Datenschutz in sozialen Netzwerken: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines Facebook-Nutzers wegen Daten-Scraping; überwiegendes Mitverschulden des Nutzers bei Zugänglichmachung von Daten Orientierungssatz 1. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt voraus, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tatsächlich eingetreten („entstanden“) ist (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022 - 13 U 206/20, ZD 2022, 333). (Rn.26) 2. Ein konkreter immaterieller Schaden ist nicht dargetan, wenn der Nutzer einer Social-Media-Plattform nach einem Scraping-Vorfall geltend macht, er sei in einem Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über den möglichen Missbrauch ihn betreffender Daten verblieben und dies habe sich unter anderen in einem verstärkten Misstrauen bezüglich E-Mails und Anrufen von unbekannten Nummern und Adressen manifestiert. Damit beschränkt sich der Nutzer auf allgemeine Floskeln, die einen persönlichen Bezug bzw. einen Bezug zu dem geltend gemachten Schadenereignis vollständig vermissen lassen. Misstrauen gegenüber E-Mails und Anrufen von unbekannten Nummern und Adressen ist vollkommen unabhängig vom hier geltend gemachten Sachverhalt stets angezeigt; vor der Rufannahme oder dem Anklicken von Mails unbekannter Absender wird regelmäßig gewarnt. (Rn.27) 3. Unabhängig davon müsste der Nutzer sich ein die Ersatzpflicht des Betreibers der Social-Media-Plattform ausschließendes Mitverschulden deshalb entgegenhalten lassen, weil er selbst – frei und autonom - entschieden hat, die Informationen zu seiner Person auf der Plattform öffentlich einsehbar zu stellen. (Rn.28) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte betreibt die Social-Media-Plattform „F.“ auf dem Gebiet der Europäischen Union, die über die Website sowie Apps abrufbar ist und es den Nutzern ermöglicht, ein persönliches Nutzerprofil zu erstellen und zu teilen. Der Kläger ist Nutzer der Plattform. Randnummer 2 Wird ein Konto eröffnet, werden zur Erstellung eines Nutzerprofils verschiedene Daten abgefragt (dazu s. Bl. I/8ff. d.A.). Der Kläger gab im Registrierungsprozess seinen Vor- und Nachnamen, sein Geschlecht und sein Geburtsdatum an. Dabei sind der angegebene Vor- und Nachname, eine von F. erstellte Benutzer-ID und das Geschlecht als „immer öffentliche Nutzerinformationen“ öffentlich auf dem eigenen Nutzerprofil zu finden. Der Veröffentlichung dieser Daten muss bei der Registrierung zugestimmt werden. Andere Daten, die dem Profil hinzugefügt werden können, sind dann von allen Profilbesuchern einzusehen, sofern dies die jeweiligen persönlichen Profileinstellungen („Zielgruppenauswahl“) vorsehen (Screenshot Bl. I/121 d.A.). Zudem regeln die sog. Suchbarkeitseinstellungen, wer das Profil des Nutzers etwa anhand der Telefonnummer (mittels der Kontakt-Importer-Funktion) finden kann. Randnummer 3 Der Kläger fügte seine Handynummer den Nutzereinstellungen hinzu. Diese Eingabe erfolgte freiwillig. Nach den Suchbarkeitseinstellungen war die Suche nach dem klägerischen Profil mittels dessen Handynummer aktiviert. Die Suchbarkeitseinstellungen waren im relevanten Zeitraum seit dem 16. Mai 2010 auf „alle“ gestellt (Screenshot Bl. I/123 d.A.; II/21 d.A.). Randnummer 4 Dritte sammelten in der Zeit von Januar 2018 bis September 2019 mittels sog. Scraping automatisiert Daten aus den F.-Profilen einer Vielzahl von Nutzern (im Folgenden: Scraping-Vorfall). Es handelte sich dabei um Profilinformationen, die entweder „immer öffentlich“ oder aber zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Privatsphäreeinstellungen der Nutzer öffentlich einsehbar waren. Zusätzlich erbeuteten die Scraper teilweise Handy- bzw. Telefonnummern, die mit dem entsprechenden Nutzerprofil verknüpft waren, mittels „Telefonnummernaufzählung“. Randnummer 5 Der Kläger macht geltend, er sei in einem Zustand großen Unwohlsein und großer Sorge über den möglichen Missbrauch ihn betreffender Daten verblieben. Dies habe sich unter anderen in einem verstärkten Misstrauen bezüglich E-Mails und Anrufen von unbekannten Nummern und Adressen manifestiert. Er erhalte seit dem Vorfall unregelmäßig unbekannte Kontaktversuche per SMS und E-Mail. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; Randnummer 8 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden; Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Randnummer 10 a. personenbezogenen Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, F.ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern, Randnummer 11 b. die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F.-M. App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird; Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten; Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 Die Klage ist zulässig. Randnummer 17 1. Der Klageantrag zu 1) genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ebene diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat insbesondere einen Mindestbetrag für die vom Gericht – gegebenenfalls – vorzunehmende Schätzung des immateriellen Schadens angegeben. Randnummer 18 2. Auch der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.