Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Über den am
(27)erneut aufzunehmen“. Ein Rückschritt in der Stabilisierung ist nicht beschrieben. Allerdings macht die Antragstellerin auch geltend, sich fürsorgewidrig überfordert zu fühlen und schlimmstenfalls zu befürchten, dass es zu einem Scheitern der Wiedereingliederung kommen könnte. Auch das ist nicht konkretisiert, lässt insbesondere nicht erkennen, was seit Mai, September und Oktober 2022 mit ihr geschehen ist. Randnummer 8 B. Nimmt man aber an, dass es sich von selbst versteht, dass jemand, der eine Wiedereingliederung verlängert bekommen möchte, unausgesprochen glaubhaft geltend macht, dass er anderenfalls wieder ganz ausfallen werde, dann ist hier der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wobei man die mit dem Stichwort „Vorwegnahme der Hauptsache“ verbundenen Anforderungen nicht thematisieren muss. Randnummer 9 Eine Norm, die als ausdrückliche Rechtsfolge einen nach Dauer und täglicher Anforderung konkretisierten Wiedereingliederungsplan vorsieht, gibt es nicht. Das im Wiedereingliederungsplan vom
- September 2022 angesprochene Hamburger Modell bezieht sich auf § 44 SGB V. Die Norm gewährt Versicherten Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Im Rahmen dieser Norm ist anerkannt, dass es eine teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht gibt, dass aber das Alles-oder-nichts-Prinzip im Arbeitsunfähigkeits-Begriff eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz und demzufolge eine allmähliche Arbeitsbelastung nicht verbietet (Gerlach in Hauck, SGB V, K § 44 Rn. 93 f.). § 74 SGB V sieht für die stufenweise Wiedereingliederung eine ärztliche Bescheinigung vor. Das Beamtenrecht kennt das Problem von Entgeltfortzahlung und Krankengeld nicht. Das – auf die Antragstellerin mit einem GdB von 50 anwendbare – Schwerbehindertenrecht bestimmt in § 44 SGB IX lediglich, dass bei arbeitsunfähigen Leistungsberechtigten, die nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben können und die durch eine stufenweise Wiedereingliederung ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können, die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden sollen. Auch der auf nicht schwerbehinderte Menschen anwendbare § 167 Abs. 2 SGB IX spricht nur von den Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann. Randnummer 10 Gleichwohl ist allgemein und auch vom Antragsgegner anerkannt, dass auch Beamte stufenweise wiedereingegliedert werden können (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- Juni 2018 – 2 A 11723/17 –, NVwZ-RR 2018, 811; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom
- Mai 2018 – 5 Bs 80/18 –, NVwZ-RR 2018, 817; Sächs. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Februar 2016 – 2 B 368/13 –; Juris Rn. 6 [allerdings in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. eine Anspruchsgrundlage dafür sehend] und
- Juli 2015 – 2 B 240/14 –, NVwZ-RR 2016, 271, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- August 2014 – 6 B 822/14 –, Juris Rn. 11; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom
- Februar 2013 – VG 7 L 559.12 –, der aus dem durch § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. konkretisierten Fürsorgeanspruch einen Anordnungsanspruch auf einen konkreten Wiedereingliederungsplan ableitete). Die Antragstellerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die (wenig bestimmten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf die von ihr verlangte Form der Wiedereingliederung erfüllt sind. Der Antragsgegner übernahm am
- Oktober 2022 zunächst den vom Neurologen der Antragstellerin vorgeschlagenen Wiedereingliederungsplan mit einer Laufzeit bis zum
- Juli 2023, stellte das aber unter den Vorbehalt einer amtsärztlichen Untersuchung. Nachdem die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle (ZMGA) sich aus allgemeinen Überlegungen gegen eine Wiedereingliederung über ein ganzes Schuljahr aussprach, beschränkte der Antragsgegner die Genehmigung des Wiedereingliederungsplans auf den
- Januar
- Daran hält er gestützt auf eine weitere gutachterliche Stellungnahme der ZMGA vom
- Januar 2023 fest. Diese hält im Grundsatz eine Wiedereingliederung nur über einen kurzen Zeitraum von wenigen Wochen für medizinisch sinnvoll, geht aber nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen „eher von einer dauerhaften Leistungsminderung aus“. Es handle sich um verschiedene chronische Leiden (die überdies zur Feststellung eines GdB von 50 führten), „die sich in ihrer Gesamtheit negativ verstärken und Schwerbehinderteneigenschaft (und somit dauerhafte Funktionseinschränkungen) begründen“. Um einer dauerhaften Leistungsminderung Rechnung zu tragen, sei die stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme nicht das richtige Instrument. Medizinisch sinnvoll wäre, die Maßnahme auf sechs Monate zu begrenzen „und an der Stufe, an der die Beamtin dann (möglicherweise) an ihre Belastungsgrenze kommt, zu beenden und in eine begrenzte Dienstfähigkeit umzuwandeln“. Randnummer 11 Das leuchtet in einer Weise ein, die dem Anordnungsanspruch widerstreitet. Die Antragstellerin räumt verständigerweise ein, dass die Ausführungen der ZGMA durchaus nachvollziehbar seien. Sie meint aber im Schriftsatz vom
- Januar 2023, dass sie schon bei einer Stundenbelastung von 16 Stunden angelangt sei und ab
- Januar 2023 (nach den dann angeschlossenen Winterferien) mit voller Stundenzahl tätig zu sein habe, womit das Herausfinden der Belastungsgrenze nicht möglich sei. Abgesehen davon, dass man mit der ersten längeren Erkrankung (die es bislang nicht gab) nur feststellen könnte, dass etwas zuviel war, nicht aber, was genau, hindern es aber die seit dem
- Januar 2023 eingetretenen Gegebenheiten, einen Anspruch der Antragstellerin darauf zu erkennen, dass sie bis zum
- April 2023 nur zwölf Unterrichtsstunden abzuhalten habe und danach sowie ab dem
- Juni 2023 erst weitere Steigerungen eintreten. Jenseits der vagen Angabe aus der Antragsschrift („fühlt sich ... überfordert“) hat sie keine Angaben über ihre Erfahrungen mit dem seither geleisteten Pensum gemacht und ihren Therapeuten und seine Wahrnehmungen zum Stand ihrer Stabilisierung nicht zu Wort kommen lassen. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001533858