Deutschland ein und stellten am
Ablauf der Überstellungsfrist in das nationale Asylverfahren übernommen wurden. Randnummer 3
dem der Kläger zu 6 mehrfach Atteste zum
weis seiner Vernehmungsunfähigkeit vorgelegt hatte, trennte das Bundesamt sein Asylverfahren von demjenigen der Kläger zu 1 bis 5 ab x.... Randnummer 4 Die Klägerin zu 1 wurde am 2. Mai 2018 persönlich vom Bundesamt angehört. Sie gab im Wesentlichen an, die Kläger hätten Tschetschenien im Sommer 2017 verlassen,
dem der Kläger zu 6 mehrfach von maskierten Männern entführt worden sei. Sie wisse nicht, wer die Leute gewesen seien, die ihn entführt und auch geschlagen hätten. Schließlich sei der Kläger zu 6
Inguschetien gegangen und habe sich dort versteckt. Auch in dieser Zeit hätten sich maskierte Männer bei ihr
dem Aufenthaltsort des Klägers zu 6 erkundigt. Der Kläger zu 6 habe sie und die Kinder dann mit dem Taxi abgeholt und sie seien mit dem Auto und dem Zug geflohen. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen. Seit 2003 habe sie als Krankenschwester gearbeitet. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 22. März 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 1 bis 5 vollumfänglich als einfach unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger zu 1 bis 5 in der Russischen Föderation Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären. So sei es ihnen etwa möglich gewesen, Reisepässe für die Ausreise zu beantragen. Auch hätten die Kläger zu 1 bis 5 ohne Probleme über den offiziellen Weg mit dem Zug über Moskau aus der Russischen Föderation ausreisen können. Ferner stellte das Bundesamt das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Russischen Föderation fest (Ziffer 4) und forderte die Kläger zu 1 bis 5 unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw.
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Randnummer 6 Der Kläger zu 6 wurde
Abtrennung seines Asylverfahrens schließlich am 23. Mai 2019 persönlich vom Bundesamt angehört. In seiner Anhörung gab er im Wesentlichen an, er sei in seiner Heimat Tschetschenien Taxifahrer gewesen, hin und wieder habe er auch auf dem Bau gearbeitet. Zu Zeiten der Tschetschenien-Kriege habe er als Fahrer am Widerstand teilgenommen und als solcher habe er damals getötete oder verletzte Menschen transportiert.
Ende des ersten Tschetschenienkrieges habe er von 1997 bis 2000 beim Grenzschutz gearbeitet. Er sei aber nirgendwo politisch aktiv aufgetreten. Die Idee einer Republik Itschkeria habe er nicht aktiv unterstützt, sondern nur ideell. 1982 oder 1984 habe er Wehrdienst geleistet, er habe auch einen Dienstgrad gehabt, wisse aber nicht mehr, welchen. Randnummer 7 Auslöser für seine Flucht im Jahr 2017 sei ein Vorfall im gleichen Jahr im Rahmen seiner Arbeit als Taxifahrer gewesen. Er habe zwei oder drei junge Menschen gefahren. Auf der Autobahn in Tschetschenien seien sie kontrolliert worden. Seine Fahrgäste seien von den Kontrolleuren mit Schlagstöcken zusammengeschlagen und schließlich in einem anderen Auto weggebracht worden. In der Folge seien insgesamt dreimal halb maskierte Männer, bei denen es sich um Beamte gehandelt habe, bei ihm aufgetaucht, hätten ihn mitgenommen und verhört. Immer sei es dabei um die Fahrgäste gegangen, die Beamten hätten gewollt, dass er als Zeuge aussage. Er sei dabei auch geschlagen und bedroht worden. Es seien ihm Dokumente vorgelegt worden, die er schließlich - ohne ihren Inhalt erkennen zu können - aufgrund von Drohungen unterschrieben habe. Aus Anlass dieser dritten Festnahme sei er dann
Inguschetien gegangen. Er habe in Inguschetien etwa einen Monat lang auf dem Bau gearbeitet. Schließlich habe er seine Frau angerufen und sich zur Flucht mit seiner Familie entschlossen. Sie seien dann mit dem Taxi und der Bahn geflohen. Randnummer 8 Der Kläger zu 6 verfügt
eigenen Angaben über einen Mittelschulabschluss und hat das Technikum, Fachrichtung Bau, besucht. Anschließend habe er noch ein Kolleg, Fachrichtung Landwirtschaft, besucht. Er verfüge zudem über einen Lkw-Führerschein. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
Extrembelastung (F62.0) und Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (F41.0) auf. Ein weiteres Attest vom
G vorliegen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Randnummer 20 Die Kammer hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und die Kläger zu 1, 2 und 6 in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Soweit der Kläger zu 6 die Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Klageverfahren
GO) eingestellt. Randnummer 22 Die Klage ist im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2019 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2 insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 2 hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –) einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes
G. Insoweit sind auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beanstanden. Randnummer 23 Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger zu 1 und 3 bis 6 dringen auch nicht mit ihren Hilfsanträgen durch. Insoweit sind die Bescheide vom
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen
den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (zum Vorstehenden: BVerwG, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 29 Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Randnummer 30 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei hypothetisch zu unterstellender Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Die bei Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich somit nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff, desto weniger ist es dem Gefährdeten zumutbar zu warten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt in nächster Nähe bevorstünde (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – BVerwG 9 C 45.92 – juris Rn. 10). Randnummer 31 Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden
den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 32 Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen (BVerwG, Urteil vom
2 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. Randnummer 33 2. Danach liegen die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G weder für den Kläger zu 6 (dazu a)), noch den Kläger zu 2 (dazu b)) oder die Klägerinnen zu 1 und 3 bis 5 (dazu c)) vor. Randnummer 34 a) Der Kläger zu 6 hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer Vorverfolgung (dazu aa)) oder aufgrund von
fluchtgründen wegen einer möglichen Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der sog. Teilmobilmachung
G oder einer möglichen Strafverfolgung wegen Militärdienstverweigerung
G (dazu bb)). Randnummer 35 aa) Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger zu 6
G wegen der von ihm geltend gemachten Vorverfolgung scheidet aus. Ungeachtet der Frage, ob ein Asylmerkmal gegeben ist, kann er jedenfalls auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen werden. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, das heißt er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Konvention vom
G erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers
Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
Erwägungsgrund 27 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU soll eine widerlegbare Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates ausgeht (vgl. zur Heranziehung dieses Erwägungsgrundes: BVerwG, Urteil vom
den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln etwa gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige von den tschetschenischen Behörden rigoros vorgegangen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 10,
den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass tschetschenische Behörden andere als prominente Unterstützer der Rebellen oder zur föderalen Fahndung ausgeschriebene Personen oder gegebenenfalls deren Angehörige in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verfolgen. Zwar können gesuchte Personen
den Erkenntnissen der Kammer durch die örtlichen Behörden zum Beispiel auf Grund der Registrierung am Wohnort auch außerhalb des Nordkaukasusgebietes gefunden werden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018 [EASO], S. 50), offizielle Überstellungen von Personen in andere Regionen der Russischen Föderation erfolgen jedoch nur bei einem durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68; EASO, a.a.O., S. 51; s.a. VGH München, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 11 ZB 19.33226 - juris Rn. 8 m.w.N.). Randnummer 37 Eine exponierte Stellung des Klägers zu 6 tragen die Kläger aber weder vor, noch ist diese sonst ersichtlich. Der Kläger zu 6 erklärte beim Bundesamt, er sei während der Tschetschenien-Kriege Fahrer gewesen und habe in dieser Form am Widerstand teilgenommen, politisch aktiv sei er nicht gewesen. Die Klägerin zu 2 gab dagegen an, der Kläger zu 6 sei einfacher Soldat gewesen. Der Kläger zu 6 wiederum gab an, er habe die Idee einer unabhängigen Republik Tschetschenien nicht aktiv, sondern nur ideell unterstützt (Bl. 691 f. der Asylakte 6...). Eine besondere Auffälligkeit des Klägers zu 6 im Vergleich zu anderen Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens ist damit nicht zu erkennen. Im Übrigen ist auch von einer Verfolgung von Kämpfern der Tschetschenien-Kriege einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (BFA, Länderinformation Version 10, S. 53). Auch
seinen eigenen Angaben ist damit davon auszugehen, dass dem Kläger zu 6 eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden an seiner Person bestünde. Auch gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Klägers zu 6 bestünde, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken oder sie trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleitet werden könnten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht September 2022, S. 17; BFA, Länderinformation Version 10, a.a.O., S. 94 ff.). Der Kläger zu 6 hat selbst vorgetragen, sich vor der Flucht aus der Russischen Föderation mindestens einen Monat lang außerhalb Tschetscheniens, nämlich in Inguschetien aufgehalten zu haben. In dieser Zeit habe er auf dem Bau gearbeitet. Zu Verfolgungshandlungen ihm gegenüber ist es auch
dem Vortrag des Klägers zu 6 in diesem Zeitraum nicht gekommen (Bl. 681 der Asylakte 6...). Lediglich seine mit den Kindern in Tschetschenien verbliebene Ehefrau, die Klägerin zu 1, sei zweimal
seinem Verbleib befragt worden. Ferner haben die Kläger keinerlei Probleme im Rahmen der Beantragung ihrer Reisepässe oder bei der Ausreise mit dem Zug über Moskau vorgetragen. Randnummer 38 Der Kläger zu 6 kann auch sicher und legal in andere Landesteile der Russischen Föderation reisen und wird dort aufgenommen. Die riesige Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 144 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen auch für aus Tschetschenien stammende Staatsangehörige interne Ausweichmöglichkeiten.
den Erkenntnissen des Gerichts können Personen aus dem Nordkaukasus grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen, auch wenn sie dort immer noch auf antikaukasische Stimmungen stoßen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht September 2022, a.a.O., S. 17; s.a. VG Berlin, Urteil vom
Ankündigung einer Mobilisierung ihren Wohnort ohne Genehmigung der Militärkommissariate zu verlassen (vgl. Gesetz N 31-FZ über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung vom
eigenen Angaben als solche über 14 Jahre Berufserfahrung. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin zu 1 auch voll erwerbsfähig ist. Das Gericht ist vom (fortbestehenden) Vorliegen der geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin zu 1 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, posttraumatische Belastungsstörung, chronische Schmerzstörung, Panikstörung, hypochondrische Störung) schon nicht überzeugt (dazu unter III.2.a)). Zudem ergeben sich selbst bei deren Annahme aus den eingereichten Attesten keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Sollten sich die Kläger im Norden der Russischen Föderation niederlassen, könnten sie zudem – zumindest in der Anfangszeit - auf die Unterstützung einer dort mit ihrem Ehemann lebenden Schwester des Klägers zu 6 verwiesen werden. Randnummer 41 Ungeachtet dessen können die Kläger – und insbesondere auch der Kläger zu 6 – jedenfalls staatliche Sozialleistungen oder auch Kindergeld in Anspruch nehmen (IOM, Länderinformationsblatt Russische Föderation 2018, S. 9; BFA, Länderinformation Version 10, a.a.O., S. 103). Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Klägern die für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen erforderliche Registrierung nicht möglich wäre, da Voraussetzung lediglich die Vorlage des Inlandspasses und
weisbarer Wohnraum ist (BFA, Länderinformation Version 10, S. 91). Es ist zwar möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden und dass einige regionale Behörden ihre Registrierung einschränken. In der Regel ist die Registrierung aber für sie kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann (BFA, Länderinformation Version 10, S. 93). Randnummer 42 bb) Hinsichtlich etwaiger
fluchtgründe angesichts einer russischen (Teil-)Mobilisierung im Rahmen des Ukraine-Krieges scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger zu 6
G schon deshalb aus, weil nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er als Reservist eingezogen wird. Randnummer 43 Der Kläger zu 6 ist bei Berücksichtigung seiner individuellen Umstände, insbesondere seines Alters,
Überzeugung der Kammer schon kein Reservist. Damit fehlt es auch an einer Eigenschaft des Klägers zu 6 als Militärangehöriger i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, sodass ihm insbesondere auch keine Verfolgungshandlung wegen Militärdienstentziehung droht. Randnummer 44
den ausgewerteten Erkenntnissen stellt sich die Einberufungssituation von Männern, die wie der Kläger zu 6 nicht im grundwehrpflichtigen Alter (18 bis 27 Jahre) sind, in der Russischen Föderation aktuell wie folgt dar: Randnummer 45 Präsident Putin hat am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten (abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut).
offiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut des Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins vom
1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen
dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; die zweite Gruppe stellen Junior-Offiziere dar; die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Leitende Offiziere (vgl. auch EUAA, COI, S. 23). Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei Altersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen (EUAA, COI, a.a.O., S. 23). Randnummer 48 Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei eine maximale Altersgrenze bis 50 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene reicht bis zum Alter von 35, die zweite bis zum Alter von 45 Jahren (vgl. Übersicht bei EUAA, COI, a.a.O., S. 23).
Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am
Auskunft von Militärangehörigen unterfallen zudem pensionierte Veteranen und russische Staatsangehörige, die im Ausland leben und aus dem Militärregister gestrichen wurden, nicht der Teilmobilmachung (EUAA, COI, a.a.O, S. 29; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 11, 3. Februar 2023 [BFA, Länderinformation Version 11], S. 36). Randnummer 51 Die Umsetzung des präsidentiellen Dekrets vom 21. September 2022 obliegt
dessen Ziffer 8 den Regionen. Im September und Oktober 2022 kam es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung. Es wurden zahlreiche Männer eingezogen, die etwa wegen ihres militärischen Rangs, ihres Alters, eines Studiums oder ihrer gesundheitlichen Verfassung, z.B. wegen einer Krebserkrankung oder HIV/AIDS, nicht hätten eingezogen werden dürfen (EUAA, COI, a.a.O., S. 32; BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 36; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022 [SFH], S. 5; DIS, a.a.O, S. 15 f.; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 17; BAMF, Briefing Notes, a.a.O., S. 4). Die vorgesehene gesundheitliche Eignungsprüfung für einzuberufende Reservisten wurde in vielen Fällen gar nicht durchgeführt und medizinische Dokumente zum
weis etwa einer HIV-Infektion wurden ignoriert (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 17 f.; DIS, a.a.O., S. 12 f.). Mehrere Quellen sprechen davon, es seien – besonders in ärmeren Regionen – überhaupt keine Kategorisierungen vorgenommen worden, jeder Mann hätte eingezogen werden können und die sog. Teilmobilisierung sei tatsächlich auf eine Totalmobilisierung ausgerichtet gewesen (DIS, a.a.O., S. 15 f.; EUAA, COI, a.a.O., S. 32). Die Mobilisierungskampagne führte in Russland zu Protesten und Festnahmen. Der Kreml selbst räumte inzwischen Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 36). Randnummer 52 Am
seinem öffentlichen Inhalt – keine Zahlenangaben. Ziffer 7 des Dekrets, die eine Bestimmung hierüber treffen könnte, blieb unveröffentlicht und dient dem „Dienstgebrauch“ (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 35). Unabhängige Exilmedien beziffern das tatsächlich ausgegebene Ziel unter Berufung auf Regierungsquellen auf bis zu 1,2 Millionen Personen (BAMF, Briefing Notes, a.a.O., S. 4). Randnummer 54 Es scheint jedenfalls (in Vorbereitung weiterer Mobilisierungskampagnen) ein effektiveres, besser funktionierendes Rekrutierungssystem geschaffen zu werden. Wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland unter Berufung auf das kremlkritische Portal Verstka berichtete, arbeiteten die russischen Behörden daran, die Fehler der ersten Mobilisierungswelle zu beheben (RND, Putin in der Klemme: Drei Gründe, warum es keine Mobilmachung gibt,
einer ein bis dreijährigen Übergangsphase erfolgen soll (vgl. EUAA, COI Query, a.a.O., S. 9). Randnummer 57 Dennoch scheint die unfreiwillige Mobilmachung der Reserve auf Grundlage des präsidentiellen Erlasses vom
den von der EUAA zitierten Quellen seien auch
dem offiziellen Ende der Teilmobilmachung Einberufungsbefehle ausgegeben worden. Bereits Anfang Dezember hätten Rekrutierungsbüros solche für Januar und Februar ausgestellt (vgl. EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16 unter Berufung auf Reuters). Die Kammer hat darüber hinaus keine gesicherten Erkenntnisse dazu, in welchem Umfang
Oktober 2022 Personen zum Militärdienst einberufen wurden, ob die unfreiwilligen Einberufungen aktuell fortdauern und welche Personengruppen
welchen Profilen hiervon betroffen sind (vgl. zu den unklaren Profilen auch EUAA, COI Query,
den Erkenntnissen ist schon nicht anzunehmen, dass die Teilmobilmachung der russischen Reserve aktuell in einem Umfang erfolgt, wie dies im September und Oktober 2022 der Fall war (vgl. auch BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 36: „verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung)“). Gesicherte Erkenntnisse über Einberufungen von Reservisten
dem offiziellen Ende der Umsetzung der Teilmobilmachung gibt es lediglich in Bezug auf Einzelfälle. Zwar dürfte die Dunkelziffer erheblich höher sein. Eine Mobilisierungswelle wie im Herbst dürfte jedoch nur schwer verdeckt gehalten werden können. Unklar ist,
welchen Profilen Reservisten ab November 2022 weiterhin herangezogen wurden bzw. werden (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16) und es ist anzunehmen, dass die Praxis in den unterschiedlichen Regionen der Russischen Föderation, die die Teilmobilisierung umsetzen, variiert. Dennoch ist ein besonderes Interesse der russischen Streitkräfte an dem Kläger zu 6, das sich für diesen zu einer ernsthaften Gefahr der Einberufung verdichten könnte, nicht erkennbar. Randnummer 61 Der Kläger, der
seinen Angaben Anfang der 1980er Jahre Wehrdienst geleistet hat und
seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung jedenfalls keinen Offiziersrang hatte, ist mit seinen 56 Jahren schon
den Altersgrenzen gemäß Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes N 31-FZ vom
frage der Kammer in der mündlichen Verhandlung jedoch klar, dass er jedenfalls wisse, dass er kein Offizier gewesen sei. Im Übrigen könne er nicht mehr genau sagen, welche Position er gehabt habe, er habe aber im Rahmen seines Wehrdienstes auch andere Personen zu Fahrern ausgebildet. Randnummer 63 Letztlich kommt es aber auf die genaue Tätigkeit, die der Kläger zu 6 seinerzeit ausgeübt hat, nicht an. Denn hinsichtlich der Altersgrenzen ist allein der Dienstrang entscheidend. Bereits ab der zweiten Ranggruppe erfolgt eine Differenzierung aber mindestens
Offiziersrängen. Der Kläger, der
eigenen Angaben jedenfalls kein Offizier war, ist damit zwingend der insoweit allein in Betracht kommenden ersten Gruppe zuzuordnen und damit mit 56 Jahren nicht mehr Teil der Reserve. Randnummer 64 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass – wie oben dargestellt – vereinzelt auch fehlerhaft Personen einberufen wurden, die die Altersgrenze bereits überschritten hatten. Andererseits wird jedoch auch berichtet, dass zu Unrecht eingezogene Personen zurück
Hause geschickt wurden (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 18 spricht von 9.000 Personen). Ferner hat der Kreml inzwischen Fehler bei der Teilmobilmachung eingeräumt und ist bemüht, die Mobilisierungsinfrastruktur zu verbessern (vgl. oben unter a)). Vor diesem Hintergrund ist die Kammer nicht überzeugt, dass der schon
den russischen Vorschriften nicht mehr als Reservist einzustufende Kläger zu 6 beachtlich wahrscheinlich als Soldat in die Ukraine entsendet würde. Randnummer 65 Lediglich klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass es dagegen für eine Ausnahme aufgrund der Vaterschaft des Klägers zu 6 von drei Kindern unter 16 Jahren derzeit an ausreichend belastbaren Erkenntnissen zur tatsächlichen Umsetzung dieses Ausnahmetatbestandes fehlen dürfte, wenngleich sich Meldungen über Verstöße insoweit auf solche Reservisten beziehen, die bereits vor der Ankündigung der Ausnahme im Rahmen der Teilmobilmachung einberufen worden waren (EUAA, COI, a.a.O., S. 29; vgl. zur Ankündigung der Ausnahme EUAA, COI, a.a.O., S. 29, 32 unter Berufung auf Novaya Gazeta Europe; zu den Unklarheiten s. auch EUAA, COI Query, S. 17). Letztlich kommt es hierauf aber vorliegend nicht mehr an. Randnummer 66 b) Auch der Kläger zu 2 hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG aufgrund von
fluchtgründen. Randnummer 67 Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 2 zum Wehrdienst und daran anknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des Klägers zu 2 eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft
dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom
Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts anderes entnehmen (insoweit weiterhin aktuell Malek, a.a.O., S. 6). Randnummer 68 Auch eine drohende Bestrafung des Klägers zu 2 bei Einreise in die Russische Föderation im Falle einer Wehrdienstentziehung führt nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn auch insoweit knüpft der mit der Bestrafung verbundene Eingriff in ein
1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 geschütztes Rechtsgut jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politische oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung
außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (BVerfG, Beschluss vom
diesen Maßstäben drohen russischen Wehrdienstpflichtigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung vom Wehrdienst etwa durch bewusstes Ignorieren des Musterungsbescheids oder des Einberufungsbefehls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung und somit auch nicht in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Grundwehrdienst. Randnummer 70
den einschlägigen russischen Gesetzen, die auch seit Beginn des Ukraine-Krieges nicht geändert wurden (im Gegensatz zu anderen strafrechtlichen Bestimmungen betreffend die Desertion durch Militärangehörige oder Entziehung vom Militärdienst als Reservist), stellt das Nichterscheinen beim Militärkommissariat
Erhalt einer Vorladung
.5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von 500 bis 3.000 Rubel (ca. 8 bis 50 Euro) geahndet wird. Der Strafrahmen für das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst (draft evasion) reicht gemäß Art. 328 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuches von Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel (ca. 3.373 Euro) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (EUAA, COI, S. 16 f.). Randnummer 71 Allerdings ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein deutlicher Anstieg der Strafverfolgungsverfahren wegen Entziehung vom Grundwehrdienst zu verzeichnen. Allein vom
Überzeugung der Kammer (§ 108 VwGO) ein ernsthafter Schaden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht (dazu 2.). Randnummer 76
umfassender Würdigung und Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel ist die Kammer im Wege einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Situation im Herkunftsstaat, unter Beachtung der Auswirkungen des Angriffskrieges gegen die Ukraine und der individuellen Situation des Klägers zu 2 zu der Überzeugung gelangt, dass für den Kläger zu 2 die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung besteht. Die Einberufung des gesunden, kinderlosen, im Zeitpunkt der Entscheidung noch 17-jährigen Klägers zu 2 zum Wehrdienst und seine Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine ist angesichts der in diesem Falle drohenden, besonders gravierenden Rechtsgutverletzung als insgesamt beachtlich wahrscheinlich anzusehen, auch wenn der Kläger zu 2 erst knapp sechs Monate
dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt volljährig wird und damit das wehrpflichtige Alter erreicht und bislang noch keinen Einberufungsbefehl oder Musterungsbescheid erhalten hat. Im Rahmen einer qualifizierten Gesamtbetrachtung sowie Würdigung der Erkenntnisse und Umstände des Einzelfalles ist der Kläger zu 2 nicht auf die in einer volatilen Lage stets verbleibenden Unklarheiten im Falle der Einziehung zum Wehrdienst zu verweisen, wenn der zugleich bei Eintritt der Gefahr drohende Schaden für das Leben und die körperliche Unversehrtheit besonders schwer wiegt. Randnummer 79 Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Dem Kläger zu 2 droht ein ernsthafter Schaden in Form der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, weil beachtlich wahrscheinlich ist, dass er
seiner Rückkehr und in Zusammenhang mit dieser zum Wehrdienst eingezogen wird (dazu a)) und ab diesem Zeitpunkt auch die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Entsendung in den Ukraine-Krieg besteht (dazu b)), wo der Kläger zu 2 damit zu rechnen hätte, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schweren Schaden an Leib und Leben zu erleiden (dazu c). Randnummer 80 a) Die Kammer ist von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 2 im Falle von dessen Rückkehr in die Russische Föderation überzeugt (§ 108 VwGO), wobei hier nicht auf die Situation in Tschetschenien (vgl. hierzu u.a. EUAA, COI Query, S. 19 f.; EUAA, COI, S. 47 ff.) abgestellt wird, sondern auf die Situation in der übrigen Russischen Föderation, da
dem oben Gesagten davon ausgegangen wird, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nicht
Tschetschenien zurückkehren werden. Der Kläger zu 2 ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar noch nicht im wehrpflichtigen Alter, weil er das
den einschlägigen russischen Gesetzen werden aber nur diejenigen russischen Staatsbürger zum Wehrdienst einberufen, die sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten (s.o.). Dies war bei dem Kläger zu 2 seit Juli 2017 nicht der Fall. Vielmehr ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon auszugehen, dass dem Kläger die Einbestellung zur Musterung und sodann die Einberufung zum Wehrdienst im Falle seiner Rückkehr unmittelbar droht, weil er schon durch den Umstand der (Wieder-)Einreise an Landesgrenzen oder am Flughafen von den russischen Behörden erfasst und registriert werden wird und ab diesem Zeitpunkt mit seiner Einziehung zum Wehrdienst, auch in nächster Zukunft, zu rechnen ist, zumal er sich in jedem Fall binnen zwei Wochen
der Wiedereinreise bei der Militärverwaltung zu melden hat (vgl. Malek, a.a.O., S. 6). Randnummer 82 Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht auch nicht der den Erkenntnismitteln zu entnehmende Umstand, dass jährlich lediglich etwa ein Drittel der Männer im wehrpflichtigen Alter tatsächlich einberufen wird (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 34). Die Zahlen haben sich zwar durch den Beginn des Ukraine-Krieges zunächst nicht verändert. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 261.000 Grundwehrdienstleistende einberufen, 2022 waren es 254.000 Personen (ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: 1) Allgemeine Informationen zur russischen Armee und zur Wehrpflicht, Generalmobilmachung, Einberufung von Reservisten; 2) Einsatz von Wehrpflichtigen in der Ukraine; 3) Möglichkeiten von Zivildienst; 4) Weigerung an Kampfhandlungen teilzunehmen, Wehrdienstverweigerung, Desertion; 5) Einsatz von Männern aus Tschetschenien; 6) Sind die Soldatenmütter noch aktiv?,
alledem ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Familie des Klägers zu 2 auf die interne Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens zu verweisen ist (vgl. oben unter I.2.
Abwägung und Würdigung aller im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismittel auch von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Entsendung des Klägers zu 2 in den Ukraine-Krieg im Falle von dessen Rückkehr in die Russische Föderation und Einziehung zum Militärdienst entweder im Rahmen des Wehrdienstes oder als Vertragssoldat überzeugt (§ 108 VwGO). Dabei bewertet das Gericht die Gefahr noch als mit der Rückkehr im Zusammenhang stehend, auch wenn eine Entsendung in die Kriegsgebiete ggf. nicht sofort, sondern je
Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst
Ableistung einer Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende erfolgen kann. Im Ergebnis wertet das Gericht den Eintritt einer der Möglichkeiten, wie es in überschaubarer Zeit zu einer Entsendung des Klägers zu 2 in den Ukraine-Krieg kommen kann, angesichts der sich mittlerweile hierzu verdichtenden Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der auch bei im Einzelnen noch unterschiedlichen Möglichkeiten des Geschehensablaufs jedenfalls drohenden Ausweglosigkeit für den Kläger zu 2 als beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr angesichts der schweren Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter, die im Falle der Entsendung drohen (dazu sodann unter c)). Randnummer 86 Die Situation für Grundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu beobachtenden politischen Entwicklungen und dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt sich
Auswertung der Erkenntnismittel wie folgt dar: Amtliche Stellen haben wiederholt öffentlich erklärt, dass Wehrdienstleistende nicht zu den „Hotspots“ der „militärischen Spezialoperation“ in der Ukraine entsendet würden, darunter Präsident Putin am
russischem Recht weiterhin unzulässig, Grundwehrdienstleistende in Krisen- oder Kriegsgebiete zu entsenden. Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung vom
Abschluss ihres Wehrdienstes
den vorgesehenen 12 Monaten, sondern bereits
einer viermonatigen Militärgrundausbildung auch zu Kampfeinsätzen im Ausland zu entsenden; im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts sogar noch eher (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 35; DIS, a.a.O., S. 17). Über die von Russland besetzten ukrainischen Gebiete hat der russische Präsident bereits im Oktober 2022 Kriegsrecht verhängt (DIS, a.a.O., S. 17 unter Berufung auf das Institute for the Study of War). Der weitere Umstand, dass Wehrpflichtige von Beginn ihrer Wehrdienstzeit an unausgebildet auch zu Kampfeinsätzen im Inland herangezogen werden können (BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 35), gewinnt insbesondere unter Beachtung der völkerrechtswidrigen Annexion ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation Bedeutung. Hier können Wehrdienstleistende auch
russischem Recht sofort eingesetzt werden, da es sich
russischer (völkerrechtswidriger) Auffassung nicht um ausländische Gebiete handelt (DIS, a.a.O., S. 17). Wehrdienstleistende wurden und werden auch in grenznahe Gebiete wie Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar und auch auf die Krim sowie in das belarussisch-ukrainische Grenzgebiet verbracht (BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 35; EUAA, COI, a.a.O., S. 37 f.; DIS, a.a.O., S. 19). Randnummer 87 Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen keine Erkenntnisse für den Einsatz Grundwehrdienstleistender in der Ukraine –
russischer Definition, mithin also mit Ausnahme der Krim und der annektierten ostukrainischen Gebiete – vor. Allerdings zeigen neuere Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, dass der russische Staat andere Methoden nutzt und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter ausweiten wird, um auch Männer im wehrpflichtigen Alter in die Ukraine entsenden zu können, ohne dass diese als „Wehrdienstleistende“ geführt werden: Wehrdienstleistende, die sich mittels Vertrags als Vertragssoldaten verpflichten, werden nicht weiter als Wehrdienstleistende geführt und können rechtmäßig in den Krieg gegen die Ukraine und zu Einsätzen an der Front entsendet werden. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Russische Föderation von dieser Möglichkeit auch unter Ausübung von Druck bis hin zur Anwendung von Zwang vermehrt bis systematisch gegenüber Wehrpflichtigen Gebrauch machen wird. Randnummer 88 Bereits seit dem Jahresende 2022 liegen Erkenntnisse vor, dass Wehrdienstleistende sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten verpflichteten, ehe ihr Wehrdienst endete (DIS, S. 17; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige; 18. November 2022 [BFA, Anfragebeantwortung], S. 2; EUAA, COI, a.a.O., S. 37 f.). Dieses Vorgehen, das bereits 2022 teilweise als „systematisch“ (SFH, a.a.O., S. 6) bezeichnet wurde, auf die jungen Wehrdienstleistenden Druck bis hin zu Zwang auszuüben, Verträge als Vertragssoldaten abzuschließen, hat seither weiter zugenommen (DIS, a.a.O., S. 18; SFH, a.a.O., S. 6). Auch wurden bereits 2022 Fälle geschildert, in denen sogar Dritte für die Wehrdienstleistenden Verträge unterzeichnet haben sollen (DIS, a.a.O., S. 18). Diese Situation hat sich
den neuesten Erkenntnissen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt entscheidungsrelevant verschärft. Wie der russische Verteidigungsminister Schoigu selbst erklärte, soll es bereits ab der Einziehungskampagne im Frühjahr 2023, also ab April 2023, dem regulären Vorgehen entsprechen, dass den Grundwehrdienstleistenden zu Beginn ihrer Wehrdienstzeit der Vertragsschluss als Vertragssoldat angeboten wird (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 9). Die Grundwehrdienstpflichtigen erhalten damit die Möglichkeit, sich anstelle des einjährigen regulären Grundwehrdienstes von vornherein – gegen eine entsprechende Bezahlung – als Vertragssoldaten zu verpflichten. Als solche können die „Wehrpflichtigen“ sofort in Kriegsgebiete auch auf ausländischem Territorium entsandt werden. Das Gericht ist davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass ausgehend von den sich verdichtenden Anhaltspunkten der angespannten Personalsituation der russischen Armee, des Verlaufs und der Dauer des Krieges in der Ukraine seit nunmehr über einem Jahr und der gesellschaftlichen Stimmung gegen eine weitere Mobilisierung von Reservisten (vgl. ISW vom 26. Februar 2023) eine ernsthafte, beachtlich wahrscheinliche Gefahr dafür besteht, dass junge Wehrpflichtige zu den Vertragsschlüssen gezwungen oder jedenfalls derart unter Druck gesetzt werden, dass eine freiwillige Verpflichtung nicht mehr automatisch angenommen werden kann. Es ist vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass sich hier gerade gegenüber den noch sehr jungen und entsprechend beeinflussbaren und vulnerablen Grundwehrdienstpflichtigen ein System des Zwangs und des Unterdrucksetzens zeigen wird. Dagegen stellen die formal ggf. sogar zutreffenden Dementi hinsichtlich der Entsendung von Wehrpflichtigen in die Ukraine seitens des russischen Präsidenten und des Verteidigungsministers
Überzeugung der Kammer keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Lage mehr dar. Randnummer 89 Sobald sich eine Person
dem derzeit in der Russischen Föderation geltenden Recht als Vertragssoldat verpflichtet hat, ist eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrages nicht mehr möglich (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 14). Die Verpflichtung bleibt
5 des russischen Mobilisierungsgesetzes vom
den vorliegenden Erkenntnissen unstreitig, dass eine offizielle, das heißt rechtlich verbindliche Beendigung der (Teil-)Mobilmachung von Reservisten bislang nicht erfolgt ist, sondern lediglich deren tatsächliche Umsetzung für beendet erklärt wurde. Das präsidentielle Dekret vom 21. September 2022 ist weiterhin in Kraft (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 15; s. dazu auch unter II.2.a)). Randnummer 90 Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse des russischen Staates an denjenigen neuen Reservisten, die ihren Wehrdienst gerade (regulär) beendet haben. Die Einberufung dieser sodann zur Reserve gehörenden Soldaten genießt Priorität (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16 unter Berufung auf das kremlkritische Portal Verstka). Randnummer 91 Die Kammer ist
alledem davon überzeugt, dass für den Kläger zu 2, bei dem es sich um einen bald volljährigen, gesunden, kinderlosen Heranwachsenden handelt, der unmittelbar
seiner Rückkehr in die Russische Föderation bei Eintritt der Volljährigkeit mit einer Einziehung zum Wehrdienst zu rechnen hat und gerade aufgrund der Einreise und Anmeldung im Herkunftsstaat auch entsprechend behördlich erfasst würde, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit auch dafür besteht, als Vertragssoldat,
Ableistung einer viermonatigen oder sogar noch kürzeren Grundausbildung oder als Reservist
Ableistung des Wehrdienstes zu Kampfhandlungen in die Ukraine entsendet zu werden. Die Kammer verkennt dabei nicht die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich des zu prognostizierenden tatsächlichen Geschehensablaufs. Wesentlich ist jedoch, dass es dem Kläger zu 2 im Falle der Einziehung zum Grundwehrdienst
Überzeugung der Kammer angesichts der potentiell schweren Folgen bei qualifizierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein wird, sich effektiv gegen eine bevorstehende Verpflichtung und Entsendung zur Wehr zu setzen. Der Kläger zu 2 ist aufgrund seines Alters und
dem Eindruck, den die Kammer von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bei der Beurteilung der Frage, wie wahrscheinlich ein erzwungener Vertragsschluss wäre, zudem als eine vulnerable Person einzustufen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass es dem Kläger zu 2 möglich und zumutbar wäre, einem gegen ihn ausgeübten entsprechenden Druck standzuhalten. Randnummer 92 c) Dem Kläger zu 2 droht damit bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtiger hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Denn nicht nur läuft der Kläger zu 2 in diesem Falle Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begehen in dem von Russland geführten Angriffskrieg in der Ukraine und an der dortigen Bevölkerung auch immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen (Human Rights Watch, World Report 2023 – Russian Federation, 12. Januar 2023, S. 1; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 3; VG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2022 – 2 A 253/19 – juris S. 7; ISW, Russian Offensive Campaign Assessment vom 5. März 2023; ausführlich VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – VG 39 K 62.19 A – juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 30. Januar 2023 – VG 39 K 75.19 A – EA S. 5 ff. m.w.N.). Zuletzt erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Putin mit dem Vorwurf, für in der Ukraine begangene Kriegsverbrechen verantwortlich zu sein (Meldung des IStGH vom 17. März 2023, Situation in Ukraine: ICC judges issues arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belove, abrufbar unter https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and ). Randnummer 93 Die Kammer ist
alldem davon überzeugt, dass bei Einziehung und Entsendung des Klägers zu 2 auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er unmittelbar oder mittelbar an derartigen Handlungen und Verbrechen beteiligt werden wird. Randnummer 94 2. Der Kläger zu 6 hat dagegen keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die Kammer ist
dem Vorstehenden nicht zu der vollen Überzeugung gelangt (§ 108 VwGO), dass dem Kläger zu 6 im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation ein ernsthafter Schaden droht. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass für den Kläger zu 6 die Gefahr der zwangsweisen Rekrutierung zu den russischen Streitkräften und eine Entsendung zu Kampfhandlungen in der Ukraine besteht, welche eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 2.
G. Es ist nicht erkennbar, dass den Klägern zu 1 und 3 bis 6 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (dazu 1.) bzw. eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib oder Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu 2.) drohen. Randnummer 97 1.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
G, welche § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zufolge entsprechend gelten, muss der Ausländer eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung
ICD 10 sowie die Folgen, die sich
ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald
der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Randnummer 100 a) Hinsichtlich der vorgetragenen psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 1 fehlt es bereits an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Denn die von ihr vorgelegten Atteste, zuletzt das Attest vom 2. März 2023, ausgestellt durch die T..., und den dort ebenfalls tätigen Sozialarbeiter I..., genügen bereits nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Attest
G. Für die Substantiierung und den Beleg seelischer Erkrankungen unterliegen Atteste besonderen Anforderungen, weil psychische Erkrankungen schwer zu diagnostizieren sind. Das gilt sowohl für durch Traumata bedingte, aber auch für sonstige seelische Erkrankungen. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich
vollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, Urteil vom
den allgemeinen im Asylrecht geltenden Regeln glaubhaft dargelegt ist (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom
dem Ereignis vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom
Jahren immer noch diagnostiziert, bedarf es einer besonderen Auseinandersetzung mit der Entwicklung der Psyche des Patienten und seiner Krankheit sowie einer dem verwendeten Manual entsprechende Reflexion der Diagnose (VG Berlin, Urteil vom
G festzustellen. Randnummer 106 Zwar hat der Kläger zu 6 diverse Atteste hinsichtlich der vorgetragenen psychischen und somatischen Erkrankungen vorgelegt. Dabei ist jedoch festzustellen, dass die durch die X... ausgestellten Atteste (datierend auf den
Entlassung des Klägers zu 6 aus stationärer Behandlung, genügt den Anforderungen an ein qualifiziertes Attest. Auch dadurch wird jedoch nicht ersichtlich, worauf die zum Teil variierenden Diagnosen im späteren Verlauf gründen. Randnummer 107 Anders als die späteren Atteste, die allein pauschal auf „Erlebnisse psychischer und physischer Gewalt des Klägers zu 6 und seiner Familie“ als auslösendes Ereignis der psychischen Erkrankungen verweisen, nimmt der Arztbrief vom 20. August 2018 Bezug auf „Kriegserfahrungen“ (und im weiteren „Bruder im Krieg gefallen
Extrembelastung (F62.0) und Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (F41.0). Das Attest stellt durchaus neuere Entwicklungen im Krankheitsverlauf des Klägers zu 6 gegenüber demjenigen Attest heraus, das die behandelnden Ärzte zuvor unter dem
Extrembelastung‘ (F62.0) [deuten]“ (Bl. 231 d.A.). Randnummer 111 Jedenfalls aber muss sich der Kläger zu 6 auf eine Behandelbarkeit seiner Erkrankungen in der Russischen Föderation verweisen lassen. Die geltend gemachten Erkrankungen sind in der Russischen Föderation – wenn auch auf niedrigerem medizinischem Niveau – behandelbar, so dass auch deshalb eine zielstaatsbezogene Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Russische Bürger haben grundsätzlich ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente (vgl. BFA, Länderinformation Version 10, S. 107 f., 110). Die medizinische Versorgung in Russland ist zwar auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend, das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind aber in den Großstädten wie Moskau, St. Petersburg, Nowosibirsk vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht September 2022, a.a.O., S. 25). Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten. Posttraumatische Belastungsstörungen sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BFA, Länderinformation, Version 10, S. 113). Häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (vgl. BFA, a.a.O., S. 109 f.). Die derzeit von dem Kläger zu 6 eingenommenen Medikamente sind auch in der Russischen Föderation verfügbar, jedenfalls stehen aber öffentlich zugänglichen Quellen zufolge gleichwertige Alternativen zur Verfügung (vgl. www.pillintrip.com). Randnummer 112 Hinsichtlich der vorgetragenen somatischen Erkrankungen fehlt es bereits an einem aktuellen Attest. Das zuletzt vorgelegte Attest datiert auf den
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.