fortgesetzt worden. Der Beklagte könne sich auch hinsichtlich des Kilometerstands nicht auf Nichtwissen stützen, da dieser Zustand in seiner Sphäre läge. Des Weiteren verstoße die Forderungsabtretung durch die Eigentümerin des Fahrzeugs nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Die Tätigkeiten der Klägerin seien nicht mit einem Inkasso-Dienstleister zu vergleichen. Die Haupttätigkeit liege vielmehr in der Verwaltung der Fahrzeuge, d. h. Abholung, Reinigung, Auslieferung und Überprüfung auf technische Mängel. Die Geltendmachung der Ansprüche stelle lediglich eine Nebenleistung dar, vergleichbar mit einer Haus- und Wohnungsverwaltung. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8
in Verbindung mit § 2 , 3 RDG , da es der Klägerin nicht erlaubt sei fremde Rechtsangelegenheiten der Eigentümerin des Fahrzeugs zu besorgen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 14 I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin macht nach Abtretung der vertraglichen Ansprüche durch die Eigentümerin des Fahrzeugs eigene Ansprüche geltend. Die Abtretungen vom 2. Januar 2021 bzw. 5. August 2022 verstoßen – entgegen der Annahme des Beklagtenvertreters – nicht gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes, § 134
i.V.m. §§ 2, 3 RDG. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung der abgetretenen vertraglichen Forderungen um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt, oder eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin vorliegt. Auch wenn man von einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, § 5 Abs. 1 S. 2 RDG. Vorliegend besteht die Haupttätigkeit der Klägerin in der Vermittlung und Verwaltung der Fahrzeuge der Eigentümerin. Sie kümmert sich neben der Vermietung um Abholung, Reinigung, Auslieferung und technische Überprüfung der vermieteten Fahrzeuge. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aus den Mietverträgen steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zu der Vermittlungs- und Vermietungstätigkeit, stellt jedoch nicht den Kern der klägerischen Tätigkeit dar. Randnummer 15 Nicht vergleichbar ist die vorliegende Situation mit der Rechtsprechung zur Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen unfallgeschädigter Kunden eines Mietwagenunternehmens. Für diese Fälle ist entschieden, dass die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann eine erlaubte Nebenleistung darstellt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten in Streit steht; wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche (BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11 –, BGHZ 192, 270-279, Rn. 8). Hier geht es jedoch gerade nicht um die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem nicht am Vertrag beteiligten Dritten, sondern um vertragsbezogene Ansprüche zwischen den am Mietverhältnis beteiligten Parteien selbst. Die Abtretung findet hier auch nicht zwischen Kunden und Vermieter statt, sondern zwischen der Eigentümerin des Fahrzeugs bzw. Vermieterin und der Fahrzeugvermittlung. Randnummer 16 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Vergütung zu viel gefahrener Kilometer noch auf Erstattung von Reinigungs- und Tankkosten zu. Mangels berechtigter Hauptforderung kommt eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. Randnummer 17 1. Der Klägerin steht kein Anspruch gem. § 535 Abs. 2
i.V.m. Ziff. 2 des Mietvertrages vom
endet ein Mietverhältnis das auf bestimmte Zeit eingegangen ist mit Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht verlängert wird. Der Beklagte selbst hat eine entsprechende Verlängerung unstreitig nicht mit der Klägerin vereinbart. Randnummer 20 Unterstellt man das Vorbringen der Klägerin als wahr, so vereinbarte der Freund des Beklagten, welcher auch bei dem ursprünglichen Vertragsschluss anwesend war (im Folgenden: Dritter), weitere Verlängerungen des Mietverhältnisses bis einschließlich zum
. Es handelt sich hierbei vielmehr um ein Abklären bzw. Ankündigen des künftigen, tatsächlichen Vorgehens für den Fall einer Verlängerung, welcher nicht der Erklärungswert einer Vollmacht zur (mehrfachen) rechtsgeschäftlichen Vertretung beigemessen werden kann. Gerade mit Blick auf die finanziellen Verpflichtungen und wirtschaftlichen Risiken einer Fahrzeugmiete ist ein entsprechender Bindungswille nach objektivem Empfängerhorizont nicht ersichtlich. Zwar wurde – nach dem Vortrag der Klägerin – von dem Beklagten mitgeteilt, dass ggf. der Dritte zur Verlängerung vorbeikommen wird, damit wurde jedoch keine Aussage darüber getroffen, ob und inwiefern sich dieser durch die Vorlage einer Vollmacht für die konkret anstehende Verlängerung legitimieren wird. Randnummer 22 Eine Vollmacht des Beklagten hat der Dritte bei den Vereinbarungen von Verlängerungen unstreitig nicht vorgelegt. Vielmehr legte er eine Kopie des Fahrzeugbriefs und die Schlüssel des Fahrzeugs vor und wies sich damit als Besitzer aus. Das bloße Überlassen des Fahrzeugs lässt indes nicht auf eine Bevollmächtigung zum Abschluss von Verträgen zur Verlängerung des Mietverhältnisses über unbestimmte Zeiträume und unbestimmte Distanzen schließen. Randnummer 23 b) Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht fehlt es bereits an einem schuldhaft verursachten Rechtsscheintatbestand. Die Rechtsprechung und das überwiegende Schrifttum gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Anscheinsvollmacht vorliegt, wenn jemand wiederholt und über einen längeren Zeitraum als Vertreter aufgetreten ist, der Vertretene das Verhalten nicht kannte, bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14 –, BGHZ 208, 331-357, Rn. 61; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021,
112; Palandt/Ellenberger,
115). Randnummer 24 Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist einzustellen, dass der Beklagte am 27. April 2021 gemeinsam mit dem Dritten aufgetreten ist und das Fahrzeug für diesen mieten wollte. Unterstellt man das Vorbringen der Klägerin als wahr, so hat er zudem mitgeteilt, dass entweder er oder der Dritte vorbeikommen und die Verlängerung anzeigen würden, sollte das Mietverhältnis verlängert werden. Zudem war der Dritte während der – in Streit stehenden – Gespräche im Laden der Klägerin zur Verlängerung der Miete in Besitz des Fahrzeugschlüssels und einer Kopie des Fahrzeugbriefs, sodass die Klägerin auf eine Besitzüberlassung durch den Beklagten und den unmittelbaren Fremdbesitz des Dritten schließen durfte. Randnummer 25 Diese Umstände begründen indes nicht den Rechtsschein zugunsten der im Geschäftsverkehr gewandten Klägerin, dass der Dritte auf rechtsgeschäftlicher Ebene bevollmächtigt war, das bestehende Vertragsverhältnis (unbeschränkt) zu verlängern. Unter Berücksichtigung des Fahrzeugwerts und der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen des Mietverhältnisses, etwa bei Überschreitung der vereinbarten Gesamtfahrstrecke, hätte es vielmehr der Vorlage einer Vollmacht bedurft, aus welcher entweder eine allgemeine, weitreichende Bevollmächtigung betreffend die Verlängerung des Mietverhältnisses, oder jedenfalls eine beschränkte Bevollmächtigung zur konkret vereinbarten Verlängerung (Zeitraum, Gesamtfahrstrecke, Vergütung) hervorgeht. Ein berechtigtes Vertrauen konnte alleine auf dem Gespräch zu Vertragsbeginn sowie dem unmittelbaren Besitz des Dritten nicht aufgebaut werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin vor der Verlängerung nicht überprüft hat, ob die bis dahin vereinbarte Gesamtfahrstrecke eingehalten wurden. Das bereits verwirklichte wirtschaftliche Risiko war daher auch für die Klägerin nicht überschaubar. Dennoch ließ sie sich auf die Verlängerung mit dem Dritten ein ohne einen Zwischenstand zu erfragen und vor allem ohne eine Vollmacht zu verlangen. Randnummer 26 c) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545
scheidet vorliegend aus. Hiernach verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und die Vertragsparteien binnen zwei Wochen keinen der Verlängerung entgegenstehenden Willen erklären. Vorliegend nutzte nicht der Beklagte das Fahrzeug weiter, sondern der Dritte. Grundsätzlich steht es der Eigennutzung gleich, wenn der Mieter die Sache einem Dritten überlassen hatte und dieser den Gebrauch fortsetzt, weil die Drittüberlassung ebenfalls eine Form des Mietgebrauchs darstellt (Schmidt-Futterer/Streyl, 15. Aufl. 2021,
14; BGH, Beschluss vom
. Die Verlängerungen wurden durch den Beklagten nicht genehmigt. Der Dritte ist der Klägerin demnach zur Erfüllung oder Schadensersatz verpflichtet, nicht jedoch der Beklagte. Das Risiko des Auftretens des Dritten als Vertreter ohne Vertretungsmacht liegt – mangels vorwerfbarem Begründen eines Rechtsscheins durch den Beklagten – bei der Klägerin. Randnummer 28 2. Ein Anspruch der Klägerin gem § 546a
scheidet folgerichtig ebenfalls aus. Randnummer 29 Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen als der Beklagte den Dritten für die Rückgabe des Fahrzeugs im bestehenden Mietverhältnis als Erfüllungsgehilfen eingesetzt hat, § 278
. Soweit der Dritte das Fahrzeug nicht abgegeben hat, muss er sich dies zurechnen lassen. Zugleich findet die Regelung zur Verschuldenszurechnung des § 540 Abs. 2
Anwendung. Randnummer 30 Vorliegend blieb es nach dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht beim Unterlassen der Rückgabe. Vielmehr wurde der Dritte rechtsgeschäftlich tätig und „verlängerte“ das Vertragsverhältnis. Der Dritte blieb in der Folgezeit unmittelbarer Fremdbesitzer. Dies entsprach auch dem Willen der Klägerin, auch wenn diese davon ausging, dass zusätzlich der Beklagte mittelbarer Fremdbesitzer bleiben würde. Die Klägerin musste angesichts der Vorlage des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugschlüssels davon ausgehen, dass der Dritte im Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerungen in unmittelbarem Fremdbesitz des Fahrzeugs war. Durch die Vereinbarung der Verlängerung äußerte Sie hiermit einverstanden zu sein. Randnummer 31 Es fehlt demnach an einer „Vorenthaltung“ i.S.d. § 546a
. Der Begriff der Vorenthaltung besagt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, Beschluss vom
zu stützen. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Hauptleistungspflicht, namentlich die Pflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs, in massiver Weise verletzt. Ein Vorrang des § 546a
kann insofern dahinstehen. Es liegt jedenfalls keine Pflichtverletzung vor. Randnummer 33 Wie oben bereits dargelegt kam es zwar nicht zu einer Rückgabe des Fahrzeugs durch den Beklagten persönlich, jedoch erschien der Dritte in den Geschäftsräumen der Klägerin. Er handelte auf schuldrechtlicher Ebene als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ob die Klägerin gegenüber dem Dritten Erfüllung oder Schadensersatz verlangt, steht gem. § 179 Abs. 1
in ihrem Belieben. Auf dinglicher Ebene blieb der Dritte unmittelbarer Fremdbesitzer, jedoch schied der Beklagte als mittelbarer Fremdbesitzer aus. Es entstand ein Besitzmittlungsverhältnis allein und unmittelbar zwischen der Klägerin und dem Dritten. Randnummer 34
wegen unberechtigter Fahrzeugüberlassung oder nach § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2
i.V.m. § 246 StGB nicht zu begründen. Die Klägerin legte trotz entsprechendem Vorbringen des Beklagten nicht dar, dass der Dritte nicht zum Besitz des Fahrzeugs berechtigt gewesen sein soll. Im Gegenteil trug sie selbst vor, dass der Dritte bei den Terminen zur Verlängerung der Fahrzeugmiete alleine erschien und sich durch die Vorlage des Fahrzeugschlüssels und der Kopie des Fahrzeugbriefs als Besitzer und damit als Fahrer des Fahrzeugs ausgab. Hiergegen wandte die Klägerin auch nach eigenen Ausführungen nichts ein, sondern überließ dem Dritten das Fahrzeug weiterhin zur Nutzung – wenn auch in der fehlerhaften Annahme, dass das schuldrechtliche Mietverhältnis weiterhin zu dem Beklagten bestand. Wäre sie davon ausgegangen, dass eine Nutzung durch den Dritten vertraglich ausscheidet, wäre ein entsprechender Vertragsbruch schon in diesem Zeitpunkt offensichtlich geworden. Hinzu kommt der Umstand, dass in dem Vertragsdokument unter Ziffer
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