stenwalde/Spree vom
die Zurruhesetzung in Anspruch genommene so genannte Antragsaltersgrenze sei eine „besondere Altersgrenze“ im Sinne dieser Vorschrift. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
den Zeitraum vom
den Zeitraum vom
die Monate ab Oktober 2019) ab dem jeweiligen Fälligkeitstag nachzuzahlen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, Randnummer 12 die Klage abzuweisen Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Bände Personalakte, eine Versorgungsakte und eine Akte Versorgungsausgleich), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung ihrer laufenden Versorgung
die Zeit vom
den Geburtsjahrgang 1955 geltende allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren und 9 Monaten erreicht hat (vgl. § 235 Abs. 2 Satz 2, § 35 SGB VI); eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente war nicht möglich. Die Klägerin konnte auch nicht vorzeitig eine Altersrente
langjährig Versicherte beziehen, weil sie die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt (vgl. § 236 Abs. 1 Satz 1, § 36 Satz 1 SGB VI). Ihr Rentenanspruch ist mithin erst 23 Monate später entstanden als (im August 2019) der Versorgungsanspruch gegen das Land Berlin nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG). Insoweit ist der Tatbestand von § 35 Abs 1 VersAusglG erfüllt, was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht. Randnummer 18 Einen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung hat die Klägerin dennoch nicht, weil sie ihre laufende beamtenrechtliche Versorgung seit August 2019 nicht wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält. Randnummer 19 Die Klägerin wurde nicht wegen Dienstunfähigkeit (Invalidität) in den Ruhestand versetzt, sondern auf der Grundlage von § 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG. Das ergibt sich aus dem Zurruhesetzungsbescheid der Senatsverwaltung
Bildung, Jugend und Familie vom
alle geltenden Altersgrenze) möglich ist. Randnummer 22 Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung „wegen Erreichens“ einer besonderen Altersgrenze deutet allerdings sprachlich eher darauf hin, dass nur die Fälle erfasst werden sollen, in denen der Anspruch auf Versorgung kraft Gesetzes entsteht, wenn ein bestimmtes Lebensalter erreicht wird. Ist hingegen
den Eintritt in den Ruhestand noch ein Antrag erforderlich, entsteht der Anspruch auf Versorgung nicht wegen Erreichens der Altersgrenze, sondern wegen des gestellten Antrages auf vorzeitige Zurruhesetzung. Randnummer 23
die gesetzliche Systematik gilt: Im Versorgungsausgleichsgesetz wird der Begriff besondere Altersgrenze nur in § 35 Abs. 1 verwendet. Soweit der Begriff in anderen Gesetzen verwendet wird, ist er beamtenrechtlich geprägt. Die „besondere Altersgrenze“ ist in den Beamtengesetzen teilweise legal definiert als eine vorgezogene allgemeine Altersgrenze
bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Polizei- und Justizvollzugsbeamte sowie Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes; sie wird jedenfalls üblicherweise so verstanden (vgl.
den Bund: § 51 Abs. 2 und 3 BBG, § 5 Bundespolizeibeamtengesetz;
Berlin: § 38 Abs. 1 Satz 2 LBG - „andere Altersgrenze“ - i.V.m. § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 3, § 107 LBG). Randnummer 24 Im Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetz (ebenso im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes) findet sich der Begriff „besondere Altersgrenze“ an drei Stellen: In § 14a Abs. 1 Nr. 2b (vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes), in § 48 Abs. 1 (Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen) und in § 50e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b (vorübergehende Gewährung von Zuschlägen). In allen drei Fällen ist geklärt, dass die Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 3 LBG keine besondere Altersgrenze im Sinne dieser Vorschriften ist (vgl.
VG : Urteil der Kammer vom 4. März 2021 - 5 K 305.20 -, juris Rn. 18 ff.;
VG: BVerwG, Beschluss vom 29. November 2013 - 2 B 56.13 -, juris Rn. 7 ff.;
VG: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2023, § 50e BeamtVG Rn. 29; Geyer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2022, § 50e BeamtVG Rn. 22). Randnummer 25 Besonderen Altersgrenzen liegt im Beamtenrecht die generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Dienstfähigkeit der Beamten aufgrund der besonders hohen Belastungen des Dienstes typischerweise bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr gegeben ist. Daher erlässt der Gesetzgeber diesen Beamten einen Teil der Lebensdienstzeit. Hierfür haben sie Einbußen bei Besoldung und Versorgung hinzunehmen, die durch die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ( § 14a LBeamtVG ), durch eine Ausgleichszahlung ( § 48 LBeamtVG ) oder durch die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen ( § 50e LBeamtVG ) teilweise kompensiert werden. Aus der Bestimmung des Begriffs der besonderen Altersgrenze durch die Beamtengesetze folgt, dass es sich bei einer Antragsaltersgrenze nicht um eine besondere Altersgrenze im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetzes handelt. Die Antragsaltersgrenze tritt nicht
bestimmte Beamtengruppen generell an die Stelle der Regelaltersgrenze. Beamte, die das so genannte Antragsalter erreichen, treten nicht kraft Gesetzes in den Ruhestand. Vielmehr ist ihnen ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet, sich vorzeitig, nämlich vor Erreichen der
sie geltenden Regel- oder besonderen Altersgrenze, in den Ruhestand versetzen zu lassen. Machen sie davon keinen Gebrauch, hat die Antragsaltersgrenze
sie keine Bedeutung. Stellen sie den erforderlichen Antrag, hat der Dienstherr darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand nicht an weitere tatbestandliche Voraussetzungen wie etwa eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX (vgl. § 39 Abs. 3 Nr. 1 LBG, § 52 Abs. 3 BBG) geknüpft ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 10 f.). Randnummer 26 Im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, findet sich der Begriff „besondere Altersgrenze“ nicht in den allgemeinen Vorschriften zum Bezug von Altersrenten (§ 35 ff. SGB VI), sondern nur in drei speziellen Vorschriften zu bestimmten - vorliegend unergiebigen - Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet (§ 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b, § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) bzw. zu der Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
vorzeitig beurlaubte Berufssoldaten und Bundeswehrbeamte (§ 282 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Die letztgenannte Vorschrift hat einen beamtenrechtlichen Bezug: Sie erlaubt Versicherten, die nach § 1 Abs. 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachzuzahlen, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen; an dieser Stelle unterscheidet offenbar auch das Sozialgesetzbuch zwischen der allgemeinen („gesetzlichen“) Altersgrenze
Beamte und der besonderen (vorgezogenen) Altersgrenze
Soldaten. Randnummer 27 Die Gesetzgebungsgeschichte von § 35 Abs. 1 VersAusglG ergibt folgendes Bild: Im Gesetzentwurf der Bundesregierung
das Versorgungsausgleichsgesetz erfasste die Vorschrift zunächst nur die „laufende Versorgung wegen Invalidität“ (BT-Drucksache 16/10144, Seite 14). Zur Begründung der in Kapitel 4 des Gesetzes (§§ 32 ff.) enthaltenen Regelungen verweist der Gesetzgeber zunächst auf Sachverhalte, die bis dahin im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) enthalten waren. Der bislang in § 4 VAHRG enthaltene Härtefall (Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person) sei nun in den §§ 37 und 38 VersAusglG normiert, der Härtefall des § 5 VAHRG (Unterhaltsfall) in den §§ 33 und 34 VersAusglG. Mit den §§ 35 und 36 VersAusglG sei auf Anregung von Experten der Deutschen Rentenversicherung Bund ein weiterer Tatbestand eingefügt worden, um etwaige Härten abzumildern, die im Fall der Invalidität durch das neue Teilungssystem entstehen könnten; allerdings nur im Vergleich mit dem bislang geltenden Recht. Wie schon bei den bislang geltenden §§ 4 ff. VAHRG stünden auch die §§ 32 ff. VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zum Versicherungsprinzip: Denn sie durchbrächen den mit dem Versorgungsausgleich verfolgten Grundsatz der Trennung der Versorgungsschicksale; hierdurch entstünden zusätzliche Lasten
die Versichertengemeinschaft. § 35 Abs. 1 VersAusglG solle den Härtefall regeln, der auftrete, wenn bei der ausgleichspflichtigen Person der Leistungsfall wegen Invalidität eingetreten sei, sie aber nur aus dem eigenen gekürzten Anrecht Leistungen erhalten könne, nicht aber aus dem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht, da sie die dort vorgesehene Regelaltersgrenze noch nicht erreicht habe oder aber dessen abweichende Voraussetzungen
eine Invaliditätsrente nicht erfülle (BT-Drucksache 16/10144, Seite 71, 74 f.). Randnummer 28 Die Worte „oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze“ wurden auf Vorschlag des Rechtsausschusses in § 35 Abs. 1 VersAusglG eingefügt. Die Begründung hierfür lautet (BT-Drucksache 16/11903, Seite 5): Randnummer 29 „Durch die Einfügung in § 35 Abs. 1 VersAusglG wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle des Leistungsbezugs wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erweitert. Hierdurch werden etwaige leistungsrechtliche Auswirkungen der geänderten Ausgleichsstruktur in den Fällen abgemildert, in denen die ausgleichspflichtige Person aufgrund einer besonderen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand tritt und ihre eigene Versorgung gekürzt wird, sie gleichzeitig aber aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistungen erhalten kann, weil sie die in diesem Versorgungssystem geltende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hat. In diesen Fällen steht die ausgleichspflichtige Person wie in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG-RegE schlechter als nach dem bislang geltenden Ausgleichssystem, das auf der Saldierung der Ehezeitanteile beruhte. Deshalb soll auch hier ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Von dieser Regelung profitieren vor allem Beamtinnen und Beamte mit vorgezogenen Altersgrenzen sowie Soldatinnen und Soldaten. Als Leistungsbezug aufgrund einer besonderen Altersgrenze gilt auch der Bezug jeder vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es der Bezug einer vorgezogenen Altersrente oder der gesetzlich ermöglichte vorzeitige Bezug bei anderen Altersrenten.“ Randnummer 30 Diese Begründung spricht (bis auf ihren letzten Satz) dafür, den Begriff „besondere Altersgrenze“ im oben beschriebenen beamtenrechtlichen Sinne zu verstehen, also auf die Fälle zu beschränken, in denen Beamte bestimmter Laufbahnen (ohne ihr Zutun) kraft Gesetzes vorzeitig „in den Ruhestand treten“ (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 LBG), und nicht auf die Fälle zu erstrecken, in denen Beamte „auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt“ werden (vgl. § 39 Abs. 3 LBG). Randnummer 31 Der letzte Satz der Begründung spricht zwar
ein weiteres Verständnis. Auch dieser Satz fingiert („gilt“) jedoch ausdrücklich nur den Bezug einer vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungsbezug aufgrund einer besonderen Altersgrenze. Er erwähnt nicht - was wegen des beamtenrechtlichen Kontextes indes nahegelegen hätte - den vorzeitigen Bezug von beamtenrechtlicher Versorgung auf Antrag nach Erreichen der Antragsaltersgrenze. Randnummer 32 Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen die Einbeziehung der Antragsaltersgrenze. Randnummer 33 Wie bereits dargestellt, lösten die Regelungen in den §§ 32 ff. VersAusglG die Vorschriften des VAHRG ab, das (als Reaktion auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17.77 -, juris Rn. 168 ff.) bestimmte Härten beim in den 1970er Jahren eingeführten Versorgungsausgleich vermeid en sollte, insbesondere beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten und im sogenannten Unterhaltsfall. Randnummer 34 Eine solche Härte kann, wie der Regierungsentwurf darlegt, auch auftreten, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Rente bzw. Versorgung wegen Invalidität bzw. Dienstunfähigkeit erhält, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht erhalten kann. Vergleichbares gilt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte wegen einer besonderen Altersgrenze (im beamtenrechtlichen Sinne) vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt und die ihm übertragenen Anrechte in einem anderen Versorgungssystem wegen Nichterfüllung der dortigen Voraussetzungen (insbesondere des Erreichens der dort geltenden allgemeinen Altersgrenze) vorübergehend, aber möglicherweise mehrere Jahre lang, nicht erhalten kann. Randnummer 35 Die Einbeziehung jedes vorzeitigen Rentenbeginns, die der letzte Satz der Begründung des Rechtsausschusses nahezulegen scheint, fügt sich in dieses Regelungskonzept, das erkennbar Härten vermeiden will, nicht ein; das gilt insbesondere
Beamte, welche die Antragsaltersgrenze in Anspruch nehmen. Denn
den Ausgleichsberechtigten, der auf Antrag (also freiwillig) vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, ist die „Versorgungslücke“, die dadurch entsteht, dass er zunächst nur die beamtenrechtliche Versorgung und erst später, nach Erreichen der allgemeinen (rentenrechtlichen) Altersgrenze, Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, vermeidbar. Anders als bei Invalidität und einer „echten“ besonderen Altersgrenze kann er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen, muss es aber nicht.
ihn ist deshalb die Nichterfüllung der Leistungsvoraussetzungen des übertragenen Anspruchs keine Härte, sondern ein absehbarer Nachteil des Antrages auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, ebenso wie etwa der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 LBeamtVG . Diese letztlich ökonomischen Folgen seines Antrags kann und muss der Beamte zuvor bedenken. Nicht jede zeitliche Differenz beim Versorgungsbeginn ist eine Härte, zumal dann, wenn man sie - wie hier - ohne weiteres vermeiden kann. Randnummer 36 Versteht man § 35 VersAusglG als allgemeine Ausgleichsnorm
alle die Fälle, in denen (aus welchem Grund auch immer) der Beginn des jeweiligen Renten-/Versorgungsbezuges voneinander abweicht, wird die Reform des Versorgungsausgleichsrechts insoweit in ihr Gegenteil verkehrt. Sinn und Zweck der Reform war es, die Versorgungsansprüche der Eheleute mit dem Versorgungsausgleich endgültig (intern) zu teilen. Jeder Versorgungsanspruch entsteht (als Anwartschaft) mit dem Versorgungsausgleich eigenständig und unabhängig vom Schicksal des Anspruchs des anderen Ehegatten. Randnummer 37 Höchstrichterlich ist die Frage, ob die Antragsaltersgrenze eine besondere Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG ist, bisher nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hatte sich zunächst in einem obiter dictum
ein eher enges Verständnis der Norm ausgesprochen (Beschluss vom
den vorzeitigen Ruhestandseintritt eines Wahlbeamten auf Zeit]. Kritisch („erhebliche Zweifel“), allerdings ohne die Frage zu entscheiden, äußert sich ein anderer Senat des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 19. November 2019 - 4 S 488.19 -, juris Rn. 25 ff. [
die Antragsaltersgrenze]).
den Fall des Aufeinandertreffens unterschiedlicher allgemeiner Altersgrenzen (der Berechtigte des Versorgungsausgleichs ist Berliner Beamter und tritt mit Vollendung des
elf Monate 3.699,19 Euro; von
zwölf Monate 4.204,92 Euro). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001536099
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.