5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Äthiopiens vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Randnummer 2 Die 6… geborene Klägerin reiste im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. November 2015 einen Asylantrag. In dem am selben Tag ausgefüllten Fragebogen wurden zunächst als Volkszugehörigkeit „Tigrinya“ und als Staatsangehörigkeit „Eritrea“ eingetragen. Diese Eintragungen wurden durchgestrichen und dazu notiert: „fragwürdig“ und „laut Dolmetscher keine Eritreerin“. Als Geburtsland und Land des gewöhnlichen Aufenthalts wurde „Äthiopien“ eingetragen, als Erstsprache „Amharisch“. Dies war auch die Anhörungssprache. In der ebenfalls am selben Tag erstellten Niederschrift zu einem Asylantrag (Teil 1) ist als Geburtsort Hosana (wörtlich Hossana, auch: Hosa’ina, Hosaina, Hosaena) angegeben. Randnummer 3 Ausweislich einer Heiratsurkunde der Eritrean Orthodox Church hatte die Klägerin am 1… 2014 in Khartum den 1… in Assab (Eritrea) geborenen Herrn R… geheiratet. Dieser reiste bereits im April 2015
Deutschland ein, wurde der Aufnahmeeinrichtung in U… zugewiesen und stellte am
Deutschland gekommen. In Äthiopien habe sie bei ihrer Tante gelebt und sei bei ihr aufgewachsen. Ihre Eltern lebten
Erzählungen ihrer Tante in Tserona in Eritrea. Ihre Tante in Äthiopien sei mittlerweile verstorben. Ihr Mann sei aus Eritrea, seit zwei Jahren in Deutschland und in X… anerkannt worden. Eine Familienzusammenführung sei ihnen noch nicht gelungen. Randnummer 5 Zu ihrem Verfolgungsschicksal gab die Klägerin an,
dem Tod ihrer Tante sei deren Sohn, der in Kanada lebe, zurück
Äthiopien gekommen, habe sie zunächst aufgefordert, das Haus zu verlassen, und sie später vergewaltigt. Eine
barin, der sie alles erzählt habe, habe sie eine Woche betreut, dann vorgeschlagen, dass sie das Land verlassen solle, und einen Schlepper gefunden, der sie in den Sudan gebracht habe. Sie habe ihn mit Geld finanziert, das ihre Tante ihr hinterlassen habe. Im Sudan sei sie in einer Gemeinschaft mit nur Männern untergebracht und nochmals sexuell missbraucht worden. In Libyen sei die Arbeitgeberin unmenschlich und brutal gewesen. Sie habe im Sudan gearbeitet und mit dem Geld die Reise finanziert. Im Falle einer Rückkehr
Eritrea lande sie hundertprozentig im Gefängnis. Die Verhaftungen dort würden nicht begründet. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat an (Ziffer 5). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keine vor ihrer Ausreise erlittenen Verfolgungshandlungen vorgetragen, die wegen eines Verfolgungsgrundes erfolgt seien. Da sie vor der Ausreise keine exponierte Funktion innegehabt habe, sei im Falle einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erstmalige Verfolgung zu befürchten. Auf das Asylgrundrecht könne sie sich nicht berufen, weil sie auf dem Landweg eingereist sei. Es lägen auch keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass ihr im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes/im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Es bestünden auch wegen ihrer bisherigen Tätigkeiten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht im Stande sein werde, sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine existenzsichernde Grundlage zu schlaffen. Randnummer 7 Die Klägerin hat am 24. März 2017 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 34 K 808.17 A geführt wurde. Randnummer 8 Am 6… 2017 wurde in G… die gemeinsame Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes bzw. Lebensgefährten, W…, geboren. Der Vater erkannte die Vaterschaft an. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. September 2017 wurde der Tochter aufgrund des subsidiären Schutzes des Vaters ebenfalls der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Randnummer 9 Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2017 zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer minderjährigen Tochter
M… im Landkreis Q… umverteilt. Randnummer 10 Am 7… 2018 wurde in G… die gemeinsame Tochter M… geboren. Ihr wurde ebenfalls aufgrund des subsidiären Schutzes des Vaters der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Randnummer 11 Zur Begründung ihrer Klage, mit der sie ursprünglich die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots beantragt hat, trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Bescheid vom 13. März 2017 sei rechtswidrig, weil die Abschiebungsandrohung kein konkretes Land nenne und aus der Begründung nicht ersichtlich sei, welches Land die Beklagte meine. Ferner berücksichtige der Bescheid zu Unrecht nicht, dass die Klägerin mit einem subsidiär Schutzberechtigten kirchlich verheiratet und die allein sorgeberechtigte Mutter zweier Kinder sei, die hier einen Schutzstatus hätten. Im Falle einer gemeinsamen Rückkehr der gesamten Familie
Addis Abeba hätte diese dort keinerlei familiäres Anknüpfungsnetz. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitsmarkt infolge der Corona-Pandemie zusammengebrochen sei. Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2017 zu verpflichten, Randnummer 15 ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 16 hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, Randnummer 17 hilfsweise festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Äthiopiens vorliegt. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Zuerkennung von Familienasyl komme nicht in Betracht, weil die Eheschließung mit dem Stammberechtigten nicht
gewiesen sei. Eine Ableitung vom Schutzstatus der Kinder scheide ebenfalls aus, da diese ihren Schutz von dem Vater abgeleitet hätten. Randnummer 21 Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Asylakten des Bundesamtes für die Klägerin, ihren Ehemann bzw. Lebensgefährten und ihre beiden Töchter sowie der Ausländerakte des Landkreises Ludwigsburg für die Klägerin Bezug genommen, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zu Äthiopien und Eritrea vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Randnummer 24 Die zulässige, insbesondere fristgemäß innerhalb von zwei Wochen
Zustellung des Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 Halbs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –) erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom
dem die Ausländerin oder der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (
fluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Randnummer 28 Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist
4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, berichtigt ABl. 2017 L 167 S. 58, auch: Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie) die Tatsache, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre bzw. seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Randnummer 29 Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist
4 der Richtlinie 2011/95/EU erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU widerspiegeln, dass es der Klägerin oder dem Kläger obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom
diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt (s. unter Buchstabe a), konnte aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr
Äthiopien flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung droht (s. unter Buchstabe b). Randnummer 32
seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – BVerwG 10 C 2.12 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 40 ff.). Randnummer 34
der insoweit vorzunehmenden freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist dabei auch die Rechtspraxis auf der Grundlage der jeweiligen ausländischen Rechtsnormen in den Blick zu nehmen und zu würdigen. Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der
weis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – BVerwG 1 C 29.03 –, juris Rn. 18). Randnummer 35 Der Heimatstaat einer Asylbewerberin oder eines Asylbewerbers ist grundsätzlich
dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris Rn. 24). Dies sind vorliegend die äthiopischen Rechtsvorschriften gemäß der äthiopische Rechtsanwendungspraxis. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe überwiegend in Äthiopien gelebt. Geboren sei sie in Tserona in Eritrea und ihr Vater sei Eritreer gewesen. Dies habe ihr ihre Mutter erzählt. Im Alter von vier Jahren habe sie Eritrea verlassen und seitdem in Hosana in Äthiopien gelebt. Ihre Mutter sei Äthiopierin. Soweit beim Bundesamt als Geburtsort Hosana eingetragen worden sei, handele es sich um einen Fehler. Gleiches gelte für die Angabe, ihre Mutter sei Eritreerin gewesen. Randnummer 36 Hiervon ausgehend ist die Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Angaben der Klägerin davon überzeugt, dass sie
dem maßgeblichen äthiopischen Recht als Kind äthiopischer Eltern die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Randnummer 37 Maßgeblich ist Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 (im Folgenden: Staatsangehörigkeitsgesetz 1930), weil die Klägerin
eigenen Angaben 1… geboren wurde.
dieser Norm war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder im Ausland geboren wurde. Die Staatsangehörigkeit von Kindern aus gemischt-nationalen Ehen richtete sich gemäß Art. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1930
der Staatsangehörigkeit des Vaters. Auf den Geburtsort kam es danach nicht an. Randnummer 38 Die Kammer hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die Eltern der Klägerin äthiopische Staatsangehörige waren bzw. sind.
ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ist ihre Mutter äthiopische Staatsangehörige, sie stamme aus Shone, Äthiopien. Dafür, dass ihre Mutter tatsächlich Äthiopierin ist und die Klägerin in Äthiopien aufgewachsen ist, spricht, dass die Klägerin Amharisch spricht, die Sprache der äthiopischen Bundesregierung (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien,
1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (im Folgenden: Proklamation Nr. 21/1992) besitzt die eritreische Staatsangehörigkeit, wer als Kind eines Vater oder einer Mutter eritreischer Herkunft in Eritrea oder im Ausland geboren wurde. Eritreischer Herkunft ist
2 der Proklamation Nr. 21/1992 jede Person, die 1933 auf dem Territorium Eritreas residierte. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Vater der Klägerin eritreischer Abstammung war. Denn die Klägerin konnte keinerlei konkrete Angaben dazu machen, woher ihr Vater und ihre Großeltern väterlicherseits stammten. Sie gab gegenüber dem Bundesamt lediglich den Namen ihres Großvaters väterlicherseits an und erklärte, sie habe gehört, dass er nicht mehr lebe. In der mündlichen Verhandlung hat sie nur berichtet, dass ihre Mutter ihr erzählt habe, ihr Vater sei Polizist gewesen. Ihre Mutter habe ihn in Addis Abeba kennen gelernt,
dem sie aus ihrem Heimatort Shone
Addis Abeba gezogen sei, um dort zu arbeiten. Ihre Eltern hätten zusammen in Addis Abeba gelebt und dort auch geheiratet. Dann seien sie
Eritrea zurückgegangen. Das sei damals in Eritrea noch kein Problem gewesen, wohingegen es in Addis Abeba wirtschaftlich schwierig gewesen sei. Angaben dazu, wann die Eltern sich kennengelernt hatten, konnte die Klägerin nicht machen. Die Angaben der Klägerin als wahr unterstellt spricht allerdings alles dafür, dass dies vor der Souveränität Eritreas gewesen ist, weil eritreische Polizisten nicht in Addis Abeba hätten tätig sein können. Die Klägerin konnte auch nicht angeben, wann ihre Eltern
Eritrea zogen. Sie wiederholte nur, dass dies
der Heirat gewesen sei, und ergänzte, dass dann die Kinder geboren seien. Randnummer 41 Selbst wenn der Vater der Klägerin mit der Souveränität des Staates Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hätte, hätte er allein damit seine äthiopische Staatsangehörigkeit auch noch nicht verloren. Mit einer Zuerkennung der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates durch legislativen Akt dieses Staates war
damals geltendem Rechtsverständnis nicht der Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft verbunden. Dieser hätte vielmehr vorausgesetzt, dass eine äthiopische Staatsbürgerin oder ein äthiopischer Staatsbürger die zuerkannte andere Staatsbürgerschaft aktiv ausübte, indem sie oder er in Äthiopien oder in anderen Staaten als nichtäthiopische Staatsbürgerin oder nichtäthiopischer Staatsbürger auftrat (vgl. Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel,
Angaben der Klägerin viel arbeitete und keine Gelegenheit hatte, über die Vergangenheit zu erzählen. Denn die Klägerin selbst sei erst vier Jahre alt gewesen, als der Vater sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester
ihren Angaben
Äthiopien zur Tante ihrer Mutter gebracht habe und sie dann verlassen habe, um ihre beiden älteren Geschwister ebenfalls
Äthiopien zu holen. Als Grund dafür habe die Mutter angegeben, dass es in Äthiopien mehr Möglichkeiten gebe und in Eritrea Unruhe sei. Die Mutter habe weiter gesagt, er sei für die Kinder ein guter Vater gewesen. Angesichts der von der Klägerin geschilderten Umstände ist zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend ersichtlich, dass sie – entgegen ihren ursprünglichen Angaben im Asylverfahren – in Eritrea geboren wurde und dort mit ihrem Vater und dem Rest der Familie gelebt hätte. Zudem erscheint es nicht glaubhaft, dass sie, wenn sie tatsächlich zunächst in Eritrea gelebt haben sollte, – auch unter Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters – keine eigenen Erinnerungen an Eritrea und an ihren Vater hat und ihr Wissen nur aus den Erzählungen ihrer Mutter bezieht. Sie konnte auch nur wenige Details von ihrem Weg von Eritrea
Äthiopien beschreiben, nämlich, dass sie mal zu Fuß und mal mit dem Bus unterwegs gewesen seien und sich auch mal versteckt hätten. Auch konnte sie nicht angeben, ob ihre Eltern
der Souveränität Eritreas dorthin gezogen waren, und berichtete beispielsweise auch nicht, dass ihr Vater
den Erzählungen ihrer Mutter an dem Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen habe. Dabei betonte sie in der mündlichen Verhandlung, dass sie alles gesagt habe, was ihre Mutter erzählt habe. Diese hatte der Klägerin erzählt, ihr Vater sei Tigre gewesen. Diese bloße, durch keine weiteren Einzelheiten etwa in Bezug auf die Herkunft der Familie gestützte Behauptung reicht jedoch für die Annahme der Ausübung der möglicherweise durch legislativen Akt erworbenen eritreischen Staatsangehörigkeit und damit für einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht aus. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Bezeichnung „Tigre“ jedenfalls in den englischsprachigen Erkenntnismitteln zum Teil offenbar auch für die Bewohner der äthiopischen Region Tigray verwendet wird (z. B. gemäß den Angaben eines Vergewaltigungsopfers aus Tigray von den eritreischen Soldaten für ihren Sohn in: Amnesty International, “I don’t know if they realized I was a person”, Rape and other sexual violence in the conflict in Tigray, Ethiopia, August 2021, S. 13). Randnummer 43 Dass ihr Vater
der Geburt der Klägerin seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben könnte, ist weder hinreichend ersichtlich noch vorgetragen. Ein etwaiger Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Vaters
ihrer Geburt wäre auch unerheblich, weil er sich auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht ausgewirkt hätte. Dies war bereits kein Grund für den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit
In Art. 21 der Proclamation No. 378/2003 – Ethiopian Nationality Proclamation (im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz 2003) ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit der Kinder hat. Randnummer 44 b) Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung. Bezugspunkt für die Prognose drohender Verfolgung ist der tatsächliche Zielort der Ausländerin oder des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist – unabhängig davon, ob ein personaler Bezug noch besteht – in der Regel die Herkunftsregion der Ausländerin oder des Ausländers, in die sie oder er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 7), vorliegend also Hosana in der Region der Südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker (Southern Nations, Nationalities and Peoples‘ Region – SNNPR –, auch: SNNP). Randnummer 45 Die Klägerin hat
ihren Angaben Äthiopien verlassen, weil der Sohn der verstorbenen Tante ihrer Mutter sie vergewaltigt hatte. Auch wenn die Angaben der Klägerin als wahr unterstellt würden, ist eine Verfolgung bereits deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil jedenfalls stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegen, die dagegen sprechen, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr erneut eine Vergewaltigung durch den Sohn ihrer (Groß)Tante, droht. Inwieweit die äthiopischen Behörden Schutz vor einer derartigen Verfolgung im Sinne von § 3d AsylG bieten können und hierzu bereit sind, kann danach offen bleiben. Randnummer 46 Es ist anzunehmen, dass der Sohn der (Groß)Tante sich nicht mehr in Hosana aufhält.
den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die im Hinblick auf das Kerngeschehen mit ihren Angaben beim Bundesamt übereinstimmen, lebte der Sohn ihrer Großtante nicht in Äthiopien, sondern kehrte aus Kanada nur anlässlich des Todes der Tante zurück. Im Haus der Tante in Hosana lebten in den Jahren vor dem Tod der Tante nur diese und die Klägerin.
den Angaben der Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt ist der Sohn ihrer Tante
deren Tod dorthin zurückgekommen, hat versucht, die Klägerin aus dem Haus zu vertreiben und hat sie vergewaltigt. Sie erklärte, sie sei ihm hilflos ausgeliefert gewesen. Die Klägerin konnte aber trotz
fragen in der mündlichen Verhandlung nicht sagen, dass er nunmehr in diesem Haus oder in Hosana lebe. Sie hat vielmehr erklärt, sie wisse nicht, wo er lebe, seit er sie vergewaltigt habe. Vor dem Tod der Tante habe er
deren Angaben in Kanada gelebt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend angegeben, dass es sich um die Großtante gehandelt habe, bei der sie gelebt habe, und dass sie, als sie den Sohn
dem Tod ihrer Großtante zum ersten Mal gesehen habe, aufgrund seiner Kleidung vermutet habe, er sei an einem anderen Ort in Äthiopien gewesen. Es habe nicht so ausgesehen, als sei er in Kanada gewesen. Diese Annahme basierte
ihren Angaben aber auf ihrer Vorstellung als …-Jährige davon, wie die Kleidung eines in Kanada lebenden Menschen auszusehen hatte. Ein Beleg für insoweit unzutreffende Angaben der (Groß)Tante ist diese Vorstellung bzw. die darauf gegründete Vermutung jedoch nicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin inzwischen kein Mädchen mehr ist, das auf Hilfe einer erwachsenen Bezugsperson angewiesen ist, sondern eine Erwachsene, die ihrerseits Familie hat. Randnummer 47 c) Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr
Äthiopien erstmals flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 48 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Randnummer 49 a) Sie kann einen solchen Anspruch nicht aus § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AsylG ableiten. Eine Ableitung des subsidiären Schutzes von ihrem Ehemann bzw. Lebensgefährten kommt unabhängig von der Frage, ob die religiöse Eheschließung als wirksam anzusehen ist, nicht in Betracht, weil die Ehe nicht schon in dem Staat bestanden hat, in dem ihrem Ehemann ein ernsthafter Schaden droht (also in Eritrea), sondern im Sudan geschlossen wurde (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Randnummer 50 Eine Ableitung des subsidiären Schutzes von ihren Töchtern scheidet ebenfalls aus.
G wird dem Elternteil einer oder eines minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten unter den in dieser Bestimmung im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag der subsidiäre Schutz zuerkannt. Aus § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG folgt aber, dass Angehörige der Kernfamilie den subsidiären Schutz nur von einer Person ableiten können, welcher der subsidiäre Schutz wegen eines ihr selbst drohenden ernsthaften Schadens („aus eigenem Recht“) und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist (BVerwG, Beschluss vom
G ist eine Ausländerin subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten
G die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Randnummer 52 aa) Der Klägerin droht nicht die Todesstrafe
G zu gewähren ist. Es fehlt bereits an einem Akteur, von dem ein etwa drohender ernsthafter Schaden in Gestalt der schlechten humanitären Lage in der Herkunftsregion der Klägerin ausgehen könnte (vgl. §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG). Randnummer 56 Gemäß § 4 Abs. 3, § 3c AsylG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
G bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Es ist demnach ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschluss vom
Angaben von ACCORD wurden in der Region SNNPR im
der erforderlichen wertenden und auch qualitative Umstände berücksichtigenden Gesamtbetrachtung in der Herkunftsregion, d. h. sowohl im Herkunftsort Hosana als auch in der gesamten Region SNNPR – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Datenlage keine abschließe Ermittlung der Opferzahlen darstellt und es sich um Mindestangaben handeln dürfte – keine solche Gefahrendichte vor, dass die Klägerin aufgrund ihrer Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Dass in der Person der Klägerin gefahrerhöhende Umstände vorliegen könnten, aufgrund derer eine individuelle Bedrohung gegeben sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
ihrer bzw. seiner Rückkehr, ggf. durch ihr oder ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, ihre bzw. seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum einer Ausländerin oder eines Ausländers im Herkunftsland
haltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10.21 –, juris Rn. 25). Randnummer 70
diesen Maßstäben ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum
ihrer Rückkehr
Äthiopien zu befriedigen. Randnummer 71 a) Die humanitäre Lage in Äthiopien stellt sich derzeit wie folgt dar: Randnummer 72 Äthiopien ist ungeachtet des Umstandes, dass das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag, eines der ärmsten Länder der Welt. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze und das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien,
Schätzungen der äthiopischen Regierung über 20 Mio. Menschen humanitäre Hilfsleistungen benötigen. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Äthiopien habe sich 2020 und 2021 deutlich verschlechtert (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 23). Randnummer 73 Wie der Rest der Welt ist auch Äthiopien den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID19-Pandemie ausgesetzt. Im Jahr 2021 war ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse indes eine potenzielle Erholung prognostiziert worden. Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen wurden jedoch als erheblich eingeschätzt. Zu den Auswirkungen der Pandemie zählen unter anderem der gestiegene Preis für Grundnahrungsmittel, die steigende Arbeitslosigkeit, die Verlangsamung des Wirtschaftswachstums und die Zunahme der Armut (Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 8). Randnummer 74 Das Wirtschaftswachstum hat sich zwar abgeschwächt, lag
Einschätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) aber in den Jahren 2020 und 2021 immerhin noch bei 6,1 % bzw. 6,3 % und wird für das Jahr 2022 auf 3,8 % und in den kommenden Jahren wieder steigend prognostiziert (IWF, Ethiopia – At a Glance, abrufbar unter: https://www.imf.org/en/Countries/ETH; diese und alle
folgenden URLs jeweils abgerufen am Tag der mündlichen Verhandlung; s. auch EEPA, Situation Report Horn of Africa,
der inzwischen vierten ausgefallenen Regenzeit – der Ausfall der fünften Regenzeit für Oktober bis Dezember 2022 wird vorhergesagt – weiter verschärft und bedroht die Lebensgrundlage von fast zehn Mio. Menschen, die bereits von akuter Nahrungsmittelunsicherheit (IPC-Stufe 3 und höher, dazu sogleich) betroffen sind und vorwiegend in den Regionen Somali, SNNPR, Oromia und Amhara leben (s. World Food Programme, Hunger Hotspots,
den Erkenntnissen des Bundesamtes – trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft. Dennoch sind Verbesserungen erkennbar. So wurde intensiv in die Ausbildung von medizinischem Personal investiert, so dass immer mehr medizinische Fachkräfte eingesetzt werden. Die äthiopische Regierung ist ernsthaft bemüht, sich Herausforderungen bei der Gesundheitsversorgung zu stellen. Ungeachtet lokaler Unterschiede bei der medizinischen Versorgungslage kommen in Äthiopien auf 10.000 Menschen ein Arzt und drei Krankenhausbetten. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nur selten durchgeführt werden. Chronische Krankheiten, aber auch Immunsystemschwächen können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Medikamente zur Basisversorgung sind eher erhältlich als spezifische Medikamente. Trotz verstärkter Bemühungen, die psychiatrische Versorgung zu verbessern, haben die meisten Patienten wegen der begrenzten Anzahl an Institutionen – einzige psychiatrische Einrichtung ist das Amanual Hospital in Addis Abeba –, dem Mangel an ausgebildetem Personal und fehlender finanzieller Ressourcen keinen Zugang zur öffentlichen oder privaten psychiatrischen Versorgung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Äthiopien – Gesundheitssystem und COVID19-Pandemie, November 2020, S. 2 ff.). Randnummer 84 b) Bezüglich der Lage von Frauen in Äthiopien ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: Randnummer 85 In der äthiopischen Verfassung werden die Gleichstellung und der Schutz der Frauen betont (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 51 – FGM, April 2022, S. 4; Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 16). Das Recht enthält allerdings weiterhin Vorschriften, die für Frauen diskriminierend sind, wie die Anerkennung des Ehemannes als rechtlichen Familienvorstand und einzigen Vormund von Kindern über fünf Jahren (s. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 16; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Äthiopien: Informationen zur sozioökonomischen Lage von Frauen, 30. Juli 2015, S. 2). Randnummer 86 In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer. Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne. Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich indes für eine Stärkung der Rolle der Frau ein. So war das Kabinett zwischenzeitlich paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hat erstmalig eine weibliche Staatspräsidentin und Präsidentin des obersten Gerichts; zwischenzeitlich sind noch sieben von 22 Ministerposten durch Frauen besetzt. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen
wie vor deutlich niedriger als bei Jungen. Das gilt auch für den Hochschulbereich. Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (s. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien,
Äthiopien zurückkehren wird, sondern zusammen mit ihren Kindern sowie dem Vater ihrer Kinder, mit dem sie religiös verheiratet ist. Lebt die Ausländerin in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist – wie bereits ausgeführt – für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation im Grundsatz davon auszugehen, dass ein
8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet, im Herkunftsland oder im schutzgewährenden Drittstaat fortzusetzen. Das Bundesamt hat davon auszugehen, dass Art. 6 GG/Art. 8 EMRK einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegenstehen wird und daher realistisch gesehen der gesamte Familienverband entweder freiwillig zurückkehren oder aber im Bundesgebiet verbleiben wird. Damit entscheidet das Bundesamt nicht über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, sondern berücksichtigt im Rahmen der realitätsnahen Prognose lediglich das im Regelfall aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung über die den einzelnen Familienmitgliedern im Herkunftsland drohenden Gefahren (so BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 –, juris Rn. 17, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 43). Randnummer 89 Danach ist bei realitätsnaher Prognose eine gemeinsame Rückkehr der gesamten Kernfamilie
Äthiopien im vorliegenden Einzelfall anzunehmen. Die Konstellation einer besonders schützenswerten Kernfamilie ist gegeben. Die Klägerin ist Mutter zweier vier und fünf Jahre alten Töchter. Sie lebt mit diesen und dem gemeinsamen Vater zusammen. Eine (in Deutschland) wirksame Eheschließung zwischen den Eltern ist nicht erforderlich, um eine tatsächlich gelebte, schützenswerte familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft anzunehmen. Zusätzlich spricht für eine gemeinsame Rückkehr, dass beide Elternteile längere Zeit in Äthiopien gelebt haben und amharisch sprechen. Jedenfalls die minderjährigen Kinder könnten ohne Weiteres zusammen mit der Mutter einreisen. Sie besitzen neben der eritreischen Staatsangehörigkeit
Äthiopien wird einreisen können; dafür könnte sprechen, dass zwischenzeitlich mit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy eine Normalisierung der Beziehungen zwischen Eritrea und Äthiopien eingeleitet worden war (vgl. Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel,
der Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der dargestellten allgemeinen Lage in Äthiopien unter Beachtung der individuellen Umstände der Familie beachtlich wahrscheinlich, dass es der Klägerin auch zusammen mit ihrem Mann nicht gelingen wird, eine das Existenzminimum der Familie sichernde Erwerbstätigkeit zu finden. Randnummer 91 Der Familienverband umfasst zwei betreuungsbedürftige kleine Kinder im Alter von vier und fünf Jahren, die besonders vulnerabel in Bezug auf die Folgen von Hunger und Mangelernährung sind (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview – Ethiopia, Februar 2021, S. 44, 75, 78 f., und Ethiopia – Situation Report, 17. November 2022, S. 13 f.) und besonders dringend eine Unterkunft benötigen. Randnummer 92 Für die Klägerin ist es infolge der extrem angespannten Arbeitsmarksituation in Addis Abeba und der besonderen Lage der Frauen, die für die gleiche Arbeit in der Regel weniger Lohn erhalten als Männer (siehe oben unter 3.b)), beachtlich wahrscheinlich, dass sie nicht in der Lage sein wird, in Addis Abeba oder in ihrer Herkunftsregion, SNNPR, eine Arbeit zu finden, die der Familie ein zur Existenzsicherung ausreichendes Einkommen verschaffen kann. Dies gilt erst recht für die anderen Landesteile, zu denen sie keinen Bezug hat. Die Klägerin verfügt über keine berufliche Qualifikation oder ihre Erwerbschancen erhöhenden Sprachkenntnisse und hat das Land noch als Minderjährige vor mittlerweile zehn Jahren verlassen. Sollte sie überhaupt eine Arbeit finden, ist davon auszugehen, dass diese zur Sicherung des Existenzminimums nicht hinreichend ist, weil die Klägerin nicht in vollem Umfang wird erwerbstätig sein können, sondern sich jedenfalls teilweise der Betreuung der Kinder wird widmen müssen.
den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht ersichtlich, dass es verlässlich und bezahlbar zur Verfügung stehende Betreuungsmöglichkeiten für Kinder dieser Altersgruppe gibt. Auch Kindergeld wird vom äthiopischen Staat nicht gewährt. Randnummer 93 Würde der Vater der Kinder deren Betreuung alleine übernehmen, müsste das Einkommen der Klägerin für vier Personen reichen. Dies ist angesichts der derzeit hohen Inflationsrate in Äthiopien, insbesondere bei Lebensmitteln, sowie mit Blick auf einen relativ hohen Anteil der Lebensmittelausgaben für vier Personen an den Gesamtausgaben des Familienhaushalts nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch zu berücksichtigen ist dabei, dass wegen der Dürren die Landwirtschaft als wichtigster Erwerbszweig Äthiopiens stark beeinträchtigt ist, was die Konkurrenzsituation in anderen einfachen Berufsfeldern, in die ehemalige Landwirte und Landwirtinnen ohne anderweitige Qualifikationen wechseln können, derzeit verstärken dürfte. Hinzu kommt, dass insbesondere die Konflikte im Land, allen voran in Nordäthiopien, aber auch die Dürre und eine saisonale Überschwemmung dazu geführt haben, dass Äthiopien eine der weltweit größten Binnenvertriebenenpopulationen hat (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 5, 17; siehe dazu schon oben). Dies ist ein weiterer Faktor, der zur Verschärfung des Konkurrenzdrucks in einfachen Berufsfeldern, für die keine besondere Qualifikation erforderlich ist, führt. Randnummer 94 Vor diesem Hintergrund wird auch der Vater der Kinder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, zu dem zur Existenzsicherung der Familie ausreichenden Einkommen beizutragen – sei es, dass sowohl er als auch die Klägerin jeweils in Teilzeit arbeiten und die Kinder betreuen, sei es, dass die Klägerin die Kinder in Vollzeit betreut und nur er arbeiten geht. Der Umstand, dass er
seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt in Addis Abeba als Kellner gearbeitet hat, dürfte ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine solchen Vorteile bei der Arbeitssuche verschaffen, dass er eine für die Ernährung und Unterkunftssicherung von vier Personen ausreichende Erwerbstätigkeit findet. Hinzu kommt, dass er Eritreer ist und Äthiopien bereits im Jahr 2008 verlassen hat; seitdem haben sich die Bedingungen auch infolge der Auswirkungen der COVID19-Pandemie und des bewaffneten Konflikts in Tigray und den angrenzenden Regionen Amhara und Afar deutlich verschlechtert und stellen sich insbesondere für tigrinya stämmige Personen aufgrund des militärischen Konflikts, in den auch Eritrea involviert ist, auch in anderen Landesteilen besondere Herausforderungen (vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 28, 30, 33; EUAA, Ethiopia – Security Situation in Tigray, 8. April 2022, S. 10, 12 f.; Danish Immigration Service, Ethiopia – An update on the security and human rights situation since February 2022, September 2022, S. 8 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es daher auch für den eritreischen Vater der Kinder beachtlich wahrscheinlich, dass er – gemeinsam mit der Klägerin – keine existenzsichernde Arbeit finden wird. Randnummer 95
ihren insoweit hinreichend glaubhaften Angaben keinen Kontakt zu ihren Eltern – sofern diese noch leben – und hat keine Kenntnis über ihren Aufenthaltsort oder den ihrer Geschwister. Ihr Vater verließ die Klägerin, ihre Mutter und ihre jüngere Schwester,
dem er sie zur Tante ihrer Mutter in Hosana gebracht hatte, um die beiden älteren Geschwister aus Eritrea zu holen. Er kam aber nicht wieder zurück. Ihre Mutter ging zusammen mit ihrer jüngeren Schwester weg, als die Klägerin etwa neun Jahre alt war, weil sie wegen der Krankheit der jüngeren Schwester finanzielle Unterstützung suchen wollte. Sie kamen ebenfalls nicht wieder zurück. Laut der Tante sollten die Eltern in Eritrea leben. Die Tante, bei der die Klägerin gelebt hatte, ist vor der Ausreise der Klägerin verstorben. Weitere Familienangehörige in Äthiopien gibt es laut der Klägerin nicht. Die Mutter der Klägerin soll ein Einzelkind gewesen sein. Ihr Vater hatte
den Angaben der Klägerin zwar Schwestern, die aber
ihrer letzten Kenntnis in Eritrea lebten. Randnummer 96 Auch durch den äthiopischen Staat kann die Klägerin für sich und ihre Familie keine hinreichende Unterstützung erwarten, allein weil
den vorliegenden Erkenntnissen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe von der äthiopischen Regierung nicht erbracht werden. Randnummer 97 Im konkreten Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass Hilfsorganisationen hinreichende Unterstützung bieten könnten. Diese konzentrieren ihre Arbeit
der vorliegenden Erkenntnislage vorwiegend auf Flüchtlinge und die besonders von Dürre und Krieg betroffenen Regionen des Landes. Randnummer 98
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann, wenn die Rückkehrerin oder der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass der Ausländerin oder dem Ausländer
dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10.21 –, juris Rn. 25). Die Klägerin und ihre Familie könnten bei einer freiwilligen Rückkehr zwar grundsätzlich auf Rückkehr- und Reintegrationsprogramme zurückgreifen (s. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia/). Demnach kommen im Rahmen der Programme „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) insbesondere eine Reisebeihilfe sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000,00 Euro pro Person, 500,00 Euro pro Person unter 18 Jahren in Betracht (s. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp). Eine zweite Starthilfe
sechs bis acht Monaten kommt im Rahmen des Programms StarthilfePlus in Betracht (s. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp). Hinzu kommen rückkehrvorbereitende Maßnahmen, zu denen im Rahmen des Programms „StartHope@Home“ eine Beratung zur Stärkung vor allem unternehmerischer Kompetenzen gehört, sodass Rückkehrende auf eine Existenzgründung
der Rückkehr in ihr Herkunftsland besser vorbereitet werden sollen (s. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/rueckkehrvorbereitende-massnahmen-rkvm). Trotz dieser Hilfeleistungen ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin aufgrund der Rückkehr des gesamten Familienverbands, zu dem zwei betreuungsbedürftige kleine Kinder gehören, in einem absehbaren Zeitraum auch unter Berücksichtigung einer möglichen (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit des Vaters der Kinder nicht in der Lage sein wird, für sich und ihre Familie in Äthiopien eine hinreichende Existenz aufzubauen, sondern der Gefahr der Verelendung ausgesetzt sein wird. Die Rückkehrhilfen sind eine Starthilfe. Es ist nicht ersichtlich, dass die Familie es aufgrund dieser in einem begrenzten Zeitraum gewährten Mittel trotz der infolge des hohen Betreuungsbedarfs der kleinen Kinder nur beschränkten Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit
zugehen, und der derzeit sehr schwierigen humanitären Bedingungen in Äthiopien gerade für Familien mit kleinen Kindern schaffen könnte, in Addis Abeba oder in anderen Landesteilen eine zur Existenzsicherung ausreichende Erwerbstätigkeit zu finden und auszuüben. Randnummer 99 bb) Gleiches gilt im Übrigen auch dann, wenn wegen der eritreischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes bzw. Lebensgefährten davon auszugehen wäre, dass die Familie ohne diesen
Äthiopien zurückkehrt. In diesem Fall müsste die Klägerin nicht nur ohne dessen Unterstützung für die Existenzsicherung, sondern auch für die Betreuung ihrer Kinder sorgen.
den vorliegenden und bereits oben dargelegten Erkenntnissen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass ihr dies nicht möglich sein wird. Randnummer 100
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.