(1)Liegen – wie hier – die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vor, zumal bei einer konkreten Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben, ist in der Regel ein Tätigwerden der Behörde geboten und somit ihr Entschließungsermessen reduziert. Die Auswahl der Mittel, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist dagegen nicht in bestimmter Weise vorgezeichnet; sie steht regelmäßig im unbeschränkten Ermessen der Behörde (vgl. Steiner, in: Münchener Kommentar zum StVR,
- Aufl. 2016, § 45 StVO Rn. 74). Dabei steht der Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens eine Einschätzungsprärogative dahingehend zu, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2010 – BVerwG 3 C 32.09 –, juris Rn. 35 f.; OVG Münster, Beschluss vom
- Juni 2019 – OVG 8 B 821/18 –, juris Rn. 29). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen; dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2001 – 3 C 23/00 –, juris Rn. 22). Bei der Ermessensentscheidung, ob eine spezielle Verkehrsregelung getroffen wird und wenn ja, welche, hat die Behörde alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu gewichten und dabei insbesondere auch die Anliegerinteressen zu wahren (vgl. Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht,
- Aufl. 2021, § 45 StVO Rn. 52). Maßgeblich ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer Lärm- oder Abgasvorbelastung abzustellen. Von einer Maßnahme kann umso eher abgesehen werden, je geringer der zu beseitigende Missstand ist. Umgekehrt müssen bei erheblichen Missständen die entgegenstehenden Interessen von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese eine Maßnahme unterbleiben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1986 – BVerwG 7 C 76.84 –, juris Rn. 15). Randnummer 51 Die Formulierung „aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs“ in § 45 StVO enthält nicht nur eine rechtssatzmäßige Voraussetzung für Verkehrsbeschränkungen, sondern gibt zugleich den Zweck des Ermessens normativ vor; die Verkehrsbehörde handelt demnach ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr handelt, sondern das verkehrsrechtliche Instrument für einen außerhalb der Gefahrenabwehr liegenden Zweck – wie etwa die Verwirklichung verkehrsordnungspolitischer oder städtebaulicher Konzeptionen – in Dienst nimmt (Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl. 2018, § 45 Rn. 3a und 3b). Treten solche Aspekte jedoch neben das Ziel der Gefahrenabwehr, ist dies unschädlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- März 2001 – VG 27 A 332.00 –, NZV 2001, 395, 395). Randnummer 52 Die für die Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO entwickelten Maßstäbe gelten auch für die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Der sachliche Konflikt zwischen dem Interesse des Anliegers oder der Anliegerin einerseits und dem öffentlichen Verkehrsinteresse andererseits, den die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung abwägend zu bewältigen hat, besteht, wenn sich ein Straßenanlieger oder eine -anliegerin wegen einer Beeinträchtigung durch Verkehrslärm und Abgase gegen eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO wendet, in gleicher Weise wie bei einem auf Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gerichteten Verpflichtungsbegehren. Vor diesem Hintergrund hat die Straßenverkehrsbehörde bei der Entscheidung über eine verkehrsrechtliche Anordnung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu würdigen als auch die Interessen etwa betroffener Anliegerinnen und Anlieger anderer Straßen in Rechnung zu stellen, ihrerseits von einer übermäßigen Lärm- und Abgasbelastung verschont zu bleiben, die als Folge der getroffenen Verkehrsregelung eintreten kann. Das Interesse des betroffenen Anliegers oder der Anliegerin darf sie in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange umso eher zurückstellen, je geringer der Grad der Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase ist. Umgekehrt müssen bei erheblichen Beeinträchtigungen die für die Anordnung sprechenden öffentlichen Interessen schon von einigem Gewicht sein, wenn die Behörde ihnen gegenüber dem Interesse des betroffenen Anliegers oder der Anliegerin, von Lärm und Abgasen verschont zu bleiben, den Vorzug geben will (OVG Münster, Urteil vom
- Dezember 2006 – OVG 8 A 4840/05 –, juris Rn. 60 ff.). Randnummer 53 Diese Ermessensentscheidung kann das Gericht dann nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Dabei kann der Kläger wiederum nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit denen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen werden. Nur dann, wenn seine Interessen gewichtiger sind als die für die streitgegenständliche Verkehrsregelung sprechenden Gründe, könnte er in seinen Rechten verletzt sein und nur dann käme auch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1982 – BVerwG 7 C 9/80 –, juris Rn. 9). Randnummer 54