Krankenversicherung - neue Behandlungsmethode - ambulante Kataraktoperation unter Einsatz eines Femtosekundenlasers - fehlende Empfehlung des G-BA im zweiten Quartal 2017 - kein Systemversagen Leitsatz Die ambulante Kataraktoperation unter Einsatz eines Femtosekundenlasers ist eine neue Behandlungsmethode iSd § 135 Abs 1 SGB V, die ohne Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden darf. (Rn.40) Die fehlende Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses war im zweiten Quartal 2017 nicht wegen des Vorliegens eines Falles des sog Systemversagens entbehrlich. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 4. März 2020, S 221 KR 2279/17, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für den Einsatz eines Femtosekundenlasers bei einer Kataraktoperation. Randnummer 2 Die am 1966 geborene Klägerin war jedenfalls zum Zeitpunkt der hier streitigen selbstfinanzierten Behandlung im Jahr 2017 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie erlitt im März 2000 ein Gehirnaneurysma vierten Grades. Hierbei kam es zu einer Einblutung in die Glaskörper beider Augen. In Mai bzw. Juni 2001 wurde bei ihr eine Vitrektomie (Entfernung von Teilen des Glaskörpers) nacheinander an beiden Augen durchgeführt. Für sie ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt worden. Randnummer 3 Bei der Klägerin entwickelte sich im weiteren Zeitablauf eine Trübung der linksseitigen Augenlinse („Grauer Star“). Im April 2017 war der Visuswert des linken Auges auf 0,4 gesunken. Randnummer 4 Am 7. April 2017 unterschrieb die Klägerin ein als „privater Behandlungsvertrag und Rechnung“ überschriebenes Formular der Augenarztpraxis der Zeugin Dr. med. S P über eine Zuzahlung für den Einsatz eines Femtosekundenlasers bei einer Kataraktoperation. Hierin wurden Zusatzkosten von 1.100,24 € genannt. Das Formular enthielt den Hinweis, dass die Behandlung mit dem genannten Laser zur Inzision der Hornhaut und zur Verringerung der Hornhautverkrümmung nicht Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung sei. In Höhe der Angabe der Gesamtsumme und über dem Satz, wonach die Klägerin ein Honorar für die ärztlichen Leistungen sowie Materialkosten in Höhe von insgesamt 1.100 € vereinbare, ist handschriftlich ergänzt: „Unter Vorbehalt“. Als OP-Tag ist im Formular der 2. Mai 2017 genannt. Randnummer 5 Am 13. April 2017 führte die Klägerin ein Telefonat mit dem Mitarbeiter L der Beklagten. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig. In einem Vermerk des Herrn L zum Inhalt ist insoweit festgehalten (Satzzeichen fehlen im Original): Randnummer 6 Möchte Katarakt OP mittels Laser machen und fragt nach KE Randnummer 7 keine KE möglich da NUB Randnummer 8 Sie hatte aber Gehirntumor und Behandlung kann bei ihr nur mittels Laser durchgeführt werden Randnummer 9 Sie kann Leistung mittels KVO beantragen und auf unsere Ablehnung Widerspruch einlegen Randnummer 10 Dann können wir MDK GA machen und vertragliche Alternativen abklären Randnummer 11 Sie überlegt sich das und reicht dann UL bei uns ein Randnummer 12 Am 2. Mai 2017 wurde die Operation am linken Auge durchgeführt. Postoperativ wurde ein Visuswert von 1,0 erreicht. Als Komplikation trat ein Makulaödem auf. Die Zusatzkosten für den Lasereinsatz hat die Klägerin beglichen. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 beantragte sie unter Vorlage einer Bescheinigung der Zeugin Dr. P vom 4. Mai 2017 die Übernahme der Kosten. Nach der ärztlichen Bescheinigung sei die Operation linksseitig durch eine präsenile Katarakt induziert gewesen. Wegen der Voroperationen sei die Einordnung als Risikooperation erfolgt, die mit einem Femtolaser besonders schonend durchgeführt worden sei. Der Femtokatarakt-Operationsteil sei zeitlich und räumlich von der Phakoemulsifikation der trüben Linse getrennt. Die Klägerin selbst führte in ihrem Antrag zur medizinischen Vorgeschichte aus. Randnummer 14 Mit Bescheid vom27. Juni 2017lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten wegen des Vorliegens einer neuen Behandlungsmethode ab, die bisher noch nicht bewertet worden sei. Randnummer 15 Mit ihrem hiergegen erhobenen und anwaltlich begründeten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr sei im Telefonat mit der Beklagten angeraten worden, die Operation zunächst durchführen zu lassen und anschließend die Kosten zur Prüfung einzureichen. Nur aufgrund der Vorschädigung der Augen sei es vorliegend erforderlich, eine Laserkataraktoperation durchzuführen. Die Klägerin verwies auf stattgebende zivilrechtliche Entscheidungen zur Kostenerstattung sowie beihilferechtliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 24. Mai 2015 – Az.: 26 K 4701/14) sowie des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 10. November 2016 – Az.: 1 K 3094/16). Randnummer 16 Den Widerspruch wies die Beklagte sinngemäß durch Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2017 zurück und führte zur Begründung aus, dass alle Leistungen, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgeführt seien, von den gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürften. Hingegen gälten Leistungen, die nicht im EBM enthalten seien, als sogenannte „unkonventionelle Methoden“. Diese dürften in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) in Richtlinien eine Empfehlung dafür abgegeben worden sei. Bei der beantragten Leistung handele es sich um eine unkonventionelle Methode, für die der GBA noch keine Empfehlung ausgesprochen habe. Der beantragten Leistung liege eine Diagnose zugrunde, bei der es sich nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung handele. Daher komme im Fall der Klägerin auch nicht die in § 2 Abs. 1a SGB V genannte Ausnahmemöglichkeit in Betracht. Randnummer 17 Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 9. November 2017 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage gewandt. Sie hat ihre Auffassung vertieft, dass die besondere Laserbehandlung medizinisch zwingend erforderlich gewesen sei. Vorliegend gehe es aus Sicht der Klägerin allein um die Frage, ob die Beklagte sich auf die grundsätzlich richtige Auffassung zurückziehen dürfe, dass nicht vom GBA genehmigte Behandlungsmethoden von der Krankenkasse nicht zu erstatten seien. Dies sei grundsätzlich richtig und werde klägerseitig auch nicht bestritten. Ohne die Laserbehandlung hätte bei den vorgeschädigten Augen ein erhöhtes Risiko bestanden. Außerdem könnten durch die Laserbehandlung die Chancen auf einen Heilungserfolg der bereits vorgeschädigten Augen verbessert werden. Sie hat ferner einen Aufsatz zur aktuellen Rechtsprechung zur Kostenerstattung für diese Behandlung vorgelegt. Sie hat ihre Behauptungen zum Inhalt des Telefonats mit dem Mitarbeiter Lindenblatt aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und die Auffassung vertreten, dass sich ihr Anspruch auch auf einen Herstellungsanspruch stützen könne. Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag zum Telefonat ausdrücklich bestritten. Randnummer 18 Nach Anhörung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. März 2020 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 13 Abs. 3 SGB V biete keine Rechtsgrundlage für die begehrte Zahlung. Dieser Kostenerstattungsanspruch reiche nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch der Versicherten gegen ihre Krankenkasse. Er setze voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehöre, welche die Krankenkassen allgemein in Natur oder als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27. März 2007 – B 1 KR 25/06 R). Dies sei hier nicht der Fall, da die von der Klägerin in Anspruch genommene Behandlungsmethode von der Leistungspflicht zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht erfasst gewesen sei. Für die Behandlung, bei der es sich um eine neue Behandlungsmethode handele, hätte es insofern nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V einer befürwortenden Entscheidung des GBA bedurft, die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt der Behandlung nicht vorgelegen habe. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 2 Abs. 1a SGB V hat das Sozialgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob bei der Klägerin eine Gefahr der Erblindung bestanden habe, da diese jedenfalls nicht unmittelbar gedroht habe. Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus den Grundsätzen eines Herstellungsanspruchs herleiten. Der konkrete Inhalt des Telefonats am 13. April 2017 könne dahinstehen, da jedenfalls Einigkeit zwischen den Beteiligten bestehe, dass die Beklagte der Klägerin zu keiner Zeit eine Übernahme der streitgegenständlichen Kosten, sondern lediglich eine Prüfung der Kostenübernahme – unabhängig von der Frage, ob vor oder nach der Behandlung – zugesagt habe. Randnummer 19 Mit der am 8. April 2020 gegen den vom Sozialgericht am 9. März 2020 abgesandten Gerichtsbescheid erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht maßgeblich geltend, dass die Beklagte sie im Vorfeld der durchgeführten Operation falsch beraten habe. Weiterhin werde der Anspruch auf § 2 Abs. 1a SGB V gestützt. Es sei richtig, dass es sich bei der streitigen Behandlung um eine bislang nicht zugelassene Behandlung handele. Im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz sei der Klägerin aber insbesondere aufgrund deren besonderer Situation gesagt worden, dass trotz der grundsätzlichen Nichterstattung der Kosten ausnahmsweise doch Möglichkeiten einer Kostenerstattung bestünden. Insoweit wiederholt die Klägerin ihre Behauptung zum Telefonat aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren. Sie ist der Auffassung, wenn die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die Kosten für die Operation in jedem Fall nicht von der Krankenkasse erstattet würden, hätte diese sie falsch beraten. Daraus resultiere ein Schadensersatzanspruch im Rahmen des Herstellungsanspruchs zugunsten der Klägerin. Sie behauptet, die Kataraktoperation mittels Femtolaser sei vorliegend unaufschiebbar gewesen. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, es habe die akute Gefahr der Erblindung bestanden. Die Erstattung ergebe sich aus § 2 Abs. 1a SGB V. In jedem Fall hätte das Sozialgericht von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen, um den medizintechnischen Zusammenhang zu klären. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 den angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Berlin – S 221 KR 2279/17 – sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser-Behandlung i.H.v. 1.100,24 € an die Klägerin zu bezahlen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 25 Am 3. Juni 2022 hat der Berichterstatter noch in der Zuständigkeit des 28. Senats des Landessozialgerichts einen Termin zur Erörterung und zur Beweisaufnahme durchgeführt, in dem die Klägerin persönlich angehört und die operierende Ärztin Dr. med. S P als Zeugin vernommen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. In Vorbereitung des Erörterungstermins ist auf eine Pressekonferenz der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e.V. (DEGUM) vom 1. Dezember 2021 und eine Stellungnahme hierzu der Deutschsprachigen Gesellschaft für Intraokular Linsen-Implantation (DGII) sowie einer Review zur lasergestützten Kataraktoperation im Vergleich zur Standard-Ultraschall-Phakoemulsifikation Kataraktoperation (Cochrane-Review von Day et al. vom 8. Juli 2016 - deutschsprachige Zusammenfassung auf Bl. 168/169 der Gerichtsakte) hingewiesen worden. Die Zeugin hat im Termin einen englischsprachigen Fachaufsatz von Hernandez-Bogantes et al. zu „Cataract Following Pars Plana Vitrectomy: A Review“ übergeben. Alle genannten Dokumente hat das Gericht den Beteiligten mit dem Protokoll übersandt. Randnummer 26 Mit Schreiben vom 24. August 2022, dem Klägervertreter am 31. August 2022 zugestellt, ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die sachverständige Zeugin auch bestätigt habe, dass die Kataraktoperation mit ultraschallbasierter Phakoemulsifikation und manuellem Schnitt auch bei einem Zustand post Vitrektomie eine Standardbehandlung sei. Zugleich ist ihr eine Frist von drei Wochen zur Stellung eines Antrags nach § 109 SGG gesetzt worden. Randnummer 27 Die Beteiligten haben sich nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2023 mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2022 und 16. Dezember 2022 jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, die vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 30 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und frist- und formgerecht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) eingelegt. Gegenstand von Klage und Berufung sind dabei ausschließlich sozialrechtliche Ansprüche. Nicht Gegenstand sind insbesondere Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung. Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des zuletzt gestellten Antrags und der anwaltlichen Berufungsbegründung (vgl. § 123 SGG). Danach macht die Klägerin zur Begründung des eingeklagten Anspruch einen Schadensersatzanspruch innerhalb des (sozialrechtlichen) Herstellungsanspruchs geltend. Bei diesem eindeutigen Vortrag eines fachkundigen Prozessbevollmächtigten wäre es nicht sachgerecht, den Antrag dahingehend auszulegen, dass hier rechtswegfremde Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden sollen. Über einen solchen Amtshaftungsanspruch hat das Sozialgericht – zutreffender Weise – auch nicht entschieden. Randnummer 31 Der Senat konnte über die so verstandene Berufung nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt haben. II. Randnummer 32 Die Berufung ist jedoch ebenso wie die mit ihr weiterverfolgte Klage unbegründet. Randnummer 33 Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2017 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, weil diese keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den selbstbeschafften Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen der durchgeführten Kataraktoperation hat. Randnummer 34 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach der einzig in Betracht kommenden gesetzlichen Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 3 SGB V (sogleich 1.) noch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (unten 2.). 1. Randnummer 35 Als Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung kommt nur § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Ein Anspruch aus § 13 Abs. 3a SGB V wegen nicht fristgemäßer Entscheidung der Krankenkasse scheidet selbst dann aus, wenn man unterstellen wollte, die Klägerin habe im Telefonat am 13. April 2017 einen Antrag auf die streitige Behandlung gestellt. Denn sie hat sich die Behandlung noch während der dann laufenden dreiwöchigen Entscheidungsfrist der Krankenkasse am 2. Mai 2017 selbst beschafft. Die Frist wäre erst am 4. Mai 2017 abgelaufen. Randnummer 36 Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V ist nicht gegeben, weil dieser voraussetzt, dass ursprünglich ein Anspruch auf Versorgung mit der begehrten Behandlung als (kombinierte) Dienst- und Sachleistung bestanden hat. Dies ist nicht der Fall. Der Senat lässt daher offen, ob die Klägerin vorliegend den sogenannten Beschaffungsweg eingehalten hat, insbesondere ob sie die Beklagte hinreichend mit ihrem Leistungsbegehren konfrontiert hat oder dies aufgrund einer behaupteten Fehlberatung entbehrlich gewesen ist. Einer Beweisaufnahme zum Inhalt des Gesprächs mit dem Beschäftigten der Beklagten L bedarf es daher nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Klägerin trotz des Zusatzes „unter Vorbehalt“ im Formularvertrag nicht bereits am 7. April 2017 auf die Durchführung der Behandlung (vor-)festgelegt hatte. Randnummer 37 Dass die Klägerin aufgrund des bereits geminderten Visus einen Anspruch auf Behandlung einer Krankheit i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB V in Form einer ambulanten Kataraktoperation gegen die Beklagte hatte, ist dabei unzweifelhaft. Randnummer 38 Zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung am 2. Mai 2017 hatte die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf die Kataraktoperation unter Einsatz des Femtolasers zur Öffnung der Kapsel und Zertrümmerung der trüben Linse, wie nach den Angaben der Zeugin Dr. P durchgeführt, gegen die Beklagte. Randnummer 39 Es handelte sich um eine neue Behandlungsmethode, für die eine Empfehlung des GBA noch nicht vorlag, sodass diese nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden durfte (sogleich a). Eine ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer solchen Empfehlung in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V war weder wegen des Vorliegens einer seltenen Erkrankung noch aufgrund eines sogenannten Systemversagens gegeben (sogleich b). Einen Anspruch kann die Klägerin auch nicht auf § 2 Abs. 1a SGB V (grundrechtsorientierte Erweiterung des Leistungsanspruchs – hierzu sogleich
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