Sozialgerichtes Berlin vom 19. Februar 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Von den Kosten
erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte 14 Prozent und der Kläger 86 Prozent. Die Kosten
Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides, mit dem die Beklagte dem Kläger gegenüber für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2015 Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagebeträge zur U1 und U2 für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 in der Zahnarztpraxis
Klägers in Höhe von zuletzt 40.739,80 Euro festgesetzt hat. Randnummer 2 Der Kläger, ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, betrieb bis zum
Auftraggebers. Gegenüber den anderen Angestellten der Firma hat der freie Mitarbeiter keine Weisungsbefugnis. Randnummer 10 § 3 Arbeitsaufwand/Betriebliche Anwesenheit Randnummer 11 Art und Umfang der dem freien Mitarbeiter nach § 1 übertragenen Aufgaben machen eine betriebliche Anwesenheit von ca. 17 Stunden pro Woche erforderlich. Randnummer 12 § 4 Arbeitszeit/Konkurrenz/Verschwiegenheit Randnummer 13 Im Übrigen unterliegt der freie Mitarbeiter in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit keinen Einschränkungen. Der freie Mitarbeiter darf auch für andere Auftraggeber tätig sein, mit Ausnahme unmittelbarer Konkurrenzfirmen. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, über ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Randnummer 14 § 5 Vergütung Randnummer 15 Als Vergütung wird ein monatliches Pauschalhonorar von ca. 500,- vereinbart. Grundlage für dieses Honorar ist ein durchschnittlicher Zeitaufwand ca 55std. im Monat. Wird dieser Zeitaufwand durch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben nachweislich überschritten, erhält der freie Mitarbeiter für jede Arbeitsstunde ein Honorar von EUR. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, zusätzlich geleistete Arbeitsstunden innerhalb von 4 Wochen nach Anfall bzw. zum Monatsende abzurechnen. Randnummer 16 § 6 Sonstige Ansprüche/Versteuerung Randnummer 17 Mit der Zahlung der in § 5 vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche
freien Mitarbeiters gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt. Für die Versteuerung der Vergütung hat der freie Mitarbeiter selbst zu sorgen. Randnummer 18 § 7 Fälligkeit Randnummer 19 Das vereinbarte Pauschalhonorar wird jeweils zum Monatsanfang fällig. Die Auszahlung erfolgt unbar. Der freie Mitarbeiter wird innerhalb von 14 Tagen nach Beginn
freien Mitarbeiterverhältnisses dem Auftraggeber ein Konto benennen, auf das das Honorar angewiesen werden kann. Randnummer 20 § 8 Ausschlussklausel Randnummer 21 Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und solche, die mit diesem Vertrag in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung
Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatzes beruht. Randnummer 22 § 9 Kündigung Randnummer 23 Die Kündigung
Vertrags ist spätestens am 15. eines Monats für den Schluss
Kalendermonats zulässig. [9] Randnummer 24 § 10 Sonstiges Randnummer 25 Von der Möglichkeit
Abschlusses eines Anstellungsvertrags ist in Anwendung
Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem freien Mitarbeiter soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet. [10] Randnummer 26 § 11 Nebenabreden Randnummer 27 Nebenabreden und Änderungen
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Randnummer 28 Der Vertrag enthielt den handschriftlichen Zusatz: „1 Schlüssel (BA 091056 6.1) erhalten“. Randnummer 29 Unter dem Datum 9. Dezember 2015 unterzeichnete allein die Beigeladene zu 1 den o. g. Vertrag erneut, nach eigenen Angaben im Hinblick auf den ab Januar 2016 anstehenden Übergang der Praxis
Klägers auf die Praxisnachfolgerin. Randnummer 30 Die Beigeladene zu 1 führte Zahnprophylaxe-Behandlungen in den Praxisräumen
Klägers an einem ihr dort zur Verfügung gestellten Behandlungsstuhl aus. Sie beschaffte dafür auf eigene Rechnung die bei der Behandlung verwendeten Materialien und Instrumente. Dazu gehörten neben der Arbeitskleidung Küretten, Scaler zur Parodontitisbehandlung, Parosonden, kleine und große Bürsten, Handstücke, Sauger und sog. Trays, d. h. Behältnisse, in denen bestimmte Instrumente und sonstige Arbeitsmittel für die Behandlung bereitgestellt und/oder nach Gebrauch ordnungsgemäß abgelegt und maschinell gereinigt werden. Die Beigeladene zu 1 besaß einen eigenen Praxisschlüssel, um nach eigenen Angaben Patienten/Patientinnen auch außerhalb der Praxisöffnungszeiten behandeln zu können. Sie behandelte in der Praxis
Klägers seine Patienten und Patientinnen und eigene. Für die Behandlung der Patienten/Patientinnen, die sie nach ihren Angaben „auf Wunsch“
Klägers durchführte, stellte sie den Patienten und Patientinnen die Rechnung unter dem Praxislogo
Klägers und Angabe
Praxiskontos aus. Die Zahlungen erfolgten entsprechend der Rechnungen auf das Praxiskonto
Klägers. Die Beigeladene zu 1 stellte dem Kläger gegenüber für die Behandlung dieser Patientinnen und Patienten die konkret bezeichneten Einzelleistungen im Bereich der Prophylaxe nach geleisteten Arbeitsstunden monatlich oder zweimonatlich in Rechnung. Die Arbeitstage und Stunden listete sie dazu - adressiert an den Kläger - auf. Die stundenweise Vergütung betrug nach ihren eigenen Angaben anfangs 22,50 Euro, später 25,00 Euro. Für den Zeitraum zwischen
Behandlungsstuhls entrichtete die Beigeladene zu 1 an den Kläger keine Vergütung oder Mietzahlungen. Nach ihren eigenen Angaben betrug das Verhältnis der von ihr auf eigene Rechnung behandelten Patientenschaft zu derjenigen
Klägers 50:
Finanzamtes Zehlendorf vom 24. Juli 2014 betreffend die Praxis
Klägers stellte fest, die Ausübung der Tätigkeit der Prophylaxe durch die Beigeladene zu 1 sei in der Selbständigkeit nicht zulässig. Es ergehe eine Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt. Dem Kläger gegenüber als anstelle der Arbeitnehmerinnen Haftendem forderte das Finanzamt in einem Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom Juli 2014 für die Zeit vom Januar 2010 bis zum Dezember 2013 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 247,56 Euro nach. Die Forderung betraf nicht die Beigeladene zu 1, sondern andere Mitarbeiterinnen. Im Zuge einer (weiteren) Lohnsteueraußenprüfung
Finanzamtes für Körperschaften III für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Dezember 2015 ergaben sich keine Beanstandungen (Bescheid
Finanzamtes vom
Klägers auf der Basis eines Vertrags vom
Prüfzeitraums vom
Klägers mit einer Eingliederung „nach Arbeitszeiten“. Die Frage, ob regelmäßige Arbeitszeiten vereinbart seien, verneinte sie zwar, verwies aber auf eine Arbeit nach Bedarf an festen Tagen. Gleichzeitig bejahte sie die Frage, ob ihr Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeiten erteilt worden seien, ebenso die Frage, ob sie durch ihren Auftraggeber verpflichtet sei, eine bestimmte Produktpalette zu vertreiben bzw. vom Auftraggeber vorgeschriebene Dienstleistungen nach vorgeschriebenem Muster zu erbringen. Sie gab ferner an, verpflichtet zu sein, die Arbeiten persönlich auszuführen und über ihre Tätigkeit auf Anfrage mündlich berichten zu müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Erklärung vom
Finanzamtes Zehlendorf im Bericht zur Lohnsteuer-Außenprüfung. Die Tätigkeit werde im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Die Beklagte bezog sich dabei vor allem auf die eigenen Angaben der Beigeladenen vom 30. April 2016 . Demgemäß sei sie weisungsgebunden hinsichtlich
Ortes und der Art und Weise der Tätigkeiten. Ihre Bezahlung erfolge nach Stunden, ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar. Für die Beurteilung der Tätigkeit als Dentalhygienikerin sei das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) zu beachten. Danach seien ein Teil der zu erbringenden Leistungen Aufgaben, die ein Zahnarzt an dafür qualifiziertes Praxispersonal mit abgeschlossener Ausbildung wie Dentalhygienikerinnen delegieren könne. Zulässig sei nur die Delegation an qualifiziertes Personal, das in einem Beschäftigungsverhältnis zum Zahnarzt stehe, da der Zahnarzt die Leistung nicht nur anordnen, sondern auch überwachen müsse. Eine selbständige Ausübung der Zahnprophylaxe verstoße vor diesem Hintergrund gegen das ZHG. Soweit sich der Kläger auf Rechtsprechung
Bundesfinanzhofes beziehe, wonach die Beigeladene zu 1 als selbständige Unternehmerin anzusehen sei (Beschluss
BFH vom
Klägers verstoße nicht gegen das ZHG; das entspreche auch der Rechtsprechung
BFH (Hinweis auf Urteil vom 12. Oktober 2004 - V R 54/03 - ). Außerdem seien für die Beigeladene zu 1 die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Kläger nicht die einzigen. Es sei zu prüfen, ob sie die Beitragsbemessungsgrenze überschreite und Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestehe. Schließlich habe Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2014 und 2015 für den Kläger zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt. Randnummer 41 Die Beklagte wies den Widerspruch
Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
Klägers vereinbart. Die Beigeladene zu 1 habe allein darauf zu achten gehabt, dass ihre sämtlichen Behandlungstermine stets außerhalb der Praxisöffnungszeiten lagen, damit überwiegend am Wochenende, frühmorgens oder am Freitag, da die klägerische Praxis an diesem Tag geschlossen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Angaben der Beigeladene zu 1 und
Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
Teilabhilfebescheides vom gleichen Tage aufgehoben. Mit dem Teilabhilfebescheid vom gleichen Tage hatte die Beklagte zuvor die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von 6.760,00 Euro aufgehoben. Nach Ansicht
Sozialgerichts spreche für die selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bereits, dass die Vertragsparteien mit dem ausdrücklich auch so bezeichneten „Vertrag über freie Mitarbeit“ eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zwar klargestellt, dass dem dokumentierten Willen der Vertragsparteien nur dann indizielle Bedeutung zukomme, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspreche und er durch weitere Aspekte gestützt werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – ). Die Kammer habe aus den Angaben
Klägers und der Beigeladenen zu 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den tatsächlichen Verhältnissen der Tätigkeit die Überzeugung gewonnen, dass von einer Eingliederung der Beigeladenen zu 1 in die Arbeitsorganisation der klägerischen Praxis und von einer Weisungsgebundenheit tatsächlich nicht ausgegangen werden könne. Ein Widerspruch der tatsächlichen Verhältnisse zum dokumentierten Parteiwillen bestehe somit nicht. Einzelaufträge oder Weisungen
Klägers an die Beigeladene zu 1 habe es nicht gegeben, diese sei insbesondere nicht in die kieferorthopädischen Behandlungen durch den Kläger eingebunden gewesen, denn die Zahnprophylaxe sei kein notwendiger Bestandteil der kieferorthopädischen Behandlung. Die Beigeladene zu 1 habe weder mit dem Kläger selbst noch
sen Angestellten zusammengearbeitet, sie sei noch nicht einmal zu denselben Zeiten wie diese anwesend gewesen. Sie habe über einen eigenen Praxisschlüssel verfügt und ihre Termine stets selbst mit den Patienten/Patientinnen direkt vereinbart. Sie sei nicht in einen Dienstplan der Praxis eingebunden gewesen und hätte sich auch nicht mit den übrigen Angehörigen der Praxis hinsichtlich der Termine abstimmen müssen. Zeitliche Absprachen mit dem Kläger habe es nur insoweit gegeben, als die Beigeladene zu 1 ihre Termine außerhalb der (regulären) Praxiszeiten habe durchführen müssen. Da sie ihren eigenen Kunden auch Rechnungen im eigenen Namen ausgestellt habe, sei dadurch (nach außen) klar erkennbar gewesen, dass sie selbständig tätig sei. Eine nur teilweise Eingliederung in den Praxisbetrieb sei zwar dadurch gegeben, dass sie die Behandlungen in den Praxisräumen durchgeführt habe und einen Teil ihrer Rechnungen im Namen
Klägers gestellt habe. Für diese Patientengruppe sei sie
halb nicht ohne Weiteres als Selbständige zu erkennen gewesen, zumal die Bezahlung der Rechnungen auch direkt an den Kläger erfolgt sei. Dieser Gesichtspunkt und die Nutzung der Praxisräume sprächen für eine Beschäftigung. Die Behandlung von Patienten und Patientinnen
Klägers habe jedoch nur rund die Hälfte der durchgeführten Behandlungen betroffen. Außerdem habe die Klägerin die von ihr benutzten Materialien selbst gekauft und insoweit keine Betriebsmittel
Klägers genutzt. Gerade mit Blick darauf könne ihr ein gewisses unternehmerisches Risiko nicht abgesprochen werden. Angesichts
Gesamtbildes stehe die Arbeitsleistung mit dem Willen der Vertragsparteien für eine freie Mitarbeit im Einklang. Randnummer 44 Die Beklagte hat gegen das Urteil am 14. März 2019 Berufung eingelegt. Randnummer 45 Die tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 sprächen entgegen den Feststellungen
Sozialgerichts für eine abhängige Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1 habe ihre Tätigkeit in den Räumen
Klägers ausgeübt und die dort vorhandene Ausstattung unentgeltlich genutzt. Gemäß ihren Angaben im Verwaltungsverfahren seien die Tage, an denen sie ihre Leistungen zu erbringen hatte, vorgegeben gewesen. Sie sei gerade nicht frei in ihrer Zeiteinteilung gewesen, da sie ihre Leistungen außerhalb der (regulären) Praxisöffnungszeiten zu erbringen hatte. Sie sei verpflichtet gewesen, eine bestimmte Produktpalette zu vertreiben bzw. vorgeschriebene Dienstleistungen nach entsprechendem Muster zu erbringen. Ihre Weisungsgebundenheit ergebe sich im Übrigen zwingend aus den Vorschriften
ZHG. So hätten das Bayerische Landessozialgericht und das Finanzgericht Nürnberg jeweils im Fall einer Dentalhygienikerin ausgeführt, dass deren Leistungen (z. B. Zahnpolitur) solche seien, die ein Zahnarzt zwar an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegieren dürfe. Es handele sich aber dennoch um Tätigkeiten in Ausübung der Zahnheilkunde. Deren Delegation sei nur an Personen zulässig, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Arzt/einer Ärztin stünden. Daraus folge u. a. , dass verantwortliche Zahnärzte/-ärztinnen während der Zeit einer solchen Behandlung in der Praxis jederzeit für Rückfragen oder bei Komplikationen anwesend sein müssten. Das bedinge, dass auch die Beigeladene zu 1 einem umfassenden Weisungsrecht
Klägers unterstanden habe. Eine demgegenüber selbständige Erbringung dieser Leistungen sei demgemäß rechtswidrig. Randnummer 46 Die Beigeladene zu 1 habe schließlich kein nennenswertes Unternehmerrisiko gehabt. Der für die Beschaffung ihres eigenen Arbeitsmaterials erforderliche Kapitaleinsatz sei gering. Sie habe kein nennenswertes Wagniskapital einzusetzen gehabt, insbesondere keine Behandlungsstühle anschaffen, keine Behandlungsräume anmieten, kein Personal beschäftigen müssen. Der Einsatz auch der eigenen Arbeitskraft sei nicht mit dem Risiko
Verlustes erfolgt. Sie habe in Anbetracht der stundenweise vereinbarten festen Vergütung ihre Einnahmen allein dadurch steigern können, dass sie mehr Stunden gearbeitet hätte. Auch spreche die Höhe ihres Stundenlohnes nicht für eine selbständige Tätigkeit, denn er sei nicht so hoch, dass er realistisch eine Eigenvorsorge zulasse. Die Beigeladene zu 1 habe gerade nicht am wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit teilgehabt. Nach Erkenntnissen
Bayerischen Landessozialgerichts lägen die Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit (für Zahnärzte und -ärztinnen) bei etwa 150,00 Euro pro Stunde. Randnummer 47 Die Beklagte beantragt, Randnummer 48 das Urteil
Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 49 Der Kläger beantragt, Randnummer 50 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 51 Hilfsweise, Randnummer 52 Beweis zu erheben über den hauptberuflichen Schwerpunkt der Beigeladenen zu 1 im Streitzeitraum, um ermitteln zu können, ob § 5 Abs. 5 SGB V einschlägig ist und eine Kranken- und Pflegeversicherung hier ausscheiden muss. Randnummer 53 Ob die Beigeladene zu 1 Behandlungstermine gerade für seine Praxisräumlichkeiten oder für andere Räume vereinbart habe, habe ihrer freien Entscheidung oblegen. Die Patienten und Patientinnen hätten auch gewusst, dass es sich um eine eigenständige Dienstleistung der Beigeladenen zu 1 gehandelt habe und nicht etwa ein Vertrag mit der Praxis
Klägers abgeschlossen worden sei. Die Beigeladene zu 1 habe die Praxisräume ausschließlich dann genutzt, wenn die Praxis geschlossen gewesen sei, damit habe sie gerade nicht arbeitsteilig mit dem Kläger zusammengearbeitet. Sie sei vollkommen frei und unkontrolliert tätig gewesen. Außerdem habe das BSG ausgeführt, dass gesetzliche Vorgaben an die Organisation z. B. eines Krankenhauses bei der Statusbeurteilung nicht beachtlich seien. Randnummer 54 Die Beigeladene zu 1 habe ein Unternehmerrisiko, weil sie durch geschickte Terminierungen und zügiges Arbeiten ihren Verdienst deutlich hätte steigern können. Sie hätte auch jederzeit Personal einsetzen können. Für ihre Dienstleistung, die sie für die Patientenschaft
Klägers erbracht habe, habe dieser ihr eine anteilige Vergütung aus den auf sein Praxiskonto eingehenden Zahlungen geschuldet. Seine Praxisnachfolgerin habe ab dem
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bde.) und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 58 Die gemäß §§ 143, 144 i. V. m. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hätte den Bescheid der Beklagten, zuletzt in der Fassung
Änderungsbescheides vom 19. Februar 2019, nicht aufheben dürfen. Die Klage
Klägers ist zwar zulässig, aber hinsichtlich der mit dem Bescheid erhobenen Beiträge unbegründet. Die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Randnummer 59 I. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragsforderung ist § 28p Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der maßgeblichen Fassung vom
1 SGB IV Gebrauch gemacht. Die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen für den Zeitraum vom
Bescheides vom
Vertrauensschutzes stehen der Festsetzung nicht entgegen (dazu 3.). Die Beklagte hat die Beiträge auch in zutreffender Höhe erhoben (dazu 4.). Die Beitragsforderung ist schließlich nicht verjährt (5.). Randnummer 63
Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung
Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass Beschäftigte von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber persönlich abhängig sind. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sind und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegen. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 - B 12 R 15/19 R - Rn. 13, zitiert nach juris). Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage
Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, BSGE 128, 191-205, Rn. 14, zitiert nach juris). Randnummer 65 b. Für die Beurteilung der Tätigkeit als Dentalhygienikerin bzw. Erbringerin von Prophylaxeleistungen im Mund-/Zahnbereich (vgl. die Abrechnung der Beigeladenen zu 1 auf Bl. I/37 und die Buchungsübersichten, Bl. I/38 ff der Verwaltungsakte) gelten keine abweichenden (eigenen) Maßstäbe. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist bereits
halb möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände
individuellen Sachverhalts (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, BSGE 128, 191-205, Rn. 18, zitiert nach juris). Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist auch nicht dadurch vorgeprägt, dass die Tätigkeit einer aus- bzw. weitergebildeten Dentalhygienikerin als sog. „arztähnliche Leistung“ der ärztlichen Leistung umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt wird. Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen dem Steuerrecht entsprechenden (eigenen) Begriff einer der ärztlichen Tätigkeit „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ (so aber § 4 Abs. 1 Nr. 14 a) Umsatzsteuergesetz - UStG), sondern die Begriffe
Beschäftigten bzw. Selbständigen und den Weisungs- oder Arbeitgeber nach § 7 SGB IV (mit Ausnahme der in § 2 SGB VI aufgelisteten versicherungspflichtigen Selbständigen). Die steuerrechtlich erfolgte Gleichstellung der ärztlichen und arztähnlichen Tätigkeit beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich umsatzsteuerrechtlich um gleichartige Umsätze handelt und die Kosten ärztlicher Heilbehandlung damit gesenkt werden sollen. Dies soll unabhängig davon gelten, welcher Wirtschaftsteilnehmer den steuerrechtlichen Umsatz bewirkt (dazu Bundesfinanzhof – BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 – V R 54/03 –, zitiert nach juris). Die Sozialversicherung dient hingegen neben der sozialen Absicherung
Einzelnen auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind (vgl. für das Verhältnis zur arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend ausgeführt von BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, BSGE 128, 191-205, Rn. 19, zitiert nach juris). Randnummer 66 c. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist im Fall
Klägers von dem vertraglichen Rechtsverhältnis auszugehen, auf dem die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 beruht. Maßgebend sind danach nicht die einzelnen Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1, sondern der ihrer Tätigkeit zugrundeliegende "Vertrag über freie Mitarbeit" und das durch diesen bestimmte Rechtsverhältnis. In diesem Vertrag hat sich die Beigeladene zu 1 gegenüber dem Kläger verpflichtet, „ab dem 6. Oktober 2010 Aufgaben der ZMV-Abrechnung (ZMV = Abkürzung für den Beruf der Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin) und Prophylaxe im Umfang von ca. 17 Stunden pro Woche“ zu erbringen. Nach übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen zu 1 und
Klägers wurden die einzelnen Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1 nicht gesondert und individuell vereinbart. Der Vertrag hatte
halb nicht bloß Rahmencharakter, sondern es entstand bereits mit seinem Abschluss die rechtliche Verpflichtung zur Leistung der Arbeitseinsätze, auch wenn diese nur an einzelnen Tagen pro Woche erfolgten (vgl. zu dieser Unterscheidung BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R –, Rn. 21, zitiert nach juris). Randnummer 67 d. Im Fall
Klägers überwiegen bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung die Indizien für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1., jedenfalls soweit diese Leistungen für den Kläger und
sen Patientenschaft erbracht hat. Randnummer 68 aa. Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der in dem maßgeblichen Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien. Wenn Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung bestehen, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (BSG, aaO, Rn. 24). Vertraglich haben der Kläger und die Beigeladene zu 1 in § 10
Vertrags über freie Mitarbeit ausdrücklich vereinbart, dass die Beigeladene zu 1 nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen soll. Dieser Parteiwille wird bestätigt durch die Bezeichnung
Gegenstandes
Vertrags („freie Mitarbeit“) und die teilweise im Vertrag verwendeten Begriffe („Auftraggeber“, „Honorar“) sowie der ausdrücklichen Vereinbarung der Freiheit von Weisungen u. a. hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitszeit (§ 2
Vertrags). Einzelne verwendete Begriffe und Elemente
Vertrags sind allerdings für ein Arbeitsverhältnis typisch. So regelt § 3, dass Art und Umfang der von der Beigeladenen zu 1 zu leistenden Aufgaben eine betriebliche Anwesenheit von ca. 17 Stunden pro Woche erforderlich machen. Auch die Verwendung der Begriffe Arbeitszeit und Arbeitsstunden (§§ 4 und 5
Vertrags) weist in Richtung eines Arbeitsverhältnisses. Randnummer 69 bb. Bei der Gewichtung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Prophylaxe und Dentalhygiene, die in einer zahnärztlichen Praxis im Namen und für die Rechnung der Zahnärzte und -ärztinnen Patienten und Patientinnen gegenüber erbracht werden, ärztliche Leistungen sind. Ihre Erbringung und Abrechnung unterliegt einem speziellen öffentlich-rechtlichen Rechtsregime. Randnummer 70 Dazu gehört an erster Stelle der sog. Arztvorbehalt. Gemäß § 1 Abs. 1
ZHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl I, S. 1225), in der maßgeblichen Fassung
Änderungsgesetzes vom
Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe
Gesetzes. Gemäß § 1 Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin (BO) in der hier maßgeblichen Fassung vom
3 ZHG durch den Zahnarzt persönlich zu erbringen. Die Erbringung zahnärztlicher Leistungen ist damit grundsätzlich schon berufsrechtlich approbierten Zahnärzten und Zahnärztinnen vorbehalten. Randnummer 71 Eine Durchführung von Leistungen der Zahnheilkunde durch nichtärztliche Mitarbeiterinnen ist (berufsrechtlich) nur in engen Grenzen und unter Beachtung weiterer Vorgaben zulässig. Dies soll sicherstellen, dass die Gesamtverantwortung für die Leistung in ärztlichen Händen verbleibt. Randnummer 72 Zur Zahnheilkunde gehören nach dem ZHG grundsätzlich auch die Prophylaxe-Tätigkeiten, auch wenn diese von Prophylaxe-Assistentinnen oder Dentalhygienikerinnen in einer zahnärztlichen Praxis verrichtet werden. Das ergibt sich inzident aus § 1 Abs. 5 ZHG. Dieser bestimmt bereits in der ab 2010 geltenden Fassung: Randnummer 73 „Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren , Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen
Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne , Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z.B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren .“ Randnummer 74 Speziell für den Bereich der Kieferorthopädie bestimmt § 1 Abs. 6 ZHG (in der seit
dazu Hinweise der Zahnärztekammer Berlin in MBZ 2012, S. 5 f., https://www.zaek-berlin.de, recherchiert am
medizinisch Erforderlichen (i. S.
auch wegen ihrer Neuartigkeit (noch) nicht im Leistungskatalog der GKV vertreten sind. Solche Leistungen sind nicht Gegenstand der Versorgung im Rahmen der GKV. Patienten und Patientinnen müssen ihnen ausdrücklich zustimmen oder sie ausdrücklich wünschen, damit ein Vergütungsanspruch überhaupt entstehen kann (so § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ: „Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen
Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“). Die Leistung muss aus ärztlicher Sicht medizinisch erforderlich, empfehlenswert oder zumindest vertretbar sein (vgl. die Hinweise dazu in Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 26 vom 27. Juni 2008, S. A-1470). Bei der Erbringung solcher Leistungen – auch durch Dritte namens der Ärztinnen und Ärzte – kommt ein privatrechtlicher Vertrag (mit den Ärztinnen/Ärzten) zustande. Diese Leistungen können allein nach der GOZ abgerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn es sich nur ästhetisch indizierte Leistung handelt. Randnummer 81 Voraussetzung einer erlaubten Erbringung von Leistungen der Zahnprophylaxe und ihrer Abrechnung durch Zahnärzte/Zahnärztinnen ist damit grundsätzlich, dass diese Leistungen zumindest unter zahnärztlicher Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbracht werden (Bayerisches LSG, aaO). Als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung würde die entsprechende Organisation einer Leistungserbringung ohne jegliche zahnärztliche Aufsicht gegen den Arztvorbehalt verstoßen, der in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelt ist. Ein Verstoß gegen den Arztvorbehalt führt im Bereich der GKV regelmäßig zum Verlust bzw. Nichtentstehen
Vergütungsanspruchs. Der Vergütungsanspruch setzt voraus, dass Leistungen insgesamt unter Beachtung der einschlägigen Qualitätsvorgaben erbracht werden. Verstöße führen dazu, dass die Leistung insgesamt nicht zu vergüten ist (zuletzt BSG, Urteil vom 26. April 2022 – B 1 KR 26/21 R -, Rn. 18 ff zitiert nach juris für die Krankenhausbehandlung). Eine Leistungserbringung durch die Mitarbeiterin in alleiniger (fachlicher) Verantwortung in einem Fall, in dem mit dem Arzt ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde, wäre dagegen – auch als privatärztliche Behandlung - zumindest berufsrechtswidrig (zur Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer von diesen Vorgaben abweichenden Individualvereinbarung oder AGBs für delegationsfähige Leistungen im Rahmen der privatärztlichen Abrechnung von Wahlleistungen nach GOÄ - Privatliquidation -, Spickhoff, NZS 2008, 57, 60 ff.). Randnummer 82 Diese rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung der Leistungen im Auftrag von Zahnärztinnen und Zahnärzten bedingen im Regelfall eine Eingliederung der Prophylaxetätigkeit nichtärztlicher Mitarbeiterinnen in die Organisations- und Weisungsstruktur der zahnärztlichen Praxis. Der Senat kann für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 in der Sozialversicherung offen lassen, ob eine Prophylaxe-Tätigkeit durch nichtärztliche dritte Personen überhaupt ohne jegliche Einbindung in eine ärztlich geleitete Praxisstruktur nach dem maßgeblichen Berufsrecht und Leistungserbringungsrecht erbracht werden und selbständig abgerechnet werden könnte. Denn für eine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen vor diesem regulatorischen Hintergrund gewichtige Indizien bestehen. Gewichtige Indizien in Richtung einer selbständigen Tätigkeit bestehen für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1, für die sie ein Entgelt vom Kläger erhalten hat, nicht. Nur dieses Entgelt hat die Beklagte einer Beitragspflicht unterworfen (dazu cc. und dd.). Randnummer 83 cc. Zur Überzeugung
Senats unterlag die Klägerin Weisungen seitens
Klägers und war in den Praxisbetrieb eingebunden. Beides ergibt sich für den Senat aus den Angaben, welche die Beigeladene zu 1 im Verwaltungsverfahren auf dem Vordruck der Beklagten am 30. April 2016 getätigt hat. Diese Angaben erscheinen
halb von besonderer Aussagekraft, weil sie noch zeitnah zur Tätigkeit und gänzlich unverstellt gemacht wurden. Demgemäß konnte die Beigeladene zu 1 ihre Arbeitszeit nicht gänzlich frei festlegen, sondern arbeitete nach Bedarf und an vorgegebenen Tagen in den Räumlichkeiten der Praxis
Klägers. Sie hatte Weisungen zu beachten und eine bestimmte Produktpalette bei der Arbeit zu nutzen bzw. vorgeschriebene Dienstleistungen nach Muster zu erbringen. Dass sie demgegenüber – auch nach dem späteren Vortrag
Klägers – keine Einzelweisungen während einer Behandlung zu beachten hatte, kann der Senat im Hinblick auf ihre fachliche Ausbildung als wahr unterstellen. Das ist aber – gerade bei Diensten höherer Art – nicht untypisch und spricht nicht gegen eine Beschäftigung. Bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auf das Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung
Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit verfeinert sich in diesen Fällen zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe (so BSG, Urteil vom
Klägers begründet sich in zweierlei Hinsicht. Zum einen in organisatorischer Hinsicht, auch soweit sie – besonders unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Angaben im Klageverfahren – zu Zeiten in der Praxis tätig werden sollte, in denen keine anderen Mitarbeiterinnen zugegen waren, insbesondere außerhalb der regulären Sprechzeiten. Denn auch die Zuweisung von insoweit „randständigen“ Arbeitszeiten in einem Betrieb ist eine betriebliche Vorgabe und auch eine Eingliederung in den Betrieb i. S . einer funktionsgerechten Teilhabe und damit fremdbestimmt. Dies gilt vor allem dann, wenn sie einem reibungslosen Praxisbetrieb dient und darauf ausgelegt ist, dass die Prophylaxe-Arbeiten den übrigen Praxis-Betrieb nicht behindern. Das zweite Element einer Arbeitsteilung und Einbindung zeigt sich darin, dass die Beigeladene zu 1 ihre Rechnungen für die Praxis unter deren Logo erstellte und so Zahlungen an die Praxis für die Leistungen veranlasste. Sie war damit zumindest in die Abrechnungsstruktur der Praxis eingebunden. Eine Liquidation ihrer Leistungen direkt den Patienten/Patientinnen gegenüber erfolgte gerade nicht (vgl. in diesem Zusammenhang - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2022 – L 9 BA 3774/18 –, Rn. 72 zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Berater mit Hinweis auf BSG, Urteile vom 27. April 2021 - B 12 KR 27/19 R -, Rn. 15 und vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 1/21 R -, Rn. 23, Vertretungsärztin in Gemeinschaftspraxis, jeweils zitiert nach juris). Damit erscheinen die Behandlungsleistungen auch von außen betrachtet als Teil
Leistungsspektrums der Praxis, damit arbeitsteilig erbracht. Randnummer 85 An der Einordnung der Prophylaxe-Tätigkeit zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung ändert schließlich eine zugleich und daneben ausgeübte "selbständige" Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 mit Leistungen unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung nichts, zumal eine solche Tätigkeit nicht ohne den organisatorischen Rahmen betrachtet werden könnte, den die Tätigkeit im Namen
Klägers bot (dazu BSG, Urteil vom 7. Juli 2020 – B 12 R 17/18 R –, Rn. 29 ff., zitiert nach juris, in einem vergleichbaren Fall). Randnummer 86 dd. Selbst bei Annahme, dass der Kläger – wie das die Beigeladene zu 1 und er übereinstimmend im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht entgegen den früheren Angaben im Verwaltungsverfahren bekundet haben – der Beigeladenen zu 1 keinerlei (fachliche) Weisungen erteilt und keine organisatorische Eingliederung vorgelegen hätte, weil er und andere Mitarbeiterinnen nicht vor Ort waren, unterlag die Beigeladene zu 1 jedenfalls keinem nennenswerten Unternehmerrisiko. Für ein Unternehmerrisiko, welches die Selbständigkeit kennzeichnet, kommt es darauf an, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft ggf. auch ohne jeglichen Ertrag eingesetzt wurde, der Erfolg
Einsatzes der sächlichen oder personellen Mittel also ungewiss ist (vgl. zuletzt Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2022 – L 1 BA 91/19 –, Rn. 61, zitiert nach juris). Randnummer 87 Diese Voraussetzung erfüllte die Beigeladene zu 1 nicht. Sie erhielt von dem Kläger einen festen Lohn für geleistete Arbeitsstunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten. Der Stundenlohn wurde unabhängig davon gezahlt, ob für die Leistung von Krankenkassen oder der Patientenschaft auf die Rechnung hin eine Vergütung erfolgte. Ein Inkassorisiko bestand für die Beigeladene zu 1 nicht. Die Tatsache, dass sie nur ein Entgelt für geleistete Arbeitsstunden erhielt, ist dagegen nicht spezifischer Ausdruck eines Unternehmerrisikos. Diese Folge trifft auch jede Aushilfskraft, die zur Abfederung von Belastungsspitzen arbeitet. Die Beigeladene zu 1 setzte kein nennenswertes Wagniskapital ein. Sie unterhielt keine eigenen Betriebsräume und sie schuldete für die Nutzung
Behandlungsstuhls und der Räumlichkeiten (einschließlich Licht, Strom und Wärme) dem Kläger kein Nutzungsentgelt und keine Mietzahlungen. Sie hatte allein die verwendeten Instrumente selbst zu finanzieren. Angesichts der übrigen (Betriebs-)Kosten und ihres monatlichen Einkommens sind diese Aufwendungen allerdings nicht von entscheidendem Gewicht. Gemäß einer kurzen Marktrecherche im einschlägigen Online-Fachhandel kostet ein Set bestehend aus zehn Instrumenten für eine professionelle Zahnreinigung 37,82 Euro (vgl. https://www.dentale-instrumente.de/de/zahnsteinentferner , recherchiert am 16. Februar 2023 ). Selbst bei Berücksichtigung hochpreisiger Instrumente zur dauerhaften Nutzung mit einem Preis von ca. 20,00 - 25,00 Euro pro Instrument (z. B. Scaler oder Küretten, vgl. https://www.mf-dental.de/Instrumente/Kueretten-Scaler/ ), liegen die Anschaffungskosten weit unter der monatlichen festen Vergütung. Randnummer 88 Für die Beigeladene zu 1 bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Denn sie partizipierte entgegen dem klägerischen Vortrag gerade nicht an den durch sie erwirtschafteten Erträgen aus den Prophylaxe-Behandlungen. Diese standen allein dem Kläger zu. Allein die Möglichkeit, einen stundenabhängigen Arbeitslohn durch mehr Arbeitsstunden zu steigern, stellt schließlich kein Unternehmerrisiko dar, weil die Tätigkeit gerade nicht das Risiko in sich trägt, unvergütet zu bleiben. Randnummer 89 Soweit die Beigeladene zu 1 auch eigene Patienten und Patientinnen in den Räumlichkeiten
Klägers behandeln durfte, begründet das kein Unternehmerrisiko in der Tätigkeit für den Kläger, die der Beitragspflicht unterzogen wurde. Diese weitere Tätigkeit ist vielmehr davon getrennt zu betrachten (s. o.), ein möglicher Ertrag daraus war für das Unternehmerrisiko ihrer Tätigkeit für den Kläger gänzlich ohne Bedeutung. Denn diese weiteren Tätigkeiten hatten auf die (feste) monatliche Vergütung nach Stunden keinerlei Einfluss. Randnummer 90 ee. Die Feststellungen im Bescheid der Clearingstelle der Beklagten vom 29. Juni 2017 rechtfertigen keine andere Betrachtung. Der Bescheid betraf von vornherein einen anderen Vertrag der Beigeladenen zu 1, nämlich zur Praxisnachfolgerin
Klägers (vom 1. Dezember 2016) und kann schon
halb weder Tatbestands- noch Indizwirkung zugunsten
Klägers entfalten. Vor allem betraf der Bescheid ausweislich seines Inhalts eine qualitativ ganz andere Tätigkeit der Beigeladenen zu 1, nämlich Bürotätigkeit, konkret die Abrechnung von erbrachten Behandlungen. Randnummer 91 e. Aus der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 folgt die Versicherungspflicht in allen vier Zweigen der Sozialversicherung und nach § 10 i. V. m. § 3 AAG die Umlagepflicht. Die Beigeladene zu 1 ist nicht
halb gemäß § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, weil sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Hauptberuflich ist eine selbständige Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet (Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 5 SGB V – Stand: 30.11.2022 - Rn. 147 m. w. N. aus der Rechtspr.). Für die Beigeladene zu 1 ist nicht nachgewiesen, dass sie in der streitigen Zeit überwiegend, also mehr als 50 %, ihrer Arbeitszeit, selbständig tätig war und auch mehr als 50 % ihrer Einnahmen aus dieser Tätigkeit generierte. Nach ihren eigenen Angaben war sie in der Praxis
Klägers zu 50 % für ihn tätig. Es kann insoweit offen bleiben, ob sie mit den weiteren Tätigkeiten, die sie unter eigenem Namen abrechnete, tatsächlich selbständig tätig war. Denn ein Verhältnis von 50:50 reicht für die hauptberuflich selbständige Tätigkeit nicht aus. Vielmehr muss die hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung deutlich übersteigen (vgl. nur BSG, Urteil vom
Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Randnummer 93 a. Der Kläger kann sich gegenüber der Beitragsforderung nicht darauf berufen, wegen
Bescheides vom 22. August 2016 habe die Beklagte danach keine Beitragsforderungen mehr im Rahmen der Betriebsprüfung erheben dürfen. Insbesondere hat dieser Bescheid weder das Betriebsprüfungsverwaltungsverfahren förmlich abgeschlossen, mit der Folge etwa, dass die Beklagte mit Blick auf seine Bindungswirkung (§ 77 SGG) nur nach Maßgabe der §§ 44 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – die Beiträge noch rückwirkend hätte festsetzen können, noch ergibt sich aus dem Bescheid, dass die Frage der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 außerhalb
Betriebsprüfungsverfahrens beurteilt werden sollte (vgl. zu einem entsprechenden Fall LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
Klägers trifft. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 enthält dieser Bericht gerade keine Feststellungen, sondern es wurde eine Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt veranlasst. Entscheidend ist aber, dass der Bescheid vom 22. August 2016 hinsichtlich der getroffenen Feststellungen für die Beigeladene zu 1 den unmissverständlichen Hinweis enthielt, dass noch weitere Nachricht kommen würde. Ein objektiver Dritter als maßgeblicher Adressat musste
halb davon ausgehen, dass mit der Feststellung die Betriebsprüfung noch nicht abschlossen war. Schließlich hat selbst der Kläger das Verfahren nicht als abgeschlossen verstanden. Denn auf die danach am
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. Oktober 2015 – L 8 R 474/15 –) sowie
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 20. Juni 2016 – L 2 R 276/16 B ER –, jeweils zitiert nach juris) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn der Erklärungs- und Regelungsgehalt eines Bescheides – damit auch
sen Bindungswirkung – bestimmt sich auch im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach dem für ihn zu ermittelnden objektiven Empfängerhorizont im Einzelfall (§ 133 BGB, so explizit auch das LSG Nordrhein-Westfalen, aaO). Der Hinweis in dem Bescheid ist
halb einem Vergleich mit anderen Bescheiden in anderen Betriebsprüfungsverfahren nicht zugänglich. Randnummer 95 b. Der Bescheid der Lohnsteueraußenprüfung vom
angekündigten Prüfzeitraums (ab 2012) lag. Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, im Rahmen der Betriebsprüfung auch Beiträge für Zeiträume zu erheben, die nicht in dem angekündigten Prüfzeitraum, sondern außerhalb liegen. Denn die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zur Beitragshöhe „im Rahmen der Betriebsprüfung“ gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erstreckt sich auf alle anlässlich der Prüfung gefundenen Erkenntnisse in Bezug auf Versicherungs- und Beitragspflicht (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV am drittletzten Bankarbeitstag
laufenden Monats fällig. Gemessen daran lief die regelmäßige Verjährungsfrist für die Beiträge für 2010 und 2011 mit Ablauf
Jahres 2014 bzw. 2015 ab. Gleichwohl waren die Ansprüche der Beklagten nicht verjährt. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf
Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die lange Verjährung muss gegen sich gelten lassen, wer als Beitragspflichtiger seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz). Vorsatz muss nicht schon im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge vorliegen: Wenn noch während
Laufs der vierjährigen Verjährungsfrist Vorsatz eintritt, genügt das zur Anwendung der dreißigjährigen Verjährung. Randnummer 101 Der Kläger musste aufgrund
Lohnsteueraußenprüfungsberichts vom 24. Juli 2014 eine Beitragspflicht für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für möglich halten. Es besteht zwar kein Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht (dazu bereits oben). Der Lohnsteueraußenprüfungsbericht verwies aber bereits auf § 1 ZHG, der auch maßgebend die sozialversicherungsrechtliche Betrachtung der Tätigkeit beeinflusst (dazu ausführlich oben). Der Senat verweist im Übrigen auf die Ausführungen der Beklagten auf S. 5 oben
Ausgangsbescheids (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG). Randnummer 102 6. Der Senat muss sich schließlich auch in Kenntnis
Antrages
Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gedrängt fühlen, die dort benannten Ermittlungen anzustrengen. Randnummer 103 Dem hilfsweise gestellten Antrag, Randnummer 104 Beweis zu erheben über den hauptberuflichen Schwerpunkt der Beigeladenen zu 1. im Streitzeitraum, um ermitteln zu können, ob § 5 Abs. 5 SGB V einschlägig ist und eine Kranken- und Pflegeversicherung hier ausscheiden muss. Randnummer 105 ist bereits
halb nicht zu folgen, weil er untauglich ist. Bei der gestellten Beweisfrage, ob ein hauptberuflich selbständiger Schwerpunkt i. S.
Abs., 5 SGB V vorliegt, handelt es sich um eine rechtliche Kategorie und eine Bewertung, die nicht dem Beweis zugänglich ist. Randnummer 106 Wird die Beweisfrage so verstanden, dass die weiteren Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 für andere Auftraggeber Gegenstand der Ermittlungen sein sollen, so handelt es sich um einen Antrag allgemein auf Aufklärung ins Blaue, dem das Gericht nicht nachgehen muss. Von einem solchen Antrag ist auszugehen, wenn er erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- bzw. beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll, bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der keine oder jedenfalls nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen. Als bloße Beweisermittlungsanträge sind solche Anträge darauf gerichtet, die von Amts wegen vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung, die im Ermessen
Gerichts steht, noch einmal zu überdenken (Mushoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
Beweisthemas war dem anwaltlich vertretenen Kläger auch ohne weiteren (gerichtlichen) Hinweis zumutbar. Denn bereits mit dem Widerspruch hat der Kläger allgemein darauf hingewiesen, die Beklagte hätte die weiteren Honorare der Klägerin aus anderen Auftragsverhältnissen ermitteln müssen, um zu prüfen, ob daraus Beitragsfreiheit resultiere. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ihrerseits darauf repliziert, dass selbst bei Annahme, dass die Beigeladene zu 1 auch für weitere Auftraggeber als Dentalhygienikerin tätig war, daraus (noch) keine hauptberuflich selbständige Tätigkeit folgen könne, weil diese Tätigkeit im Zweifel im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird (S. 4 unten Widerspruchsbescheid). Randnummer 108 Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klage
Klägers allein betreffend die Säumniszuschläge vor dem Sozialgericht Erfolg hatte, weil die Beklagte insoweit einen Änderungsbescheid (gemäß § 96 SGG) erlassen hat (§ 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Randnummer 109 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001536432
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