Bemessung des Gegenstandswerts für die von einem Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht des Mieters erhobene Auskunftsklage Leitsatz Zur von der tatsächlichen Höhe möglicher Leistungsansprüche des Mieters oder des Zessionars unabhängigen Bemessung des Gebührenstreitwertes für eine von einem Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht des Mieters erhobene Auskunftsklage gemäß § 3 ZPO mit allenfalls 1.000,00 EUR. (Rn.4) Orientierungssatz Der Gegenstandswert einer von einem Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht des Mieters erhobene Auskunftsklage kann mit 1.000,00 Euro zu bemessen sein. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 5 C 53/22 Tenor Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Randnummer 2 Die Streitwertbeschwerde, die allein auf eine geänderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Auskunftsanträge gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Randnummer 3 Die Beschwerde rügt zwar im Ausgangspunkt zu Recht, dass die Wertfestsetzung des Amtsgerichts, die sich an die des Kammergerichts anlehnt (vgl. KG, Beschl. v. 29.9.2022 - 12 W 26/22 , NJW-RR 2022, 1528 ), auf einer unzulässigen Analogiebildung beruht (vgl. Kammer, Beschl. v. 20.12.2022 - 67 T 77/22 , GE 2023, 241). Das Amtsgericht weicht damit nicht anders als das Kammergericht auch von der Rechtsprechung des BGH ab, der einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf Streitigkeiten über die Höhe der preisrechtlich zulässigen Wohnraummiete bereits am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.