf Sachverhalte als Dienstpflichtverletzungen vor: Randnummer 20 Sachverhalt 1 : In den Zeiträumen Februar bis Mai 2004 sowie Sommer 2005 bis Anfang 2006 habe der Beklagte gegenüber der Zeugin D... unangemessene Bemerkungen sexuellen Inhalts gemacht. Die Zeugin sei im Zeitraum Februar bis Mai 2004 als Rechtsreferendarin im W... sowie im Zeitraum 1. März 2005 bis Anfang 2006 zunächst befristet als Tarifbeschäftigte und ab September 2005 als Regierungsrätin und Beamtin auf Probe im Referat „R... tätig gewesen und habe jeweils im gleichen Stockwerk wie der Beklagte ein Büro belegt. Randnummer 21 Der Beklagte, mit dem sie nicht näher bekannt oder befreundet gewesen sei, habe mehrmals täglich die Kleidung der Zeugin in dem Sinne kommentiert, dass diese bestimmte Körperteile der Zeugin betone. Der Beklagte habe beispielsweise geäußert, wie ein bestimmtes Kleidungsstück die Brüste oder die Taille betone, dass der Ausschnitt der Zeugin weit sei oder der Rock der Zeugin kurz. Dabei habe er gesagt: „Du darfst dich mit dem T-Shirt nicht zu weit nach vorne beugen, sonst sieht man alles“. Diese Kommentare habe der Beklagte geäußert, während er im Büro bzw. im Türrahmen des Büros der Zeugin gestanden habe. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum Februar bis Mai 2004 habe er zu der Zeugin in Bezug auf beige Winterstiefel, die sie zu einem Rock getragen habe, gesagt: „Das sieht ja rattenscharf aus nach SM“. Ebenfalls an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum Februar bis Mai 2004 habe er zu ihr gesagt, als sie an seinem Büro vorbeiging, dass er sich gar nicht konzentrieren könne, wenn sie vorbeikomme, er müsse dann auf ihren geilen Hintern schauen. Randnummer 22 Die Zeugin habe sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt gefühlt. Sie habe aufgrund der Vorkommnisse versucht, den Beklagten zu meiden, indem sie längere Wege in Kauf genommen und sich dagegen entschieden habe, sich für eine Tätigkeit im Referat des Beklagten zu bewerben. Randnummer 23 Die Zeugin habe sich einer Kollegin anvertraut, die mit dem Kommentar „der ist aber immer so“ reagiert habe. Das Personalreferat habe sie aus Furcht vor beruflichen Nachteilen zunächst nicht, sondern erst im N... per E-Mail auf das Verhalten des Beklagten vor allem gegenüber weiblichen Kolleginnen hingewiesen und angegeben, zu Beginn ihrer Zeit im BMZ selbst Betroffene dieses Verhaltens gewesen zu sein. Anlass für ihre E-Mail sei die fehlerhafte Personalmeldung gewesen, dass der Beklagte dem von ihr geführten, u. a. für G... zuständigen Referat habe zugewiesen werden sollen. Randnummer 24 Sachverhalt 2 : Der Beklagte habe die Zeugin D..., die er während ihres Praktikums in seinem Referat zwischen Oktober 2005 und Februar 2006 betreut habe, mehrfach als „die Prinzessin“ und „meine Prinzessin“ angeredet. Randnummer 25 Er habe sie auch auf sexuell bestimmte Weise berührt. In mindestens zwei Fällen im obigen Zeitraum habe er sie an den Schultern berührt, wobei er mit beiden Händen die Schultern der Zeugin vom Hals bis zum Schultereck auf- und abgestreichelt habe, während er jeweils hinter der an einem Tisch sitzenden Zeugin gestanden habe. Dabei habe er auch seinen Kopf in die unmittelbare Nähe des Kopfbereichs der Zeugin gebracht. Es sei ein bewusstes Streicheln, keine zufällige Berührung gewesen. Die Vorfälle hätten sich im Praktikantenbüro, welches ein Eckbüro gewesen sei, ereignet. In der ersten Situation habe sie am Computer gesessen und nicht direkt weg gekonnt, ein andermal an einem Besprechungstisch. Der Beklagte habe sich ihr jeweils von hinten genähert. Randnummer 26 Die Zeugin habe sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt gefühlt. Sie sei auf die Berührungen nicht eingegangen, sondern habe mit einer Art Schockstarre reagiert. Randnummer 27 Sie habe sich nicht selbst mit einer Beschwerde an die Personalverwaltung gewandt, sondern nur mit Personen außerhalb des BMZ darüber gesprochen. Die Vorfälle seien dann infolge anderer Zeugenvernehmungen bekannt geworden. Randnummer 28 Sachverhalt 3 : Im Zeitraum Juli bis Dezember 2006 habe der Beklagte die Zeugin B... sexuell belästigt. Die Zeugin sei seit Juli 2006 im BMZ zunächst auf Probe beschäftigt gewesen und habe im selben Referat wie der Beklagte gearbeitet. Der Beklagte habe sich im Zeitraum Juli 2006 bis Ende 2006 regelmäßig morgens auf den Schreibtisch der Zeugin gesetzt und ungefragt sein Privatleben preisgegeben, unter anderem Details zu seinem Sexualleben und dazu, dass er eine offene Beziehung führe. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum August bis September 2006 habe der Beklagte der Zeugin während eines etwa zweistündigen Mittagessens im C... ungefragt Details aus seinem Intimleben erzählt. Im Wesentlichen habe er berichtet, dass er eine Frau habe, mit ihr zusammenlebe, es auch e... gebe, er aber eine offene Beziehung führe und in dieser Hinsicht sehr offen sei und tolle Erfahrungen gemacht habe. Diesbezüglich habe sich die Zeugin gefragt, ob dies als Aufforderung zu verstehen gewesen sei. Randnummer 29 Die Zeugin habe sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt gefühlt. Sie habe es als unangemessenen Annäherungsversuch in einem professionellen Arbeitsverhältnis empfunden, dass sich ein männlicher Kollege auf ihren Schreibtisch setzte. Die Zeugin habe das Verhalten des Beklagten abgelehnt, ihn jedoch erst nach etwa einem halben Jahr angesprochen und ihm gesagt, dass er ihr nichts mehr aus seinem Privatleben erzählen solle. Randnummer 30 Die Zeugin habe sich nicht selbst mit einer Beschwerde an die Personalverwaltung gewandt. Die Vorfälle seien erst im Zuge anderer Zeugenvernehmungen bekannt geworden. Randnummer 31 Sachverhalt 4 : Der Beklagte habe gegenüber der Zeugin A... im Zeitraum 1. November 2010 bis Ende 2010 sowie im Jahr 2011 oder 2012 Bemerkungen sexuellen Inhalts gemacht und sie zu unerwünschten sexuellen Handlungen aufgefordert. Die Zeugin sei 2010 während ihrer letzten Monate des Traineeprogramms a... im BMZ im Referat des gut 20 Jahre älteren Beklagten eingesetzt gewesen. Randnummer 32 An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 habe der Beklagte der Zeugin während eines Einzelgesprächs, in dem er seine dienstliche Tätigkeit im Pharmasektor habe darstellen sollen, geschildert, dass er in einer offenen Beziehung lebe, dass er mit vielen Frauen schlafe, nicht mit den hässlichen, sondern mit Berliner Kunststudentinnen, dass die Zeugin genau die richtige Mischung zwischen unschuldigem Mädchen und Frau sei, die wisse, was sie wolle. Ferner habe der Beklagte der Zeugin in demselben Gespräch mitgeteilt, dass er und der j... die Organisation U... steuerten und es dort eine J...Stelle zu besetzen gebe, worüber man bei einem Getränk einmal sprechen könne. In einem im Jahr 2011 oder 2012 geführten dienstlichen Telefonat der Zeugin mit dem Beklagten, in dem sie sich namentlich vorgestellt und erwähnt habe, dass der Beklagte und sie sich bereits kennten, habe der Beklagte geäußert, bei dem Namen der Zeugin fielen ihm auch noch andere Dinge ein. Randnummer 33 Die Zeugin habe sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt gefühlt. Sie habe sich nicht an die Personalverwaltung gewandt. Diese sei erst durch den Hinweis einer anderen Zeugin auf die Vorfälle aufmerksam geworden. Die Zeugin habe angegeben, mit ihrer Aussage im Disziplinarverfahren gezögert zu haben, da ihr niemand garantieren könne, dass sie nicht noch einmal mit dem Beklagten würde zusammenarbeiten müssen. Randnummer 34 Sachverhalt 5 : Der Beklagte habe die Zeugin S... im Zeitraum 26. Oktober bis 20. November 2015 durch unangemessene Fragen zur Intimsphäre der Zeugin und unerwünschte Aufforderung zu sexuellen Handlungen sexuell belästigt. Die Zeugin sei in dem oben genannten Zeitraum während ihrer Ausbildung am Dienstsitz Bonn temporär dem Referat des über 30 Jahre älteren Beklagten am Dienstsitz in Berlin zugeordnet gewesen. Randnummer 35 Während die Zeugin in einem Einzelbüro am Schreibtisch gesessen habe, habe der Beklagte sie gefragt, ob sie gerne in Klubs oder auf Partys gehe, bei denen man mit anderen Besuchern sexuell intim werde. Nachdem die Zeugin dies bereits verneint hätte, habe der Beklagte ihr angeboten, ihr ebensolche Klubs und Partys zu zeigen. Randnummer 36 Die Zeugin habe sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt gefühlt. In ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren habe sie eine Skizze der Situation in dem Büro angefertigt, aus der ersichtlich sei, dass sie aufgrund der Möblierung relativ dicht an dem Beklagten hätte vorbeigehen müssen, um den Raum verlassen zu können. Sie habe daher das Gefühl gehabt, sich der Situation nicht einfach durch Hinausgehen entziehen zu können. Die Zeugin habe sich vom Beklagten abhängig gefühlt, weil im Rahmen ihrer Ausbildung auch eine Bewertung durch das Referat über sie abgegeben worden sei. Sie habe sich nach dem Vorfall an ihre Betreuerin und den Referatsleiter gewandt. Randnummer 37 Die Klägerin wirft dem Beklagten ferner Vorfälle am Abend des 1. April 2019 im Rahmen eines dienstlichen Empfangs im Dienstgebäude Europahaus des BMZ in Berlin vor: Randnummer 38 Sachverhalt 6a : Der Beklagte habe auf dieser dienstlichen Veranstaltung alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gegenüber mehreren Gästen gezeigt, nachdem er zwischen 19 und 22 Uhr während seiner Arbeitszeit zumindest ein bis zwei Gläser Weißwein getrunken habe, die durchschnittlich mit 0,175 Litern befüllt gewesen seien. Er habe hiernach geschwankt und Artikulationsschwierigkeiten gehabt. Randnummer 39 Sachverhalt 6b : Der Beklagte habe die Zeugin H... auf der dienstlichen Veranstaltung durch eine unerwünschte sexuell bestimmte körperliche Berührung sowie unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts sexuell belästigt. Randnummer 40 Er habe gegenüber der Zeugin P... wiederholt geäußert, er habe sie schon längst „auf seiner Liste“ bzw. sie wäre schon längst fällig gewesen, wenn sie nicht so einen tollen Ehemann hätte. Wörtlich habe der Beklagte gesagt: „Wenn du den Männe nicht hättest, hätte ich dich schon lange auf meine Liste.“ Nach Angabe der Zeugin hätten diese Äußerungen in unmittelbarem Kontext zu den Schilderungen des Beklagten gestanden, er könne jede Frau „haben“, habe aktuell oder in der Vergangenheit viele geschlechtliche Beziehungen zu Frauen gehabt und die Zeugin schon immer toll gefunden. Zudem sei der Beklagte der Zeugin unangenehm nahegekommen und habe sie schließlich mit den Worten „Tschüss mein Schatz“ auf die Wange geküsst. Dies habe ein anderer Zeuge beobachtet. Randnummer 41 Die Zeugin habe sich durch dieses Verhalten erheblich belästigt gefühlt. Es sei ihr unerwünscht gewesen. Sie habe ihr Verhältnis zu dem Beklagten nicht als freundschaftlich, sondern als „gezwungen kollegial“ beschrieben. Durch ihre Körpersprache habe sie deutlich zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Kuss nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe dies zusätzlich durch die Aufforderung „Geh weg, ich kann nicht mehr!“ zum Ausdruck gebracht. Randnummer 42 Sachverhalt 6c : Der Beklagte habe die Zeugin C... bei der Veranstaltung sexuell belästigt. Er habe der ihm bis dahin unbekannten Zeugin auf unangenehme Weise in den Ausschnitt gestarrt. Obwohl sie sich bereits namentlich vorgestellt hatte, habe der Beklagte einen langen und tiefen Blick in Richtung ihres Namensschilds geworfen, welches sich oberhalb ihres Ausschnitts an ihrem Oberteil befunden habe. Zuvor habe der Beklagte sein Glas abgestellt und seine Brille aufgezogen, um das Namensschild lesen zu können. Randnummer 43 Als die Zeugin mit anderen, ihr vertrauten Kollegen gegen Ende der Veranstaltung in einer Gruppe zusammen gestanden habe, habe der Beklagte sich ihr von hinten genähert, ihr mit der Hand über den unteren Rücken und über die linke Hüfte in Richtung des Bauchs gestreichelt und dabei gesagt: „Du bist ja immer noch hier.“ Die Zeugin gab an, dass sie bei der Berührung zuerst gedacht habe, es müsse ein ihr näher bekannter Kollege oder eine Kollegin sein, der/die sie berühre. Als sie sich umgedreht habe, habe sie den Beklagten entdeckt. Sie habe sich nach der Berührung auch an andere Kollegen gewandt, um ihnen die Situation zu schildern. Durch dieses Verhalten habe sich die Zeugin erheblich belästigt gefühlt. Randnummer 44 Sachverhalt 6d : Der Beklagte habe den Zeugen J... durch Bemerkungen sexuellen Inhalts sexuell belästigt. Er habe dem Zeugen ungefragt Details aus seinem Privatleben geschildert. Dazu habe unter anderem die Frage gehört, ob der Zeuge sich vorstellen könne, wie es sei, mit einer Hohenzollern verheiratet zu sein, und dass der Beklagte mit zwei Frauen verheiratet sei. Er habe dies auch nicht unterlassen, nachdem der Zeuge ein anderes Thema habe ansprechen wollen. Dieses Verhalten sei dem Zeugen ausgesprochen unangenehm gewesen. Hierbei habe es sich aus Sicht des Zeugen um privat-persönliche, intime Details gehandelt, die am Arbeitsplatz deplatziert gewesen seien. Randnummer 45 Sachverhalt 6e : Der Beklagte habe den Zeugen C... durch das Zeigen eines Fotos mit sexuellem Bezug, nämlich einer pornographischen Darstellung, und Bemerkungen sexuellen Inhalts sexuell belästigt. Er habe dem Zeugen ungebeten ein Foto gezeigt, auf dem eine junge nackte Frau von hinten zu sehen gewesen sei, und dabei angegeben, zu dieser etwa 22- bis 23-jährigen Frau intime Beziehungen zu pflegen. Randnummer 46 Sachverhalt 6f : Der Beklagte habe angekündigt, er werde seine Dienstleistungspflicht während einer bevorstehenden Auslandsverwendung verletzen. Er habe gegenüber Zeugen in Bezug auf die geplante Versetzung zum Auswärtigen Amt n... geäußert, er habe nicht vor, dort zu arbeiten, sondern suche geschäftliche Kontakte sowie sexuelle Kontakte zu jungen Frauen. Gegenüber dem Zeugen ... habe er beim Zeigen des Fotos (Sachverhalt 6e) geäußert, dass es auch i... viele junge 22- bis 23-jährige Frauen gebe. Gegenüber der Zeugin P... habe er von Freunden bei „... berichtet und angegeben, i... „was dealen“ zu wollen. Randnummer 47 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch die mehrfachen sexuellen Belästigungen und Grenzüberschreitungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Von Beamten werde im Dienst ein solches Verhalten gefordert, das frei von Belästigungen, sexuellen Belästigungen und Grenzüberschreitungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen sei. Der Dienstbetrieb müsse von sexuellen Bindungen und Spannungen freigehalten werden. Diese belasteten die vertrauensvolle und ungetrübte Zusammenarbeit der Mitarbeitenden und damit den Betriebsfrieden. Seit 1994 sei der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gesetzlich geregelt. Zudem ergebe sich aus internen Vorgaben der Klägerin, dass belästigende Verhaltensweisen unter Beschäftigten nicht geduldet würden. Das BMZ informiere seit April 2018 in den „Hinweisen zum Erkennen von Belästigungen im Arbeitsumfeld“ über Beispiele sexueller Belästigungen. Zu den Auswirkungen sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz verweise sie auf die im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erstellte Studie „Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – Lösungsstrategien und Maßnahmen zur Intervention“ von Oktober 2019. Randnummer 48 Ferner habe der Beklagte seine Wohlverhaltenspflicht durch übermäßigen Alkoholkonsum und dadurch bedingte Ausfallerscheinungen verletzt, da er seinen Alkoholkonsum bei der dienstlichen Veranstaltung nicht in der Weise beschränkt habe, dass das Ansehen des Beamtentums sowie des Dienstherrn gewahrt geblieben sei. Er habe das vom Dienstherrn geduldete Maß an Alkoholkonsum überschritten, da er deutliche Ausfallerscheinungen gezeigt habe und dies seinen Kollegen sowie auswärtigen Gästen negativ aufgefallen sei. Die Äußerungen des Beklagten zu seiner geplanten Auslandsverwendung i... wertet die Klägerin als Ankündigung zukünftiger Arbeitsverweigerung und Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht. Randnummer 49 Der Beklagte habe in allen ihm vorgeworfenen Sachverhalten vor dem 1. April 2019 vorsätzlich gehandelt. Er habe erkennen können, dass sein Verhalten gegenüber den Zeuginnen unerwünscht und seine eigene subjektive Wahrnehmung diesbezüglich falsch gewesen sei. Seine Vorgesetzten hätten ihn über mehrere Jahre mehrfach zu einer Änderung seines aufdringlichen Verhaltens gegenüber Frauen ermahnt. Er habe sich jedoch bewusst über diese Hinweise hinweggesetzt. In Jahres- und Beurteilungsgesprächen habe ihn seine damalige Referatsleiterin mindestens zwischen 2004 und 2007 darauf hingewiesen und diese Probleme in seinem Sozialverhalten auch in den dienstlichen Beurteilungen festgehalten. Randnummer 50 Der Beklagte habe auch hinsichtlich der Vorfälle am 1. April 2019 vorsätzlich gehandelt, er habe den Erfolg seiner Handlungen zumindest billigend in Kauf genommen. Nach eigenen Angaben habe er gewusst, dass er nur wenig Alkohol vertrage und schnell Ausfallerscheinungen zeige. Er hätte daher auf Alkoholkonsum vollkommen verzichten müssen, um seiner Wohlverhaltenspflicht zu genügen. Der Beklagte habe auch erkennen können, dass sein Verhalten gegenüber den Kolleginnen und Kollegen während einer dienstlichen Veranstaltung unangebracht und von diesen unerwünscht gewesen sei. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass der Beklagte nach eigenen Angaben an der Erstellung der BMZ-internen Hinweise zum Erkennen sexueller Übergriffe mitgewirkt habe. Andererseits habe ihm dies aufgrund seiner langjährigen Vorgeschichte klar sein müssen. Die Zeugin P... habe zudem abwehrend reagiert, die Zeugin G... sei ihm bis zu dem Abend vollkommen unbekannt gewesen. Randnummer 51 Der Beklagte habe auch hinsichtlich aller vorgeworfenen Sachverhalte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Er sei insbesondere am 1. April 2019 nicht wegen eines Alkoholrausches schuldunfähig gewesen. Hiervon gehe die Rechtsprechung ab einem Blutalkoholwert ab drei Promille aus. Von einem solchen Blutalkoholgehalt sei der Beklagte an dem Abend weit entfernt gewesen. Aufgrund seiner Angaben zur Trinkmenge könne dieser nur etwa ein Promille betragen haben. Zudem habe der Beklagte geäußert, nur selten und wenig Alkohol zu trinken, sodass davon auszugehen sei, dass er schon vor Erreichen eines Alkoholgehalts von drei Promille bewusstlos gewesen wäre. Die Krankheit Morbus Meulengracht, an welcher der Beklagte vorgebe zu leiden, schließe seine Schuldfähigkeit ebenfalls nicht aus. Dies belege das Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 17. Juni 2019, wonach die Krankheit in Kombination mit Alkoholgenuss nicht dazu führe, dass Betroffene die Kontrolle über ihre Handlungen schneller verlören oder darin eingeschränkt würden als ohne diese Erkrankung. Ungeachtet dessen habe sich der Beklagte bewusst in den Zustand der Alkoholisierung begeben bzw. habe von der vermeintlichen Wirkung des Alkoholkonsums bei sich gewusst, so dass die Grundsätze der sog. actio libera in causa griffen. Randnummer 52 Es liege ein einheitliches Dienstvergehen durch mehrere pflichtwidrige Handlungen vor. Sämtliche im Zeitraum von 2004 bis 2019 begangenen sexuellen Belästigungen und Grenzüberschreitungen stellten eine einheitliche Dienstpflichtverletzung dar, da sie wesensgleich und auf die psychologische Konstitution des Beklagten zurückzuführen seien. Durch die regelmäßigen Wiederholungen bestehe auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den sexuellen Belästigungen und Grenzüberschreitungen. Bezüglich der Vorfälle am 1. April 2019 bestehe ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Alkoholgenuss, den Belästigungen und der Ankündigung zur beabsichtigten Arbeitsweise i.... Zudem bestehe durch die Alkoholisierung des Beklagten ein innerer Zusammenhang. Randnummer 53 Das Dienstvergehen des Beklagten wiege schwer. Der Beklagte habe eine beamtenrechtliche Kernpflicht verletzt. Diese diene der Erhaltung des Betriebsfriedens als wesentlicher Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit. Der Dienstbetrieb müsse von sexuellen Bindungen und Spannungen freigehalten werden, weil diese die vertrauensvolle Zusammenarbeit belaste. Vor allem weibliche Bedienstete müssten im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein. Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen sexuell belästige, störe den Dienstfrieden und verletze in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre der Betroffenen. Randnummer 54 Zulasten des Beklagten seien die Dauer und Häufigkeit der Tatbegehung zu berücksichtigen. Er habe mindestens sieben junge Frauen über einen Zeitraum von insgesamt 15 Jahren und zum Teil wiederholt sexuell belästigt. Der Beklagte sei seit 2004 diesbezüglich aufgefallen und ermahnt worden. Trotz eindeutig ablehnender Haltung einiger Zeuginnen und ungeachtet der Bitten und Mahnungen von dritter Seite, die Belästigungen einzustellen, habe er das Verhalten über Jahre hinweg fortgesetzt. Erschwerend sei zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte gegenüber den Zeuginnen F... in einer Machtposition befunden habe, da sich die Frauen alle in einer Ausbildungssituation befunden hätten. Zudem habe er Situationen ausgenutzt, in denen keine weiteren Personen anwesend gewesen seien. Hinsichtlich des alkoholisierten Auftretens auf einer dienstlichen Veranstaltung komme erschwerend hinzu, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit bei einem Empfang im Jahr 2014 wegen sichtlichen Alkoholeinflusses negativ aufgefallen sei. Randnummer 55 Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Beklagte nicht vermindert schuldfähig gewesen. Er sei durch seinen Alkoholkonsum am 1. April 2019 objektiv nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Als Indiz für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum sehe die Rechtsprechung einen Blutalkoholgehalt von zwei Promille an. Diesen habe der Beklagte jedoch nicht erreicht. Zudem habe sein Verhalten infolge des Alkoholkonsums keine Abweichung im Vergleich zu seinem normalen Verhalten gezeigt. Einer Berücksichtigung als Milderungsgrund stehe ferner entgegen, dass der Beklagte für Art und Umfang seines Alkoholkonsums selbst verantwortlich sei. Randnummer 56 Auch die vom Beklagten geschilderte angebliche psychisch-emotionale Krise am 1. April 2019 wegen des bevorstehenden Auslandsaufenthalts sei nicht nachvollziehbar, da er sich selbst auf die Auslandsstelle beworben habe. Einem Beamten im höheren Dienst des Bundes, der seit Jahren polygam lebe, könne charakterlich abverlangt werden, für die Lösung von emotionalen Konflikten infolge der Lebensweise andere Wege zu finden als durch die verbale und körperliche sexuelle Belästigung von Kolleginnen im Dienst. Randnummer 57 Das Verhalten passe zum Persönlichkeitsbild des Beklagten. Dieser habe sich selbst als „ein sehr körperlicher Typ“ mit „wesentlich flirtigeren Umgangsformen“ geschildert. Viele Zeugen hätten zudem angegeben, dass der Beklagte mehrfach damit geprahlt habe, mit besonders vielen Frauen geschlafen zu haben. Es entspreche auch seinem üblichen Verhalten, persönliche Grenzen anderer Frauen zu überschreiten und sie zu belästigen. Randnummer 58 Zu seinen Lasten sei schließlich die am 29. Juni 2015 erteilte schriftliche Missbilligung zu berücksichtigen. Der Beklagte habe gemischte dienstliche Leistungen gezeigt, die nicht zu einer milderen Bewertung des Dienstvergehens geeignet seien. Randnummer 59 Als mildernder Umstand sei allerdings die Entschuldigung des Beklagten bei den Betroffenen seines Verhaltens am 1. April 2019 bzw. der entsprechende Versuch einer Entschuldigung zu werten. Randnummer 60 Das sexuell belästigende Verhalten des Beklagten habe nachteilige Folgen für die betroffenen Zeuginnen und den Dienstbetrieb im BMZ gehabt. Die durch das Dienstvergehen herbeigeführte Vertrauensbeeinträchtigung sei immens und werde auch nicht durch das späte Einschreiten des BMZ gemindert. Zwar habe es vor April 2018 keine etablierte und transparent kommunizierte Vorgehensweise bei sexueller Belästigung im BMZ gegeben. Eine frühere Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten sei jedoch nicht möglich gewesen, weil der Personalverwaltung keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorgelegen hätten. Wiederholten Hinweisen auf Belästigungen von Kolleginnen habe mangels Aussagebereitschaft der Betroffenen nicht nachgegangen werden können. Auch Führungskräfte hätten meist nur indirekt und ohne Namen der Betroffenen von den Vorfällen erfahren. Randnummer 61 Nachdem die Klägerin zunächst die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis begehrt hat, beantragt sie nunmehr, Randnummer 62 den Beklagten in das Eingangsamt seiner Laufbahn zurückzustufen. Randnummer 63 Der Beklagte beantragt, Randnummer 64 auf eine Maßnahme zu erkennen, die unterhalb der Zurückstufung liegt. Randnummer 65 Er hat die Vorwürfe in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten bzw. in das Wissen der in der mündlichen Verhandlung nicht vernommenen Zeuginnen D... gestellt. Randnummer 66 An die Vorfälle am Abend des 1. April 2019 habe er keine konkreten Erinnerungen. Er habe zu Beginn des Empfangs Alkohol konsumiert und bedauerlicherweise offenbar das für ihn – krankheitsbedingt – akzeptable Maß aufgrund starken psychischen Drucks ohne jeden Vorsatz unbemerkt überschritten. Randnummer 67 Sollten sich die ihm vorgeworfenen Handlungen an dem Abend so wie von den Zeugen geschildert abgespielt haben, tue ihm dies außerordentlich leid und er bitte hierfür nochmals ausdrücklich um Verzeihung. Die Handlungen seien weder von ihm beabsichtigt gewesen noch habe er sich wissentlich und willentlich in einen Zustand versetzt, in dem er seine physischen und kognitiven Fähigkeiten nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Zukünftig werde er – wie bereits gegenüber der Klägerin versichert – bei derartigen Veranstaltungen keinen Alkohol mehr konsumieren. Randnummer 68 Er habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Es lägen Schuldausschließungsgründe vor. Wie auch sein Hausarzt in dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Attest bescheinige, vertrage er kaum Alkohol. Trotz seines nur moderaten Alkoholkonsums – maximal zwei Gläser Weißwein – habe er sich am Abend des 1. April 2019 im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden. Er leide an der Stoffwechselerkrankung Morbus Meulengracht, weshalb schon geringe Mengen Alkohols bei ihm eine ähnliche Wirkung wie ein Blutalkoholgehalt von 3 Promille bei einem Durchschnittsmenschen hätten. Hierzu sei – wie von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen geraten – eine amtsärztliche Untersuchung geboten. Randnummer 69 Er bestreite, dass er sich bewusst in den Zustand der Alkoholisierung begeben habe. Eine „actio libera in causa“ liege nicht vor. Es sei ein Unfall gewesen, dass er den für ihn kritischen Punkt des Alkoholkonsums überschritten habe. Randnummer 70 Er habe sich an dem Abend in einer psychischen Ausnahmesituation aufgrund hoher emotionaler Belastung wegen des bevorstehenden Auslandsdienstes auf Madagaskar befunden. Er habe eine äußerst enge und emotionale Bindung zu seiner Familie und ein hohes Nähebedürfnis. Den avisierten Auslandsdienst habe er selbstverständlich als wichtig im Rahmen seiner Pflichterfüllung angesehen und auch als Chance, sich zum Wohle des BMZ besonders zu bewähren. Zugleich habe er sich aber in einem enormen Zwiespalt befunden, bedingt dadurch, dass der Auslandsdienst eine Abwesenheit von seiner Familie für einen langen Zeitraum bedeutet hätte. Diesen Zwiespalt habe er nicht verarbeiten und nicht überwinden können. Im Ergebnis habe sich infolge des alkoholbedingten Kontrollverlusts bei dem Empfang zusätzlich die psychisch-emotionale Krise nach außen Bahn gebrochen, was das Ausmaß der Entgleisungen potenziert habe. Seit Mitte 2019 absolviere eine Psychotherapie, mit deren Hilfe er versuche, sein Verhalten und insbesondere sein relativ großes Nähebedürfnis zu verstehen. Randnummer 71 Entgegen der Ansicht der Klägerin liege kein einheitliches Dienstvergehen vor. Die Vorfälle vor dem 1. April 2019 stünden nicht in einem unmittelbaren und zeitlichen Zusammenhang mit denjenigen am Abend des 1. April 2019. Die älteren Vorfälle unterlägen folglich einem Verwertungsverbot. Randnummer 72 Hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eine Regeleinstufung nicht kenne, weil die Variationsbreite sexueller Zudringlichkeiten im Dienst zu groß sei. Randnummer 73 Ihm seien während seiner Dienstzeit wichtige dienstliche Aufgaben übertragen worden, die zahlreiche nationale und internationale Verhandlungs- und Repräsentationsverpflichtungen beinhaltet hätten und von ihm tadellos und lobenswert erledigt worden seien. Er habe somit nachweislich nicht durch sein Verhalten den Dienstbetrieb oder die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gestört. Vielmehr habe er zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland und zum Ansehen des BMZ im Inland beigetragen. Dies sei auch im BMZ so gesehen worden und komme auch dadurch zum Ausdruck, dass er Ende 2018 schriftlich durch das zuständige Personalreferat gebeten worden sei, seine Auslandsbewerbung a... auszuweiten. Randnummer 74 Mildernd sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin es unterlassen habe, rechtzeitig ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten. Sie müsse sich das pflichtwidrige Unterlassen zahlreicher Dienstvorgesetzter zurechnen lassen und hätte ggf. gegen diese disziplinarisch vorgehen müssen. Randnummer 75 Das Gericht hat die Sachverhalte 6d bis 6f durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung ausgeschieden. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen D.... Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenvernehmungen wird auf die Sitzungsniederschriften, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Disziplinar- und Personalakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 76 Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das seine Zurückstufung in das Amt eines Oberregierungsrates erfordert. Randnummer 77 A. Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Berlin ist gemäß § 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) i. V. m. § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständig, weil der Beklagte in dessen Bezirk seinen dienstlichen Wohnsitz hatte. Dies ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten oder des Richters ihren Sitz hat. Der Beklagte ist Beamter am Berliner Dienstort des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Dieses war gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG als oberste Dienstbehörde zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage. Randnummer 78 Der Beklagte hat innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß § 55 Abs. 1 BDG, über die er belehrt wurde, keine Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift geltend gemacht. Es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Ausschluss des Beklagten von einigen Zeugenvernehmungen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 BDG vorlagen. Soweit darin ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens zu sehen sein sollte, ist dieser durch die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung bzw. den Verzicht des Beklagten, die Zeuginnen O... zu hören, unbeachtlich geworden. Weitere Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift sind nicht ersichtlich. Randnummer 79 B. Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat ein einheitlich zu beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das aufgrund seiner Schwere als Disziplinarmaßnahme seine Zurückstufung in das Amt eines Oberregierungsrates erfordert, aber nicht so schwer wiegt, dass die von der Klägerin angestrebte Zurückstufung in das Eingangsamt seiner Laufbahn angemessen wäre. Randnummer 80 I. Die Disziplinarkammer geht von folgenden Sachverhalten aus: Randnummer 81 Sachverhalt 1 : Hinsichtlich des Sachverhalts 1 legt die Kammer den entsprechenden Vorwurf der Disziplinarklageschrift zugrunde, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten hat. Randnummer 82 Sachverhalt 2 : Aufgrund der Aussage der Zeugin D... in der mündlichen Verhandlung und im behördlichen Disziplinarverfahren sieht die Disziplinarkammer es als erwiesen an, dass der Beklagte die Zeugin, die er während ihres Praktikums in seinem Referat zwischen Oktober 2005 und Februar 2006 betreute, mehrfach als „Prinzessin“ anredete. Dies überraschte die Zeugin und war ihr unangenehm. Beim Besprechen eines Arbeitsauftrags, während dessen die Zeugin mit Blick zum Computer stand, kam der Beklagte näher und legte sein Kinn auf ihre Schulter. Die Zeugin erschrak und erstarrte damals. Bei einem weiteren Arbeitsauftrag saß die Zeugin mit Blick zum Computer. Der Beklagte näherte sich und legte beide Hände auf die Schultern der Zeugin. Randnummer 83 Die Zeugin erwog aufgrund dieser Vorfälle, das Praktikum abzubrechen. Sie setzte es jedoch nach Beratung mit ihrem damaligen Freund fort, da sie es als wichtig für eine beabsichtigte Tätigkeit im Bereich der Entwicklungshilfe ansah. Sie benannte den Beklagten zudem später als Referenz für ein Postgraduierten-Programm sowie bei der Bewerbung im BMZ. Die Zeugin sprach über die Erlebnisse nur mit Personen außerhalb des BMZ. Randnummer 84 Die Überzeugung der Disziplinarkammer stützt sich auf die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Soweit die Zeugin abweichend von ihrer früheren Aussage sich nicht mehr an ein Auf- und Abstreicheln der Schultern erinnerte, sieht die Kammer diese Abweichung nicht als wesentlich an. Die Zeugin gab vielmehr damals wie aktuell an, dass der Beklagte seinen Kopf jeweils sehr nah an ihren Kopfbereich brachte und ihre Schulter berührte. Auch die Arbeitssituationen sowie ihre Schockstarre beschrieb sie im Wesentlichen gleich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nach der Aussage der Zeugin keine Einwendungen gegen die Schilderungen erhoben. Randnummer 85 Sachverhalte 3 und 4 : Hinsichtlich dieser Sachverhalte legt die Kammer den entsprechenden Vorwurf der Disziplinarklageschrift zugrunde, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten hat. Randnummer 86 Sachverhalt 5 : Aufgrund der Aussage der Zeugin S... in der mündlichen Verhandlung und im behördlichen Disziplinarverfahren geht die Disziplinarkammer von folgendem Sachverhalt 5 aus: Randnummer 87 Die Zeugin war im Zeitraum 26. Oktober bis 20. November 2015 während ihrer Ausbildung am Dienstsitz Bonn temporär dem Referat des über 30 Jahre älteren Beklagten am Dienstsitz in Berlin zugeordnet. Während die Zeugin im Einzelbüro ihrer damaligen, abwesenden Betreuerin die Post bearbeitete, kam der Beklagte einmal herein und fragte sie nach ihren Aktivitäten nach Feierabend. Dabei sprach er an, dass es Klubs gebe und man Partys besuchen könne. Dort könne man, wenn man Lust habe, mit mehreren Personen zusammen sein und es gebe Hinterzimmer, in die man sich zurückziehen könne. Der Zeugin war aufgrund der Angaben des Beklagten klar, dass es um Sexpartys ging. Randnummer 88 Die Zeugin versuchte, aus der Situation herauszukommen, was jedoch aufgrund der Anordnung der Möbel in dem Büro nicht möglich war. Sie bemühte sich, den Inhalt des Gesprächs auf andere Themen zu lenken. Später besprach sie die Situation mit ihrer Betreuerin und mit dem Referatsleiter. Die Zeugin fühlte sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt. Sie fühlte sich vom Beklagten abhängig, weil im Rahmen ihrer Ausbildung auch eine Bewertung durch das Referat über sie abgegeben wurde. Randnummer 89 Der Sachverhalt steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer aufgrund der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung fest, die im Wesentlichen die frühere, etwas detailliertere Aussage im behördlichen Disziplinarverfahren bestätigte. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nach der Aussage der Zeugin keine Einwendungen gegen die Schilderungen erhoben. Randnummer 90 Sachverhalt 6a : Aufgrund der Aussage der Zeugin H... in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte auf dem dienstlichen Empfang der Klägerin am Abend des 1. April 2019 alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte. Er schwankte, hatte seine Stimme nicht unter Kontrolle und wirkte enthemmt. Die genaue Trinkmenge oder der Blutalkoholwert des Beklagten stehen nicht fest und lassen sich nicht mehr aufklären. Randnummer 91 Sachverhalt 6b : Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte auf dem dienstlichen Empfang der Klägerin am Abend des 1. April 2019 gegenüber der Zeugin P... wiederholt sinngemäß äußerte, wenn es ihren Männe nicht gäbe, wären er und die Zeugin zusammen. Die Zeugin sah diese Äußerungen im Zusammenhang mit den ihr bekannten Lebensumständen des Beklagten und empfand sie als sexuell belästigend. Sie war erschüttert, dass der Beklagte offenbar davon ausging, dass einer Beziehung mit der Zeugin allein ihre Ehe im Weg stand und ihre eigene Einstellung dazu offenbar keine Bedeutung hatte. Randnummer 92 Dieser Sachverhalt steht aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung fest, die im wesentlich derjenigen aus dem behördlichen Disziplinarverfahren entspricht und vom Beklagten hiernach nicht bestritten wurden. Randnummer 93 Den Vorwurf, dass der Beklagte die Zeugin mit den Worten „Tschüss mein Schatz“ in sexuell bestimmter Weise auf die Wange geküsst haben soll, bestätigte die Zeugin hingegen nicht. Sie konnte sich wie bereits in ihrer früheren Aussage hieran nicht erinnern. Randnummer 94 Sachverhalt 6c : Aufgrund der Aussagen der Zeugin C... in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte der ihm bis dahin unbekannten Zeugin auf eine ihr unangenehme Weise das oberhalb ihres Ausschnitts am Oberteil befestigte Namensschild anstarrte. Randnummer 95 Als die Zeugin am Ende des Empfangs in einer Gruppe von etwa fünf Personen stand, näherte sich ihr der Beklagte von hinten, fasste sie knapp über dem Gesäß am Rücken an und schob die Hand nach vorn in Richtung des Bauchs. Dabei sagte er zu der Zeugin sinngemäß: „Du bist ja noch da.“ Die Zeugin wandte sich dann mit einer anderen Kollegin zusammen von der Situation ab und zeigte das Verhalten des Beklagten später gegenüber der Verwaltung an. Randnummer 96 Die Zeugin war bei Schilderung der Vorfälle in der mündlichen Verhandlung noch immer sichtlich mitgenommen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage, die im Wesentlichen mit derjenigen aus dem behördlichen Disziplinarverfahren übereinstimmte, bestehen nach Überzeugung des Gerichts nicht. Der Beklagte hat die Aussagen der Zeugin nicht mehr bestritten. Randnummer 97 Die dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift als Sachverhalte 6d, 6e und 6f vorgeworfenen Handlungen hat das Gericht gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden, weil sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Randnummer 98 II. Der Beklagte hat durch die unter I. festgestellten Sachverhalte ein einheitlich zu beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Randnummer 99 1. Der Beklagte hat durch die unter I. festgestellten Handlungen in einem Fall eine Straftat nach § 184i Abs. 1 des Strafgesetzbuches begangen, im Übrigen gegen § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes bzw. § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen und hierdurch zugleich die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt. Durch übermäßigen Alkoholkonsum am 1. April 2019 hat er zudem gegen seine Dienstleistungspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Randnummer 100
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.