(2021)BGB § 543, Rn. 68 m. w. N.). In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um die Frage, ob es sich bei Nebenkostennachforderungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 216 Abs. 3 BGB handelt oder nicht. Diese Frage hat der BGH bejaht, dabei jedoch ausdrücklich offen gelassen, „ob Rückstände aus Betriebskostenjahresabrechnungen zum Mietbegriff des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zählen und deshalb eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses (mit-)begründen können“ (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juli 2016 – VIII ZR 263/14 –, Rn. 17, juris). In anderem Zusammenhang führt der BGH dagegen wörtlich aus: „Miete im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ... ist die Grundmiete zuzüglich der Nebenkostenvorauszahlung“ (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – XII ZR 134/06 –, Rn. 31, juris). Die Kammer hält daher daran fest, dass die fristlose Kündigung vom 15. Januar 2020 bereits durch die am 20. Januar 2020 erfolgte Zahlung des Jobcenters wirkungslos wurde.
- b)Randnummer 20 Festzuhalten ist auch daran, dass die Kündigungserklärung vom 3. Juni 2020 von vorne herein ungeeignet war, das Mietverhältnis zu beenden. Soweit die Kündigung auf einen Polizeieinsatz vom 24. April oder 7. Mai 2020 gestützt war, bei dem es sich um einen wiederholten Vorfall handeln soll, hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass der Beklagten eine schuldhafte und nachhaltige Störung des Hausfriedens vorzuwerfen sei; es fehlt auch an einem Beweisantritt für irgendein Fehlverhalten der Beklagten. Die Zahlungsverzugskündigung war unwirksam, weil die seit Ende Februar 2020 nur noch offene Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2018 vom 16. Dezember 2019 von 200,82 € deutlich hinter der Höhe einer Monatsmiete zurückblieb; eine erhebliche Vertragsverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB lag nicht vor.
- c)Randnummer 21 Sofern das Mietverhältnis auf Grund der im Schreiben vom 15. Januar 2020 hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB beendet wurde, kann die Klägerin sich darauf nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB jedenfalls nicht berufen, da das Verschulden der Beklagten an der Entstehung des Kündigungsrückstandes gering zu achten ist und sie den Kündigungsrückstand nach Zugang des Kündigungsschreibens sofort ausglich. Randnummer 22 Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 16. September 2020 unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Zivilkammer 66 für bedenkenswert gehalten hat, dass auch eine ordentliche Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch eine Schonfristzahlung unwirksam werden könne, verfolgt sie diesen Ansatz im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2021 (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 – VIII ZR 91/20 –, juris) nicht weiter. Stattdessen ist darauf abzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verschulden des Mieters an der Entstehung des Mietrückstands in einem milderen Licht zu sehen sein kann, wenn er den Zahlungsrückstand nach Zugang der Kündigungserklärung kurzfristig und jedenfalls innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgleicht. Gab es in der Vergangenheit keine weiteren erheblichen Störungen des Mietverhältnisses, so kann die baldige Nachzahlung der offenen Miete dem zunächst berechtigten Misstrauen des Vermieters in die weitere Vertragstreue des Mieters die Grundlage entziehen; die Durchsetzung des durch die ordentliche Kündigung begründeten Räumungsanspruchs stellt sich dann im Sinne des § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich dar, sodass das Mietverhältnis fortzusetzen ist, als wäre es nicht wirksam gekündigt worden (vgl. BGH, NZM 2005, 334 f.; BGHZ 195, 64 ff.; ständige Rechtsprechung). So kann beispielsweise auch dann zu entscheiden sein, wenn der Mieter über einen Zeitraum von vier Monaten schuldhaft mit seinen Zahlungen in Verzug geriet und damit ein im Sinne des § 573 BGB erheblicher Grund für die Beendung des Mietverhältnisses vorlag, der Mieter den Rückstand aber nach Zugang der Kündigung binnen einiger Wochen ausgleicht (vgl. LG Bonn, GE 2015, 383 sowie nachfolgend BGH, GE 2016, 453 und GE 2016, 455; alle zitiert nach juris). Randnummer 23 Entscheidend ist also, ob der Grad des Verschuldens der Beklagten an der Entstehung des bis 15. Januar 2020 aufgelaufenen Rückstandes gemäß §§ 573 Abs. 2 Nr. 1, 242 BGB unter Einbeziehung aller Umstände einschließlich des bisherigen Verlaufs des Mietverhältnisses die ordentliche Beendung des Mietverhältnisses rechtfertigt, obwohl der rückständige Betrag – mit Ausnahme der restlichen Nebenkostennachforderung von 488,93 € – sofort nach Zugang der Kündigungserklärung ausgeglichen wurde. Diese Frage ist nach Auswertung der Akten des Jobcenters zu verneinen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Beklagte den Antrag vom 12. September 2019 noch früher hätte stellen und angeforderte Unterlagen noch schneller hätte nachreichen können, sodass sie die schließlich am 15. Januar 2020 erfolgte Leistungsbewilligung womöglich um zwei bis drei Wochen, vielleicht sogar um einen Monat, hätte beschleunigen können. Selbst in diesem Fall wäre im Zeitraum zwischen Beantragung und Bewilligung der Leistungen aber ein Mietrückstand von drei Monaten entstanden, den die Beklagte selbst durch überobligatorische Sachwaltung und Zuarbeit nicht hätte abwenden können. An Hand des Verwaltungsvorgangs ist nämlich die Darstellung der Beklagten nachvollziehbar, wonach das Jobcenter für den von ihm benötigten Zeitraum der Prüfung der sich aus der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 1. September 2019 ergebenden Leistungsänderung jegliche Zahlungen einstellte, ohne eine vorläufige oder darlehensweise Deckung der Mietforderungen anzubieten oder auch nur in Erwägung zu ziehen. Nach Einschätzung der Kammer als offensichtlich unverhältnismäßig stellt sich insbesondere die dem Bescheid vom 14. November 2019 (vgl. Bl. I/230 f. d. A.) zu Grunde liegende Entscheidung des Jobcenters dar, jegliche Leistungen an die Beklagte und ihre Kinder vorübergehend ganz einzustellen. Die in dem Bescheid als fehlend bezeichneten Verträge und weiteren Unterlagen befanden sich teils bereits im Verwaltungsvorgang, während die in dem Bescheid bezeichneten Aufforderungs- und Mahnschreiben vom 19. September 2019 und vom 14. Oktober 2019 in den seitens des Jobcenters überlassenen Aktenauszügen nicht auffindbar sind. Der weitere Verfahrensablauf stützt die Darstellung der Beklagten, wonach das Jobcenter schlicht drei Monate habe zuwarten wollen, um seine Entscheidung auf die wirtschaftliche Auswertung mehrerer Selbstständigkeitsmonate stützen zu können; jedenfalls ist an Hand des Verwaltungsvorgangs nicht ersichtlich, welchen darüber hinausgehenden maßgeblichen Erkenntnisgewinn die Behörde durch die weitere Zuarbeit der Beklagten im Zeitraum zwischen dem 14. November 2019 und der Bewilligungsentscheidung am 15. Januar 2020 erzielt haben könnte. Randnummer 24 Ist das ohnehin nur geringe Verschulden der Beklagten an der Entstehung des Rückstandes an laufender Miete für den Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 von insgesamt 3.418,83 € mithin auf Grund des sofortigen Ausgleichs dieses Fehlbetrags durch die Zahlung vom 20. Januar 2020 in milderem Licht zu sehen, so ist das Räumungsbegehren der Klägerin nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zurückzuweisen und kann nicht deswegen Erfolg haben, weil die Beklagte über ein halbes Jahr zuvor hinsichtlich der Mieten für April und Mai 2019 schon einmal vorübergehend in Zahlungsverzug geraten war. Aus dem Umstand, dass die Beklagte auch nach der Zahlung vom 20. Januar 2020 noch mit Nebenkostennachforderungen für die Jahre 2017 und 2018 von insgesamt 488,93 € in Verzug war, ergibt sich Abweichendes nicht. Das gilt hinsichtlich des auf Grund Bescheides des Jobcenters vom 19. Februar 2020 ungefähr einen Monat später ausgeglichenen Teilbetrages von 288,11 € aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 schon deswegen, weil die Beklagte diese Abrechnung bereits im März 2019 beim Jobcenter eingereicht hatte und nicht damit rechnen musste, dass das Jobcenter erst fast ein Jahr später über den Ausgleich der Forderung entscheiden würde; die Kammer hat schon mit Verfügung vom 23. August 2022 darauf hingewiesen, dass der/die zuständige Sachbearbeiter/in des Jobcenters die Prüfung der Abrechnung ohne dokumentierten Hinweis an die Beklagte um rund 11 Monate zurückstellte, obwohl die Beklagte neben der Abrechnung gleichzeitig eine Mahnung der Klägerin vom 18. Februar 2019 über einen Rückstand von 268,85 € vorgelegt hatte. Die verbleibende Nebenkostennachforderung von 200,82 € war der Höhe nach nicht gravierend und erst im Dezember 2019 fällig gestellt worden. 3. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 26 Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 27 Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Grundsätzliche, ihrer Bedeutung nach über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen sind nicht betroffen. Eine Revisionszulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ebenfalls nicht geboten. Randnummer 28 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 41 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001536845