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VG Berlin 3. Kammer 3 L 24/23 Beschluss Vorläufiger Rechtsschutz: Untersagung der Verwendung genderneutraler Sprache in Schulen  Art 2 Abs 1 GG, Art 3

Vorläufiger Rechtsschutz: Untersagung der Verwendung genderneutraler Sprache in Schulen Orientierungssatz 1. Wird mit einem Begehren die Vorwegnahme der Hauptsache beansprucht, kommt die Gewährung vor

i.V.m. § 1 Abs. 1

Bln. Danach ist die Amtssprache deutsch. Diese Regelung gilt auch für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungsprüfungen, Eignungsprüfungen und sonstigen Prüfungen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2

), findet mithin auch im Bereich der Schule Anwendung (vgl. Rux, Schulrecht,

  1. Aufl., 2018 Rn. 413). Randnummer 39 Die Verwendung von Sonderzeichen in amtlichen Mitteilungen der beiden Schulen verstößt hiergegen jedoch nicht. Die erforderliche Verständlichkeit ist hinreichend gewahrt. Randnummer 40 Soweit Teile der Literatur „künstliche Produkte der Genderlinguistik wie Binnen-I oder Genderstern“ als unvereinbar mit der deutschen (Amts-) Sprache bewerten (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs,
  2. Aufl., 2022,

§ 23Rn.

25a), überzeugt dies die Kammer bei summarischer Betrachtung nicht. Maßgeblich ist vor allem, ob die Sprache für den Adressaten noch verständlich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Dezember 1996 – 12 L 4848/95 –, juris Rn. 37; Rixen in Schoch/Schneider, 3. EL August 2022,

§ 23Rn. 23), wofür diesbezüglich auf den üblichen Sprachgebrauch abzustellen ist (vgl. Heßhaus in Beck

OK

,

  1. Ed.
  2. Januar 2023,

§ 23Rn.

99; Huck in Huck/Müller, 3. Aufl., 2020,

§ 23Rn. 2). Dieser Gebrauch ist eine allgemeinkundige Tatsache (vgl. BVerw

G, Beschluss vom

  1. Februar 1995 – BVerwG 7 B 39/95 –, juris Rn. 2, zur Anrede „Frau“ statt „Dame“). Randnummer 41 Dabei folgt in diesem Zusammenhang nichts aus dem Argument des Antragstellers, dass genderneutrale Sprache allein „Ausfluss des Gendermainstreamings“ sei und sich nicht natürlich entwickelt habe. Abgesehen davon, dass auch staatliches Handeln den allgemeinen Sprachgebrauch – gerade in Gleichstellungsfragen – beeinflussen kann (vgl. etwa die sprachliche Veränderung von „Zwitter“ in den §§ 19 ff. PrALR zur Formulierung „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ in § 45b PStG idF von 2021), ist zur Bestimmung des üblichen Sprachgebrauchs der jeweilige status quo maßgeblich. Hierfür zieht die Rechtsprechung neben dem Duden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. April 2022 – BVerwG 3 C 9/21 –, juris Rn. 27) teilweise auch die Einschätzung der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. September 2009 – 2 BvR 338/09 –, juris Rn. 28) heran, die jeweils zu dem Ergebnis kommen, dass sich etwa die Variante mit Genderstern in der Schreibpraxis immer mehr durchsetze (vgl. ww.duden.de unter „Geschlechtergerechter Sprachgebrauch“) bzw. im aktuellen Gebrauch mit erfasst sei (vgl. Leitlinien der GfdS zu den Möglichkeiten des Genderings, Stand August 2020), wobei es hierfür nicht darauf ankommt, dass die GdfS dieser Entwicklung erkennbar kritisch gegenüber steht. Randnummer 42 Auch der Vortrag des Antragstellers, dass die deutsche Bevölkerung mehrheitlich die Verwendung von genderneutraler Sprache ablehne, ändert nichts daran, dass amtliche Mitteilungen bei Verwendung der vom Antragsteller gerügten Sonderzeichen hinreichend verständlich bleiben. Angesichts der Tatsache, dass genderneutrale Sprache zunehmend Eingang in die Öffentlichkeit findet und über diese nicht nur umfangreich fachspezifisch (vgl. Lembke, Geschlechtergerechte Amtssprache. Juli/Dezember 2021, S. 94; Mangold, Verfassungsblog vom
  4. März 2018; Gössl/Dannecker/Schulz, NZFam 2020, 145; Bachmann, NJW 2018, 1648; Friehe in Stern/Sodann/Möstl, Staatsrecht
  5. Aufl., 2022, § 7 Rn. 29; Sybold, DÖV 2020, 997, 979; Ulrich, DVBl. 2022, 69), sondern auch im politischen Raum diskutiert wird, geht der erhobene Einwand, dass die Bedeutung von Begrifflichkeiten wie „Lehrer*in“ nicht verständlich im Sinne des § 23 Abs. 1

sei, mittlerweile erkennbar ins Leere (vgl. Schlingloff, ZJS 2021, 727, 728). Randnummer 43 Im Übrigen umfasst § 23

auch Fach- und deutsche Umgangssprache, ebenso Anglizismen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom

  1. April 2005 – 10 B 2730/04 –, juris Rn. 8), wie auch Mundarten bzw. Dialekte (vgl. Schübel-Pfister in Mann/Sennekamp/Uechtritz,
  2. Aufl., 2019 § 23 Rn. 12 m.w.N.). Auch sollen österreichische oder schweizerische Eigenarten im Sprachgebrauch des Deutschen unschädlich sein (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer,

, 23. Aufl., 2022, § 23 Rn. 5; Pautsch in Pautsch/Hoffmann,

, 2021, 2. Aufl., § 23 Rn. 8) sowie im Einzelfall sogar die Kommunikation in Englisch in Betracht kommen (vgl. Ziekow,

,

  1. Aufl. 2019 § 23 Rn. 3). Randnummer 44 cc) Die den Lehrkräften der beiden Schulen freigestellte Verwendung genderneutraler Sprache, vor allem im Unterricht, verstößt nicht gegen das Gebot der politischen Neutralität im Schuldienst. Dieses Gebot ist Ausfluss des Elternrechtes und berücksichtigt das Verhältnis zum verfassungsrechtlich festgelegten Erziehungsauftrag der Schule (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG). Es kommt in § 4 Abs. 1 Satz 2 SchulG zum Ausdruck, wonach die Schule das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder achtet und Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender nimmt, und wird in § 67 Abs. 3 SchulG konkretisiert, wonach jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler unzulässig ist (Satz 2 ) und Lehrkräfte unbeschadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, dafür sorgen müssen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen (Satz 1). Randnummer 45 Mit diesem Gebot verträgt es sich nicht, wenn Eltern fürchten müssen, ihr Kind werde in gesellschaftspolitisch grundlegenden Kontroversen in der Schule einseitig indoktriniert und damit ihre eigene Erziehung möglicherweise beeinträchtigt. Der Staat hat daher die Pflicht, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen, als für eine angemessene Rücksichtnahme auf die in einer pluralen Gesellschaft sehr unterschiedlichen Elternauffassungen gesorgt und jede einseitige Werbung politischer Art seitens der Lehrerschaft unterbunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 1990 – BVerwG 2 C 50/88 –, juris Rn. 24). Hiergegen wird durch das „Gendern in der Schule“ nicht verstoßen. Randnummer 46

(1)Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist in der Verwendung von genderneutraler Sprache eine politische Meinungsäußerung bereits nicht zwingend zu erkennen (a.A. Ullrich, DVBl. 2022, 69, 73 ff.). Das für eine Meinungsäußerung erforderliche kennzeichnende Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, juris Rn. 49 m.w.N.) lässt sich nicht ohne weiteres zwingend abstrakt generell durch eine bestimmte Ausdrucksweise ausnahmslos feststellen, sondern nur bezogen auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der weiteren Begleitumstände (vgl. Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz,
  2. EL September 2022, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 55 m.w.N.). Dass eine dementsprechende (politische) Meinungsäußerung bei allen Lehrkräften der betreffenden Schulen grundsätzlich hinreichend erkennbar ist, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar. Ungenügend ist die vom ihm diesbezüglich vorgelegte Tabelle (Anlage AS 29). Diese benennt allein diejenigen Lehrkräfte, die nach seiner (Dritt-)Wahrnehmung genderneutrale Sprache im Unterricht benutzen sollen. Dies ermöglicht jedoch gerade nicht die Feststellung, ob dies auch aus einer dementsprechenden politischen Stoßrichtung erfolgt oder lediglich dem Umstand geschuldet ist, dass in den betreffenden Klassen Kinder unterrichtet werden, die in einer genderneutralen Weise angesprochen werden möchten. Randnummer 47
(2)Selbst wenn jedoch im Sinne des Antragstellers die Verwendung genderneutraler Sprache eine Zuschreibung einer bestimmten politischen Richtung ermöglichen sollte und dies als ein hinreichendes Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens betrachtet würde, wären die oben genannten Grenzen hierdurch nicht überschritten. Dies folgt nicht nur daraus, dass – wie ausgeführt – genderneutrale Sprache zunehmend Eingang in die Öffentlichkeit findet, sondern sich andererseits auch genauso Widerstand gegen die Verwendung von genderneutraler Sprache bildet. Folglich kann mittlerweile auch durch die Nichtverwendung von genderneutraler Sprache ebenso eine politische Zuschreibung in Betracht kommen (vgl. Sachs, Die Verwendung von „gendergerechter Sprache“ als zulässiges Kriterium bei der Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Kassel, 2021, S. 16). Vor diesem Hintergrund dürfte es den Lehrkräften bei lebensnaher Betrachtung zunehmend kaum möglich sein, ihren Sprachgebrauch so auszugestalten, dass er keine derartige politische Zuschreibung mehr zulässt. Darüber hinaus wird von einer Lehrkraft, die sich zur Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags in gewissem Maße auch mit ihrer Persönlichkeit einbringen muss, eine vollständige politische Enthaltsamkeit im Unterricht nicht verlangt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Mai 1984 – DH 18/83 –, NJW 1985, 1661, 1661 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 13. Mai 2022 – DL 11 K 2735/21 –, juris), was § 67 Abs. 3 SchulG ausdrücklich klarstellt. Randnummer 48
(3)Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass eine der Lehrerinnen am X-Gymnasium privat einen Twitter-Account betreibt, indem sie sich hinreichend erkennbar für die Verwendung von genderneutraler Sprache ausspricht. Grundsätzlich gilt, dass sich etwa eine Beamtin oder ein Beamter einer politischen Betätigung im Dienst regelmäßig zu enthalten hat. Im außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die politische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und zu den dienstlichen Aufgaben aufweist. Jedenfalls muss etwa der oder die Beamte auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 – BVerwG 2 B 16/12 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Randnummer 49 Diese Grenze ist in dem konkreten Fall jedoch nicht überschritten, soweit die betreffende Lehrerin als Hintergrundbild ihres Twitter-Accounts ein Foto von einem Türschild verwendet, auf dem „Lehrerzimmer“ zu lesen ist, welches mit einem Post-It mit dem Zusatz „*in – Sprache ist ein Machtinstrument“ ergänzt ist. Auch wenn dies einen erkennbaren Bezug zu ihrem Amt erkennen lässt, überschreitet sie hierdurch mit ihrem Stil der politischen Betätigung und ihrer Wortwahl nicht die oben aufgezeigten Grenzen. Hierbei ist nicht erkennbar, dass sie durch ihr Amt ihrer Argumentation ein höheres Gewicht verleihen will. Vielmehr will sie offenbar darauf hinweisen, dass es auch in den Berliner Schulen aus ihrer Sicht diesbezüglich Handlungsbedarf gibt. Zudem überschreitet die Lehrerin auch in sprachlicher Hinsicht nicht die oben aufgezeigten Grenzen durch die Formulierung „Sprache ist ein Machtinstrument“. Hierbei handelt es sich nicht um eine unangemessene Ausdrucksweise, sondern einen vielfach in politischen Diskursen verwendeten Satz, der die gesellschaftliche und soziale Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs hervorheben soll. Randnummer 50
(4)Letztlich lässt sich die Unterrichtsgestaltung nicht gegen den Einfluss abschotten, den die staatliche Bildungspolitik auf den Schulunterricht nimmt. Der Unterricht ist durch Lehrpläne und Curricula zu strukturieren, die aus allgemeineren didaktisch-pädagogischen Leitgedanken heraus entwickelt werden. Sie stehen in einem politischen Zusammenhang und damit innerhalb des Meinungsstreits gesellschaftlicher Gruppen, in dem das für den Bürger rechtlich verbindliche Urteil in demokratischen Entscheidungsprozessen getroffen wird. Liegt es in der Natur der Sache, dass etwa auch ein Schulbuch je nach didaktisch-pädagogischer Prägung bestimmten bildungspolitischen Strömungen verpflichtet ist, so kann allein daraus kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung hergeleitet werden. So wenig wie dem Grundgesetz ein Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen zu entnehmen ist, so wenig lassen sich didaktisch-pädagogische Prinzipien unmittelbar am Verfassungsrecht messen. Aus den Grundrechtsverbürgungen in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erwächst demgemäß auch kein Anspruch von Schülern und Eltern gegen die Schulverwaltung darauf, dass etwa die Verwendung von Schulbüchern unterbleibt, die auf kontroversen und von den Betroffenen bekämpften bildungspolitischen Intentionen beruhen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 – BVerwG 7 C 89/86 –, juris Rn. 9). Randnummer 51
  1. dd)Ebenso wenig kann der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch damit begründen, dass „die Beibehaltung der bisherigen Rechtschreibung […] auch nicht gegen das Grundgesetz [verstößt]“. Auch wenn der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Ansprüche auf ein konkretes Verhalten oder auf konkrete Maßnahmen nicht hergeleitet werden können und nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen kann („generisches Maskulinum") (vgl. Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17 –, juris), folgt hieraus noch nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch. Für den umgekehrten Fall besteht keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als „Recht, in Ruhe gelassen zu werden" durch die passive Nutzung der genderneutralen Sprache (vgl. LG Ingolstadt, Urteil vom 29. Juli 2022 – 83 O 1394/21 –, juris Rn. 77; siehe zum fehlenden Abwehrrecht gegen sog. Wiener Ampelpärchen bei geltend gemachter „Dauerzwangspropaganda in Bezug auf Gender-Ansichten“ VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 11 ZB 21.1777 –, juris Rn. 24 f.). Randnummer 52 Soweit der Antragsteller sich auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages beruft (vgl. Rechtsverbindlichkeit der Verwendung der deutschen Rechtschreibung in Schulen und anderen Einrichtungen, WD 10 – 3000 – 001/20), verhilft ihm dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dieses führt aus, dass nicht dargestellt werden könne, ob und inwieweit die geschlechtergerechte Sprache mit den rechtlich verbindlichen Regelungen der deutschen Rechtschreibung kollidiere (a.a.O., S. 11). Randnummer 53 Ferner kann sich der Antragsteller nicht zur Begründung auf die weiter von ihm benannten Rechtsgutachten stützen, weil sich diese nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine rechtliche Pflicht zur Untersagung von genderneutraler Sprache besteht, sondern vielmehr das Problem diskutieren, ob umgekehrt eine rechtliche Pflicht zur Verwendung von genderneutraler Sprache im Allgemeinen und in der Schule (vgl. Papier, Gendern als verfassungsrechtliche Verpflichtung, 2022) oder dem Hochschulbereich (vgl. Sachs, a.a.O.) herzuleiten ist. Randnummer 54 Das schließlich eine Dienstanweisung des Bundesministeriums für Familie, Senioren und Frauen und Jugend zur Verwendung von geschlechtergerechter Sprache auf das hier im Streit stehende Rechtsverhältnis keine Auswirkung haben kann, versteht sich von selbst und bedarf daher auch keiner näheren Begründung. Randnummer 55
  2. b)Darüber hinaus fehlt es für das Begehren des Antragstellers an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der geltend gemachte Anspruch zeitnah mit einer endenden Beschulung der Kinder des Antragstellers erledigt und daher kein zureichender Rechtsschutz mehr in der Hauptsache möglich ist. So gehen die Kinder des Antragstellers derzeit jeweils in eine 10. Klasse. Gleichzeitig beschulen beide Schulen bis zum Abitur und es ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich, dass die Kinder ihre jeweilige Schule vorzeitig, d.h. hier nach Erfüllung der zehnjährigen Schulpflicht verlassen werden. Randnummer 56 Von schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen durch die von dem Antragsteller angegriffene Schreib- und Sprechweise sowie Zeichensetzung, denen seine Kinder ausgesetzt sind, kann nach Vorstehendem keine Rede sein (vgl. zur Rechtschreibreform OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2005 – 13 MC 214/05 –, juris Rn. 48; siehe auch OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 2 M 129/97 –, juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 1997 – 7 TG 3133/97 –, juris), zumal der Spracherwerb bei den beiden Schülern weitgehend abgeschlossen sein dürfte, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist. Randnummer 57 2. Für die hilfsweise begehrte vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des Genderns in der Schule ist nach Vorstehendem kein Raum. Randnummer 58 3. Der Antrag zu 2a), mit dem der Antragsteller ein schulaufsichtsrechtliches Einschreiten an dem X-Gymnasium im oben genannten Sinne im Wesentlichen dahingehend begehrt, dass bei der Behandlung der Gendersprache als gesellschaftliches Phänomen in einzelnen Unterrichtsstunden die Kritik hieran gleichgewichtig zum Unterrichtsgegenstand gemacht werden solle, hat ebenfalls keinen Erfolg. Randnummer 59 Soweit sich der Antragsteller hierzu auf den sog. Beutelsbacher Konsens und das oben dargestellte Neutralitätsgebot bezieht, dringt er hiermit nicht durch. Der sog. Beutelsbacher Konsens stellt sich als Konkretisierung des Mäßigungsgebotes dar. Dieses verbietet es, Schülerinnen und Schüler „im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der Gewinnung eines selbständigen Urteils zu hindern“ (vgl. hierzu näher Wrase, APuZ 14/15/2020, 10, 14; vgl. ferner den Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis historisch-politischer Bildung und Erziehung in der Schule vom 6. März 2009 i.d.F. vom 11. Oktober 2018). Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass gegen dieses Überwältigungsverbot und das Neutralitätsgebot verstoßen worden ist, dass es an dem X-Gymnasium im Unterricht zu einer einseitigen Darstellung bzw. zu eine Überrumpelungssituation bei den Schülerinnen und Schüler gekommen ist, wodurch diese an der Gewinnung eines selbständigen Urteils entgegen dem Beutelsbacher Konsens gehindert worden sind. Randnummer 60 Soweit der Antragsteller Gegenteiliges behauptet und meint, der Antragsgegner habe darzulegen, wie genau die diesbezüglich bestehende Kritik in den betroffenen Schulen zum Gegenstand des Unterrichts gemacht worden sei, verfängt auch dies nicht. Angesichts des Umstandes, dass das Berliner Schulgesetz unterstellt, dass der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen im Regelfall erfüllt wird (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SchulG ), trägt auch der Antragsteller die Darlegungs- und materielle Beweislast dazu, dass dies vorliegend konkret nicht der Fall ist (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl., 2022,

§ 24Rn.

55 m.w.N.). Eine entsprechende Glaubhaftmachung fehlt indes. Soweit der Antragsteller zum Beleg vereinzelte Unterrichtsmaterialien eingereicht hat, handelt es sich ersichtlich nur um einen Teilausschnitt der jeweiligen Unterrichtseinheiten, der keinen hinreichenden Schluss auf die Unterrichtsgestaltung in ihrer Gesamtheit zulässt. Randnummer 61 Zudem enthalten selbst diese Unterrichtsmaterialien keine zureichenden Anhaltspunkte für die von ihm behauptete einseitige „Indoktrinierung“. Nicht ausreichend ist hierfür etwa die vom ihm vorgelegte PowerPoint-Präsentation, die auf das Thema Gender und Sprache eingeht, weil geschlechtergerechte Sprache in unterschiedlichen Zusammenhängen Prüfungsstoff sein kann (vgl. Sachs, a.a.O.), soweit die jeweiligen Anforderungen rechtzeitig vor der Prüfung hinreichend erläutert worden sind (vgl. Allgayer NJW 2022, 452, 457, Rn. 20). Randnummer 62 Soweit der Antragsteller im Übrigen die Sorge äußert, dass seine Kinder in der Schule durch genderneutrale Sprache „indoktriniert“ und erschüttert zu werden drohen, entspricht es dem notwendigen Selbstverständnis einer öffentlichen Schule in einem freiheitlichen-demokratisch ausgestaltetem Gemeinwesen, offen für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen zu sein. Den Kindern ist es grundsätzlich zuzumuten, sie mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer pluralistischen Gesellschaft – trotz etwa eines Widerspruchs zu ihren eigenen Überzeugungen – zu konfrontieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 –, juris Rn. 20), und zwar auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Schulpflicht und einer möglichen Nutzung von genderneutraler Sprache durch andere Schülerinnen und Schüler. Randnummer 63 Zudem ergibt sich aus sämtlichen vorgelegten Stellungnahmen, dass die Frage der Verwendung von genderneutraler Sprache in den Klassen offen kommuniziert worden ist und es die freie Entscheidung der Schülerinnen und Schüler ist, genderneutral zu sprechen und – soweit nicht die Vorgaben der deutschen Rechtschreibung zu beachten sind – textlich zu formulieren oder hiervon Abstand zu nehmen. Der behauptete Anpassungsdruck erschließt sich nicht, zumal nur eine Minderheit der Lehrkräfte an dem genannten Gymnasium nach den vorliegenden Stellungnahmen, an deren Inhalt zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, genderneutrale Sprache benutzt. Randnummer 64 Letztlich bleibt es dem Antragsteller unbenommen, an Elternabenden teilzunehmen und so auf die Gestaltung von Unterricht und schulischen Sonderveranstaltungen Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 21 UF 205/20 –, juris Rn. 37), so wie er es in der Vergangenheit bereits getan hat. Randnummer 65 Im Übrigen hat der Antragsteller nach den oben aufgezeigten Maßstäben (vgl. Ziffer 1

  1. b)auch diesbezüglich keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Randnummer 66 4. Auch der Antrag zu 2b) hat keinen Erfolg, mit dem der Antragsteller begehrt, Schüler nicht mittels so genanntem „Pronomenstuhlkreis“ zur Äußerung einer bestimmten sexuellen Identität anzuhalten. Der Antragsteller hat das von ihm behauptete Verhalten einer Lehrkraft, welches er lediglich vom Hörensagen kennen kann und in welchem er einen Aufruf dazu sieht, der die Schülerinnen und Schüler zur „Dekonstruktion einer vermeintlichen Heteronormativität“ anhält, und diese dahingehend indoktriniert, „dass sie sich jederzeit ihr Geschlecht selbst auswählen und später problemlos umwandeln könnten“, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 67 Aus der entsprechenden Stellungnahme ergibt sich, dass die Lehrerin im Fach Ethik lediglich bei den Schülerinnen und Schülern in der ersten Stunde im Fach Ethik am Anfang des Schuljahres 2022/23 nachgefragt hat, mit welchen Rufnamen und welchem Pronomen sie diese im laufenden Schuljahr ansprechen solle. Dies sei in Achtung und Anerkennung der Jugendlichen erfolgt, diese unabhängig von (zugeschriebenen) Geschlechtsidentitäten und -ausdrücken wahrzunehmen und ihnen selbst die Möglichkeit zu geben, angstfrei ihr Bildungspotential im Raum Schule zu entfalten. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sei das Thema Pronomen nicht erneut behandelt worden. Für die von dem Antragsteller unterstellte Intention ist danach nichts ersichtlich, ebenso wenig für eine ständig erfolgende, sozusagen wiederholende Abfrage. Im Übrigen hat der Antragsteller nach den oben aufgezeigten Maßstäben auch diesbezüglich keinen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 68 Soweit der Antragsteller offenbar befürchtet, dass sein Kind – etwa im folgenden Schuljahr 2023/24 – erneut gefragt werden sollte, mit welchem Pronomen es angesprochen werden wolle, fehlt es bereits an dem hierfür notwendigen besonderen Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die von vornherein bestimmte Verhaltensweisen erfolgen sollen, kann allenfalls für diejenigen Fälle anerkannt werden, in denen schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme der Lehrkraft geeignet wäre, die Schülerinnen und Schüler in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in ihren Rechten zu beeinträchtigen. Nur unter denselben besonderen Voraussetzungen könnte im Übrigen in der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beanspruchung vorbeugenden Rechtsschutzes anerkannt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1995 – BVerwG 1 WB 58/95 –, juris Rn. 2; VG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2022 – VG K 567/20 –, juris Rn. 34 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2010 – 9 CE 10.2468 –, juris). Dass es sich bei einer solchen Abfrage des selbst verwendeten Pronomens, ob in einem „Stuhlkreis“ oder in anderer Form, um einen gravierenden Verstoß handelt, der mit dem von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen nur ansatzweise vergleichbar ist, lässt sich indes nicht feststellen. Randnummer 69 5. Schließlich hat auch der Antrag zu 2c) keinen Erfolg, der im Wesentlichen darauf gerichtet ist, bei der Darstellung von Thesen des so genannten Antirassismus oder der Critical Race-Theory stets auch die gegenüber diesen Thesen vorhandene Kritik zu erörtern. Randnummer 70 Auch diesbezüglich hat der Antragsteller die von ihm behauptete einseitige Darstellung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ziel des Ethikunterrichts ist es, die Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander zu setzen (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 SchulG ). Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 3 SchulG ). Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 4 SchulG ). Der Ethikunterricht ist in Berlin nach dieser Bestimmung darauf gerichtet, dass sich die Schüler und Schülerinnen unabhängig von ihrer jeweiligen Herkunft gemeinsam konstruktiv mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens und in der Gesellschaft auseinandersetzen, um die Grundlagen für ein selbst-bestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben sowie soziale Kompetenzen, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit zu erwerben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2006 – OVG 8 S 78.06 –, juris Rn. 7). Randnummer 71 Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Unterrichtsgestaltung im Schulfach Ethik am X-Gymnasium diesen Vorgaben des Gesetzes und des Rahmenplans nicht entspricht, liegen indes nicht vor. Soweit der Antragsteller exemplarisch darauf verweist, dass der Text der Kommunikationswissenschaftlerin Dr. Natasha A. Kelly „Gibt es Rassismus gegen weiße Menschen?“ vom 3. August 2021 Unterrichtsinhalt gewesen ist, reicht dies für die behauptete einseitige Unterrichtsgestaltung nicht aus. So ergibt sich weder aus der vorgelegten Stellungnahme der betreffenden Lehrerin noch aus dem Vortrag des Antragstellers selbst, dass die Schülerinnen und Schüler diesbezüglich aufgefordert worden sind, die dort vertretende Ansicht (einseitig) zu teilen. Vielmehr lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres entnehmen, dass die gegenwärtige Rassismusdebatte in ihren unterschiedlichen Ausprägungen Gegenstand des Ethik-Unterrichtes gewesen ist. Dies entspricht auch dem Lehrplan (vgl. Rahmenlehrplan Teil C Ethik, Jahrgangsstufen 7-10, S. 27: „Wie geht unsere Gesellschaft mit Vielfalt um z. B. in ethnischer, kultureller, sozialer, religiöser, weltanschaulicher, politischer oder sexueller Hinsicht? Wie entstehen Rassismus, Antisemitismus, Islamophobie? Und was kann man dagegen tun? Was soll die Gesellschaft für Menschen mit Einschränkungen tun?“). Randnummer 72 Im Übrigen hat der Antragsteller nach den oben aufgezeigten Maßstäben (vgl. Ziffer 1
  2. b)auch diesbezüglich keinen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 73 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht für jedes der Kinder des Antragstellers nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte für den Antrag zu 1 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat. Dementsprechend legt das Gericht für den Antrag zu 2 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde, da sich dieser allein auf das X-Gymnasium bezieht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001534289

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