GO nicht auf. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Verkürzung des Akteneinsichtsrechts der Klägerin entgegen Artikel 19 Abs. 4 GG insbesondere hinsichtlich des Prüfer-Tableaus und der Vermerke zu den Auswahlbemühungen des Beklagten hinsichtlich der Besetzungsvorgaben aus § 36 Abs. 4 Satz 1 JAO Berlin gerügt worden sei und nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, vordergründig im Hinblick auf den zunächst als fehlerhaft foliiert anzusehenden Verwaltungsvorgang. Dieser Vortrag verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil aus ihm nicht ersichtlich wird, worin der dem Verwaltungsgericht vorgehaltene Rechtsfehler bestehen soll. Randnummer 3 Soweit sie meint, „die unbeantwortet gebliebene Rechtsfrage, ob und inwieweit ein dahingehendes Akteneinsichtsrecht eines Prüflings besteht“, habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, verfehlt ebenfalls die Darlegungsanforderungen. Es bleibt unklar, was mit „dahingehendes Akteneinsichtsrecht“ gemeint sei. Überdies legt sie die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht dar. Randnummer 4 2. Soweit die Klägerin sinngemäß ernstliche
GO geltend macht, weil der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit dadurch verletzt sei, dass Prüflinge, die später mündlich geprüft worden seien, aufgrund der Corona-Pandemie unter vereinfachten Bedingungen von der Prüfung hätten zurücktreten können, verfehlt sie die Darlegungsanforderungen. Sie beschränkt sich darauf, die Auslegung der Rücktrittsregelungen durch das Verwaltungsgericht anzugreifen, setzt sich aber nicht mit der insoweit selbstständig tragenden Begründung auseinander, wonach sie sich nicht auf eine etwaige rechtswidrige Bevorzugung anderer Prüfungskandidaten berufen könne, weil es im Prüfungsrecht kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektivrechtliches Gebot gebe. Die nicht bevorzugten Prüfungskandidaten könnten deshalb nicht rügen, entgegen dem Grundsatz der Chancengleichheit hätten andere Prüflinge rechtswidrige Vorteile gehabt (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom
GO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat durch die Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2017 - OVG 6 N 42.17 -, juris Rn. 14) angenommen, dass nach § 36 Abs. 4 Satz 1 JAO Berlin an der Bewertung von Prüfungsleistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung zwar Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mitwirken; nach Satz 2 der Vorschrift bestehe jedoch kein Anspruch des Prüflings auf eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Insofern sei es denkbar, dass trotz entsprechender Bemühungen des Beklagten keine Hochschullehrer an einer bestimmten Prüfungskampagne in einem bestimmten Fach mitwirkten, ohne dass dies eine beanstandungsfähige Rechtsverletzung der Prüflinge bedeuten würde. Weiter hat der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei der Regelung um eine programmatische Bestimmung des Prüfungsrechts handele, aus der kein subjektives Recht des Prüflings auf Beteiligung eines aus dem genannten Personenkreis stammenden Prüfers folge. Darüber hinaus sei die Sollvorschrift durch die Anzahl der Prüfverfahren und deren Umfang begrenzt. Sofern eine ausreichende Zahl an Hochschullehrern für die Korrekturen der Aufsichtsarbeiten einer Prüfungskampagne nicht zur Verfügung stünden, bleibe dem Beklagten nichts anderes übrig, als auf die Beteiligung von Hochschullehrern bei den Prüfungen zu verzichten (Senatsurteile vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 -, juris Rn. 113 f. und vom 23. Mai 2017 - OVG 6 B 13.16 -, NvwZ 2018, 347 ff., juris Rn. 65 ff. jeweils zur früheren Parallelvorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 2 JAO Brandenburg). Die im Berufungszulassungsverfahrens vorgetragenen Einwände gegen diese Auslegung des § 36 Abs. 4 JAO Berlin im erstinstanzlichen Urteil überzeugen nicht. Randnummer 9 Mit der Behauptung, Wortlaut und Sinn und Zweck des Satzes 1 der Vorschrift gewähre jedem Prüfling ein subjektives Recht auf Mitwirkung von Hochschullehrern an der Bewertung von Prüfungsleistungen, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, sondern stellt lediglich die eigene Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber. Dasselbe gilt für den Umstand, dass es in Satz 2 der Vorschrift nicht heiße, ein Anspruch des Prüflings auf eine bestimmte Zusammensetzung „der Prüfungsausschüsse“ bestehe nicht. Randnummer 10 Der Einwand, die negative Feststellung des Satzes 2 erübrige sich, wenn der Verordnungsgeber bereits den Regelungsgehalt des Satzes 1 nicht in die Form eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruchs gekleidet hätte, verkennt, dass sich beide Sätze des Absatzes 4 systematisch aufeinander beziehen und in der Gesamtschau die der Senatsrechtsprechung entsprechende Auslegung durch das Verwaltungsgericht vermitteln. Randnummer 11 Weshalb die Vorschrift im rechtsvergleichenden Kontext der anderen Vorschriften der Bundesländer als zwingende Anspruchsnorm des einzelnen Prüflings verstanden werden müsse, wie die Klägerin meint, erschließt sich nicht, zumal aus ihren Darlegungen nicht hervorgeht, dass in anderen Bundesländern gleichlautende Vorschriften gelten. Sie legt lediglich dar, dass das Prüfungsrecht in zahlreichen Bundesländern Vorgaben enthalte, wie Prüfungsausschüsse zu besetzen seien und welche besondere Rolle dabei Hochschullehrern zukommen solle. Randnummer 12 Der Hinweis auf das Urteil des OVG Münster vom 19. April 2021 - 14 A 1082/20 -, DVBl. 2021, 1575 ff., juris) rechtfertigt keine andere Einschätzung. Zum einen war die Regelungslage in Nordrhein-Westfalen eine andere. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW in der damaligen Fassung wurde jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüfern eines Justizprüfungsamtes selbstständig begutachtet und bewertet. Nach Absatz 2 der Vorschrift sollte einer der Prüfer ein hauptamtlicher Hochschullehrer, außerplanmäßiger Professor der Rechtswissenschaft oder Privatdozent der Rechtswissenschaft sein. Diese konkrete Bezugnahme auf die Korrektur der einzelnen Prüfungsarbeit fehlt in der hier maßgeblichen Regelung in § 36 Abs. 4 JAO Berlin. Überdies ist auch das OVG Münster davon ausgegangen, dass eine Abweichung von der dortigen Sollvorschrift gerechtfertigt sei, wenn sich nicht genügend Prüfer aus dem Kreis der Hochschullehrer fänden und das Prüfungsamt die in Betracht kommenden Hochschullehrer zur Mitwirkung an den Prüfungen angehalten habe (OVG Münster, a.a.O., Rn. 32). Die in der zitierten Entscheidung getroffene Feststellung, wonach sich das dortige Prüfungsamt nicht darauf berufen könne, sich hinreichend um die Gewinnung von Hochschullehrern für die Korrektur von Aufsichtsarbeiten bemüht zu haben, hat das OVG Münster damit begründet, dass sich das Prüfungsamt nicht an sämtliche in Betracht kommenden Hochschulen in Nordrhein-Westfalen gewandt habe. Dieser Vorwurf kann dem hiesigen Beklagten nach seinen Einlassungen nicht gemacht werden. Randnummer 13 Der Beklagte trägt vor, in jeder Kampagne Bemühungen zu entfalten, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Korrektur von Examensarbeiten zu gewinnen. Er schreibe vor jeder Kampagne die an den rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Berliner und Brandenburgischen Universitäten tätigen hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach § 19 Abs. 2 JAG Mitgliedern des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg seien, an und bitte um deren Beteiligung an der Korrektur. Der Beklagte hat sich damit an sämtliche in Betracht kommenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an sämtlichen in Betracht kommenden Hochschulen gewandt. Randnummer 14 Welche weiteren Bemühungen der Beklagte entfalten könnte, um einen größeren Anteil an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern für die Bewertung der Prüfungsarbeiten zu gewinnen, ohne die nicht zuletzt im Interesse der Prüflinge liegende zügige Durchführung der Prüfungskampagnen zu gefährden, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Sie verkennt, dass das Prüfungsamt keine dienstrechtlichen oder sonstigen Befugnisse hat, die Verpflichtung der Hochschullehrerrinnen und Hochschullehrer zur Abnahme von Prüfungen (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 1 BerlHG ) durchzusetzen. Die Überprüfung der Einhaltung der hauptberuflichen Verpflichtungen dieses Personenkreises obliegt allein deren Dienstvorgesetzten (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Das Normverständnis der Klägerin würde vor dem Hintergrund der unzureichenden Bereitschaft von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, an der Bewertung von Prüfungsleistungen mitzuwirken, dazu führen, Prüfungsverfahren nicht zügig durchführen zu können und Prüfungen womöglich ganz ausfallen lassen zu müssen. Es erscheint fernliegend, dass dies der Intention des Verordnungsgebers entspricht. Randnummer 15 Der Vortrag der Klägerin, wonach im Vordergrund der ersten juristischen Staatsprüfung die an den Universitäten vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten stünden und Praxisanteile lediglich angemessen zu berücksichtigen seien, so dass auch vom Prüfungsgegenstand die Beteiligung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern „zwingend geboten“ sei, lässt außer Acht, dass auch Prüfer aus anderen Bereichen mit den an den Universitäten vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten vertraut und damit in der Lage und auch fachlich qualifiziert sind (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2020 - 19 A 3522/19 -, juris Rn. 14), die Prüfungen den Anforderungen des JAG entsprechend zu bewerten. Randnummer 16 Soweit die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel auf eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO stützt und geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Bemühungen des Beklagten, Hochschullehrer für Prüfungen zu gewinnen, weiter ermitteln müssen, ist dies aus den bereits unter 3. genannten Gründen abzulehnen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es auf diesen Gesichtspunkt aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich angekommen wäre. Randnummer 17
GO darauf stützt, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dessen übrige Mitglieder, anders als von § 9 Abs. 1 Satz 3 JAO Berlin vorgesehen, nicht vor Beginn der mündlichen Prüfung, sondern erst im Anschluss an die Prüfungen über die wesentlichen Inhalte der Prüfungsakten informiert habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie macht geltend, es stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen in einer vergleichbaren Prüfungssituation und Vergleichsgruppe dar, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses von dessen Vorsitzendem erst nach der Prüfung über den Inhalt der Prüfungsakten informiert worden seien. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen, weil sie sich nicht mit der im erstinstanzlichen Urteil gegebenen Begründung hierzu auseinandersetzt. Randnummer 34 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne aus dem Umstand, dass der in § 9 Abs. 1 Satz 3 JAO Berlin vorgesehene zeitliche Ablauf nicht eingehalten worden sei, nichts für sich herleiten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren diene nicht der objektiven Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, sondern sei auf die Gewährung subjektiven Rechtsschutzes gerichtet. Der Klägerin seien keine Nachteile dadurch entstanden, dass die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses erst nach den Prüfungsgesprächen über die wesentlichen Inhalte der Prüfungsakten informiert worden seien. Nach Auskunft des Beklagten erhielten alle Prüfer mit der Ladung eine Übersicht über die durch die Kandidaten erzielten Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten damit bereits aus den von der Klägerin erzielten Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten ohne weiteres schließen können, dass sie die Absicht verfolge, mit der mündlichen Prüfung auf die Note „vollbefriedigend“ hoch bewertet zu werden. Weitere Informationen aus den Prüfungsakten seien erst für die Entscheidung über eine mögliche Notenabweichung nach § 5d Abs. 4 DRiG von Bedeutung, so dass unschädlich sei, dass eine Unterrichtung nach den Prüfungsgesprächen und vor der abschließenden Bewertung erfolgt sei. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander und verfehlt insoweit die Darlegungsanforderungen. Randnummer 35 Ungeachtet dessen ist auch die von der Klägerin behauptete Ungleichbehandlung nicht hinreichend dargelegt. Abzustellen ist zunächst auf die Vergleichsgruppe der Klägerin und ihrer Mitprüflinge. Insoweit liegt keine Ungleichbehandlung der einzelnen Prüflinge vor und auch die Klägerin behauptet sie nicht. Inwieweit durch eine Ungleichbehandlung derjenigen Prüfungsgruppe, der die Klägerin angehörte, mit anderen Prüfungsgruppen und anderen Prüfern zu einer Benachteiligung der Klägerin geführt haben könne, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Randnummer 36 Soweit sie anführt, die Prüfung hätte bei Kenntnis der Prüfungsakten bereits vor der Prüfung einen anderen Verlauf genommen, ist eine relevante Benachteiligung im Vergleich zu anderen Prüfungsgruppen nicht ersichtlich. Im Übrigen ist ihre Annahme spekulativ, wonach „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen sei, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im zivilgerichtlichen Prüfungsgespräch einen anderen Fall als den des „polnischen Zaunbauers“ geprüft oder zu diesem andere Fragen gestellt hätte, wenn er von der aus deren Prüfungsakte ersichtlichen polnischen Staatsangehörigkeit der Klägerin gewusst hätte. Weiter weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Stellungnahme vom 11. August 2020 (dort S. 5, Bl. 152 VV) erklärt habe, es habe sich bei dem von ihm gewählten Prüfungsfall um einen Originalfall seiner richterlichen Spruchtätigkeit gehandelt, den er seinerzeit bearbeitet habe. Der Fall sei ihm aufgrund seiner rechtlichen Probleme - werkvertragliches Sachmängelrecht, Bezüge zum IPR, Ermittlung des anzuwendenden Rechts - prüfungsgeeignet erschienen. Randnummer 37 7. Die zumindest sinngemäß geltend gemachten ernstlichen
GO liegen auch insoweit nicht vor, als das Verwaltungsgericht den von der Klägerin gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erhobene Befangenheitsvorwurf für ungerechtfertigt gehalten hat. Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.