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KG Berlin 10. Zivilsenat 10 W 33/23 Beschluss Maßgeblichkeit des „Angreiferinteresses“ bei Streitwert für Beschlussersetzungsklagen nach WoEigG § 28 A

Maßgeblichkeit des „Angreiferinteresses“ bei Streitwert für Beschlussersetzungsklagen nach WoEigG Leitsatz 1. Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ist die "Abrechnungssumme" belanglos. (Rn.50) 2. Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG i.S.v. § 49 GKG besteht darin, dass die Nachschüsse, die nur aufgrund des Beschlusses gefordert werden können, erhalten bleiben, und sich die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nicht erhöhen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht darin, seinen Nachschuss zu verringern oder seine Vorschüsse angepasst zu bekommen. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 13. Februar 2023, 55 S 57/22 vorgehend AG Wedding, kein Datum verfügbar, 13 C 265/21 Tenor I. Die Streitwertbeschwerden der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2023 – 55 S 57/ 22 – werden zurückgewiesen. II. Kosten werden nicht erstattet. Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger, ein Wohnungseigentümer, geht gegen mehrere Beschlüsse im Wege der Anfechtungsklage vor. Ferner erhebt er diverse Beschlussersetzungs- und Leistungsklagen. Seine Klagen hatten vor dem Amtsgericht jeweils keinen Erfolg. Dagegen wendete sich der Kläger im Wege der Berufung mit folgenden, sinngemäßen Anträgen (für die genaue Fassung wird auf die Berufungsbegründung verwiesen): Randnummer 2 - Antrag zu 1: Der Beschluss zu TOP 5, mit dem die Wohnungseigentümer die „Abrechnungsergebnisse gemäß den jeweiligen Einzeljahresabrechnungen“ beschlossen haben, soll teilweise für ungültig erklärt werden. Der Kläger ist hier der Ansicht, das in seiner Einzeljahresabrechnung genannte „Guthaben“ müsse 16,89 EUR höher als angegeben sein, da er an den Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme nicht zu beteiligen sei. Randnummer 3 - Antrag zu 2: Der Beschluss zu TOP 6, mit dem die Verwalterin entlastet wurde, soll für ungültig erklärt werden. Randnummer 4 - Antrag zu 3: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss zu TOP 13 i). Zugleich erhebt er eine Beschlussersetzungsklage. Er strebt einen Beschluss an, mit dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Kern verpflichtet werden soll, bei ihr eingehende Dokumente an sämtliche Wohnungseigentümer weiterzuleiten. Randnummer 5 - Antrag zu 4: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss zu TOP 13 g). Zugleich erhebt er eine Beschlussersetzungsklage. Es strebt einen Beschluss an, allen Wohnungseigentümern zu ermöglichen, online die Konten einzusehen. Randnummer 6 - Antrag zu 5: Der Beschluss zu TOP 10, mit dem die Wohnungseigentümer einen Wanddurchbruch gestattet haben, soll für ungültig erklärt werden. Hilfsweise erhebt der Kläger eine Beschlussersetzungsklage. Er strebt einen Beschluss an, der der entsprechenden Wohnungseigentümerin vor einer Gestattung aufgibt, statische Unterlagen vorzulegen. Randnummer 7 - Antrag zu 6: Der Kläger erhebt eine umfangreiche Beschlussersetzungsklage. Den Wohnungseigentümern soll es im Kern ermöglicht werden, an einer Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilzunehmen und dort sämtliche Rechte ganz im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben. Randnummer 8 - Antrag zu 7: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss zu TOP 13 p). Zugleich erhebt er diverse Beschlussersetzungsklagen. Unter anderem soll beschlossen werden, Wohnungseigentümer, die das gemeinschaftliche Eigentum vorsätzlich beschädigen, anzuweisen, künftige Beschädigungen zu vermeiden. Zusätzlich sollen vermietende Wohnungseigentümer verpflichtet werden, Mieter, die das gemeinschaftliche Eigentum vorsätzlich beschädigen, unter anderem zu kündigen. Randnummer 9 - Antrag zu 8: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss zu TOP 13 o). Zugleich erhebt er diverse Beschlussersetzungsklagen. Im Kern soll bestimmt werden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit ihm einen Anwaltsvertrag schließt und Verwalterin wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pflege von Bäumen in den Fällen von Bäumen verklagt. Randnummer 10 - Antrag zu 9: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss zu TOP 13 n). Zugleich erhebt er diverse Beschlussersetzungsklagen. Im Kern soll bestimmt werden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sämtliche Anträge, die zur Tagesordnung einer Versammlung einschließlich ihrer Begründung gestellt werden, unverzüglich sämtlichen Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen. Randnummer 11 - Antrag zu 10: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen die Negativbeschlüsse zu TOP 13 a), TOP 13 c), TOP 13 d), TOP 13 e), TOP 13 f), TOP 13 g), TOP 13

  1. h)und TOP 13
  2. l)(es geht es jeweils um Regelungen zu einem künftigen möglichen Verwaltervertrag). Zugleich erhebt er diverse Beschlussersetzungsklagen (die er später noch geändert hat). Im Kern soll bestimmt werden, dass später kein Verwaltervertrag geschlossen wird, der näher genannte Klauseln enthält. „Hilfsweise“ soll das Gericht bereits jetzt „angemessene“ Klauseln bestimmen. Randnummer 12 - Antrag zu 11): Eine Klage, mit der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verurteilt werden soll, Lampen zu entfernen, hilfsweise diese mit einem Stromzähler zu versehen. Randnummer 13 - Antrag zu 12): Eine Klage, mit der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verurteilt werden soll, den Kläger von allen Kosten im Zusammenhang mit den im Antrag zu 11) genannten Lampen freizustellen. Randnummer 14 Das Landgericht hat die Berufung vollständig zurückgewiesen, mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 folgende Werte festgesetzt und daraus einen Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von 7.618,23 EUR ermittelt: Randnummer 15 - Für den Antrag zu 1) einen Wert von 118,23 EUR (= 7,5 x 16,89 EUR). Das wirtschaftliche Interesse bestimme sich danach, in welcher Höhe sich der Kläger gegen die Umlage von Kosten wehre. Nach seinen Angaben sei das auf sein Wohnungseigentumsrecht ermittelte „Abrechnungsguthaben“ 16,89 EUR zu gering ausgefallen. Randnummer 16 - Für den Antrag zu 2) einen Wert von 1.000,00 EUR. Randnummer 17 - Für die Anträge zu 3) bis 10) insgesamt 5.000,00 EUR. Diese Schätzung berücksichtige, dass sich die Einzelwerte nicht exakt, sondern nur überschlägig bestimmen ließen. Randnummer 18 - Für die Anträge zu „12 und 13“ (gemeint sind 11 und 12) einen Wert zusammen von 500,00 EUR. Randnummer 19 - Für die gegen die Verwalterin gerichteten Klageanträge 1.000,00 EUR. Randnummer 20 Gegen diesen Beschluss haben die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigte jeweils eine Streitwertbeschwerde erhoben. Sie sind der Ansicht, es müssten folgende Werte angesetzt werden: Randnummer 21 - Zum Antrag zu 1) 10.440,00 EUR, da sich die auf den Kläger entfallende „Abrechnungssumme“ auf 1.392,00 EUR belaufe. Randnummer 22 - Zum Antrag zu 2) 1.000,00 EUR, mit der Begründung „geschätzt“. Randnummer 23 - Zum Antrag zu 3) 1.000,00 EUR, mit der Begründung „geschätzt“. Randnummer 24 - Zum Antrag zu 4) 500,00 EUR, mit der Begründung „geschätzt“. Randnummer 25 - Zum Antrag zu 5) 2.00,00 EUR. Mit näherer Beschreibung des Gegenstandes, aber ohne Begründung. Randnummer 26 - Zum Antrag zu 6) 5.000,00 EUR, mit der Begründung, „generell wirkende Entscheidung mit weitreichenden Folgen, insbesondere für zum Beispiel nicht ortsansässige Wohnungseigentümer“. Randnummer 27 - Zum Antrag zu 7) 1.000,00 EUR. Mit näherer Beschreibung des Gegenstandes, aber ohne Begründung. Randnummer 28 - Zum Antrag zu 8) 8.000,00 EUR. Mit näherer Beschreibung des Gegenstandes, aber ohne Begründung. Randnummer 29 - Zum Antrag zu 9) 1.000,00 EUR. Mit näherer Beschreibung des Gegenstandes, aber ohne Begründung. Randnummer 30 - Zum Antrag zu 10) 13.500,00 EUR. Mit näherer Beschreibung des Gegenstandes. 1.500 EUR je Klausel. Auch für den Hilfsantrag 13.500,00 EUR. Randnummer 31 Der Kläger hat hingegen beantragt, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen und der Sache nach angeregt, den Streitwert mit näherer Begründung auf 821,94 EUR festzusetzen, und zwar wie folgt: Randnummer 32 - Antrag zu 1: 16,89 EUR. Randnummer 33 - Antrag zu 2: 16,89 EUR. Randnummer 34 - Antrag zu 3, 4, 7, 8, 9 und 10: 600 EUR. Randnummer 35 - Antrag zu 5: 200 EUR. Randnummer 36 - Antrag zu 6: 5,05 EUR. Randnummer 37 In der Klageschrift, die nur 10 Anträge umfasste, hatte der Kläger für seine Anträge insgesamt einen Wert in Höhe von 916,89 EUR angegeben, nämlich für den Antrag zu 1) einen Wert von 16,89 EUR und für die anderen Anträge jeweils einen Wert von 100,00 EUR. Dieser Angabe waren weder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch ihre Prozessbevollmächtigte entgegengetreten. Randnummer 38 Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Beim Antrag zu 1) sei es nur um die Kosten der Reparatur einer Satellitenanlage gegangen, an der der Kläger nicht beteiligt werden wollte. Beim Antrag zu 2) folge die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Den übrigen Anträgen käme, wenn überhaupt, nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung zu. Sie zielten überwiegend darauf ab, dem Verwalter Weisungen zu erteilen oder die Gestaltung eines zukünftigen Verwaltervertrages zu regeln. Der Kammer sei bewusst, dass auch höhere oder geringere Wertansätze denkbar seien. Das Beschwerdevorbringen gebe aber keinen zwingenden Anlass für eine Änderung. Randnummer 39 Der Senat hat mit Verfügung vom 20. Februar 2023 unter näherer Darlegung mitgeteilt, dass die Streitwertbeschwerde voraussichtlich unbegründet sei. Auf diese Verfügung wird Bezug genommen. Die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigten sind den dortigen Hinweisen nur entgegen getreten, soweit es um den Antrag zu 1) geht. B. Randnummer 40 Die statthafte und zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unbegründet. Randnummer 41 I. Antrag zu 1) Randnummer 42 Der Wert des Antrages zu 1) bestimmt sich nach § 49 GKG mit 118,23 EUR (= 7,5 x 16,89 EUR). Randnummer 43 1. Nach § 49 Satz 1 GKG ist der Gebührenstreitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 WEG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen („Gesamtinteresse“). Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG (eigentlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die allein aus dem Beschluss berechtigt ist) besteht darin, dass die Nachschüsse, die nur aufgrund des Beschlusses gefordert werden können, erhalten bleiben, und sich die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nicht erhöhen. Welcher Wert insoweit im Fall festzusetzen ist, kann in Ermangelung entsprechender Angaben nicht festgestellt werden. Randnummer 44 Hierauf kommt es aber auch nicht an. Denn der Wert darf nach § 49 Satz 2 GKG unter anderem den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers nicht übersteigen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht im Fall aber nur darin, dass seine Vorschüsse um einen Betrag von 16,89 EUR mehr angepasst werden. Hieraus errechnet sich nach § 49 Satz 2, Satz 1 GKG ein Gebührenstreitwert von 118,23 EUR. Denn es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Gesamtinteresse diesen Wert übersteigt. Dabei kann offenbleiben, ob die Teilanfechtung des Klägers überhaupt zulässig war (zu dieser Frage unter anderem LG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. Dezember 2022 – 2-13 S 20/22, ZMR 2023, 216 = BeckRS 2022, 36422 Randnummer 20; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 – 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 9; LG München, Urteil vom 13. Juli 2022 – 1 S 2338/22 WEG, ZWE 2022, 362 Randnummer 53). Denn für die Bestimmung eines Gebührenstreitwertes kommt es nicht auf die Zulässigkeit einer Klage an. Randnummer 45 2. Soweit eine Reihe von Landgerichten die Rechtslage bislang zu Unrecht anders beurteilen, können ihre Entscheidungen unter anderem aus folgenden Gründen nicht überzeugen (vergleiche auch LG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2022 – 3 T 55/21, ZWE 2022, 460 oder aus dem Schrifttum Elzer ZMR 2022, 947 ff.; anderer Ansicht im Schrifttum zum Beispiel Drasdo NJW-Spezial 2023, 97 ff.). Randnummer 46
  3. a)Um den Gebührenstreitwert für eine Klage zu bestimmen, kommt es grundsätzlich auf das Interesse des Angreifers an ihrem Gegenstand an („Angreiferinteresse“). § 49 GKG weicht von diesem Grundsatz zwar insoweit ab, als es ausnahmsweise auch um das Interesse der beklagten Partei geht. In keinem Falle geht es aber jenseits von § 48 Absatz 2 Satz 1 GKG um das Interesse des Staates oder eines mit dem Streitgegenstand befassten Gerichtes. Im Rahmen von § 49 GKG ist für beide Seiten der Gegenstand maßgeblich, um den gerungen wird, der Streitgegenstand. Dieser Streitgegenstand wird durch den Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG bestimmt. Dabei handelt es sich um einen Zahlwert, nicht aber um die Frage, ob beispielsweise der Verwalter die Jahresabrechnung ordnungsmäßig erstellt hat. Ferner geht es nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG nicht um die Frage, welche Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatte, noch geht es um die Frage, in welcher Weise die klagende Partei für das abgerechnete Kalenderjahr an den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insgesamt zu beteiligen war. Mit dem Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG legt schließlich weder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch der Verwalter Rechnung. Randnummer 47
  4. b)Wenn dieser Rechtslage unter Ausblendung des Streitgegenstandes entgegengehalten wird, sie führe zu „unangemessen niedrigen Gerichts- und Anwaltsgebühren“ (so LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. März 2022 – 2-09 S 45/21, ZMR 2022, 398 = BeckRS 2022, 3812 Randnummer 9), kann dem nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht an den Gerichten, einen solchen Mangel, gäbe es ihn, zu korrigieren. Diese Aufgabe wäre eine Aufgabe des Gesetzgebers. Im Übrigen ist aber auch mehr als zweifelhaft, ob der Gebührenstreitwert tatsächlich zu niedrig angesetzt wird, wenn man auf das Interesse der Klagepartei abstellt. Denn so ist es überall im GKG. Randnummer 48
  5. c)Richtig ist, dass die Gerichte zur Überprüfung des Beschlusses nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG gegebenenfalls auch die Jahresabrechnung prüfen müssen (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. März 2022 – 2-09 S 45/21, ZMR 2022, 398 = BeckRS 2022, 3812 Randnummer 9; siehe auch LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 – 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 11) – macht der Kläger nicht nur formale Beschlussmängel geltend. Diese Überlegung ändert aber nichts am Streitgegenstand, der für das Interesse der klagenden Partei aber allein entscheidend ist. Ähnliche „Probleme“ stellen sich im Übrigen bei vielen Klagen, bei denen die Gerichte umfassend Vertragswerke prüfen müssen, obwohl es der klagenden Partei beispielsweise nur um 100 EUR geht. Auch in diesen Fällen ist es jenseits von § 48 Absatz 2 Satz 1 GKG jeweils nicht angängig, die Arbeit der Gerichte und der Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einer Klage für die Bemessung des Wertes dieser Klage heranzuziehen. Im Fall ist im Übrigen nicht die Jahresabrechnung zu prüfen, sondern allein die Frage zu stellen, ob es richtig war, den Kläger an den Erhaltungskosten für die Reparatur einer Satellitenanlage zu beteiligen. Randnummer 49
  6. d)Auch das Argument, das WEMoG habe nicht die Absicht gehabt, den Gebührenstreitwert in Bezug auf die „Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen insgesamt dramatisch abzusenken und durch die Veränderung des Beschlussgegenstandes auf die Nachschüsse gegebenenfalls zugleich die Berufungsfähigkeit amtsgerichtlicher Urteile über Abrechnungsbeschlüsse weitgehend infrage zu stellen“ (so LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. März 2022 – 2-09 S 45/21, ZMR 2022, 398 = BeckRS 2022, 3812 Randnummer 9), ist nach einer Prüfung nicht haltbar. Der Gesetzgeber hat die Absicht gehabt, die Frage, was im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung angefochten werden kann, zu ändern. Anders als vor der Reform, soll es nicht mehr um die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung und der Einzeljahresabrechnungen (vergleiche § 28 Absatz 5 WEG alte Fassung) gehen. Denn das Ziel des Gesetzgebers war es, die Zahl der in der Praxis häufigen Streitigkeiten über die Jahresabrechnung zu verringern (BR-Drs. 168/20, 84). Dafür wurde der Beschlussgegenstand bewusst auf die Zahlungspflichten reduziert (BR-Drs. 168/20, 84). Das der Zahlungspflicht zugrundeliegende Zahlenwerk, aus dem diese abgeleitet wird, ist gerade nicht Gegenstand des Beschlusses (BR-Drs. 168/20, 86). Diese Überlegungen blenden die genannten Gerichte im Ergebnis vollständig aus. Randnummer 50
  7. e)Richtig ist, dass es auch bei einem Beschluss nach § 28 Absatz 5 WEG alter Fassung der Sache nach um die Abrechnungsspitzen ging (dazu LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. März 2022 – 2-09 S 45/21, ZMR 2022, 398 = BeckRS 2022, 3812 Randnummer 10). Umso mehr überrascht es dann aber, wenn nicht auf die Abrechnungsspitze, die heute als „Nachschuss“ angesehen wird, abzustellen sein soll, sondern, anders als früher, auf eine „Abrechnungssumme“ (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. März 2022 – 2-09 S 45/21, ZMR 2022, 398 = BeckRS 2022, 3812 Randnummer 10). Denn diese ist ganz offensichtlich nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses und kann daher nicht für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes eingesetzt werden. Die „Abrechnungssumme“ sagt nichts darüber aus, was die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG zu erlangen sucht. Denn, jedenfalls in aller Regel, wird die Abrechnungssumme ganz oder überwiegend durch die Vorschüsse gespeist. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geht es durch § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG nur darum, den Wert von einem Wohnungseigentümer zu erlangen, der hinter den Vorschüssen zurückbleibt. Dieser Wert hat mit der Abrechnungssumme nur ganz ausnahmsweise etwas zu tun, nämlich dann, wenn es keinen Beschluss nach § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG gab. Auch vor dem 1. Dezember 2020 waren im Übrigen Gebührenstreitwerte anzusetzen, die sich am Nachschuss des klagenden Wohnungseigentümers zu orientieren hatten. Randnummer 51
  8. f)Nicht überzeugend ist das Argument, wenn man § 49 GKG anwende, so führe dies „zu einem unvertretbaren Aufwand bei der Streitwertfestsetzung“ (so LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 – 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 8; siehe auch LG Dresden, Beschluss vom 21. November 2022 – 2 T 441/22, ZMR 2023, 212

(213)). Denn auf den Aufwand eines Gerichtes bei der Ermittlung eines Gebührenstreitwertes kommt es nach dem GKG nicht an. Diese Argumentation verkennt grundlegend die Struktur, wie Werte nach dem GKG festzusetzen sind. Es geht dort niemals um die Interesse der mit einem Streit befassten Richterinnen und Richter und ihren Arbeitsaufwand bei der Ermittlung der Interessen der Parteien. Randnummer 52
  1. g)Auch die weitere Argumentation, es gehe den Wohnungseigentümern in vielen Fällen inhaltlich um die Richtigkeit der Jahresabrechnung und vor allem um die in ihr angewandten Umlageschlüssel (so LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 – 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 9; siehe auch LG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 29 T 44/22, ZMR 202, 739 BeckRS 2022, 19600Randnummer 5), trägt nicht einmal im Ansatz. Denn weder die inhaltliche Richtigkeit der Jahresabrechnung noch die von der Verwaltung zur Errechnung der Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingesetzten Umlageschlüssel werden vom Anfechtungskläger bei einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG angegriffen. Beide Umstände mögen zwar auch seine Motivation bilden, gegen einen Nachschuss oder die Anpassung seines Vorschusses zu kämpfen. Sie sind aber jeweils gerade nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses. So ist es häufig auch in anderen Lagen. Auch wenn ein Werkunternehmer seinen Restwerklohnanspruch einklagt, werden die Parteien beispielsweise über sein Werk streiten. Den Wert der Klage bestimmt aber allein die Summe, die der Werkunternehmer einklagt. Randnummer 53
  2. h)Aus dem vorgenannten Grund ist auch die Argumentation, bei der Streitwertbemessung müsse das Interesse an einer ordnungsmäßigen Abrechnung berücksichtigt werden (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 – 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 10), mehr als fernliegend. Auch sie hat mit den Grundlagen einer Streitwertbestimmung nichts zu tun. Jedenfalls im Fall geht es auch nicht um eine „ordnungsmäßige Abrechnung“, sondern um die Frage, welcher Wohnungseigentümer an einer Erhaltungsmaßnahme kostenmäßig zu beteiligen ist. Randnummer 54
  3. i)Soweit argumentiert wird, eine Herabsetzung des Gebührenstreitwertes entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers (beispielsweise LG Dresden, Beschluss vom 21. November 2022 – 2 T 441/22, ZMR 2023, 212
(213)), wird sowohl § 49 GKG ausgeblendet, der erst am
  1. Dezember 2022 in Kraft getreten ist und das Gegenteil aussagt, als auch die Tatsache, dass der Beschlussgegenstand nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG mit dem des § 28 Absatz 5 WEG alter Fassung bewusst nichts zu tun hat. Randnummer 55 j) Die Argumentation, folgte man § 49 GKG, hätte die Bestimmung des Gebührenstreitwertes einen „aleatorischen“ (zufälligen) Charakter, ist nach dem Vorstehenden ebenso nicht nachvollziehbar (LG Dresden, Beschluss vom
  2. November 2022 – 2 T 441/22, ZMR 2023, 212
(213)) wie die Behauptung, die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG „beseitige die Grundlage des Rechenwerkes“ (LG Dresden, Beschluss vom 21. November 2022 – 2 T 441/22, ZMR 2023, 212
(214). Randnummer 56
  1. k)Im Fall geht es dem Kläger im Übrigen nur um die (anteiligen) Kosten an einer einzigen Erhaltungsmaßnahme, für die er 16,89 EUR bezahlen soll. Für diese Klage mit den Beschwerdeführern einen Wert 10.440,00 EUR anhand einer „Abrechnungssumme“ anzusetzen, die der Kläger gar nicht bezweifelt (im Fall ist nicht die Summe streitig, sondern die Frage, ob der Kläger an einer Erhaltungsmaßnahme zu beteiligen ist), würde das Recht des klagenden Wohnungseigentümers, einen Beschluss (teilweise) anzugreifen, angesichts einer drohenden hohen Kostenlast offensichtlich untergraben und wäre willkürlich. Randnummer 57
  2. l)Soweit darauf hingewiesen wird, folgte man dem Gesetz, wären manche Berufungen in Ermangelung einer nach § 511 Absatz 2 WEG ausreichenden Beschwer unzulässig, ist dieser Hinweis zutreffend. Dies gilt aber auch für eine Vielzahl anderer Klagen und ist keine Besonderheit im Wohnungseigentumsrecht. Wollte man an dieser Rechtslage etwas ändern, muss das Gesetz geändert werden. Randnummer 58 II. Antrag zu 2) Randnummer 59 Mit dem Landgericht ist der Wert für den Antrag zu 2) auf 1.000,00 EUR festzusetzen. Geht es um den Beschluss, mit dem der Verwalter entlastet wird, ist bei der Bemessung der Interessen der Wert von Forderungen gegen den Verwalter zu berücksichtigen, wenn die Entlastung wegen solcher verweigert wird oder verweigert werden soll. Dies sind im Fall 0,00 EUR. Hinzu tritt aber der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat. Dieser Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000,00 EUR anzusetzen. Randnummer 60 Das Interesse der Wohnungseigentümer an der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwalter ist grundsätzlich nicht teilbar und bei allen Wohnungseigentümern dasselbe. Randnummer 61 III. Übrige Anträge Randnummer 62 Für die übrigen Anträge, deren Wert im Fall teilweise nach § 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO, überwiegend aber nach § 49 GKG festzusetzen ist, gilt Folgendes: Randnummer 63 - Für den Berufungsantrag zu 3) sind in Ermangelung konkreter Angaben (die Angaben der Beschwerdeführer reichen nicht) nach billigem Ermessen 500 EUR anzusetzen. Randnummer 64 - Für den Berufungsantrag zu 4) sind in Ermangelung konkreter Angaben 500 EUR anzusetzen. Randnummer 65 - Für den Berufungsantrag zu 5) sind in Ermangelung konkreter Angaben 500 EUR anzusetzen (§ 45 Absatz 1 Satz 3 GKG). Randnummer 66 - Für die Berufungsanträge zu 6) sind in Ermangelung konkreter Angaben insgesamt 2.000 EUR anzusetzen. Die Angaben der Beschwerdeführerin reichen nicht, einen anderen Wert anzunehmen. Die Angaben des Beschwerdeführers, es ginge nur um 5,05 EUR, sind aber auch nicht plausibel. Es geht nicht nur um Kostenersparnis. Randnummer 67 - Für den Berufungsantrag zu 7) sind in Ermangelung konkreter Angaben (die Angaben der Beschwerdeführerin reichen nicht) 500 EUR anzusetzen. Randnummer 68 - Für den Berufungsantrag zu 8) sind in Ermangelung konkreter Angaben (die Angaben der Beschwerdeführerin reichen nicht) 500 EUR anzusetzen. Randnummer 69 - Für den Berufungsantrag zu 9), eine Beschlussersetzungsklage, sind in Ermangelung konkreter Angaben 500 EUR anzusetzen. Randnummer 70 - Für den Berufungsantrag zu 10) sind in Ermangelung konkreter Angaben 500 EUR anzusetzen. Es ist nicht angängig, hier die Klauseln wertmäßig zu bemessen. Denn es geht nicht um den bestehenden Verwaltervertrag, sondern um abstrakte Überlegungen zu einem künftig zu schließenden Verwaltervertrag. Randnummer 71 - Für den Berufungsantrag zu 11) sind in Ermangelung konkreter Angaben gemeinsam mit den Berufungsantrag zu 12) insgesamt 500 EUR anzusetzen. Randnummer 72 - Für den Berufungsantrag zu 6e) sind in Ermangelung konkreter Angaben 500 EUR anzusetzen. Randnummer 73 Bei dieser sehr niedrigen Wertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger von Anfang an sehr geringe Werte angesetzt hatte, denen die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigte erstinstanzlich nicht entgegengetreten waren. Erst nachdem die Beklagte vollständig in 2. Instanz obsiegt hatte, nannte sie andere Werte. Aber auch dann gelang es ihr nicht, im Einzelnen Interessen zu beschreiben, die es rechtfertigen, höhere Werte anzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin für Hilfsanträge Werte angesetzt wissen will, ist schon nicht erkennbar, dass über diese überhaupt erkannt wurde. In den Gründen der angegriffenen Entscheidung finden sich keine Ausführungen. Wäre es anders, beträfen die Ansprüche aber denselben Gegenstand und wäre nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Wird ein negativer Beschluss angefochten und will der Kläger mit einer gleichzeitig erhobenen Beschlussersetzungsklage erreichen, dass der abgelehnte Beschlussantrag in Geltung gesetzt wird, so handelt es sich schließlich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der eine Zusammenrechnung der Streitwerte der Anträge nicht rechtfertigt (LG München I, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 36 S 3944/22 WEG, NZM 2023, 164 Randnummer 82). IV. Randnummer 74 Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da jedenfalls im Fall kein Interesse der Beklagten daran erkennbar ist, den Gebührenstreitwert heraufzusetzen. V. Randnummer 75 Eine Streitwertbeschwerde des Klägers ist nach einer Auslegung nicht erhoben worden. Wäre es anders, hätte diese aus den Gründen zu III. aber keinen Erfolg gehabt. C. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Absatz 3 Satz 2 GKG. Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 68 Absatz 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 GKG). Randnummer 77 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Absatz 3 Satz 1 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001536389

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