die Ausgabe der geänderten Zuteilung für die Jahre 2013-2017 bereits vollständig erfolgt sei, für die Jahre 2018-2020 erfolge keine Ausgabe (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der in Ziffern 1 und 2 erklärten teilweisen Rücknahme wurde vorsorglich angeordnet (Ziffer 3). Ferner wurde der Status des Kontos im Unionsregister unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf „ausgeschlossen“ gesetzt (Ziffern 4 und 5) und schließlich wurde der Widerruf der Rücknahme und der Widerruf der Setzung des Kontos auf „ausgeschlossen“ vorbehalten (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rücknahme in Ziffer 1 folge aus der Fortführung der Aussetzung der Einbeziehung bestimmter internationaler Flüge in die Abgabepflicht mit Verordnung (EU) 2017/2392 auch für die Jahre 2017-2020. Die Rücknahme in Ziffer 2 des Bescheides folge daraus,
F...nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach ihren eigenen Angaben am 28. Oktober 2017 den Flugverkehr eingestellt habe. Im November 2017 seien laut der Prüfstelle nur noch 23 Flüge durchgeführt worden. Der Berichtszeitraum sei bis zum 30. November 2017 eingeschränkt worden. Die EU-Betriebsgenehmigung sei zum 1. Februar 2018 erloschen. Randnummer 5 Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides § 48 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwVfG) i.V.m. der VO 2017/2392 und Art. 28a Abs. 2 der Emissionshandels-Richtlinie und hinsichtlich Ziffer 2 § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG i.V.m. Anhang 1 Teil 2 Nr. 33 S. 2 Buchst.
keine Ausgabe von Luftverkehrsberechtigungen mehr erfolge, solange keine emissionshandelspflichtigen Flüge mehr durchgeführt werden. Ein berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Zuteilung auch nach Einstellung jeglicher Luftverkehrstätigkeiten könne nicht auf den vom europäischen Gesetzgeber nicht umgesetzten Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2008/101/EG gestützt werden. Randnummer 7 Der Kläger beantragte am
der Kläger bis zum
derzeit noch keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage bestehe. Randnummer 10 Ferner führt der Kläger aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 VwVfG seien nicht erfüllt. § 48 VwVfG setze einen anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Dies sei nicht der Fall. Bei der Zuteilungsentscheidung handele es sich auch nicht um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem nach Ansichten in der Literatur und Rechtsprechung die Anwendung des § 48 Abs. 2 VwVfG auch bei einer nachträglich eingetretenen Rechtswidrigkeit befürwortet werde. Der Regelungsgehalt erschöpfe sich in der einmaligen Zuteilung einer bestimmten Anzahl kostenloser Emissionshandelsberechtigungen für die gesamte Handelsperiode. Die sodann erfolgende jährliche Ausgabe ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz und stelle nur den bloßen Vollzug der schon bestandskräftigen Zuteilungsentscheidung dar. Randnummer 11 Jedenfalls habe F...in schutzwürdiger Weise auf den Fortbestand der Zuteilungsentscheidung vertraut und habe die ihr im Jahr 2017 ausgegebenen Luftverkehrsberechtigungen schon im Frühjahr/Sommer 2017 zum Großteil veräußert. Dies sei in Erwartung und im Vertrauen auf die in den Folgejahren der Emissionshandelsperiode auszugebenden Emissionsberechtigungen geschehen. F...habe beabsichtigt, ihre Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen für das jeweils vorangegangene Berichtsjahr „rollierend“ zu erfüllen. Dieses Vorgehen sei durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nicht verboten, vielmehr in § 30 Abs. 3 TEHG sogar angelegt. Randnummer 12 Das Vertrauen in den Fortbestand der Zuteilungsentscheidung sei auch schutzwürdig. Die Insolvenz sei zum Zeitpunkt der Veräußerung der im Jahr 2017 ausgegebenen Luftverkehrsberechtigungen noch nicht vorhersehbar gewesen. Auf Basis des bisherigen Kenntnisstandes des Klägers sei F...am 11. August 2017 überraschend eine Finanzierung versagt worden, was die Insolvenzreife zur Folge gehabt habe. Selbst wenn eine Insolvenz im Zeitpunkt der Veräußerung bereits vorhersehbar gewesen wäre, wäre das Vertrauen von F...schutzwürdig. Denn aus dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2008/101/EG ergebe sich deutlich,
F...selbst im Falle einer Betriebseinstellung noch mit der Zuteilung der Zertifikate für die laufende Zuteilungsperiode habe rechnen dürfen. Denn dieser laute: „An Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Flugtätigkeit einstellen, sollten bis zum Ablauf der Periode, für die bereits kostenfreie Zertifikate zugeteilt wurden, weiterhin Zertifikate vergeben werden.“ Der Unionsgesetzgeber habe das Fortbestehen des Anspruchs auf Zuteilung unmissverständlich angeordnet. Dies sei auch sachgerecht, die Gesamtmenge der zugeteilten Emissionszertifikate bliebe schließlich unverändert. Randnummer 13 Sämtliche Flugzeuge der Flotte von F... seien von verschiedenen Leasinggebern angemietet gewesen.x... Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens und auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die der F...zugewiesenen Zeitnischen, die erforderlich sind, um die Flughafeninfrastruktur an sogenannten koordinierten Flughäfen an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten zum Starten und zum Landen zu nutzen (Slots) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Vermögenswerten an die I...verkauft worden. Ob diese Unternehmen die jeweils von ihnen übernommenen Slots tatsächlich so genutzt haben, wie vorher F...oder andere Flugstrecken bedienten, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Verkauft worden seien die Slots für das Kurz- und Mittelstreckengeschäft. Der Kläger ist der Ansicht,
die Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Art. 3f Abs. 1 der EH-RL für die Frage des Fortbestehens der Zuteilung für die Luftverkehrsbetreiber nicht erheblich sei. Im Übrigen sei die Frage, wann eine Fortführung im Sinne der oben genannten Vorschrift anzunehmen sei, bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt. Randnummer 14 Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Jedenfalls sei nicht ersichtlich,
ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die weitere Zuteilung kostenloser Zertifikate entspreche ausdrücklich dem Willen des Unionsgesetzgebers. Eine Wettbewerbsverzerrung drohe nicht, weil F...überhaupt nicht mehr an dem Wettbewerb teilnehme. Randnummer 15 Im Übrigen sei der Rücknahmebescheid ermessensfehlerhaft. Unabhängig von der Nichtbeachtung des schutzwürdigen Vertrauens von F...entziehe der Bescheid der Insolvenzmasse der F...ganz erhebliche Vermögenswerte, ohne
dies durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt sei. Randnummer 16 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sei auch die Schließung des Emissionshandelskontos rechtswidrig. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 Ziffern 2 und 4 des Bescheides der Deutschen Emissionshandelsstelle vom
die Rücknahme ausgeschlossen sei. Randnummer 26 Die Zuteilung sei ursprünglich für die Jahre 2013-2020 auf der Grundlage erfolgt,
F...ihre emissionshandelspflichtige Luftverkehrstätigkeit bis 2020 ausübt. F...unterfalle seit der endgültigen Einstellung des Flugbetriebes nicht mehr dem Emissionshandelssystem und damit auch nicht mehr dem Anwendungsbereich des TEHG. Mit dem Auslaufen der Betriebsgenehmigung entfalle die Eigenschaft von F...als Luftfahrzeugbetreiber, da diese keine der in § 2 Abs. 6 Nr. 1 und 2 TEHG ausgeführten Betriebsgenehmigungen mehr besitze. Der Zuteilungsanspruch sei an das Bestehen der Emissionshandelspflicht gekoppelt. Es würde dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, wenn für Anlagen oder Tätigkeiten, die der Emissionshandelspflicht nicht unterliegen, Berechtigungen vergeben würden. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 habe der Europäische Gerichtshof ausdrücklich festgestellt,
eine Anlage nur dann unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten falle, wenn durch diese direkte CO 2 -Emissionen erzeugt würden (Urteil in der Rechtssache C-577/16, Trinseo). Der EuGH habe in dieser Entscheidung auch ausgeführt,
nur Anlagen, deren Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 1 Emissionshandels-Richtlinie in das System für den Handel mit Emissionszertifikaten einbezogen sei, in den Genuss einer Zuteilung kostenloser Zertifikate kommen könnten. Dies gelte entsprechend für Luftverkehrstätigkeiten. Dementsprechend sehe Art. 10 Abs. 5 der VO 389/2013 (im Folgenden RegVO 2013) vor,
das Konto eines Luftfahrzeugbetreibers, der keine Flüge mehr durchführe, die unter das Emissionshandelssystem fielen, auf „ausgeschlossen“ geschaltet werde. Art. 56 Abs. 1 RegVO 2013 bestimme,
der nationale Verwalter in der nationalen Zuteilungstabelle für Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr vermerke, ob der Luftfahrzeugbetreiber für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten solle oder nicht. Die Aufnahme dieser Regelungen in die RegVO 2013 belege,
die Rücknahme von Zuteilungsentscheidungen zulässig sein müsse. Der Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2008/101/EG widerspreche dem System des Emissionshandels. Der Europäische Gerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Ansicht,
Begründungserwägungen eines Gemeinschaftsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich seien und weder herangezogen werden könnten, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, die ihrem Wortlaut offensichtlich widerspreche. Der Erwägungsgrund 20 sei zeitlich vor dem Erlass der ihm eindeutig widersprechenden RegVO 2013 abgefasst worden und sei in den Verordnungen 421/2014 vom
sie selbst dann, wenn sie den Betrieb einstelle, die Zuteilung für die Folgejahre noch erhalte. Für eine solche Annahme gäben weder die Zuteilungsregeln noch das Verhalten der Beklagten Anlass. Die Rücknahme liege auch im öffentlichen Interesse. Das Prinzip des Emissionshandelsrechts würde unterlaufen werden, kämen die Berechtigungen auf den Markt. Dadurch würde der Marktpreis verfälscht werden. Die Novelle des TEHG schaffe mit § 11 Abs. 6 nicht erstmals eine Rechtsgrundlage zur Aufhebung von Zuteilungen an Luftfahrzeugbetreiber, sondern diene der Schaffung von Rechtsklarheit. Es werde ein spezialgesetzlicher zwingender Aufhebungsgrund eingefügt, der neben die bislang bestehende Aufhebungsmöglichkeit nach §§ 48, 49 VwVfG trete. Randnummer 28 Die Beklagte ist der Ansicht,
die Aufrechterhaltung der Zuteilung bei Einstellung der Luftverkehrstätigkeiten mit dem Beihilfeverbot gemäß Art. 107 AEUV, dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb gemäß Art. 119 Abs. 1 AEUV, dem Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 17 der Grundrechtecharta und dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 20 der Grundrechtecharta nicht vereinbar sei. Randnummer 29 Die Kammer hat mit Beschluss vom
sie der Aufhebung der kostenlosen Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten an einen Luftfahrzeugbetreiber für die Jahre 2018 bis 2020 entgegenstehen, wenn die Zuteilung für die Jahre 2013 bis 2020 erfolgt ist und der Luftfahrzeugbetreiber seine Luftverkehrstätigkeit im Jahr 2017 wegen Insolvenz eingestellt hat? Randnummer 31 Ist Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG so auszulegen,
die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nach Einstellung der Luftverkehrstätigkeiten wegen Insolvenz davon abhängt, ob eine Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten durch andere Luftverkehrsbetreiber erfolgt? Ist Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG so auszulegen,
eine Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten dann vorliegt, wenn Landerechte an sogenannten koordinierten Flughäfen (Slots) teilweise (für das Kurz- und Mittenstreckengeschäft der insolventen Luftverkehrsgesellschaft) an drei andere Luftverkehrsbetreiber verkauft worden sind? Randnummer 32 2. Wenn Frage 1) bejaht wird: Randnummer 33 Sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 5, Art. 29, Art. 55 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 sowie Art. 56 der Verordnung 389/2013 (RegVO 2013) mit der RL 2003/87/EG und der Richtlinie 2008/101/EG vereinbar und gültig, soweit sie der Ausgabe zugeteilter, aber noch nicht ausgegebener kostenfreier Luftverkehrsberechtigungen für den Fall entgegenstehen,
der Luftverkehrsbetreiber wegen Insolvenz die Flugtätigkeit einstellt? Randnummer 34 3. Wenn Frage 1) verneint wird: Randnummer 35 Sind die Richtlinien 2003/87/EG und 2008/101/EG so auszulegen,
eine Aufhebung der Entscheidung über die kostenlose Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten unionsrechtlich zwingend geboten ist? Randnummer 36 4. Für den Fall,
Frage 1) bejaht wird sowie für den Fall,
Frage 3) verneint wird: Randnummer 37 Sind Art. 3c Abs. 3a), Art. 28a Abs. 1 und 2 und Art. 28b Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG i.d.F. der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/410 so anzulegen,
die
der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist,
, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber während der fraglichen Handelsperiode seine Luftverkehrstätigkeiten einstellt, die Anzahl der zugeteilten Luftverkehrszertifikate im Verhältnis zu dem Teil dieser Handelsperiode, in dem diese Tätigkeit nicht mehr ausgeführt wird, herabzusetzen ist. Nach Ansicht des Gerichtshofes waren mit Blick auf diese Antwort die 2., 4. und 5. Vorlagefrage nicht mehr zu prüfen. Randnummer 41 Hinsichtlich des 20. Erwägungsgrundes S. 4 der Richtlinie 2008/101 hat der Gerichtshof ausgeführt,
diese im Widerspruch zu Art. 3e Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2003/87 steht und hat ferner festgestellt,
Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich seien und weder herangezogen werden können um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspreche. Es sei sowohl mit dem Wortlaut der Richtlinie 2003/87 als auch mit dem Zweck und der allgemeinen Systematik des Emissionshandelssystems unvereinbar, an den Insolvenzverwalter eines ehemaligen Luftfahrzeugbetreibers für die Jahre, in denen keine Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang I dieser Richtlinie ausgeführt werde, Luftverkehrszertifikate zu vergeben. Randnummer 42 Der Kläger hält auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren an der Klage fest und ist der Ansicht, eine Aufhebung der bereits ergangenen Zuteilungsentscheidung käme trotz der Entscheidung des Gerichtshofes mangels Vorhandenseins einer nationalrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Der Kläger wiederholt und vertieft seine bereits zuvor ausführlich dargestellte Rechtsauffassung dazu,
es im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach der für diese Entscheidung maßgeblichen Fassung keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung von Luftverkehrsunternehmen gebe und §§ 48, 49 VwVfG nicht herangezogen werden dürften. Er ist der Ansicht, die Wertungen des Emissionshandelsrechts stünden einer ergänzenden Heranziehung der §§ 48, 49 VwVfG entgegen. Erst mit der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sei ein neuer Aufhebungsgrund geschaffen worden (Bundestagsdrucksache 19/4727, Seite 44). Die davor fehlende entsprechende Regelung im TEHG lege im Umkehrschluss nahe,
eine Aufhebung bei Einstellung der Flugtätigkeit bei Luftfahrzeugbetreibern gerade nicht in Betracht gekommen sei. Randnummer 43 Er hält jedenfalls die rückwirkende Aufhebung der Zuteilung für die Monate Januar und Februar 2018 in der Höhe von 7... Luftverkehrsberechtigungen für rechtswidrig, da nach seiner Auffassung der ursprüngliche Zuteilungsbescheid zum Erlasszeitpunkt rechtmäßig gewesen sei und auch nicht durch die Einstellung des Flugbetriebs rechtswidrig geworden sei. Es handele sich bei dem Zuteilungsbescheid nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Der Regelungsgehalt der Zuteilung erschöpfe sich in der einmaligen abschließenden Festlegung der Anzahl der Luftverkehrsberechtigungen für die jeweilige Handelsperiode. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe die Zuteilungsentscheidungen im Urteil vom 18. März 2021 (BVerwG 7 C 1.20, Rn.16) nicht als Dauerverwaltungsakte angesehen. Randnummer 44 Der Kläger ist der Ansicht,
die Anwendung des § 48 VwVfG auf Verwaltungsakte, die aufgrund späterer Änderungen der Sach- und Rechtslage rechtswidrig geworden seien, abzulehnen sei. Der Europäische Gerichtshof habe auch nicht ausgesprochen,
die Zuteilung auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten wirke der Aufhebungsbescheid in die Vergangenheit, soweit er auch die anteilige Zuteilung für Januar und Februar 2018 erfasse. Die Bezogenheit auf das Kalenderjahr stehe dem nicht entgegen. Auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz könne nicht dazu führen,
die Zuteilung auch für die Monate Januar und Februar 2018 aufgehoben werden könne. Es würde sich auch um eine contra legem Auslegung des nationalen Rechts handeln. Die Ausführungen des Gerichtshofes, wonach die Zuteilung im Falle der Betriebseinstellung im Verhältnis zu dem Teil der Handelsperiode herabzusetzen sei, in dem die Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werde, passe auch zum Widerruf nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG. Der EuGH sei von einem Szenario einer jahrelangen Fortsetzung der Ausgabe bereits zugeteilter Zertifikate ausgegangen. Hier sei der Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten. Randnummer 45 Der Gerichtshof habe sich außerdem nicht zu der Frage positioniert, ob bei vollständiger Fortführung einer insolventen Gesellschaft oder bei der teilweisen Übertragung des Geschäfts der Zuteilungsanspruch übergehen würde. Es stelle sich daher die Frage, inwiefern eine Vereinbarung mit den Erwerbern der Vermögensbestandteile der F... mit der Wirkung des (teilweisen) Übergangs der Zuteilung aus Sicht der Beklagten noch zum jetzigen Zeitpunkt geschlossen werden könne. Randnummer 46 Die Beklagte tritt dem entgegen und wiederholt und vertieft ihre Ausführungen dazu,
als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung grundsätzlich §§ 48, 49 VwVfG herangezogen werden könnten. Die Formulierung des Gerichtshofs im Urteil vom 20. Januar 2022 dazu,
die Anzahl der kostenlos zugeteilten Zertifikate herabzusetzen sei, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seine Luftverkehrstätigkeiten einstelle, mache klar,
es sich um eine unionsrechtlich zwingend gebotene Entscheidung handele. Randnummer 47 Die Beklagte ist der Ansicht, es liege auch im Umfang der Zuteilung für die Monate Januar und Februar 2018 keine Rücknahme der Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Die Frage, ob es sich bei der Zuteilungsentscheidung um einen Dauerverwaltungsakt handele, müsse nicht beantwortet werden. Denn die Zuteilung und Ausgabe von Luftverkehrszertifikaten erfolge nicht für einzelne Monate oder Tage, sondern jeweils ausschließlich für ein ganzes Kalenderjahr. Die Beklagte habe die Zuteilungsentscheidung für das ganze Kalenderjahr 2018 aufgehoben. Für die Monate Januar und Februar 2018 habe es keine gesonderte Zuteilung gegeben. Außerdem habe die Beklagte die Berechtigungen bis zum Erlass des Rücknahmebescheides noch nicht ausgegeben. Die Ausgabe hätte erst im Laufe des
die kostenlose Anzahl an Luftverkehrsberechtigungen zu Beginn der Handelsperiode für die gesamte Handelsperiode ermittelt und zugeteilt werde. Das bedeute aber nicht,
sich die Wirkung der Zuteilungsentscheidung damit in einer einmaligen und abschließenden Festlegung der Anzahl der Luftverkehrsberechtigungen erschöpfe. Dies folge daraus,
sie zugeteilten Luftverkehrsberechtigungen nicht mit der Zuteilungsentscheidung im Rahmen einer einmaligen Leistung ausgegeben wurden, sondern im Rahmen einer wiederkehrenden Leistung, nämlich jährlich über den Zeitraum der Handelsperiode auf Grundlage der Zuteilungsentscheidung. Innerhalb dieses Zeitraumes könne und müsse die Zuteilungsentscheidung insbesondere dann angepasst werden, wenn der Luftfahrzeugbetreiber seine Tätigkeit einstelle. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Gerichtshofes im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren. Aus der Entscheidung des Gerichtshofes folge,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuteilung und die darauf beruhende Ausgabe der Luftverkehrsberechtigungen nicht nur zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung, sondern während des gesamten Zeitraums, für die die Zuteilungsentscheidung ergangen sei, vorliegen müssten. Die jährliche Ausgabe der Berechtigungen eröffne der Beklagten die Möglichkeit, jährlich darauf zu reagieren, wenn Voraussetzungen der Zuteilung und Ausgabe von Luftverkehrsberechtigungen nicht mehr vorlägen. Hierzu sei die Beklagte nach dem Urteil des EuGHs auch verpflichtet. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2021 treffe keine ausdrückliche Entscheidung dazu, ob es sich bei den Zuteilungsentscheidungen um Dauerverwaltungsakte handelte. Diese Frage sei dort gar nicht erörtert, da sie auch nicht entscheidungsrelevant gewesen sei. Denn die dortige Zuteilungsentscheidung sei bereits bei ihrem Erlass im Hinblick auf die Höhe rechtswidrig gewesen. Randnummer 49 Das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bescheides überwiege das Interesse der F... bzw. des Klägers am Bestand des Bescheides. Der Rücknahme stehe nach der Entscheidung des Gerichtshofes auch nicht das Vertrauen des Klägers auf dem Bestand der Zuteilungsentscheidung entgegen. Es könne auch offenbleiben, ob es sich bei der Zuteilungsentscheidung um eine Geld- oder Sachleistung im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG handele. Denn auch die strengeren Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwVfG lägen vor. Im Übrigen sei die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung auch nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG als Widerruf für die Zukunft für das gesamte Jahr 2018 einschließlich der Monate Januar und Februar rechtmäßig. Die Betriebseinstellung der F... und der Ablauf der Betriebsgenehmigung stellten eine nachträgliche Tatsache dar, aufgrund derer eine Zuteilungsentscheidung nicht mehr ergehen dürfte. Eine weitere Ausgabe von Luftverkehrsberechtigungen für die Jahre 2018-2020 würde das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Emissionshandel gefährden. Das Aufhebungsermessen sei nach der Entscheidung des Gerichtshofs auf Null reduziert. Die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG unterlägen besonderen Maßgaben im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Der Gerichtshof habe in einer Vielzahl von Entscheidungen wesentliche Modifizierungen der Rücknahmevoraussetzungen der §§ 48ff. VwVfG verlangt. Dies betreffe insbesondere Regelungen, die zu einer Einschränkung der Rücknahmemöglichkeiten von europarechtswidrigen Verwaltungsakten führen könnten. Insoweit müssten Rücknahmebeschränkungen des nationalen Rechts gegebenenfalls aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht bleiben. Der EuGH gehe davon aus,
eine Entscheidung durch eine Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig werden könne. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des EuGH zur rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten beziehe sich nur auf rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte. Randnummer 50 Schließlich sei die vom Kläger aufgeworfene Frage der Übertragung der Zuteilung auf andere Luftfahrzeugbetreiber nicht relevant. Es könne offenbleiben, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen ein Zuteilungsanspruch auf einen neuen Betreiber übergehe, wenn eine Luftverkehrstätigkeit teilweise auf einen anderen Betreiber übertragen werde. Hier fehle es bereits an der Anzeige eines Betreiberwechsels. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor,
ein neuer Betreiber noch nicht erfüllte Pflichten des Klägers bzw. der F... übernommen hätte. Erst recht fehle es an einem Nachweis eines Betreiberwechsels als Voraussetzung für die Ausgabe von Berechtigungen an einen neuen Betreiber. Umgekehrt lasse sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers schließen,
ein teilweiser Betreiberwechsel weder stattgefunden habe noch beabsichtigt gewesen sei. So sei die Klage des Klägers der Sache nach von Anfang an auf Aufhebung des Rücknahmebescheides zum Zweck der Ausgabe sämtlicher Berechtigungen auf das Konto der F... gerichtet. Durch eine eventuell erst jetzt geschlossene Vereinbarung mit Erwerbern von Vermögensbestandteilen der F... könne der Kläger die Übertragung der einzelnen Vermögensbestandteile nicht mehr zu einem teilweisen Betreiberwechsel umwandeln. Eine Übernahme der bisherigen Tätigkeit sei nur möglich, wenn darüber ein Einvernehmen erzielt werde, solange die Tätigkeit noch ausgeführt werde. Der Kläger habe die Luftverkehrstätigkeiten der F... aber längst eingestellt. Randnummer 51 Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 52 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 53 Dem Kläger war antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO zu gewähren. Wird von einem Beteiligten vor Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, über den erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist entschieden wird, wird das vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehende Kostenrisiko grundsätzlich als Hindernis i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO anerkannt. Voraussetzung für eine unverschuldete Versäumung der Rechtsbehelfsfrist, die zu einer Wiedereinsetzung führen kann, ist,
der Antrag auf Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist unter Beifügung der erforderlichen Erklärungen und Unterlagen gestellt wird. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, steht fest,
der Beteiligte infolge Mittellosigkeit an einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs unverschuldet gehindert war. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fällt das Hindernis weg und beginnt die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu laufen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom
der Beschluss 2011/278 dahin auszulegen ist,
die kostenlosen Zertifikate, auf die der Betreiber einer Anlage für die
Januar 2019 geltenden Fassung vom
damit eine nachträgliche Korrektur der Zuteilungsentscheidung ausgeschlossen ist. Denn das Verwaltungsverfahrensgesetz einschließlich der §§ 48 und 49 gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1 für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Eine solche speziellere Regelung, die der grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG entgegenstehen würde, gab es weder vor dem Erlass des TEHG 2019 noch in der hier maßgeblichen Fassung des § 11 TEHG. Der Beklagten ist vielmehr darin beizupflichten,
die Klarstellung in § 11 Abs. 6 Satz 2 TEHG 2019 lediglich eine Folge der nunmehr in Satz 1 der Regelung ausdrücklich vorgesehenen Pflicht zur Anpassung der Zuteilungsentscheidung in den dort genannten Fällen ist (vgl. den Wortlaut: „… im Übrigen unberührt“). Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum es der Beklagten etwa im Fall einer erschlichenen Zuteilung von Luftverkehrsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 nicht möglich sein sollte, diese zurückzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss im PKH-Verfahren des hiesigen Klägers vom 16. Dezember 2018, OVG 12 M 8.19). Randnummer 62 Nichts anderes folgt daraus,
es schon in der bis 2019 geltenden Fassung des TEHG eine Regelung für die Aufhebung von Zuteilungsentscheidungen an Anlagenbetreiber in § § 9 Abs. 6 TEHG a.F. bzw. § 9 Abs. 5 n.F. gab. Danach ist die Zuteilungsentscheidung (für Anlagenbetreiber) aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss (Satz 1). Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt (Satz 2). Die Regelung in Satz 2 war nur erforderlich, weil §§ 48, 49 VwVfG ein Ermessen eröffnen und § 9 Abs. 6 Satz 1 TEHG a.F. bzw. § 9 Abs. 5 TEHG n.F. eine gebundene Entscheidung vorsieht. Satz 2 stellt damit klar,
neben der gebundenen Entscheidung aufgrund europarechtlicher Vorgaben in anderen Fällen auch eine Rücknahme/Widerruf nach den Vorschriften des VwVfG im Ermessenswege möglich ist. Wäre eine gebundene Entscheidung in § 9 Abs. 6 Satz 1 TEHG nicht geregelt, wäre die Klarstellung über die Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG nicht erforderlich gewesen. Fehlte in der hier maßgeblichen Fassung von § 11 TEHG eine spezialgesetzliche Regelung über die Änderung von Zuteilungsentscheidungen, bedurfte es auch keiner expliziten Regelung über die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des VwVfG. Hierfür spricht auch der vom Klägervertreter selbst eingeführte Entwurf der geplanten Neufassung von § 11 Abs. 6 TEHG (Bundesrat, Drucks. 387/18 vom 10. August 2018). Soweit darin eine dem § 9 Abs. 6 TEHG nachgebildete Regelung enthalten ist, dient dies nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung,
auch im Luftverkehr eine Zuteilungsentscheidung im Wege der gebundenen Entscheidung anzupassen ist, wenn dies aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union erforderlich ist. Wie bereits im Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 TEHG ausgeführt, dient der Hinweis auf die weitere Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG in einem solchen Fall nur zur Klarstellung,
die spezialgesetzlich geregelte gebundene Entscheidung eine Anpassung im Wege einer Ermessensentscheidung nach §§ 48, 49 VwVfG nicht ausschließt. b) Randnummer 63 Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ergibt sich aus dem Europarecht kein Verbot der nachträglichen Korrektur von Zuteilungen an Luftfahrzeugbetreiber. Der Erwägungsgrund
der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist,
wenn ein Luftfahrzeugbetreiber während der fraglichen Handelsperiode seine Luftverkehrstätigkeit einstellt die Anzahl der ihm zugeteilten Luftverkehrszertifikate im Verhältnis zu dem Teil dieser Handelsperiode, in dem diese Tätigkeit nicht mehr ausgeführt wird, herabzusetzen ist (a.a.O, Rn. 65). Randnummer 64 Der Kläger ist Insolvenzverwalter der F... , welche die Luftverkehrstätigkeit zum 28. Oktober 2017 eingestellt hat. Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung betont,
der Unionsgesetzgeber die Zuteilung und Vergabe der Zertifikate ausdrücklich an die Ausführung einer dem Emissionshandelssystem unterfallenden Luftverkehrstätigkeit geknüpft hat und davon auszugehen ist,
die Ausführung dieser Tätigkeit während der gesamten fraglichen Handelsperiode nicht nur eine bloße Vermutung darstellt, aufgrund derer die Berechnung ex ante der Anzahl der Zertifikate erfolgt, sondern eine materielle Voraussetzung für die tatsächliche Vergabe der jährlichen Zertifikatstranchen bis zum Ende der Handelsperiode ist (Rn. 49). Zum Erwägungsgrund 20 Satz 4 der Richtlinie 2008/101 führte der Gerichtshof aus,
Erwägungsgründe rechtlich nicht verbindlich seien und weder herangezogen werden könnten, um von Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht. Damit sei ausgeschlossen,
der Insolvenzverwalter eines ehemaligen Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage des 20. Erwägungsgrunds S. 4 der Richtlinie 2008/101 fordert,
für die Jahre ohne Flugtätigkeit Luftverkehrszertifikate zugunsten des Vermögens der in Liquidation befindlichen Gesellschaft ausgegeben werden (Rn. 55). Danach betonte der Gerichtshof noch ausdrücklich,
ein solches vom Kläger gefordertes Ergebnis nicht nur mit dem Wortlaut von Art. 3e der Richtlinie 2003/87, sondern auch mit dem Zweck und der allgemeinen Systematik des Emissionshandelssystems unvereinbar wäre (Rn. 56). c) Randnummer 65 Die Frage, ob als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid § 48 oder § 49 VwVfG in Betracht kommt, hängt davon ab, ob eine emissionshandelsrechtliche Zuteilungsentscheidung ein Dauerverwaltungsakt ist. Denn § 48 VwVfG gilt im Grundsatz nur für solche Verwaltungsakte, die von Anfang an, also bereits bei ihrem Erlass, rechtswidrig waren und nicht für solche, die erst später rechtswidrig werden; für letztere ist vielmehr § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 VwVfG einschlägig. Die Zuteilungsentscheidung an F... vom
VfG für von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte gilt, ist nach der Rechtsprechung für sog. Dauerverwaltungsakte anzunehmen. Stellt sich heraus,
ein Dauerverwaltungsakt nachträglich rechtswidrig geworden ist, richtet sich das weitere Vorgehen nach der Rechtsprechung nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gem. § 48 VwVfG (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
die Verwirklichung des ihnen zugrunde liegenden Sachverhalts nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt. Der Regelungsgehalt eines Dauerverwaltungsaktes erschöpft sich daher ungeachtet des einmaligen Erlasses nicht in einer punktuellen Einwirkung auf eine rechtliche Situation, sondern gestaltet diese langfristig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von ihm abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Wesentlich ist somit nicht die bloße andauernde Wirkung (die auch ein gestaltender Verwaltungsakt hat), sondern die sich dauerhaft entfaltende, sich stets neu aktualisierende Rechtswirkung über den Zeitraum seine Wirksamkeit (vgl. von Alemann/Scheffchyk, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch,
es sich bei der hier streitgegenständlichen Zuteilungsentscheidung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Denn die für die Einordnung als Dauerverwaltungsakt sprechende Besonderheit,
sich der Regelungsgehalt ungeachtet des einmaligen Erlasses nicht in einer punktuellen Einwirkung auf eine rechtliche Situation erschöpft, sondern diese langfristig gestaltet, ist gegeben. Randnummer 69 Die Vergleichbarkeit eines emissionshandelsrechtlichen Zuteilungsbescheides mit den in der Rechtsprechung genannten Beispielen eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes (Versorgungsfestsetzungsbescheid, Beihilfebescheid für einen bestimmten Zeitraum, s.o.) ist gegeben. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen,
die Zuteilung von Emissionsberechtigungen weder eine Geld- noch eine Sachleistung darstellt. Die Kammer hält insoweit an ihrer Rechtsprechung fest,
es sich bei Emissionsberechtigungen nicht um „Geld“ im Sinne eines gesellschaftlich akzeptierten Tausch- und Zahlungsmittels handelt, das alle Waren, Güter und Dienstleistungen vergleichbar macht. Gesetzliches Zahlungsmittel sind ausschließlich Euro-Banknoten. Randnummer 70 Das Tatbestandsmerkmal der Geldleistung ist auch nicht deshalb erfüllt, weil Emissionsberechtigungen in Geld beziffert werden können (vgl. hierzu aber Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 48 Rz. 87). Dient Geld - wie oben ausgeführt - als gesellschaftlich akzeptiertes Tausch- und Zahlungsmittel, das alle Waren, Güter und Dienstleistungen miteinander vergleichbar macht, so bedeutet dies auch,
alle Waren, Güter und Dienstleistungen in Geld bezifferbar sind. Ließe man für den Tatbestand des § 48 Abs. 2 VwVfG die Bezifferbarkeit in Geld ausreichen, führte dies zu einer uneingeschränkten Anwendung der Norm auf sämtliche Fälle der Rücknahme, ließe mithin § 48 Abs. 3 VwVfG keinen Raum mehr und wäre deshalb mit der Systematik von § 48 VwVfG nicht vereinbar. Randnummer 71 Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen stellt ferner auch keine Sachleistung dar. Sachen im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG sind die körperlichen Gegenstände nach § 90 BGB (vgl. dazu Stelkens, Bonk, Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 48 Rz. 128). Emissionsberechtigungen stellen keine Sachen im Sinne von § 90 BGB, d. h. keinen körperlichen Gegenstand, dar. Materiell betrachtet sind Emissionsberechtigungen lediglich Computerdaten in einem Rechner oder sonstigen Speichermedium und als solche keine Sachen (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 12.03.2015 - VG 10 K 232.14 - Rz. 24 m. w. N.; zitiert nach juris). Rechtlich betrachtet besteht eine ‚Berechtigung‘ gemäß § 3 Nr. 3 TEHG in der Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Die Gewährung von Rechten genügt indes im Rahmen von § 48 Abs. 2 VwVfG nur dann, wenn diese Rechte unmittelbar Geld- oder teilbare Sachleistungen zum Inhalt haben. Dies ist bei einer Emissionsberechtigung nicht der Fall. Diese hat, wie schon ihr Name sagt und sich aus § 3 Nr. 3 TEHG ergibt, unmittelbar lediglich ein Recht bzw. eine Befugnis zum Inhalt. Aus dem Charakter der Emissionsberechtigung als Recht bzw. Befugnis zur Emission von 1 t Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum ergibt sich schließlich auch,
sie nicht Voraussetzung einer Geld- oder Sachleistung ist (vgl. Urteil der Kammer vom
diese Auslegung auch durch die mit der Richtlinie 2003/87 verfolgten Ziele und ihre allgemeine Systematik gestützt werde. Denn die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2003/87 würde unterlaufen, wenn kostenlos zugeteilte Luftverkehrszertifikate für den Zeitraum 2018-2020 ausgegeben würden, in dem dieser Luftfahrzeugbetreiber seine Tätigkeit eingestellt hat und nicht mehr der Emissionshandelspflicht unterliegt. Der Europäische Gerichtshof geht in seinem Urteil C-165/20 davon aus,
die Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten das Fortbestehen der Eigenschaft als Luftfahrzeugbetreiber zwingend voraussetzt. Unter Rn. 48 wird vom Gerichtshof ausführt,
die Regelung über die Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten voraussetzt,
die Person, der die Zertifikate zugeteilt werden, eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang I der Richtlinie 2003/87 ausführt und
die Zertifikate in jährlichen Tranchen ausgegeben werden, wobei die Person, der die Zertifikate zugeteilt werden, auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Zertifikate ein „Luftfahrzeugbetreiber“ sein muss, also nach der Definition in Art. 3 Buchst. o der Richtlinie “die Person, die ein Flugzeug zu dem Zeitpunkt betreibt, zudem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I durchgeführt wird“. In der folgenden Rn. 49 führt der Gerichtshof diesen Aspekt fort und stellt fest,
der Unionsgesetzgeber die Zuteilung und Vergabe der Zertifikate ausdrücklich an die Ausführung einer dem Emissionshandelssystem unterfallenden Luftverkehrstätigkeiten geknüpft hat und deswegen davon auszugehen sei,
die Ausführung dieser Tätigkeit während der gesamten fraglichen Handelsperiode nicht nur eine bloße Vermutung darstelle, aufgrund derer die Berechnung ex ante der Anzahl der Zertifikate erfolge, sondern eine materielle Voraussetzung für die tatsächliche Vergabe der jährlichen Zertifikatstranchen bis zum Ende der Handelsperiode ist. Schließlich stellt der Gerichtshof unter Rn. 51 fest,
die Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten für eine Handelsperiode insbesondere nicht bedeute,
die Vergabe dieser Zertifikate bis zum Ende der Handelsperiode unter allen Umständen gewährleistet sei. Damit ist eine Wirkung mit der Zuteilungsentscheidung verbunden, welche den in der Rechtsprechung dargestellten Beispielen von Dauerverwaltungsakten entspricht. Randnummer 74 Die Einordnung eines emissionshandelsrechtlichen Zuteilungsbescheides als Dauerverwaltungsakt unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes führt entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht zu einer Auslegung nationalen Rechts contra legem. Denn eine gesetzliche Regelung zur Definition eines Dauerverwaltungsakts gibt es nicht. Hier ist die europarechtskonforme Auslegung aus den oben ausgeführten Gründen möglich und geboten. Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung zur Rücknahme von europarechtswidrigen Verwaltungsakten. Denn der mittelbare Vollzug von Unionsrecht durch die Rücknahme eines Verwaltungsakts gemäß § 48 VwVfG hat mittlerweile eine weitgehende „Europäisierung“ erfahren (SchochKoVwGO/Schoch,
deswegen der Rücknahme weder § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG entgegensteht (s. dazu a)) noch ist ein Vermögensnachteil gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auszugleichen (s. dazu unten b)). a) Randnummer 77 Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach S. 2 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Auffassung der Kammer ist § 48 Abs. 2 VwVfG schon aus dem Grund nicht anwendbar, weil die Zuteilung von Emissionsberechtigungen weder eine Geld- noch eine Sachleistung darstellt (s. oben). Selbst wenn die Kammer wegen der oben dargestellten vergleichbaren Interessenlage § 48 Abs. 2 VwVfG hier für anwendbar halten würde, fehlt es am schutzwürdigen Vertrauen des Klägers bzw. der früheren Begünstigten F... auf den Bestand des Verwaltungsaktes. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG sind gegeben. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt das schutzwürdige Vertrauen, wenn der Kläger die nicht fernliegende Möglichkeit des Wegfalls der Voraussetzungen für die ihm gewährten Leistungen kannte (BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 – 2 C 43/87, - juris, Rn. 19). Der Europäische Gerichtshof hat sich im Vorlageverfahren des hiesigen Klägers ausdrücklich zur Frage des Vertrauensschutzes geäußert und hierzu ausgeführt,
sich ein Luftfahrzeugbetreiber bzw. der Insolvenzverwalter des ehemaligen Luftfahrzeugbetreibers nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen könne, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seine Tätigkeit im Laufe einer Handelsperiode einstellt (a.a.O. Rn. 50). Zur Begründung hat der Gerichtshof unter Rn. 51 ausgeführt,
es keinen Hinweis dafür gebe,
F... bzw. nach der Insolvenz dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt der Handelsperiode die Vergabe von Luftverkehrszertifikaten bis zum Ende der Handelsperiode konkret zugesichert worden wäre. Ferner betonte der Gerichtshof,
die Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten für eine Handelsperiode insbesondere nicht bedeute,
die Vergabe dieser Zertifikate bis zum Ende der Handelsperiode unter allen Umständen gewährleistet sei. Damit ist die Frage des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens vom Europäischen Gerichtshof verbindlich geklärt. F... durfte nicht darauf vertrauen, die Abgabepflicht für das Jahr 2017 mit Berechtigungen, die im Jahr 2018 ausgegeben werden sollten, erfüllen zu können. Das System ermöglicht es zwar, ist aber nicht darauf angelegt, die Abgabepflicht für ein Jahr mit der Zuteilung für das nächste Jahr zu bedienen. Wenn die zugeteilten Berechtigungen vor der Erfüllung der Abgabepflicht vollständig veräußert werden, trägt der Anlagenbetreiber bzw. Luftfahrzeugbetreiber das wirtschaftliche Risiko, wenn die erwartete Zuteilung von weiteren Berechtigungen für das nächste Jahr nicht erfolgt. An dieser Beurteilung ändert auch die Existenz des Erwägungsgrundes
trotz des Inhalts dieses Erwägungsgrundes die Zuteilung von Luftverkehrsberechtigungen für die Zeit nach Einstellung des Flugbetriebes und damit der emissionshandelspflichtigen Tätigkeit nicht unberührt bleibt, war nicht fernliegend. Zum Einen ist in der Rechtsprechung des EuGH schon zum Zeitpunkt der Veräußerung der Berechtigungen durch F... im Juli 2017 wiederholt geklärt worden,
Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakt abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht. In keinem der europäischen Rechtsakte im Zusammenhang mit der Regelung des Emissionshandelsrechts hat der Inhalt des Erwägungsgrundes eine Umsetzung gefunden (s. dazu mehr unten). Zum Anderen war zum Zeitpunkt der Veräußerung die Möglichkeit der Insolvenz und der damit verbundenen Einstellung der Luftverkehrstätigkeit nicht fernliegend. b) Randnummer 78 Das fehlende schutzwürdige Vertrauen steht auch der Anwendbarkeit von § 48 Abs. 3 VwVfG entgegen. Danach hat die Behörde, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Abs. 2 fällt, zurückgenommen wird, dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet,
er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, sodass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob § 48 Abs. 2 oder 3 VwVfG anwendbar ist. c) Randnummer 79 Das durch § 48 Abs. 1 VwVfG eröffnete Ermessen hat die Deutsche Emissionshandelsstelle in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht gegeben (§ 114 VwGO). Die im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz und der Ermessensentscheidung im Rahmen von § 48 Abs. 2 VwVfG ausgeführten Erwägungen lassen keine Ermessensfehler erkennen. Denn wenn der Begünstigte keinen Vertrauensschutz genießt, ist die Behörde sogar zur Rücknahme verpflichtet, wenn keine atypischen Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – a.a.O. Rn. 16). Demnach sind Vertrauensschutzerwägungen im Rahmen der Ermessensausübung ebenfalls relevant. Der Kläger kann sich – wie oben bereits ausgeführt - nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe ein schützenswertes Vertrauen auf die Beibehaltung der Zuteilung unabhängig von der Fortsetzung der Luftverkehrstätigkeit gehabt. Atypische Umstände sind nicht gegeben, insbesondere ist der Erwägungsgrund
der Kläger auch vor Ergehen der Vorabentscheidung nicht aufgrund des Erwägungsgrundes
eine Anpassung der Zuteilung generell ausgeschlossen ist. Die Kammer nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss im Prozesskostenhilfeverfahren VG 10 K 265/18, soweit dort ausgeführt wird: Randnummer 80 „Der Inhalt des Erwägungsgrundes
damit die Anwendbarkeit der allgemeinen nationalrechtlichen Vorschriften (§§ 48, 49 VwVfG) ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr sprechen die Regelungen zur vorübergehenden Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG für die Luftverkehrsbetreiber (der sog. „stop-the-clock“ Beschluss Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Fortschreibungen in den Verordnungen (EU) 421/2014 und 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates) gegen die vom Antragstellervertreter vertretene Auffassung. Denn nach Art. 1 und Art. 2 des Beschlusses 377/2013/EU hatten die Luftverkehrsbetreiber nur dann von der „stop-the-clock“ Regelung profitiert, wenn sie ihre ihnen kostenlos zugeteilten Zertifikate zur Löschung zurückgegeben haben. In beiden Verordnungen (VO 421/2014 und 2017/2392) wurde die Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG auch dahingehend geändert,
Luftfahrzeugbetreiber, denen die durch die Fortschreibung der “stop-the-clock“ Ausnahmen gewährt werden, abweichend von den Artikeln 3e und 3f der Richtlinie jedes Jahr eine Anzahl kostenloser Zertifikate erhalten, die proportional zu der in diesem Buchstaben vorgesehenen Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wird. Diese europarechtlich verbindlichen Regelungen über nachträgliche Kürzungen der Zuteilung zeigen,
der Erwägungsgrund
Luftverkehrsbetreiber ihre einmal erfolgte Zuteilung nicht ungeachtet jede nachträgliche Veränderung der Umstände in voller Höhe behalten dürfen, sondern der Europäische Parlament und der Rat haben dreimal Regelungen getroffen, die jeweils auch eine nachträgliche Kürzung der Zuteilung vorsehen.“ Randnummer 83 Soweit der Kläger meint, das Emissionshandelssystem sehe vor, die Abgabepflicht für ein bestimmtes Jahr durch Abgabe der für das darauffolgende Jahr zugeteilten Berechtigungen „rollierend“ zu erfüllen, verkennt er den Sinn und Zweck des Emissionshandelssystems. Der Anreiz zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen soll dadurch erreicht werden,
bei sparsamerem Ausstoß von CO 2 die für das Jahr zugeteilten Berechtigungen teilweise nicht für die Abgabe gebraucht werden und verkauft werden können. Randnummer 84 Schließlich sind die insolvenzrechtlichen Erwägungen im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Anpassung der Zuteilung nicht geboten. Es ist nicht Aufgabe des Emissionshandels, die Insolvenzmasse zu schonen. Hierzu hat der Generalanwalt in den Schlussanträgen im Vorabentscheidungsverfahren C-165/20 und der Rn. 78 ausgeführt,
die Zertifikate, die aufgrund einer unionsrechtlichen Regelung kostenlos zugeteilt wurden, nicht aus dem Vermögen oder der Geschäftstätigkeit eines Luftverkehrsbetreibers stammten und keine durch die Unionsrechtsordnung geschützten Eigentumsrechte darstellten. Die Zertifikate können zwar gehandelt werden, es sei aber zu keinem Zeitpunkt vorgesehen im unionsrechtlichen System des Emissionshandels,
diese Zertifikate selbst unabhängig von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens monetär realisiert werden könnten oder
sie eine währungsähnliche Form annehmen und im Falle einer Insolvenz als liquider Vermögenswert behandelt werden könnten. Diese Erwägungen finden sich auch im Urteil des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren wieder, in dem der Gerichtshof in Rn. 58 seines Urteils auf seine Entscheidung in der Rechtssache C-321/15 vom 8. März 2017 rekurriert. Denn in dieser Entscheidung stellte der Gerichtshof fest,
Zertifikate, die unrechtmäßig (trotz Einstellung des Betriebs) zugeteilt worden seien, als Emissionszertifikate nicht wirksam entstanden und damit nicht Bestandteil des Vermögens des Betreibers geworden seien. Randnummer 85 Soweit der Klägervertreter vorträgt, die Gesamtanzahl der Berechtigungen wäre gleich geblieben, auch wenn F... die Zuteilung in vollem Umfang behalten dürfe und hierdurch würden die Klimaschutzziele nicht gefährdet, greift dieses Vorbringen schon deswegen nicht durch, weil eine Ausgabe der begehrten ca. 9... Luftverkehrsberechtigungen den Marktpreis für die Berechtigungen negativ beeinflussen würde. Mangels einer korrespondierenden Abgabepflicht (abgesehen von den für das Jahr 2017 abzugebenden 6... Berechtigungen) würden bei der Ausgabe der auf die Jahre 2018 bis 2020 entfallenden Berechtigungen ca. 8... Luftverkehrsberechtigungen auf dem Markt verkauft werden. Damit ist ein negativer Effekt auf den Marktpreis bei Veräußerung sämtlicher noch begehrten Luftverkehrsberechtigungen eindeutig gegeben (so auch Schlussanträge des Generalanwalts, Rn. 97.) Randnummer 86 Die vorgetragene Absicht (eine Umsetzung dieser Absicht bis zum heutigen Tage ist nicht belegt) zur Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten unter anderem durch die Q... , welche Slots und Maschinen der Kläger gekauft habe, führt unter Zugrundelegung der Erwägungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen mit Blick auf den dort enthaltenen Hinweis auf die fehlende Möglichkeit der Zuteilung aus der Sonderreserve für neuer Marktteilnehmer nach Art. 3f der Richtlinie 2003/87 auch nicht dazu,
aus diesem Grund von einer Rücknahme/Widerruf abzusehen wäre. Der Gerichtshof hat im Vorabentscheidungsverfahren eindeutig festgestellt,
Rn. 63). Randnummer 87 Wie die Beklagte überzeugend ausgeführt hat, ist die vom Kläger aufgeworfene Frage der Übertragung der Zuteilung auf andere Luftfahrzeugbetreiber nicht relevant. Es kann offenbleiben, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen ein Zuteilungsanspruch auf einen neuen Betreiber übergeht, wenn eine Luftverkehrstätigkeit teilweise auf einen anderen Betreiber übertragen wird. Im Falle eines Betreiberwechsels hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung dem für die Genehmigung eines geänderten Überwachungsplans zuständigen Umweltbundesamt anzuzeigen. Der neue Betreiber übernimmt nach § 25 Abs. 1 TEHG die noch nicht erfüllten Ermittlungs-, Berichts- und Abgabepflichten des ursprünglichen Betreibers. Die Regelungen des Übergangs der noch nicht ausgegebenen Berechtigungen gem. § 25 Abs. 2 TEHG gelten auch für Luftfahrzeugbetreiber, danach ist auch ein teilweiser Betreiberwechsel grundsätzlich möglich. Änderungen des Umfangs von Luftverkehrstätigkeiten hätten nur unter den sehr engen Voraussetzungen für eine Zuteilung aus der Sonderreserve gem. §§ 12 und 13 TEHG alte Fassung zu einer zusätzlichen Zuteilung führen können. Hier fehlt es bereits an der Anzeige eines Betreiberwechsels. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor,
ein neuer Betreiber noch nicht erfüllte Pflichten des Klägers bzw. der F... übernommen hat. Erst recht fehlt es an einem Nachweis eines Betreiberwechsels als Voraussetzung für die Ausgabe von Berechtigungen an einen neuen Betreiber. Umgekehrt lässt sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers schließen,
ein teilweiser Betreiberwechsel weder stattgefunden hat noch beabsichtigt war. So ist die Klage des Klägers der Sache nach von Anfang an auf Aufhebung des Rücknahmebescheides zum Zweck der Ausgabe sämtlicher Berechtigungen auf das Konto der F... gerichtet. Durch eine eventuell erst in der Zukunft geplante Vereinbarung mit Erwerbern von Vermögensbestandteilen der F... kann der Kläger die Übertragung der einzelnen Vermögensbestandteile nicht mehr zu einem teilweisen Betreiberwechsel umwandeln. Eine Übernahme der bisherigen Tätigkeit ist nur möglich, wenn darüber ein Einvernehmen erzielt wird, solange die Tätigkeit noch ausgeführt wird. Der Kläger hat die Luftverkehrstätigkeiten der F... aber längst eingestellt. Die Beklagte reichte hierzu ein Fax des damaligen Vertreters des hiesigen Klägers vom 31. Januar 2018 an die Beklagte ein, in welchem dem von der Q... eingereichten Antrag auf Spaltung des Betreiberkontos der F... und einem erwarteten ähnlichen Antrag von H... bzw. J... ausdrücklich widersprochen und ausgeführt worden ist,
diese Anträge weder mit F... noch mit dem Kläger als Insolvenzverwalter abgesprochen worden seien. Danach hat der Klägervertreter im hierauf replizierenden Schriftsatz das Thema mit der Fortführung des Betriebs auch nicht mehr weiter aufgegriffen.
die Flüge eines Luftfahrzeugbetreibers in einem gegebenen Jahr nicht länger gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-System fallen, der nationale Verwalter das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto nach vorheriger Benachrichtigung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers so lange auf den Status „ausgeschlossen“, bis die zuständige Behörde mitteilt,
die Flüge des Luftfahrzeugbetreibers wieder unter das EU-System fallen. Diese Voraussetzungen sind aus den oben ausgeführten Gründen gegeben. Randnummer 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 ZPO. Randnummer 90 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Frage, ob ein emissionshandelsrechtlicher Zuteilungsbescheid als Dauerverwaltungsakt anzusehen ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001537137
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