Einstweiliger Rechtschutz gegen Reglungen zu einer Versammlung Orientierungssatz 1. Ein gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, das grundsätzlich über jenes Interesse hinaus geht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. (Rn.6) 2. Ein Entscheidungsinhalt muss so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird. (Rn.9) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2022 wird in Bezug auf dessen Ziffer 1 und 2 wiederhergestellt und in Bezug auf dessen Ziffer 4 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Antragstellerin, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Januar 2023 gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 2. Dezember 2022 (Gz. 221202 – 1223 – 034202) wiederherzustellen, Randnummer 3 hat Erfolg. Der Antrag ist bei sachgerechter Auslegung (vgl. § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Dezember 2022 nach § 80 Abs. 5 Var. 2 VwGO als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 5 Var. 1 VwGO in Bezug auf die Ziffer 4 des genannten Bescheides begehrt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 63 Abs. 1 S. 1 JustG Bln.) Randnummer 4 Der so verstandene Antrag, über den der Berichterstatter aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 14. April 2023 als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet. Randnummer 5 Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Durchsetzung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Randnummer 6 Ein gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, das grundsätzlich über jenes Interesse hinaus geht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3a VwGO ist dieses Interesse regelmäßig durch den gesetzlich angeordneten Entfall des Suspensiveffekts vorgezeichnet. Demgegenüber ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu bejahen, wenn sich der Verwaltungsakt als voraussichtlich rechtswidrig erweist, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes von Rechts wegen kein öffentliches Interesse bestehen kann. Randnummer 7 Nach diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowohl hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 2. Dezember 2022 antragsgemäß wiederherzustellen (dazu I.) sowie hinsichtlich der Ziffer 4 anzuordnen (dazu II.). Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin deshalb in ihren Rechten. Randnummer 8 I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides ist gemäß § 80 Abs. 5 Var. 2 VwGO wiederherzustellen. Ziffer 1 des Bescheides ist jedenfalls wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig (dazu 1.). Aus demselben Grund erweist sich auch Ziffer 2 des Bescheides als rechtswidrig (dazu 2.). Randnummer 9 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.