eigenen Angaben im Oktober 2015
Griechenland ein und stellte dort im Oktober 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurde er am
Syrien befürchte er, inhaftiert zu werden. Randnummer 6 Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom
Syrien zurückgekehrt und bis zum Jahr 2015 zwischen Syrien und der Türkei gependelt. In Syrien habe er sich einer militärischen Gruppe namens Ahfad Al Rasoul, die früher Ahrar Al Lasiqia (richtig wohl Latiqia) hieß, angeschlossen. Seine Aufgabe innerhalb der Gruppe sei es gewesen, ein Lager mit Lebensmitteln und Waffen zu bewachen. Randnummer 8 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2019 lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung
Jordanien zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe des Bescheides bzw.
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 28 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund der Registrierung des Klägers beim UNRWA in Jordanien sei dies als Zielland anzusehen. Dort drohe ihm keine Verfolgung oder Schaden. Auf mögliche Gefahren in Syrien komme es daher nicht an. Eine Ableitung subsidiären Schutzes von seiner Ehefrau scheitere daran, dass die Ehe nicht im Herkunftsland bestanden habe. Auch eine Ableitung von seinen Kindern scheide aus, weil die Familie nicht in Syrien bestanden habe. Zudem verfügten seine beiden älteren Kinder nur über abgeleiteten Schutz. In Jordanien könne der Kläger ein Existenzminimum sichern. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei aufgrund der Bindungen des Klägers zu Ehefrau und Kindern auf 28 Monate zu verkürzen. Randnummer 9 Mit seiner bei Gericht am
G. Randnummer 22
dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchst.
Griechenland im Oktober 2015 seinen Lebensmittelpunkt. Seinen insoweit recht konsistenten Angaben ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 2011 und 2012
seiner Ausreise aus Syrien nahezu ausschließlich in der Türkei gelebt hat. Auch für den weiteren Zeitraum bestehen keine Zweifel daran, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei beibehalten hat. Dafür spricht zunächst, dass die Mitglieder seiner Kernfamilie dort ihren Lebensmittelpunkt hatten. Er hat dort Ende des 2012 oder Anfang 2013 seine Ehefrau kennen gelernt und dort mit ihr
der Eheschließung, die im Mai 2013 erfolgt ist, zusammengelebt. Diese hat sich
der Eheschließung nur noch sehr selten und nur besuchsweise in Syrien aufgehalten. Sie selbst hat in ihrer Anhörung am 14. November 2019 angegeben, sie sei
der Eheschließung noch ein einziges Mal in Syrien gewesen. Dagegen ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, sie sei noch einige Male in Syrien gewesen, wobei er auch damit nur seltene Besuchsaufenthalte seiner Ehefrau in Syrien behauptet. Zudem wurden seine beiden älteren Kinder in der Türkei geboren und haben dort bis zu ihrer Ausreise ins Bundesgebiet gewohnt. Deren Geburt in der Türkei ist durch deren türkische Geburtsurkunden belegt und wird auch vom Kläger bestätigt. Darüber hinaus gibt er an, seine Tochter L... sei nur einmal in Syrien gewesen, seine Tochter S... überhaupt nie. Demgegenüber ist kein hinreichender Grund ersichtlich, weshalb der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nicht mit seiner Familie in der Türkei hatte, sondern wieder Syrien verlegt haben soll. Allein der Umstand, dass er sich dort gelegentlich zu Familienbesuchen, Erwerbstätigkeiten oder – wie er in der mündlichen Verhandlung weiterhin geltend macht – Aktivitäten für eine militante Gruppierung aufgehalten hat, führt nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes. Vielmehr stellte sich die Situation so dar, dass sich der Kläger auch während der Jahre 2013 und 2015 schwerpunktmäßig in der Türkei bei seiner Familie aufhielt und nur bei Gelegenheit, insbesondere wenn es die Sicherheitslage zuließ, in Syrien verweilte. Umgekehrt spricht nichts Hinreichendes dafür, dass er in diesem Zeitraum sich überwiegend in Syrien aufhielt und nur gelegentlich in die Türkei einreiste, wenn der Kriegsverlauf dies erforderte oder er Frau und Kinder besuchen wollte. Randnummer 27 Auch die Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt legen nahe, dass er zunächst selbst davon ausging, ab dem Jahr 2011 seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei gehabt zu haben. So hat er dort angegeben, in diesem Jahr Syrien verlassen zu haben und anschließend für etwa vier Jahre in der Türkei gelebt zu haben. Seine
folgenden Schilderungen in den Anhörung vor dem Bundesamt zu seinen Aufenthalten in Syrien
dem Jahr 2011 ergeben nur dann ein stimmiges Bild, wenn es sich dabei nur um ein kurzfristiges Verweilen bei Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in der Türkei gehandelt hat. Randnummer 28 Für die Richtigkeit dieses Verständnisses spricht ferner, dass der Kläger gegenüber der griechischen Asylbehörde angegeben haben muss, Syrien im Jahr 2011 verlassen und anschließend in der Türkei gelebt zu haben. Denn im Aufnahmegesuch vom 10. Januar 2017 teilte die griechische Asylbehörde mit, er habe Syrien im Jahr 2011 verlassen und sei über die Türkei
Griechenland eingereist. Randnummer 29 Auf einen überwiegenden Aufenthalt des Klägers in der Türkei ab dem Jahr 2011 deuten zudem die Angaben seines Bruders M... in dessen Anhörung am 4. August 2016 hin. Denn während dieser umfangreich Kampfeinsätze für das Bataillon Ahfaad Al Rassoul und Al Farouq in Syrien schilderte, erwähnte er nicht, dass sich sein Bruder, also der Kläger, währenddessen ebenfalls in Syrien aufhielt und gleichermaßen für militante Gruppierungen tätig war. Vielmehr erklärte er, sein Bruder sei in der Türkei, dies sei auch den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt gewesen und er habe sich
einer Kriegsverletzung bei seinem Bruder in der Türkei behandeln lassen. Randnummer 30 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht stimmig einen Lebensmittelpunkt in Syrien
dem Jahr 2011 darlegen können. Vielmehr ist sein Vorbringen offenkundig aufgrund des richterlichen Hinweises, als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes käme auch die Türkei in Betracht, darauf ausgerichtet gewesen, seine Angaben zu Aufenthalten in der Türkei abzuschwächen. Dieses (erfolglose) Bemühen zeigt sich anschaulich an seine Behauptung, er habe bei seinen früheren Anhörungen mit „Syrien“ nicht das gesamte syrische Staatsgebiet, sondern nur die von Regierungstruppen kontrollierten Gebiete gemeint. Wenn er angegeben habe, er habe im Jahr 2011 „Syrien“ verlassen, habe er lediglich behaupten wollen, er sei innerhalb des syrischen Staatsgebietes aus von der Regierung kontrollierten Regionen in Bereiche umgesiedelt, die unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee gestanden hätte. Dieses behauptete Verständnis von „Syrien“ während seiner Anhörungen ist aber abwegig. Es findet sich dort schon kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger begrifflich zwischen Gebieten in Syrien danach unterscheidet, welche Kriegspartei diese kontrolliert. Vielmehr verwendet er „Syrien“ durchgehend – wie auch ansonsten in der mündlichen Verhandlung – für das gesamte Staatsgebiet. Anderenfalls bliebe seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung eklatant widersprüchlich, er habe sich noch im Jahr 2015 in „Syrien“ aufgehalten, ihm drohe aber Verhaftung durch das syrische Regime. Dies lässt sich nur so verstehen, dass er damit angeben möchte, sich im Jahr 2015 in einem Gebiet in Syrien befunden zu haben, dass nicht von regierungstreuen Truppen kontrolliert wird. Zudem veranschaulichen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Ausstellung seines ägyptischen Reisedokumentes sein Bemühen, Bedeutung und Dauer seines Aufenthaltes in der Türkei abzumildern. Dieses Dokument wurde am 23. Mai 2015 ausgestellt. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 13. Mai 2019 gab er dazu an, er habe das Dokument nicht selbst abgeholt, sondern seine Mutter habe dies für ihn erledigt. Er sei nicht im Land gewesen, sondern entweder in der Türkei oder in Griechenland. Dagegen hat er in der mündlichen Verhandlung – augenscheinlich, um einen gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zu belegen – behauptet, er habe sich zu diesem Zeitpunkt noch in Syrien aufgehalten, habe aber nicht zur ägyptischen Botschaft
Damaskus reisen können, weil ihm dort Inhaftierung gedroht habe. Deswegen habe seine Mutter bei der ägyptischen Botschaft vorgesprochen. Randnummer 31 b. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers in der Türkei lässt sich auch nicht auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, wonach eine fehlende Rückkehrmöglichkeit eines Staatenlosen in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes dazu führt, dass dieses Land nicht mehr als Herkunftsland des Staatenlosen anzusehen ist.
dieser Rechtsprechung löst ein Staat, der einen Staatenlosen aus flüchtlingsrechtlich irrelevanten Gründen ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zu sein. Er steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und ist nicht mehr taugliches Subjekt flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Die Bundesrepublik Deutschland wird nunmehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Damit wird – mit anderen Worten – ein Asylanspruch gegenstandslos; der Status der betroffenen Personen richtet sich dann
dem Übereinkommen vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen sein sollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, weil dann der Asylanspruch gegenstandslos geworden ist. Randnummer 33 c. In der Türkei droht dem Kläger keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Randnummer 34 Wie bereits ausgeführt, erfordert Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Randnummer 35 Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser entspricht dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Tatbestandsmerkmal „begründete Furcht vor Verfolgung“. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 16). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (
fluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom
G von einem Akteur ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
Syrien abschieben werden, wo ihm ein ernsthafter Schaden drohen dürfte. Randnummer 41 Der Aufenthaltsstatus von Flüchtlingen in der Türkei stellt sich wie folgt dar: Das türkische Asylsystem unterscheidet vier Kategorien von Flüchtlingen. Die erste basiert auf der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention, von der aber ausschließlich Staatsbürger von Staaten, die Mitglied des Europarates sind, erfasst sind. Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. „bedingten Flüchtlings“ gewährt werden (zweite Kategorie). Als dritte Kategorie existiert der subsidiäre Schutzstatus, der dem subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG entspricht. Als weitere Flüchtlingskategorie gibt es den Status des „temporär Schutzbedürftigen“ für Flüchtlinge aus Syrien. Die Folgen der Zuerkennung der verschiedenen Schutzstatus unterscheiden sich im Wesentlichen
den Möglichkeiten, den Aufenthalt zu verfestigen, türkische Reisedokumente zu erhalten und Familienangehörige in die Türkei
zuholen (vgl. USDOS, Human Rights Report Turkey 2021,
Syrien abgeschoben.
einer Mitteilung wurden 155.000 Personen zwischen den Jahren 2019 und 2021 zwangsweise
Syrien zurückgeführt. Auch sollen syrische Flüchtlinge gezwungen worden seien, Formulare zur (angeblich) freiwilligen Rückkehr
Syrien zu unterschreiben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 165 f.). Randnummer 45 Vor diesem Hintergrund besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei von dort aus
Syrien abgeschoben wird. Es ist davon auszugehen, dass er in der Türkei als aus Syrien stammender Flüchtling einen legalen Aufenthalt erlangen wird. Er ist dort früher mit einem Schutzstatus registriert gewesen. Selbst wenn dieser Status aufgrund seiner zwischenzeitlichen Ausreise aus der Türkei untergegangen sein sollte und er bei einer Rückkehr diesen nicht wieder erlangen könnte, spricht Überwiegendes dafür, dass er jedenfalls eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erlangen wird, zumal sich die Familie seiner Ehefrau bereits seit vielen Jahren legal in der Türkei aufhält. Bei einem legalen Aufenthalt in Türkei ist eine Abschiebung
Syrien nicht hinreichend wahrscheinlich. Mit Stand Februar 2022 waren in der Türkei 3,75 Millionen syrische Staatsangehörige als temporäre Flüchtlinge registriert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei,
Syrien, zu der auch Syrer ohne Aufenthaltsstatus in der Türkei zählten, besteht keine hinreichende Schadensdichte. Randnummer 46 b. Der Kläger hat keinen Anspruch auf von seiner Ehefrau abgeleiteten subsidiären Schutz
G. Randnummer 47 Danach wird der Ehegatte eines subsidiär Schutzberechtigten auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Dies erfordert u.a., dass die Ehe mit dem subsidiär Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem dem subsidiär Schutzberechtigten ein ernsthafter Schaden droht (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Dies ist beim Kläger und seiner Ehefrau nicht der Fall gewesen. Randnummer 48 Dabei erfordert der Bestand der Ehe im Staat des drohenden Schadens, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft in diesem Staat bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Eheschließung am 2...2013 haben die Ehegatten nicht zusammen in Syrien gelebt. Vielmehr haben sie anschließend die eheliche Lebensgemeinschaft ausschließlich in der Türkei geführt. Wie dargestellt, hatte dort der Kläger ab dem Jahr 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Seine Ehefrau hat sich
der Eheschließung nur noch wenige Male besuchsweise in Syrien aufgehalten. Sie selbst geht davon aus,
der Heirat nur noch ein einziges Mal in Syrien gewesen zu sein. Dagegen nimmt der Kläger zwar drei bis vier Aufenthalte seiner Ehefrau in Syrien
der Eheschließung an. Darauf kommt es aber hier im Ergebnis nicht an, weil keine Zweifel daran bestehen, dass die Ehefrau des Klägers
der Heirat nur noch selten und nur besuchsweise in Syrien war. Diese kurzfristigen Besuchsaufenthalte reiche nicht aus, um anzunehmen, die Ehegatten hätten in Syrien zusammengelebt. Randnummer 50 c. Auch scheidet für den Kläger ein von seinen Kindern
G abgeleiteter Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus. Randnummer 51 Dies erfordert
G unter anderem, dass die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem dem Schutzberechtigten ein ernsthafter Schaden droht. Dies ist hier nicht der Fall, die Familie des Klägers hat nicht schon in Syrien bestanden. Wie ausgeführt, hat der Kläger dort schon nicht mit seiner Ehefrau zusammen gelebt. Dies gilt erst recht für seine Kinder.
seinen Angaben ist seine älteste Tochter L... nur ein einziges Mal in Syrien gewesen, seine übrigen Kinder haben sich dort noch nie aufgehalten. Randnummer 52 Selbst wenn der Kläger mit seinen beiden älteren Töchtern L... in Syrien in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben sollte, scheitert ein von ihnen abgeleiteter Schutz jedenfalls daran, dass diesen „nur“ von ihrer Mutter abgeleiteter subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Ein Schutzsuchender kann aber internationalen Schutz nur von einer Person ableiten, der der internationale Schutz wegen ihr selbst drohender Verfolgung oder Schadensgefahr und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. Ein allein familienschutzberechtigtes Familienmitglied kann seinerseits keinen Familienschutz vermitteln, eine sog. „Ableitungskette“ ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Randnummer 56 Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen – wie hier – ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). Randnummer 57 In besonderen Ausnahmefällen kann aus Krankheitsgründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er
Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Randnummer 58
G soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald
der Rückkehr in das Herkunftsland einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – juris Rn. 8).
G ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Randnummer 59 Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom
einer Rückkehr und in akuten Notlagen unterstützen. Zudem können sie dem Kläger dabei behilflich sein, eine hinreichende Unterkunft und ausreichende Erwerbstätigkeit zu finden. Randnummer 64 Ob dem Kläger in Syrien oder Jordanien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Er hat in Bezug auf diese Länder keinen Anspruch auf gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes, weil diese Länder von der Behörde nicht rechtmäßig als Zielstaat einer Abschiebung ins Auge gefasst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem nationalen Recht keine Bedenken. Insbesondere sind
dem nationalen Recht inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, etwa familiäre Belange des Ausländers, nicht bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung, sondern erst in einem
folgenden Verfahren bei der Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes sind das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in sämtlichen Stadien des Verfahrens gebührend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom
welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Verbleib begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
3 Rückführungsrichtlinie kann Zielstaat einer Rückkehr nur das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen, ein Transitland, in das der Drittstaatsangehörige gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen zurückgeführt werden soll, oder ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, sein. Diese Anforderungen erfüllt hier die Zielstaatsbestimmung „Jordanien“ nicht. Dieses Land ist nicht Herkunftsland des Klägers. Vielmehr ist als solches – wie ausgeführt – mittlerweile die Türkei anzusehen. Auch ist Jordanien kein Transitland im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie. Ferner kommt eine Rückführung
Jordanien als anderes Drittland nicht in Betracht, weil der Kläger sich nicht mit einer freiwilligen Rückkehr dorthin einverstanden erklärt hat. Randnummer 71
einer Abschiebung ist § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
G ist gegen einen Ausländer, der u.a. abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung, spätestens mit der Abschiebung. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Randnummer 75 Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
Ermessen entschieden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist
GO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich dahingehend, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall), sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Randnummer 76 Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 14). In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung des Bundesamts, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag (vgl. BVerwG, ebenda, Rn. 16). Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen (vgl. BVerwG, ebenda, Rn. 17). Randnummer 77
diesen Maßstäben erweist sich die Ermessensentscheidung des Bundesamtes im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als fehlerhaft. Das Bundesamt hat sich nicht hinreichend mit den bestehenden rechtlich geschützten Bindungen des Klägers an das Bundesgebiet, die eine hinreichende Rückkehrperspektive begründen, auseinandergesetzt. Zwar hat das Bundesamt erkannt, dass der Kläger aufgrund der Beziehungen zu seinen Kindern und seiner Ehefrau, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, schutzwürdige Belange aufweist. Diese Bindungen hat es aber nicht ausreichend gewichtet. Der Beziehung des Klägers zu seinen Kindern kommt ein hohes Gewicht zu, für das Kindeswohl ist der persönliche Kontakt zu ihrem Vater von großer Bedeutung. Mit dem Gewicht dieser Belange lässt sich nicht vereinbaren, dass das Bundesamt die übliche Frist von 30 Monaten in Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 27 f.), nur um zwei Monate auf 28 Monate reduziert hat. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001536932
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.