Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2020 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Jemen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt zu 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Gewährung internationalen Schutzes sowie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Randnummer 2 Der Kläger ist jemenitischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens aus Sanaa. Randnummer 3 Er reiste am 1. Februar 2017 mit einem Visum auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Bereits am 1. November 2015 hatte er über den Flughafen Sanaa sein Herkunftsland verlassen und war nach Jordanien gereist, wo er sich bis zum 30. Januar 2017 aufhielt. Randnummer 4 Am 17. Juli 2019 stellte er einen Asylantrag in Deutschland. Randnummer 5 Er machte zur Begründung geltend, er könne wegen des Krieges in den Jemen zurückkehren. Bei einer Rückkehr in den Jemen müsse er zudem damit rechnen, von den Houthis zum Militärdienst zwangsverpflichtet zu werden. Ein Cousin von ihm sei von den Houthis zwangsweise einberufen worden und im Militäreinsatz ums Leben gekommen. Schließlich seien die Lebensumstände im Jemen sehr schlecht, vom Mangel an Lebensmitteln und von Epidemien geprägt. Sein Vater sei als Staatsbeamter ohne Einkommen. Sein Abitur habe er 2014 abgeschlossen und anschließend zwei Semester an der Universität studiert. Wehrdienst habe er bisher nicht geleistet. Persönlichen Drohungen und Verfolgungshandlungen sei er ebenso wenig ausgesetzt gewesen wie Übergriffen und Misshandlungen durch die Polizei oder durch andere staatliche oder pseudostaatliche Einrichtungen. Politisch aktiv sei er im Jemen nicht gewesen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 – zugestellt am 23. Juli 2020 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus nicht vorlägen. Ferner verneinte das Bundesamt das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Jemen an. Randnummer 7 Zur Begründung führte das Bundesamt an, dass eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung des Klägers nicht ersichtlich sei. So sei keine Verfolgungshandlungen vorgetragen worden, die die nötige Schwere hätten. Randnummer 8 Ernsthafte Zwangsrekrutierungsbemühungen gegenüber dem Kläger durch die Houthi-Rebellen seien ebenfalls nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Die Rekrutierungen durch die Houthi richteten sich vorzugsweise an ungebildete, ungelernte und marginalisierte Personen. Üblicherweise erfolgten gewaltsame Rekrutierungen von Männern an Kontrollpunkten und in belagerten Gebieten. Rekrutierungen beträfen größtenteils Männer im Alter zwischen 18 und 22 Jahren. Dem Kläger sei jedoch, obwohl er damals 20 Jahre alt gewesen sei, die Ausreise nicht versagt worden. Randnummer 9 Die Gewährung subsidiären Schutzes komme, obwohl im Jemen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche, nicht in Betracht, weil die Lage in Sanaa, woher der Kläger stamme, relativ sicher sei. Da der Kläger über familiäre und soziale Netzwerke verfüge, sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Jemen eine wirtschaftliche Notsituation drohe; die Feststellung von Abschiebungsverboten komme deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 10 Am 3. August 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Anhörung durch das Bundesamt und ergänzt, dass sein Vater nicht als Staatsbeamter, sondern als Kaffeehändler mit einem Ladengeschäft tätig gewesen sei. Das Geschäft habe dieser aus wirtschaftlichen Gründen inzwischen aber aufgeben müssen. Mindestens ein Sohn aus jeder Familie müsse für die Houthis kämpfen. Da alle seine Brüder im Ausland seien, müsse er bei einer Rückkehr mit der Heranziehung zum Wehrdienst rechnen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 12 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AslyG zuzuerkennen, Randnummer 13 hilfsweise ihm subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, Randnummer 14 höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthaltG hinsichtlich des Jemen vorliegen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen Randnummer 17 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Randnummer 18 Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 19 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Inhalts der Befragungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Ausländerakten des Landesamtes für Einwanderung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Entscheidung trifft aufgrund der Übertragung durch die Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der zuständige Einzelrichter. Randnummer 22 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 23 Der Kläger hat zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unten 1.) noch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes (dazu unten 2.). Er hat jedoch einen Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Jemen (dazu unten 3.). Der angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 24 1. Anspruchsgrundlaqe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Randnummer 25 Die Furcht vor Verfolgung ist i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gem. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (– RL 2011/95/EU –) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu Gute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29.17, juris Rn. 10f. m.w.N.; zu den Maßstäben für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - BVerwG 1 C 11.18, juris Rn. 12 ff.). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18, juris Rn. 19 m.w.N.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO) seine Gründe für die Verfolgungsfurcht schlüssig und vollständig vorzutragen, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Das beinhaltet auch, dass er die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse die geeignet sind, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen, schlüssig, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten wiedergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24/01, juris Rn. 5; OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A, juris Rn. 36; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2020 - A 9 S 482/19, juris Rn. 28). Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26). Randnummer 26 Gemessen an den dargestellten Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Randnummer 27 Der (unverfolgt ausgereiste) Kläger hat allein eine ihm bei Rückkehr drohende Verfolgung durch die Houthi-Rebellen in Form einer zwangsweisen Heranziehung zum Militärdienst geltend gemacht. Eine solche erscheint jedoch schon nicht als beachtlich wahrscheinlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes verwiesen. Dieser ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Der Kläger hat nur recht pauschal behauptet, ihm drohe bei einer Rückkehr in den Jemen die zwangsweise Rekrutierung zum Militärdienst, ohne überzeugend darzutun, woraus er für sich eine individuelle Gefahr der Rekrutierung ableitet. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2023 in Bezug genommenen Erkenntnisse geben hierzu nichts her. Das von ihm angeführte ACCORD – Dokument #1411553 stammt bereits aus dem Oktober 2017 und verhält sich insbesondere zur Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen. Demgegenüber ist das ACCORD – Dokument #2062146 vom 4. Oktober 2021, auf das sich auch die Beklagte stützt, deutlich aktueller und enthält die Feststellung, dass die Rekrutierungen der Houthi größtenteils Männer im Alter zwischen 18 und 22 Jahren, die ungebildet und marginalisiert sind, betreffen. Weder seinem Alter noch seinem Bildungsgrad nach gehört der Kläger damit zum bevorzugten Rekrutierungsfeld. Die Behauptung des Klägers, ein Sohn je Familie werde von den Houthi zum Militärdienst herangezogen, ist durch die Erkenntnismittel nicht belegt. Auch sind angebliche Vorsprachen der Houthi beim Vater des Klägers nur behauptet worden, ohne nach Umständen und Häufigkeit substantiiert zu werden. Die zwangsweise Heranziehung des Cousins des Klägers zum Militärdienst der Houthi konnte als wahr unterstellt werden. Über die näheren Umstände der Rekrutierung des Cousins hat der Kläger indes keine Angaben gemacht. Damit bleibt unklar, warum der Kläger hieraus eine Gefahr für sich entnehmen will, in ähnlicher Weise zum Militärdienst herangezogen zu werden. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 einen Rekrutierungsversuch ihm gegenüber gegeben habe. Vielmehr konnte er den Jemen legal verlassen, was deutlich dagegen spricht, dass er damals im Visier der Houthi-Rebellen war. Randnummer 28 Die gestellten Beweisanträge waren infolgedessen abzulehnen. Der erste Beweisantrag und die Gegenvorstellung (Anlage 1 zum Protokoll) haben keine entscheidungserheblichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Heranziehung von je einem Mann pro Familie als Rekrutierungsmuster wird durch das ACCORD – Dokument #2062146 vom 4. Oktober 2021 nicht belegt. Der Kläger hat keine Angaben dazu gemacht, woraus er dieses Muster nachvollziehbar herleitet. Es handelt sich damit um eine unsubstantiierte Behauptung „ins Blaue hinein“ und der Beweisantrag ist deshalb auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Ebenso wenig ist das ACCORD – Dokument inaktuell. Der Kläger hat keine jüngeren einschlägigen Dokumente vorgelegt und nur pauschal behauptet, dass sich das Kriegsgeschehen im Jemen verändert habe, ohne dies hinsichtlich der Rekrutierungssituation näher zu untersetzen. Da die zwangsweise Rekrutierung des Klägers durch die Houthi nicht beachtlich wahrscheinlich ist, war den weiteren Beweisfragen aus dem ersten Beweisantrag und aus dem zweiten Beweisantrag mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Denn diese betreffen die Verweigerung des Militärdienstes und die Begehung von Kriegsverbrechen, setzen also eine tatsächlich erfolgte Heranziehung zum Militärdienst voraus. Randnummer 29 2. Anspruchsgrundlage für die begehrte Gewährung subsidiären Schutzes ist § 4 AsylG. Ein Ausländer ist danach subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Randnummer 30 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen hiernach nicht vor. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.