Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der (Kartell-)Schadenshöhe - electronic-cash-System Leitsatz 1. Einer Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32b GWB, mit der Verpflichtungszusagen für verbindl
Art. 81Abs.
3 EGV, Rn. 73). Letzteres ist dann der Fall, wenn ohne sie die wirtschaftlichen Vorteile aus der Vereinbarung beseitigt oder erheblich geschmälert würden oder die Wahrscheinlichkeit zurückgehen würde, dass sich diese Vorteile realisieren (vgl.
Art. 81Abs.
3 EGV, Rn. 79). Randnummer 224 (
- bb)Jedenfalls auf der zweiten Prüfungsebene scheitert hier die Annahme, dass das einheitliche Händlerentgelt unerlässlich ist. Randnummer 225 Die Beklagten haben insoweit allenfalls zur Unerlässlichkeit einer Entgeltobergrenze vorgetragen. Diese ist aber nicht vereinbart worden, sondern ein einheitliches Händlerentgelt. Hielte man das von den Beklagten vorgebrachte Argument für überzeugend, dass eine Entgeltobergrenze zur Bewältigung des Trittbrettfahrerproblems unerlässlich sei, so wäre ein einheitliches Händlerentgelt als weiterreichende Wettbewerbsbeschränkung jedenfalls nicht unerlässlich. Randnummer 226 (
- c)Das vereinbarte einheitliche Händlerentgelt führt zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs und erfüllt schließlich auch daher nicht die Voraussetzung des Art. 101 Abs. 3 lit. b AEUV. Randnummer 227 (
- aa)Eine Freistellung scheidet gemäß Art. 101 Abs. 3 lit. b AEUV aus, wenn die wettbewerbsbeschränkende Koordinierung die Möglichkeit eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Die Feststellung einer Ausschaltung des Wettbewerbs im Sinne dieser Voraussetzung ist abhängig vom Grad des Wettbewerbs vor Abschluss der Vereinbarung und von den Auswirkungen der beschränkenden Vereinbarung auf den Wettbewerb (
Art. 81Abs.
3 EGV, Rn. 107). Die dauerhafte Ausschaltung des Preiswettbewerbs schließt regelmäßig eine Freistellung aus ( Wolf , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2020, Art. 101 AEUV Rn. 1195; Schuhmacher , in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 75. EL Januar 2022, Stand: Mai 2018, Art. 101 AEUV Rn. 351). Randnummer 228 (
- bb)Vorliegend ist der Preiswettbewerb zwischen den einzelnen Kreditinstituten im Verhältnis zu den Akzeptanten ausgeschlossen. Randnummer 229 Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Akzeptant nicht direkt auf einen anderen Kartenemittenten ausweichen kann, weil der Kunde in der Regel nur die girocard eines Kreditinstitutes besitzen wird. Zwischen den Kreditinstituten besteht gleichwohl ein Konkurrenzverhältnis um die kartenakzeptierenden Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Es ist bereits dargestellt worden, dass ein Unternehmen, das seinen Kunden grundsätzlich die Möglichkeit bietet, mit der girocard im electronic-cash-System am POS zu zahlen, zugleich die Möglichkeit hätte, die Kunden dahin zu beeinflussen, dass diese sich für zukünftige Zahlungsvorgänge die girocard eines anderen Kreditinstitutes besorgen. So ist zwar die Leistung eines anderen Kreditinstitutes aus der Sicht des Kartenakzeptanten nicht unmittelbar für jeden Zahlvorgang austauschbar, mit der Zeit kann aber mittelbar über die Endkunden auf einen Austausch hingewirkt werden. Darin wird der Händler indes gehindert durch die Vereinbarung eines einheitlichen Händlerentgelts und die begleitenden Klauseln, die es ihm aufgeben, jedermanns girocard unterschiedslos zum Barpreis als Zahlungsmittel zu akzeptieren. Randnummer 230 Aufgrund der Besonderheiten dieses Marktes, nach denen der Kartenakzeptant ohnehin nur mittelbar über seine Endkunden Einfluss darauf nehmen kann, welches Kreditinstitut zu welchem Preis seine Leistung bei der Zahlung im Rahmen des electronic-cash-System am POS erbringt, hat der Kartenakzeptant auch ohne ein einheitliches Händlerentgelt und ohne die weiteren Klauseln, die von ihm die diskriminierungsfreie Akzeptanz aller girocards verlangen, nur eine sehr geringe Verhandlungsmacht gegenüber den kartenemittierenden Kreditinstituten. Die Ausschaltung des Preiswettbewerbs wiegt daher umso schwerer, weshalb eine Freistellung vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht in Betracht kommen kann. Randnummer 231
- c)Die Klägerin zu 2) ist von dem girocard-Kartell betroffen. Randnummer 232 Die Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestandes eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt lediglich voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Auf die weitergehende Frage, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ oder „kartellbetroffen“ war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 - Schlecker , Rn. 29, juris) Randnummer 233 Die Voraussetzungen sind hier erfüllt, da das oben beschriebene wettbewerbsbeschränkende Verhalten der Beklagten nach voller Überzeugung der Kammer geeignet ist, einen Schaden der Klägerin unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Randnummer 234
- d)Die Beklagten haben auch schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig i.S.d. § 33a Abs. 1 GWB (§ 33 Abs. 3 S. 1 GWB 2005, § 33 S. 1 GWB 1998, § 35 S. 1 GWB 1989) gehandelt. Randnummer 235
- aa)Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für die Beurteilung der Frage, ob Fahrlässigkeit vorliegt, sind einem Unternehmen alle Handlungen seiner Mitarbeiter zuzurechnen, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln, ohne dass es auf einen direkten oder analogen Rückgriff auf § 31 BGB ankäme ( Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, § 33a GWB Rn. 48). Daraus folgend ist es nicht erforderlich, dass der Anspruchsteller einzelne Personen identifiziert und ihnen ein konkretes Verhalten zuordnet, solange sich aus seinem Vortrag ergibt, dass Mitarbeitern ein schuldhafter Verstoß zur Last fällt. Der Anspruchsgegner muss diesen Vortrag dann substanziiert bestreiten. Randnummer 236
- bb)Die Beklagten haben in diesem Sinne schuldhaft gehandelt, nämlich mindestens fahrlässig gegen Art. 101 AEUV bzw. Art. 81 EGV verstoßen. Randnummer 237 aaa) Die Beklagten zu 1) bis 3) haben das electronic-cash-Vertragswerk im Mai 1990 unterzeichnet, das vorliegend Grundlage für den Kartellverstoß war, und bis zur Entscheidung des Bundeskartellamtes im November 2014 aufrechterhalten. Der Abschluss des electronic-cash-Vertragswerks erfolgte dabei durch die Organe der Beklagten und/oder sonstige vertretungsberechtigte Mitarbeiter und ist ihnen folglich zurechenbar. Auch wenn es hierauf - wie ausgeführt - nicht ankommt, läge damit selbst unter entsprechender Anwendung des § 31 BGB ein Handeln der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten vor, welches diesen nach § 31 BGB zugerechnet würde. Die handelnden Repräsentanten der Beklagten haben das electronic-cash-Vertragswerk bewusst und in voller Kenntnis der Marktgegebenheiten abgeschlossen und damit die Tatbestandsmerkmale des Kartellverbots mit Wissen und Wollen, aber jedenfalls unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfüllt. Anhaltspunkte für einen Irrtum über die Fakten werden von den Beklagten nicht vorgetragen. Vielmehr ist von einer umfassenden Tatsachenkenntnis auszugehen. Dadurch war es für die handelnden Repräsentanten auch jedenfalls erkennbar und vorhersehbar, dass eine gemeinschaftliche Festsetzung des Händlerentgeltes durch die hierbei sämtliche deutsche Kreditinstitute vertretenden deutschen Bankenverbände als Preisabsprache einen Verstoß gegen das europäische Kartellverbot darstellt. Randnummer 238 Für den Beklagten zu 4) gilt Entsprechendes von seiner Teilnahme am electronic-cash-Vertragswerk an. Randnummer 239 bbb) Anders als die Beklagten meinen, entfällt ihr Verschulden auch nicht, weil sie einem unvermeidbaren Verbotsirrtum - also einem Irrtum über die rechtliche Bewertung von Tatsachen - unterlegen wären. Randnummer 240 (1.) Es ist von Folgendem auszugehen: Randnummer 241 Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt aber nicht erst dann, wenn eine ihm ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar ist, denn dies würde eine Entschuldigung praktisch immer ausschließen. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist grundsätzlich vielmehr in Fällen anzunehmen, in denen die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - XI ZR 147/12 -, Rn. 24 f., juris, m.w.N.). Randnummer 242 In der kartellrechtlichen Rechtsprechung ist dazu entwickelt worden, dass ein Irrender nur dann entschuldigt ist, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 36/85 - Taxizentrale Essen , Rn. 19, juris, m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - KZR 22/88 - Neugeborenentransporte , Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14 - VBL-Gegenwert II , Rn. 37, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 - Intertemporales Verjährungsrecht , Rn. 58, juris). Deshalb handelt schuldhaft, wer mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen wird (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - XI ZR 147/12 -, Rn. 24, juris). Randnummer 243 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind an das Vorliegen eines solchen unvermeidbaren Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - XI ZR 147/12 -, Rn. 24, juris). Dadurch soll verhindert werden, dass der rechtsirrig Handelnde das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 36/85 - Taxizentrale Essen , Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - KZR 22/88 - Neugeborenentransporte . Rn. 23, juris). Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt allenfalls in Ausnahmefällen, wenn sich der Schädiger seine - unzutreffende - Rechtsauffassung hinreichend sorgfältig gebildet hat, woran sehr strenge Maßstäbe anzulegen sind. Der Schädiger muss sich über die Rechtslage (einschließlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung) umfassend informieren und gegebenenfalls auch den Rat eines Rechtsanwalts einholen, der über hinreichende Erfahrung bei der Beurteilung der betreffenden kartellrechtlichen Fragen verfügt. Allerdings darf der Schädiger auch diesem Rat nicht uneingeschränkt vertrauen. Selbst Entscheidungen von Kollegialgerichten zu derselben Rechtsfrage beseitigen die Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums nicht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - KZR 22/88 - Neugeborenentransporte , Rn. 23, juris). Randnummer 244 Dies steht auch im Einklang mit der Auslegung des hier einschlägigen europäischen Kartellrechts durch den EuGH. Danach kann sich ein Unternehmen nicht mit einem Verbotsirrtum entschuldigen, weil es auf den Inhalt eines Rechtsrates eines Anwalts oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde vertraut habe (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - C-681/11 -, Rn. 41-43, juris). Randnummer 245 (2.) Nach diesen Maßstäben kommt ein entschuldigender Verbotsirrtum der Beklagten nicht in Betracht. Randnummer 246 (
- a)Zwar ist dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 -, Rn. 20, juris) die Behauptung zu entnehmen, ihre maßgeblichen Entscheidungsträger seien rechtsirrig davon ausgegangen, das Vertragswerk zu den Händlerentgelten stelle keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Das Zutreffen dieses Vortrages unterstellt, wäre dieser Rechtsirrtum anhand des oben entfalteten Maßstabs aber unbeachtlich, da sie ein solcher Irrtum gerade nicht entlastet. Die Komplexität der Rechtsfrage entschuldigt die Beklagten nicht, da sie mit einer anderen als der von ihnen angeblich intern vorgenommenen Beurteilung durch Gerichte rechnen mussten, selbst wenn man die ihrige als vertretbar ansehen würde. Randnummer 247 (
- b)Auch der Umstand, dass das electronic-cash-System zunächst nach deutschem Wettbewerbsrecht über längere Zeit freigestellt war, lässt den Vorwurf der zumindest fahrlässigen Begehungsweise nicht entfallen. Randnummer 248 Zwar hatten die Beklagten das electronic-cash-System bei dem Bundeskartellamt angemeldet, das darauf verzichtete, gemäß § 102 GWB 1990 der Anmeldung zu widersprechen. Dies hatte zur Folge, dass das System anfangs nach deutschem Recht als freigestellt galt. Indes begründen Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden, zu denen das Bundeskartellamt zählt, kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass auch kein Verstoß gegen europäisches Recht, insbesondere gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. Art. 81 EGV vorliegt (vgl. EuGH, 18. Juni 2013 - C-681/11 - Rn. 42, juris), der damit weiterhin von den Beklagten in Betracht zu ziehen war. Randnummer 249 (
- c)Unerheblich ist zudem der Einwand, ein vorsorglicher Verzicht auf „die Entgeltobergrenze“ sei ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, da das electronic-cash-System dann nicht hätte etabliert werden können oder später zusammengebrochen wäre. Denn dem liegt die von der Kammer schon nicht geteilte Auffassung zugrunde, das einheitliche Händlerentgelt stelle lediglich eine Obergrenze dar. Randnummer 250 (3.) Darüber hinaus ist mit dem EuGH im vorliegenden Fall einer unmittelbaren Absprache von Preisen, die die Vereinbarung des einheitlichen Händlerentgeltes darstellt, die Annahme eines Verbotsirrtums ohnehin ausgeschlossen. Randnummer 251 Danach kann ein Verbotsirrtum nicht vorliegen, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - C-681/11 -, Rn. 37, juris). So ist es auch hier: Es liegt nämlich auf der Hand, dass sich Unternehmen, die unmittelbar ihre Preise absprechen, nicht über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens im Unklaren sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - C-681/11 -, Rn. 39, juris). Randnummer 252
- e)Die Klägerin zu 2) ist von dem bis zum 31. Oktober 2014 währenden girocard-Kartell i.S.e. haftungsausfüllenden Kausalität individuell betroffen, da sie die von den Beklagten kartellrechtswidrig festgelegten Händlerentgelte geschuldet und gezahlt hat. Randnummer 253
- aa)Die Klägerin zu 2) schuldete die Händlerentgelte, die auf der Grundlage der electronic-cash-Transaktionen berechnet worden sind. Randnummer 254 Die Klägerin zu 2) hat nämlich geltend gemacht, zur Zahlung der Händlerentgelte verpflichtet gewesen zu sein, und zur Substanziierung die an sie gerichteten Rechnungen als Anlage K 38 vorgelegt. Dem sind die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Zwar sind die Rechnungen ab dem Jahr 2010 adressiert an „Deutsche Post DHL“. Allerdings handelt es sich gemäß dem im Internet abrufbaren Geschäftsbericht 2021 des Deutsche Post DHL-Konzerns bei der Klägerin zu 2) um die Muttergesellschaft des Konzerns. Es ist daher davon auszugehen, dass die an „Deutsche Post DHL“ adressierten Rechnungen an die Klägerin zu 2) gerichtet waren. Randnummer 255 aaa) Die Beklagten haben den Vortrag der Klägerin zu 2), sie sei zur Zahlung der Händlerentgelte verpflichtet gewesen, nicht substanziiert bestritten. Ihnen hätte indes gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ein konkreter Gegenvortrag oblegen, den sie jedoch nicht gehalten haben. Ihr Bestreiten ist daher unbeachtlich und der Vortrag der Klägerin zu 2) mithin als unstreitig zu behandeln. Randnummer 256 Die Klägerin zu 2) hat ihren Vortrag, zur Zahlung der Händlerentgelte verpflichtet gewesen zu sein, mittels Vorlage der an sie gerichteten Rechnungen konkretisiert. Hieraus ergab sich für die Beklagten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO die Verpflichtung, dem konkreten Vortrag der Klägerin zu 2) mit konkretem Vortrag entgegenzutreten. Die Beklagten wissen nämlich, wer zur Zahlung der Händlerentgelte verpflichtet gewesen ist, oder hätten sich dieses Wissen jedenfalls leicht verschaffen können. Das ergibt sich aus den Regelungen des electronic-cash-Vertragswerks. Randnummer 257 Nach Ziffer 5 der Händlerbedingungen des electronic-cash-Vertragswerks wird nämlich für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic-cash-Umsätze „dem Unternehmen“ ein Entgelt berechnet. Dabei handelt es sich gemäß Ziffer 7 der electronic-cash-Vereinbarung um die an die electronic-cash-Terminals angeschlossenen Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Aus Ziffer 9 des Vertrags über die Zulassung als Netzbetreiber im electronic-cash-System der deutschen Kreditwirtschaft, der als Anlage 4 Bestandteil des electronic-cash-Vertragswerks ist, ergibt sich, dass der Netzbetreiber verpflichtet ist, nur Unternehmen an ein electronic-cash-Terminal anzuschließen, die die Bedingungen anerkannt haben. Als Nachweis hierfür hat der Netzbetreiber ein von dem Unternehmen unterschriebenes Duplikat der Bedingungen zu seinen Akten zu nehmen und auf Verlangen der Kreditwirtschaft vorzulegen. Randnummer 258 Die Beklagten haben jedoch nicht vorgetragen, wer anstelle der Klägerin zu 2) zur Zahlung der Händlerentgelte verpflichtet gewesen sein soll. Folge des unzureichenden Bestreitens der Beklagten ist, dass der Vortrag der Klägerin als unstreitig zu behandeln ist. Randnummer 259 bbb) Unabhängig davon ist die Kammer jedoch auch davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) die Händlerentgelte schuldete. Randnummer 260 Denn die von ihr vorgelegten Rechnungen über das zu zahlende Händlerentgelt sind jeweils an sie gerichtet. Da - wie gezeigt - die Händlerentgelte dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden, welches an das electronic-cash-Terminal-Netz angeschlossen worden ist, spricht alles dafür, dass es sich dabei um die Klägerin zu 2) handelt. Die Beklagten haben jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die einen anderen Schluss rechtfertigten. Randnummer 261 ccc) Der Einwand der Beklagten, die von der Klägerin zu 2) vorgelegten Abrechnungen über Händlerentgelte enthielten auch electronic-cash-Entgelte für von Dritten selbstständig erwirtschaftete Umsätze, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Randnummer 262 Die Betroffenheit der Klägerin zu 2) ergibt sich nämlich wie gezeigt aus der Tatsache, dass sie zur Zahlung der von der Kartellabrede betroffenen Händlerentgelte verpflichtet gewesen ist. Auf die Frage, wer die Umsätze erwirtschaftet hat, die mittels der electronic-cash-Transaktion bezahlt worden sind, kommt es nicht an. Denn dieser Zahlvorgang bildet nur die Berechnungsgrundlage für das Händlerentgelt, sagt aber nichts darüber aus, wer dieses schuldet und damit möglicherweise einen Schaden erlitten hat. Randnummer 263
- bb)Die Kammer ist überzeugt, dass die Klägerin zu 2) die ihr in Rechnung gestellten Händlerentgelte auch gezahlt hat. Randnummer 264 Die von ihr vorgelegten und an sie selbst gerichteten Rechnungen stellen ein starkes Indiz dafür dar, dass die Klägerin zu 2) die Händlerentgelte wie geschuldet tatsächlich auch gezahlt hat. Da die Klägerin zu 2) über einen langen Zeitraum an dem electronic-cash-System teilgenommen hat, entspräche es der Lebenserfahrung, dass ihr Vertragspartner die Vertragsbeziehung beendet hätte, wenn die Klägerin zu 2) in nennenswertem Umfang ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hätte. Das ist jedoch nicht geschehen. Die Kammer ist daher überzeugt, dass die Klägerin zu 2) die ihr in Rechnung gestellten Händlerentgelte auch geleistet hat. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist nicht geeignet, diese Überzeugung zu erschüttern. Randnummer 265
- cc)Ab dem 1. November 2014 kommt eine Kartellbetroffenheit allerdings nicht mehr in Betracht, da das girocard-Kartell mit Ablauf des 31. Oktober 2014 ohne relevante Nachwirkungen endete. Randnummer 266 aaa) Der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 8. April 2014 verpflichtete die Bankenverbände auf deren Zusagen hin, mit Wirkung zum 1. November 2014 eine Abrechnung von Händlerentgelten nach dem electronic-cash-Vertragswerk zu beenden und stattdessen nur noch aufgrund frei verhandelter Vereinbarungen abzurechnen. Diese Verpflichtungszusagen sind nach den Feststellungen des Bundeskartellamts eingehalten worden (Bundeskartellamt, Fallbericht vom 30. März 2015 zum Aktenzeichen B4-94/14, S. 2). Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen unzutreffend sein könnten. Randnummer 267 bbb) Das Kartell entfaltete auch keine über den 31. Oktober 2014 hinausreichenden Wirkungen. Randnummer 268 (1.) Zwar ist es durchaus mitunter zu beobachten, dass Marktbedingungen erst mit einer gewissen Verzögerung nach dem Ende einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht einen zuwiderhandlungsfreien Stand erreichen, etwa weil sich marktfreie Preisniveaus erst noch einpendeln müssen oder zuvor verdrängte Wettbewerber erst allmählich wieder in den Markt zurückkehren (s. Europäische Kommission , Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2013, Rn. 44; Inderst/Thomas , Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 459 ff.). Randnummer 269 (2.) Relevante Nachwirkungen können im vorliegenden Fall indes ausgeschlossen werden. Randnummer 270 (
- a)Aus der oben festgestellten Befolgung der abgegebenen Verpflichtungszusagen ergibt sich zugleich, dass es keine Abrechnung über unverändert fortlaufende Vereinbarungen mehr gegeben hat. Frühere Vereinbarungen, die noch auf dem einheitlichen Händlerentgelt fußten, konnten - entgegen etwa einer vereinbarten längeren Laufzeit in einem mehrjährigen Rahmenvertrag - über den Ablauf des 31. Oktober 2014 hinaus keine Wirkung entfalten. Ohne eine freiverhandelte Einigung zum Händlerentgelt konnte ein Bankenverband gegenüber einem Händler auch nicht mehr auf den Wert des einheitlichen Händlerentgelts als Auffangwert zurückfallen. Dementsprechend galten ab dem 1. November 2014 ausnahmslos verhandelte Entgelte, kartellierte Preise sind fortan nicht mehr erhoben worden (Bundeskartellamt, Fallbericht vom 30. März 2015 zum Aktenzeichen B4-94/14, S. 2). Randnummer 271 (
- b)Der Markt litt ab dem 1. November 2014 auch nicht darunter, dass Wettbewerber durch das Kartell ferngehalten und noch nicht auf den Markt zurückgekehrt waren. Randnummer 272 Eine erfolgreiche Marktabschottungsstrategie, die