Orientierungssatz Die Entscheidung ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14.04.2023, Az. VG 1 K 221/20 , berichtigt worden. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Mutter und Erbin des 6... geborenen und am 4... verstorbenen X.... Dieser war von 6... bis zum 6... im Krankenhaus des Maßregelvollzuges des Beklagten untergebracht. Randnummer 2 Die Klägerin begehrt, nachdem Sie dies – neben der ihr durch den Beklagten zwischenzeitlich gewährten Einsicht in die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführte Patientenakte ihres Sohnes – beim Beklagten seit dem Jahr 2019 mehrfach beantragt, der Beklagte dies aber jeweils abgelehnt hat, mit ihrer Klage noch Einsicht in die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführten Betäubungsmittelbücher. Randnummer 3 Sie ist der Auffassung, dass auch die Betäubungsmittelbücher Teil der Patientenakte ihres Sohnes seien. Sie beruft sich insoweit vorrangig darauf, dass ausweislich eines toxikologisch-chemischen Gutachtens, das im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Obduktion ihres Sohnes erstellt worden sei, sowohl in einer Blut- als auch in einer Haarprobe ihres Sohnes der Wirkstoff Fentanyl festgestellt worden sei, der dem Betäubungsmittelgesetz unterfalle. Die Angaben in der Patientenakte ihres Sohnes, in der keinerlei Gaben von Fentanyl dokumentiert seien, seien daher offenkundig unzutreffend. Es bedürfe daher zur Kontrolle der Einsicht in die Betäubungsmittelbücher, in denen sämtliche an das Krankenhaus des Maßregelvollzuges gelieferten und von dort wieder an Patienten abgegebenen Betäubungsmittel mengenmäßig erfasst würden. Nur in der Zusammenschau mit den Betäubungsmittelbüchern, in denen dementsprechend personenbezogene Daten enthalten seien, stelle sich die Patientenakte als vollständig dar. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, Randnummer 5 den Beklagten zu verurteilen, ihr Einsicht in die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführten Betäubungsmittelbücher der Abteilung II Station 12, Abteilung III Stationen 1A, 1B, 5A und 5B, sowie Abteilung IV Station 3A für den Zeitraum vom August 2013 bis einschließlich August 2017 zu gewähren, Randnummer 6 hilfsweise, Randnummer 7 Einsicht in diese Betäubungsmittelbücher durch richterliche Inaugenscheinnahme oder Inaugenscheinnahme durch einen durch das Gericht bestellten Sachverständigen zu gewähren, ohne dass der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten Einsicht gewährt wird, Randnummer 8 weiter hilfsweise, Randnummer 9 Einsicht in die Betäubungsmittelbücher dergestalt zu gewähren, dass diese – bis auf den jeweils ersten Buchstaben von Vor- und Nachnamen der dort aufgeführten Patienten – anonymisiert werden, während sämtliche anderen Daten uneingeschränkt einsehbar sind. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er ist der Auffassung, dass die Betäubungsmittelbücher nicht Teil der Patientenakte seien, in die die Klägerin allein Einsicht verlangen dürfe. Denn die Betäubungsmittelbücher dienten ausschließlich dem Zweck, den Bestand an Betäubungsmitteln in einer Einrichtung zu kontrollieren, und damit nicht der Dokumentation der Behandlung eines Patienten. Die Dokumentation von Medikamentengaben erfolge demgegenüber in den sogenannten Medikamentenblättern der Patientenakten des Krankenhauses des Maßregelvollzuges. Aus den in der Patientenakte des Sohnes der Klägerin befindlichen Medikamentenblättern, in die die Klägerin Einsicht erhalten habe, ergebe sich jedoch, dass ihrem Sohn während der letzten Jahre seines Aufenthaltes im Krankenhaus des Maßregelvollzuges keine Betäubungsmittel verabreicht worden seien. Das durch die Klägerin in Bezug genommene toxikologisch-chemische Gutachten, ausweislich dessen ihr Sohn in den Wochen bis Monaten vor seinem Tod Fentanyl aufgenommen habe, stehe hierzu nicht in Widerspruch, denn der Sohn der Klägerin sei mehr als zwei Monate vor seinem Tod aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzuges entlassen worden. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage, über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit den Anträgen jeweils begehrte Einsicht in die dort näher bezeichneten Betäubungsmittelbücher des Krankenhauses des Maßregelvollzuges des Beklagten. Randnummer 15 Als Anspruchsgrundlage kommt allein die spezialgesetzliche Regelung in § 630g Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BGB in Betracht, die in öffentlich-rechtlich geprägten Beziehungen wie der vorliegend streitgegenständlichen entsprechende Anwendung findet (vgl. VG Freiburg im Breisgau, Urteil vom
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