Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; neues (unzulässiges) Auswahlkriterium Leitsatz Es ist kein sachlicher Grund, der den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigt, dem Anforderungs
Art. 33Abs.
2 GG Nr. 65 Rn. 20 ff., 24 ff.). Randnummer 23 Dienstpostenbezogene Anforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. So leuchtet unmittelbar ein, dass der Dienstherr etwa bei einem festgestellten Bedarf von Lehrern in einer bestimmten Fremdsprache oder in bestimmten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern das Anforderungsprofil auf solche Bewerber eingrenzt, die ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 17 m.w.N. <Fächerkombination bei Lehrern>). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten der Verwaltung ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an den künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei Behörden mit technisch ausgerichteten Dienstposten etwa ist es denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse technischer Art erfordert (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2014 - 2 VR 1.
Art. 33Abs.
2 GG Nr. 65 Rn. 28). Randnummer 24 Dementsprechend hat der Senat bei Ausschreibungen des BND bereits gebilligt, dass das jeweilige Anforderungsprofil etwa für den herausgehobenen Dienstposten eines Anbahners und Verbindungsführers in einer bestimmten Region ein Sprachzeugnis seiner Sprachenschule verlangt, das dem Bewerber fachspezifische Sprachkenntnisse in einer bestimmten Fremdsprache in einer konkreten Ausprägung bescheinigt (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 39, 42 f.), oder dass für die Leitung eines auf Technik bezogenen Sachgebiets zwingend ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss in der Fächergruppe der Ingenieur-/Naturwissenschaften/Mathematik verlangt wird (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2014 - 2 VR 1.
Art. 33Abs.
2 GG Nr. 65 Rn. 29). Ebenfalls gebilligt hat der Senat, dass im Anforderungsprofil für die Leitung des Referats "Rechtsangelegenheiten/..." im BND die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG verlangt wurde; als nicht plausibel beanstandet hat der Senat dagegen, dass ein Bewerber für den vorgenannten Dienstposten auch über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten verfügen musste (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 40 f.).“ Randnummer 25 Daran gemessen bietet der Vermerk der Abteilungsleiterin nichts Zwingendes für das konstitutive Auswahlkriterium der Befähigung zum Richteramt. Randnummer 26 Der Antragsteller hat durch Vorlage des Geschäftsverteilungsplans für die Referate 702 (Bd. II Bl. 238 d. A.) und 705 (Bd. II Bl. 234 bis 237 d. A.) glaubhaft gemacht, dass dem (technischen) Referat 702 weiterhin die (die Rechtsaufsicht umfassende) Fachaufsicht über die insbesondere auf die technische Aufklärung bezogene Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes obliegt. Diese Aufgabe erfüllte das Referat, ohne dass seit dem Weggang des auf die nun wieder verwendete Ausschreibung ausgewählten Referatsleiters, der Jurist war, ein Mangel aufgetreten wäre. Dem hat die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom
- Dezember 2022 (Bd. I Bl. 106 d. A.) und vom
- Januar 2023 (Bd. II Bl. 253 d. A.) die „neu zugeordnete Leistungsbeschreibung“ für das Referat 702 entgegengehalten und zum „Beleg hierfür … (auf) die am
- Januar 2023 veröffentlichte neue Stellenausschreibung für den Dienstposten der Referatsleitung 702“ hingewiesen. Das ist aber kein Beleg für eine vor dem Abbruch vorgenommene Änderung der Aufgaben der Leitung dieses Referats. Randnummer 27 Gleiches gilt für die in dem Vermerk angeführte Dienstaufsicht. Randnummer 28 Die Passage Randnummer 29 „Diese Kontrolltätigkeit entspricht in ihren Anforderungen der von 705 geführten Vorbereitung von Kontrollunterlagen und die Zusammenarbeit mit dem UKRat. Dabei liegt der Fokus von 702, im Gegensatz zur Grundsatztätigkeit von 705, u.a. in der alltäglichen Rechtsaufsicht der technischen Aufklärungstätigkeiten des Dienstes und somit im Vorfeld der Kontrolle durch die weiteren Kontrollbehörden sowie der Sicherung einer rechtskonformen Umsetzung der Handlungsaufträge aus dem parlamentarischen Raum.“ Randnummer 30 bezieht sich ebenfalls nur auf die schon bislang ausgeübte Rechtsaufsicht. Sie bestätigt, dass die Begleitung des Unabhängigen Kontrollrats Aufgabe des Referats 705 ist. Sie erklärt aber nicht, warum es nun zwingend ist, dass dem Referat 705 nicht nur durch die beiden juristischen Referenten des Referats 702 zugearbeitet werden kann, sondern auch der Leiter dieses Referats „Y...“ Jurist sein muss. Dafür reicht es nicht aus, dass diese Anforderung sinnvoll sein mag. Um zwingend zu sein, muss die Qualifikation nötig sein, um die Aufgabe der Referatsleitung zu erfüllen. Dazu hat die Antragsgegnerin auch sonst nichts Einleuchtendes vorgetragen. Insbesondere steht nicht in Rede, dass die bisherigen juristischen Referenten des Referats kein (mit dem des Referats 705) vergleichbares juristisches Niveau erreicht haben. Mit dem Schlagwort „Oversight“ verbindet sich für das Gericht kein zwingendes Argument. Randnummer 31 Die Kammer hält es für möglich, dass ihre Wertung darauf beruht, dass sie mit den Arbeitsabläufen des Referats und des Bundeskanzleramts in Bezug auf den Bundesnachrichtendienst nicht vertraut ist. Die Antragsgegnerin hat indes nichts unternommen, daran etwas zu ändern. Formulierungen wie „Blick auf die gestiegenen rechtlichen Anforderungen im Bereich ‚Cyber‘“ und „Mit Aufnahme der Tätigkeit und Abstimmung der (Prüf-) Prozesse stellte sich zunehmend heraus, dass eine intensive rechtliche (Vorfeld-) Begleitung im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht erforderlich ist“ (Schriftsatz vom
- Dezember 2022, Seite 2 = Bd. I Bl. 101 d. A.) und „dass es nach der insoweit maßgeblichen Einschätzung der Antragsgegnerin zwingend notwendig ist, neben der allgemeinen rechtlichen Begleitung durch das Referat 705 …. im Sinne eines 4-Augen-Prinzips bereits im Vorfeld eine intensive rechtliche Bewertung und Beratung durch das Fachreferat 702 zu gewährleisten“ (Schriftsatz vom
- Dezember 2022, Seite 3 = Bd. I Bl. 102 d. A.) taugen dazu nicht, wobei angemerkt sei, dass die Frage, ob ein Anforderungskriterium konstitutiv sein darf, nicht „nach der insoweit maßgeblichen Einschätzung der Antragsgegnerin“ zu beantworten ist. Substanzarm ist die Berufung auf „die Verantwortung des Bundeskanzleramts in einem juristisch anspruchsvollen und politisch sensiblen Bereich“ (Schriftsatz vom
- Januar 2023, Seite 1 = Bd. II Bl. 267 d. A.). Die Erörterung hat insoweit nicht mehr erbracht. Die Antragsgegnerin hat lediglich vom Unabhängigen Kontrollrat veröffentlichte Informationen vorgelegt. Der Antragsteller hat sich durch seine Verschwiegenheitspflicht gehindert gesehen, Näheres vorzutragen. Randnummer 32 Die Berufung der Antragsgegnerin auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom
- Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 –, BVerfGE 154, 152 = NJW 2020, 2235, und vom
- April 2022 – 1 BvR 1619/17 –, NJW 2022, 1583, plausibilisiert ihre Wertung, Leiter des Referats 702 müsse ein Jurist (m/w/d), sein nicht. Im ersten Urteil, das die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes betraf, gebot das Gericht eine kontinuierliche Rechtskontrolle der strategischen Telekommunikationsüberwachung, die einen umfassenden Kontrollzugriff ermöglicht (a.a.O. Seite 2263 Rn. 272). Im Weiteren gab es nähere Anforderungen vor, wie etwa eine kontinuierliche Kontrolle in institutioneller Eigenständigkeit (a.a.O., Seite 2264 Rn. 281). Für die administrative Kontrolle, die nichts mit der in dem Urteil nicht angesprochenen Aufsicht durch das Bundeskanzleramt zu tun hat, erwog das Gericht die Berücksichtigung von Personen mit informationstechnischen Kenntnissen (a.a.O., Seite 2264 Rn. 285). Diese Vorgaben sind im Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) umgesetzt. Dieses schreibt eine Vorfeldbegleitung durch das Bundeskanzleramt nicht vor, sondern setzt Bundesnachrichtendienst und Unabhängigen Kontrollrat in eine unmittelbare Beziehung (etwa §§ 23 Abs. 4 bis 7, 34 Abs. 7, 36 Abs. 3, 37 Abs. 4 BNDG). Das Bundeskanzleramt ist vom Bundesnachrichtendienst in Abständen zu unterrichten (§§ 23 Abs. 8, 37 Abs. 5 Satz 1 BNDG). Die Beauftragung des Bundesnachrichtendienstes durch das Bundeskanzleramt (etwa § 34 Abs. 2 BNDG) ist keine Maßnahme der Aufsicht. Jedenfalls steht nicht in Rede, dass solche Aufträge vom Referat 702 erteilt werden. Der vom Antragsteller eingereichte Aufsatz der Kontrollbeauftragten Schmidt-Räntsch (Bd. I Bl. 153 bis 160 d. A.) ist in seiner Allgemeinheit instruktiv, bietet aber keinen Anhalt dafür, dass der Leiter des Referats 702 Jurist sein muss. Randnummer 33 Nicht erkennbar ist dem Gericht, dass das Urteil vom
- April 2022 zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz für die Aufsicht über den Bundesnachrichtendienst, der anderen Regularien unterliegt (a.a.O., Seite 1586 Rn. 161), von unmittelbarer Bedeutung ist. Randnummer 34 Zwingende Erwägungen, die die Forderung nach der Befähigung zum Richteramt begründen, sieht das Gericht auch nicht in der Passage: Randnummer 35 „Insbesondere die aktuelle Diskussion um Cybersicherheitsagenda und Cybersicherheitsstrategie bildet von der Notwendigkeit einer GG-Änderung über einfachgesetzliche Optionen ein breites Spektrum an Handlungsmöglichkeiten ab und erfordert sensible rechtliche Abwägungsentscheidungen auch in der Fachaufsicht. Auch von der beabsichtigten Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die gemeinsamen Zentren im Sicherheitsbereich (GTAZ etc.) ist Referat 702 betroffen.“ Randnummer 36 Die rechtlichen Abwägungsentscheidungen in der Fachaufsicht durch das Referat 702 etwa in Bezug auf die Cybersicherheitsagenda sind nicht ansatzweise skizziert. Abgesehen davon ist nicht erläutert, warum diese nur von einem juristischen Referatsleiter vorgenommen oder vertreten werden könnten. In der vom Antragsteller vorgelegten Cybersicherheitsagenda des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (Bd. I Bl. 161 bis 175 d. A.) kommen der Bundesnachrichtendienst und das Referat 702 nicht vor. Randnummer 37 Übergeordnete personalwirtschaftliche Gründe, die die Antragsgegnerin im Schreiben vom
- Oktober 2022 wohl eher formularmäßig anführte, gab es nicht, wie sich in der Erörterung bestätigt hat. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001536449